{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-30_3_StR_73_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"3 StR 73/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2;\n2277 064\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n08 nn L sen. aus Fb\n\nSE\n\n2.) den Vertreter Wilhelm K aus N\nee\n\n3.) den Handelsvertreter Karl_G aus Ho»\nWW dort geb. am j\n\n4.) den Lokomotivführer August _M eus HB seh.\nam 1910 in G\n\n5.) den Kriegsinvaliden Hermann Kö aus DEE\nErs. P geb. arı m) 190% in\n\n%\n\n1.) den Schl\ngeb. am\n\nwegen Verbrechens ‚gegen die Menschlichkeit u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1952,an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr: Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ip in der Verhandlung,\nJustizangestellter(ß pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Eleve vom 31. März\n1950 hinsichtlich des Angeklagten Lg\n\n1.) im Schuldspruch zum Falle D (ZB dahin\nabgeändert, dass der Angeklagte in diesem\nRalle der arhweren Freihcitsberaubung in Tat-\n\nae,\n.\n-\n\n> v 2 .. .\n.. ._. ,\n\nvw EB _\n\nS\n\nFE\n\nnn %\n\n> nn ’\na. Br BEE,\n\nPer\n\nn. zwi .n,\nae.\n\nBruce\n\nmug. 2...\n\nA ren ze nnren en r\n\nSUrBlmn a ee\n\n..\n“em.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nvI.\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist;\n\n2.) aufgehoben a) im Falle C (DB im Schuldspruch, b) in den Fällen C/D im Strafausspruch\nsowie c) im Gesamtstrafausspruch.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Kup viräd das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt und soweit auf Einstellung des Verfahrens gegen ihn erkannt worden\nist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CEEEWEEW vira,\nsoweit er schuldig befunden ist, das Urteil\n\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung\nin drei Fällen und wegen schwerer Freiheitsberaubung in einen Falle verurteilt wird.\n\n2.) aufgehoben im Strafausspruch in den Fällen\n\n2 (HE) una vn (DOE sowie im Ge-\n\nsamtstrafausspruch.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mira das Urteil, soweit es ihn angeht,\n\n1.) im Schuldepruch dahin abgeändert, dass er der\ngefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen,\ndarunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nCORE un: mg werden verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Kp vwira verworfen; jedoch fällt die Verurteilung aus dem Kon-\n\n2 5 u u DS - Art FR\n\nTr. .\na ©\n\n6...\nim\n\nu -\\\n\nKo er\n\n.\nman u\n\nn\nPi\n\n% EA\nWE {\n\n=\n..\n\nu...\n=.\n\n6 3\n\n3\n4\n\nwu nr .\nne. nn ir\n\nm.\n\nVII.\n\ntrollratsgesetz Ir 10 weg ‚\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\nv\nIm Umfange der Aufhebung, die sich auch auf die\njeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-.\nmittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag- :\n\nten KO. SCHE und NO en das Schwur- i\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen L\n\nI „7\n\nDie Angeklagten sind verurteilt worden:\n1.) L EEE wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit 7\n\n(KRG Nr 10 Art II 1 cc) in zwei Fällen, - darunter einmal F\nin Tateinheit mit schwerem Aufruhr (§ 115 Abs 1 und 2 StGB) * “\nund Landfriedensbruch (§ 125 Abs 1 StGB), einmal in Tat- ur\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) z\nund schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) - wur\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe won einen Jahr und sechs * ji\nMonaten, ' H\n2.) K OD - unter Einstellung des Verfahrens im L ei\nübrigen - wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. in 2\n. Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Kör- x '\n\"perverletzung zu einem Jahr und drei Konaten Gefängnis, “\n3.) G ED - unter Freisprechung im übrigen - 3 H\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen, B§ 2\ndarunter einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- ee H\nletzung, einmal in Tateinheit mit schwerer Freiheitsbe- u.\n\n.. .\n—\n\nraubung und gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen\ngefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Palle zu\neiner Gesamtstrafe von einen Jahr und drei Konaten Ge-\n\nu\n\nfängnis,\n\n4.) u GEB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in\nmateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung (§ 240 StGB) zu acht Monaten Gefängnis,\n\n5.) X 5 ED vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nin Tateinheit mit gefährlicher Kirperverletzung zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten.\n\n-\n!ananın 5.\n\na\n\n-5-\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Ki.\n\nCOS. \"EEG KO sowie die Staatsanwaltschaft\n\nRevision eingelegt, diese unter Beschränkung auf die Verurteilung des Angeklagten I in Falle c (DEM und\nauf die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten\n\nKGB in Falle H (DEE) Alle Revisionen erheben\n\ndie Sachbeschwerde, die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten KB rügen eusserdem die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nI. Allgemeines:\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten KB sinä in vollem Umfange, die Revisionen\nder Angeklagten Gb unä vB teilweise begründet,\nwährend das Rechtsmittel des Angeklagten Kö im Ergebnis ohne Erfolg bleiben muss.\n\nAllerdings - das sei vorweg bemerkt - führen alle Revisionen, soweit mit ihnen des Urteil angefochten ist, zum\nWegfall der Verurteilung der Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10. Nachden die Ermächtigung der deutschen\nGerichte zur Anwendung dieces Gesetzes in der britischen\nBesatzungszone Deutschlands durch die Verordnung Nr 234\ndes Britischen Hohen Komniscars von 31. August 1951 (AHK\nABl S 1138) mit Wirkung von 1. September 1951 zurlickgenommen ist, kommt eine Verurteilung aus diesem Gesetz\nnicht mehr in Betracht. Das hat aber nicht ohne weiteres\ndie Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten zur Folge, auch nicht im Strafausspruch, da das Schwurgericht\nim Rahmen der Strafzumessung ausürlicklich hervorgehoben\nhat, bei sämtlichen erkannten Strafen hebe die Anwendung\ndes Kontrollratsgesetzes Ir 10 sich nicht straferhöhend\n\nausgewirkt.\n\nI\n\nx\n\nze,\n3\n\nEn rgur. -\n_\n\n....\nya N\n,\n\nl\n[1]\n\nl\n\nZEN\n\n€\n\n272.\n\nIm einzelnen ist zu den Revisionen folgendes auszuführen:\n\nII. Revision der Steatsenweltschaft, soweit sie den ane- Hu\nklagten LiB petrifft: x\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts zun Falle An\nC (BEE) hat im Sommer 1933 ein SA-IUenn Pi, der auf ” \\\nVerlangen des Angeklagten den Steiger 3 festgehalten ®\nhatte, diesen geschlagen und mit seinen Stiefeln getreten. Ku\nDanach hat der Angeklagte den Bi mehrmals mit der Faust * FR\nins Gesicht geschlagen und ihm später noch weitere Schläge ei\nversetzt. Bishst nach dem Vorfall vier Wochen im Kranken- a\nX\n\nbaus gelegen und ist im Jahre 1955 an einer Nierenerkran-\n\nE27\nFa‘\n.s.\n\n„us.\n\nkung verstorben.\n\ni\nDas Schwurgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als N\neine gefährliche Körperverletzung gewürdigt. Den Tatbestand Rt\ndes § 223 a StGB hält es einmal deshalb für verwirklicht, n\n\nweil der Angeklagte die kisshandlung des Bi in bewussten\nund gewolltem Zusammenwirken mit Pop besangen habe.\nZum anderen ist es der Ansicht, der Angeklagte sei auch als\nTäter für die Tritte mitverantwortlich, die Pi nit\nseinen Stiefeln, also mittels eines gefährlichen Werkzeugs,\ndem Brune versetzt habe. Die Möglichkeit einer Anwendung\ndes § 224 StGB hat es verneint, weil nicht habe festgestellt werden können, dass Big infolge der erlittenen Verletzungen in Siechtum verfallen sei. Zwar sei es naheliegend, dass dessen Nierenerkrankung durch Tritte in den\nRücken verursacht worden sei; indessen lasse sich diese\nFrage mit ausreichender Sicherheit ohne einen medizinischen\nSachverständigen, der den Gesundheitszustand des SR vor\nund nach der Misshendlung beurteilen könne, nicht klären.\nFin solcher Sachverständiger stehe dem Schwurgericht nicht\nsur Verfügung.\n\nee\n\n. i En . er en N\n\ner\n\n- —\nune u u\n\n“2 .r _.\nnv\n\n- Sn\n“ * u . oO — en ms in - Pr\nu zen see nn ar rn Ann\n\n. . 2-2 ‘.\n\n— + a\n\nnn un on\n\n\" weise eine Sachkunde zugetraut, die es nicht ohne weiteres\n\n‚ und festzustellen sein. Deshalb liegt in der Nichtbeiziehung*\n\nDie Rüge der Revision, das Schwurgericht hätte zur\nBeantwortung dieser Frage einen Sechverständigen zuziehen\nmüssen und hebe daher nicht alles getan, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen sei, ist begründet,\nDie Ausführungen des Schwurgerichts über das Fehlen eines\nnach seiner Anticht geeigneten Sachverständigen, sind wohl\naahin zu verstehen, dass es als Sachverständigen nur einen\nArzt für geeignet hält, der DEM vor und nach der lisshandlung behandelt habe, und dass es einen solchen Sachverständigen nicht gebe. Damit hat sich aber, wie die Revision ,\nnicht zu Unrecht geltend macht, das Schwurgericht möglicher-\n\nhaben kann. Denn ob nur ein Arzt,der den BB behandelt\nhat, die entscheidende Frage nach dem ursächlichen Zusammenhange zwischen der Körperverletzung und einem späteren Siechtum und dem Tode des Ep zuverlässig wird beantworten können, oder ob dazu auch ein anderer Arzt, etwa\nunter Zuhilfenahme der Krankengeschichte oder sonstiger\nsich auf die Krankheit des BMW deziehender Unterlagen\nimstande sein wird, dürfte erst durch die gutachtliche\nÄusserung eines medizinischen Sachverstündigen zu klären\n\neines Sachverständigen eine Verletzung der den Schwurgericht.:\nnach § 245 Abs 1 StPO aF obliegenden Aufklürungspflicht.\n\nAuf diesem Pehler kann das Urteil auch beruhen, da\nbei der Anhörung eines Sachverstündigen das Schwurgericht\ngegebenen Falles zu der Feststellung gelrngt sein würde,\ndass die Tritte, die PO dem zum gegeben hat, zu\ndessen Siechtum und Tod geführt haben. Denit würden bei\nder von dem Schwurgericht angenommenen iiittliterschaft des\n\nAngeklagten auch durch diesen die Tatbestandsmerkmale des\n§§ 224 StGB und gegebenenfalls auch des § 226 StGB erfüllt\nsein. Der Tatrichter wird daher den Fall C (Brune) unter\n\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut erörtern müssen.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachrlige erfolgte Überprüfung des Urteils, die zufolge der der Revision der\nStaatsanwaltschaft nach § 301 StPO zukommenden Wirkung auch\nzu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen war, hat des weiteren noch zu rechtlichen Bedenken dahin geführt, ob der Angeklagte als Mittäter für die Tritte des Ph und deren\netwaigen Folgen überhaupt verantwortlich gemacht werden\nkann. Das Schwurgericht hat sich insoweit im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten auf\nden einen Satz beschränkt, LM habe \"zueifellos\" als\nMittäter die Tat in dieser Begehungsform gewollt und sei\ndaher für die Tritte mitverantwortliich. Diese schon ihrer\nknappen Fassung wegen nicht überzeugende Begründung ist angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe dem Pin\nnur zugerufen, er solle den BR mal festhalten, nicht geeignet, die Annahlie einer Mittäterschaft des Angeklagten\nhinsichtlich der Handlungsweise des PD 2% rechtfertigen. Jedenfalls gibt sie dem Revisionsgericht nicht die\nMöglichkeit zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten\nLAGE wegen gefährlicher Körperverletzung inso:.’eit von\nrechtlich zutreffenden Erwägungen des Schvurgerichts getragen wird. Dieses wird daher den Sechverhalt auch in dieser Richtung einer genaueren Klärung und Würdigung unter-\n\nziehen müssen.\n\nDie beiden erörterten Rechtsfehler (Verletzung des\n§ 245 Abs 1 StPO aF) haben zunächst die Aufhebung des Ur-\n\nteils im Falle C (BEW) zur Folge.\n\nDavon wird aber auch der Fall D (KW) berührt. Das\nSchwurgericht hat wegen der Eigenart des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit trotz der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Personen zwischen den\nbeiden Fällen (C und D) Tateinheit angenommen. Jine Be-\n) schränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten aus\ncn dem Xontrollratsgesetz Nr 10 entfällt aus den zu I darge-N legten Gründen und damit auch die Tateinheit der Fälle\n: C und D. Die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung\n\n4 (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) in Tateinheit nit gefährlicher\ni Körperverletzung (§ 223 a St@B) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so dass insoweit im Fall D der Schuld-\n\nspruch bestehen bleiben kann; er kenn von hier aus richtig\nro gestellt werden. Da jedoch das Schwurgericht für die Fälle\n| C und D nur auf eine einzige Strafe erkannt hat, kann diese\nund damit auch die Gesamtstrafe nicht eufrechterhalten werden. In der neuen Verhandlung werden, sofern der Angeklagte\nauch im Falle C wiederum schuldig befunden werden wird. zwei\nEinzelstrafen festzusetzen sein, aus denen alsdann mit der\nin Falle A (PI@W) ausgesprochener Tinzelstrafe von acht\nMonaten Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird;\n\nIII. Revision der Staatsanwaltochaft. gegen en_die Rinstellung\ndes Verfahrens gegen Kg im_Falle_H (f :\n\nDer Zeuge DEE hatte, wie ir Urteil festgestellt\nist, im Jahre 1934 auf einem Kriegerfest eine Auseinandersetzung mit Angehörigen der Musikkapelle. Auf dem Heimwege\n\nh\n\nE .\n\nHR wurde er von dem Angeklagten KO; ier SS-Hann war, und\näreı anderen SS-Leuten misshandelt, inden sie ihn schlugen\n\n-\n\nRE\n\nFr\n\n.\nPo. »\nem 7\n\nFr\n\n- 10 -\n\nund traten. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass\ner sich ins Krankenhaus begeben mussts,\n\nDas Schwurgericht hat in dem Vorgehen des Angeklagten\neine gefährliche Körperverletzung in Sinne des § 225 a SıGB 2\ngesehen. Jedoch hat es ihn nicht verurteilt, sondern das\nVerfahren eingestellt. weil die Strafverfolgung gemäss ,\n§ 67 Abs 2 StGB verjährt sei. Die Verordnung zur Beseiti- j “\ngung-nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechts- ir\n-pflege vom 23. Mai 1947 (VOB1BZ 1947 S 765) hat es. für nicht 1;\nanwendbar gehalten, da die Möglichkeit bestehe, dass es A\nsich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten 4\nund Bongartz um eine rein persönliche Sache gehandelt habe.\nAus diesem Grunde hat das Schwurgericht auch die Voraus-\n'setzungen für eine Bestrafung aus dem Kontrollratsgesetz\nNr 10 nicht für gegeben erachtet.\n\nSoweit die Revision die Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 rügt, können ihre Einwendungen auf sich\nberuhen, da dieses Gesetz von den deutschen Gerichten nicht\nmehr anzuwenden ist.\n\nBegründet sind hingegen die Angriffe der nevision,\nmit denen sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Verordnung vom 23. Mai 1947 wendet. Nach Art I §§ 1 u. 3 aaO 5:\nkönnen auch an sich verjährte Vergehen, die zur Zeit ihrer\nBegehung wit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren\nGefängnis bedroht waren, verfolgt werden, wenn sie in der\nZeit vom 30. Januar 19533 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und wenn die\nGerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Demnach\nist für die Anwendung dieser Verordnung nicht, wie das\nSchwurgericht meint, entscheidend, dass der Täter nicht aus\n\nNa 'G SPHE AGENT |\n\nVerfahrens wegen Verjährung nicht zu rechtfertigen. Das\n\n. IV. Revision des Angeklagten Ks\n\n- 11 -\n\nsogenannten persönlichen Beweggründen gehandelt habe.\nMassgebend ist vielmehr, dass die Bestrafung aus politischen Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzung\nkann auch bei einer persönlichen Auseinandersetzung vorgelegen haben, insbesondere dann, wenn der oder die Täter\nAngehörige der NSDAP oder einer ihrer Giiederungen waren\nund deshalb ein Strafverfahren gegen sie nicht durchgeführt worden ist. Aus welchem Grunde hier die Strafverfolgung und Bestrafung des Angeklagten und seiner Helfershelfer trotz der Schwere der Misshandlung unterblieben\nist, hat das Schwurgericht nicht erörtert. Es ist aber\nsehr wohl möglich, dass der Angeklagte wegen seiner Zugehörigkeit zur SS nicht zur Verantwortung gezogen worden\nist. Die Feststellungen des Schwurgerichts, die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Beh seien persönlicher Natur gewesen, vermag sonach die Iichtanwendung der\nVerordnung vom 23. Mai 1947 und damit die Einstellung des\n\nUrteil muss daher insoweit auf die Revision der Staetsanwaltschaft aufgehoben werden.\n\n1.) Mit Recht beanstandet die Revision im Falle K (Frau\nvon WED) die Annahne der Mittäternchaft des Angeklagten an der Gesundheitsbeschädigung der Zeugin van\nVOHEEEED. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar den Kraftwagen gelenkt, mit dem die Zeugin\ngegen ihren Willen in den Baerler Busch gefahren worden\nist. Bei den körperlichen und seelischen Quälereien, mit\ndenen die anderen SS-Leute sie zur Angabe eines vermuteten Waffenlagers zwingen wollten, hat er jedoch abseits\n\n=\n\n12 -\n\ngestanden und nicht auf die Zeugin eingevirkt. Das Schwurgericht hat ihn trotzdem als ittäter der begangenen Grausamkeiten verurteilt, weil er \"zweifellos\" geriusst habe,\ndass die Zeugin körperlich oder seelisch hätte gequält\nwerden sollen, als er sie zur Vernekmung in den Jaerler\nBusch gefahren habe. ‘Er hebe die Erndlungen seiner Tatgenossen in seineh Vorsetz aufgenomen. und die Tat auch els\neigene gewollt. - j j\n\n..\n\nDiese, Ausführun,en vermögen die Karate einer .ittätersechaft des Angeklagten an der geführlichen Körperver-\n\n.letzung nicht ‚zu tragen. Schon die 3egründung, der Ange-\n‚klagte habe \"zweifellos\" gewusst, ve&s der Zeugin bevorge-\n\nstanden habe, gibt zu Bedenken Anlass. Davon abgesehen,\nkann der Angeklagte, wie die Revision zutreifend geltend\nmacht, nicht schon allein deshalb als \"ittäter angesehen\nwerden, weil er die Tat als eigene gewollt het. Ürforderlich ist vielmehr, dass er.durch seine Anwesenheit das Vorgehen der übrigen SS-Leute irgendwie gefördert und unter-\n\n‚stützt hat und dass er sich auch mit den \"Willen, das en-\n\ndeln. der \"anderen sich zu eigen zu mechen, dieser „üörderung\nund -Unterstützung bewusst geniesen ist. Ob das der tell wer,\nkomat' in Urteil nicht zun Zusdruck, Defür hätte u.a. die\nZahl der SS-Leute von Bedeutung sein können, die an dem\nVorgehen gegen die Zeugin van Yo) beteiligt waren.\n\n\"War sie gering, so hätte das dafür sprechen können, dass\n\ndie Anwesenheit des Angeklagten eine Unterstützung, der\nübrigen SS-Leute gebildet hat und er sich dessen auch bewusst gewesen ist. 3ei einen grörseren Kommando brauchte\ndagegen unter Umständen die Gegenwert des Angeklagten, der\nden Kraft;agen gefahren hatte, keine >örderung des Vorgehens der anderen SS-iänner zu bedeuten. Auch die dienst-\n\nDe? ERS\n2 es Qi\n\nKg\n#.\n\nKs\nge\n\n2 RE\nirre\n\n“\n\neg ı\n\ne_\n\n+\nw;r\n\nar TE We >\n. ” “ € re a\nPi pur“ ER .. ng Er Di * Sraeı 04 D rar DE, PER\nnut ur re vuude ve Re 21 On 51\n.. v rr ER en ° A\n\n- 13 -\n\nliche Stellung. des Angeklagten sowohl in der 88 schlecht.\nhin als auch innerhalb des hier tätig gewordenen Kommandos\nwäre für die Frage seiner Beteiligung an’ den Misshandlungen der Zeugin wohl von Erheblichkeit gewesen. Dazu sagt\naber das Urteil innerhalb der Strafzumessungsgründe nur,\nder Angeklagte sei im Jahre 1932 Mitglied der SA geworden\nund im Jahre 1933 zur SS übergetreten. Später sei er hauptamtlicher SS-Führer gewiesen. Darüber, welchen Dienstgrad -\ner zur Zeit der Begehung der Tat gehabt hat, und ob er etwa auf Grund seiner dienstlichen Stellung zum Einschrei-\n\n‚ten gegen die Misshandlungen verpflichtet gewesen wäre,\n\"sagt das Urteil nichts. Für die Annahme der WHittäterschaft\n-des Angeklagten fehlt es demnach an zureichenden tatsäch-\n\nlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht ist daher nicht\nin der Lage zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten\naus § 223 a StGB als Mittäter auf einer rechtsirrtumsfreien\nWürdigung seines Verhaltens durch das Schwurgericht beruht.\n\nDieser kangel erfasst auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), da nach der\nAnnahme des Schwurgerichts beide Vergehen im rechtlichen\nVerhältnis der Tateinheit stehen. Daher ist das Urteil im\nFalle K auf die Revision des Angeklagten aufzuheben, so\ndass die gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen\nder Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nicht durchgreifen würden.\n\n2.) Begründet sind die weiteren Rügen, mit denen die Revision die Unterlassung des Freispruchs in den Fällen B\n\n(SEE) und 5 (Ehemann von WE) beanstandet. Im\nFalle B ist die Freisprechung im Urteilsspruch unterblieben, obwohl die Urteilsgründe deutlich ergeben, dass der\n\ner\nwre\nIr\n\nFe Sie nn\n\nre,\n27 Er Da\nx P2. x\n\nBA Fr ”. . i y B.: ee\nnn en .\nBR ti\n\nRL\n\nSe\n\n2.\n\nee‘\n\ner 5a\n\n7\n\nryasie.\nwn\nsr,\n\n..\n4\nSu\n\nss\n\n2\n\n”\n\n«\n\n2 re\n\n‚Handlung des Angeklagten erwiesen ist, bedarf es keiner\n\nden ist. Da.das Kontrollratsgesetz Nr, 20 nicht, ‚nehr zur\n\n‚Anwendung kommt, ist diese. Bindung weggefallen. Unter.\n\n‚alleiniger.Berücksichtigung der deutschen ‚Strafbestimmungen\n\n. sind nunmehr, wie auch das Schwurgericht. nicht verkannthat,\n\n‚die einzelnen Fälle gemäss § 74 StGB rechtlich selbatändig\nzu beurteilen. Demgemäss muss in. ‚Falle: Jimengelsı : . Ba.\n„. Nachweises eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten seine\n\n. Preisprechung erfolgen.\n\n- 14 -\n\nAngeklagte. hier freigesprochen worden ist, Im Falle J, in\ndem nach den Feststellungen des Urteils keine strafbare\n\nEntscheidung, ob das Schwurgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen. von einer Freisprechung abgesehen hat. Denn\nes hat.den Freispruch nur deshalb unterlassen, weil nach\nseiner Auffassung im Hinblick auf die Eigenart des Menschlichkeitsverbrechens die Tat im Falle ihres. Nachweises eine\neinheitliche Handlung mit.dem Falle K (Frau, ven VO)\ngebildet haben würde, in dem der Angeklagte. verurteilt wor-\n\nDasselbe gilt für den Fell F (Frau N den die Re-\n\n“vision: nicht erwähnt hat. Auch hier ist der Freispruch allein \"SB\n. mit Rücksicht 'auf ‘die ‘Aurch das' Kontrollratsgesetz. Nr 10 Be.\nglich ergebeizde Verbindung mit‘ :dem' Fall K unterblieben. Die\n„ausdrückliche 'Freisprechung in den angeführten Fällen nach-\n‘ zuholen, wird in der neuen tatrichterlichen Verhandlung Ge-\n\nlegenheit sein.\n\nY. _Revision des Angek lagten. ” _%\nl. ) ‚Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten. aus dem Kontrollratögesetz Nr 10 gerichtet ist,\nbrauchen ihre Ausführungen aus den zu I dargelegten Gründen nicht erörtert zu werden. u “\n\nEx. ar ee VER\nPi Fr 2 wi, Fr\nen Er ”\n\nEN\n\nNEE\n\nss\n2,\n\nSana\n\nE00 ı A\n\nEETEE\n\na ap ”\nee\nPc 2\n\nv*\n\n„Zwar hat es sie bei der Wiedergabe des Falles L nicht besonders erwähnt. Im Rahmen der Prüfung der: strafbaren Hand-\n“lungen im Falle A (PIE hat es jedoch betont, dass die\n\n‚ten Verordnung nicht. als. verjährt anzusehen seien, und dass \\\n\n. \"jährung kein Raum ist...\n\n_ des Zeugen oo 1 auseinandergesetzt, die dieser. im Vor-\n\n2.) Ihr Einwand, in Falle L (a), in dem das Schwurgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung %\nverurteilt hat, sei die Strafverfolgung verjährt, greift | Mn\nnicht durch. Die Revision übersieht, desa nach Art I, §§ 1 3\nund 3 der Verordnung des Zentraljustizamts für die bri-\n\ntische Zone vom 23. Mai 1947 auch an sich ‚verjährte Vergehen, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als drei\nJahren Gefängnis zur Tatzeit angedroht ‚hat,. unter beson- \\\nderen Voraussetzungen noch verfolgt werden, können, wie in de;\nAusführungen unter II ‚näher erörtert worden ‚Ist. Diese Vor- ..\nschriften hat, das Schwurgericht auch hi er. herangezogen. 2\n\ndort festgestellten Vergehen auf.Grund des § 3 der genamn- . ER\n\ndie dafür gegebene Begründung, die Strafverfolgung sei\nwährend der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht möglich gewesen, auch in allen anderen Fällen gelte, soweit\ndas Gegenteil nicht ausdrückli. ch gesagt sei. Die Berücksichtigung der Verordnung vom.23, Mai 1947 war nach den vom\nSchwurgericht getroffenen Feststellungen geboten, EN \"dass\nfür eine \"Einstellung des Verfahrens in Falle L wegen ver-\n\n3.) .Fehl geht ferner ‘der Vorwurf ‘der Revision, \"das Schwurgericht habe sich im Falle’ (a) nicht mit Angaben\n\nr\n\nverfahren gemacht habe; und habe dadurch den Grundsatz’ \"in\ndubio pro reo\" verletzt. Hiergegen würde das Schwurgericht ..\nnur dann verstossen haben, wenn bei ihr ‚ZW eifel.an der Sonald\n\nr\n-\n023\n\n- 16 -\n\nPT\n=\n\n$\n\nh des Angeklagten offen geblieben wären-und es ihn trotzdem\n& verurteilt hätte. Dafür, dass hier derartige Zweifel bestanden haben, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt.\nSich darin mit einer früheren Aussäge des Zeugen Hi\nim Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen, war das Schwur-E gericht. nicht verpflichtet. § 267 Abs 1 StPO schreibt nur\ndie Angabe ‚der für erwiesen erachteten Tatsachen vor, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der. strafbaren Handlung gefunden. werden. Diese Tatsachen sind im Urteil enthalten.\n\nBea nen\n\nDie Urteilsgründe lassen auch. nicht‘ 'erkennen, dass\n- .völlig ungekiärte Punkte des Sachverhalts ünter Verletzung\ndes Grundsatzes \"in dubio pro reo\" zum :Rachteile des Ange-\n>. klagten vom: Schwurgericht unterstellt‘ worden seien. Die Fol-\n.‚gerungen, ‚die dieses aus dem von ihm als erwiesen erachteten _\n‚Verhalten des Angeklagten gezogen hat, sind denkgesetzlich\nmöglich, Ihre sachliche Richtigkeit nachzuprüfen, ist das\nRevisionsgericht nicht befugt... So wie das Urteil den Sach-.\nverhalt wiedergibt, hat der Angeklagte die rechtswidrige\n: Festnahme des Zeugen HE veranlasst, wobei er mit einer\nlängeren Haftdauer. als eine Woche, gerechnet und diese? ‚auch\n‚bewusst in Kauf genommen hat; - Seine Verurteilung wegen . .;..3\nschwerer Preiheitsberaubung . § 239 Abs. 1.und 2 SteB) : ist, 5\ndaher aus Rechtsgründen ‚nicht. zu beanstanden. Zu '\n\n4.) Auch im Falle N. (Dogg) kann die Revision nicht\ndurchdringen. Nach den’ Feststellungen des Schwurgerichts\n\"suchte die ‚Homberger ss. im September 1933 den Kommunisten.\nHeinrich DE. Da dieser flüchtig war, hielt sich 5\nFR eine Anzahl SS-Leute, darunter der Angeklagte, ‚an den Brü- Eu:\n-'„ dern Karl und Franz DO ) schadlos. Nachdem die SS-Leute X:\nzunächst Kar1 OR mischanae1t hatten, drangen sie in. N\n\nem Te nt an\n\n... .\n4\n\nderselben Nacht in das Haus der Schwiegereltern des Franz\nPo ein, bei denen dieser sich aufhielt. Während die\nanderen Franz Po aus dem Bett holten und ihm Schläge\nund Tritte versetzten, hielt der Angeklagte dessen Schwiegermutter mit einer Pistole in Schach. Unter dicosen Umständen\nbegegnet die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei\nfür die Misshandlungen des Po) =1s ::ittäter mitverantwortlich, keinen Bedenken. Dass der Angeklagte, wie die\nRevision behauptet, sich nur im Flur des ZErdgeschosses aufgehalten und daher von den Misshandlungen des Franz Po\nnichts gesehen und gehört habe, ist unerheblich. Auch wenn\ndas zutreffen sollte, war das Schwurgericht nach Lage der\nSache rechtlich nicht gehindert anzunehmen, dass der Angeklagte nicht nur die Handlungsweise der anderen SS-Leute\ninnerlich gebilligt, sondern auch sie durch seine Anwesenheit #-\nund sein Verhalten gegenüber der Schwiegernutter in dem Bewusstsein und mit dem Willen gemeinschaftlicher Tatausführung\ngestärkt hat. Seine Verurteilung als Kittäter der dem Franz R\nPo zuge fügten körperlichen Verletzungen gemäss §§ 2238,\n47 StGB begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\n5.) Die Revision des Angeklagten führt demnach, was den\nSchuldspruch angeht, nur zum Wegfall der Verurteilung aus dem\nKontrollratsgesetz Nr 10 mit der Folge, dass die Fälle M und N\nim Gegensatz zu der Würdigung des Schwurgerichts als rechtlich selbständige Taten zu behandeln sind. Insoweit bedarf es\njedoch keiner Aufhebung des Urteils, da es im Schuldspruch .\nvon hier aus richtiggestellt werden kann.\n\nDagegen kann es im Strafausspruch nicht überall aufrecht-\n\nerhalten werden. Im Falle A (PIE vlcibt allerdings die\nStrafe von der Änderung unberührt, weil die Anwendung des\n\n24\n\n-18 -\n\nKontrollratsgesetzes Nr 10 sich nicht straferhöhend ausgewirkt hat, wie das Schwurgericht ausdrücklich hervorgehoben hat Im Falle L (NP) ist das Kontrollratsgesetz\nNr 10 nicht angewendet worden, so dass hier die Strafe von\nder Änderung nicht betroffen sein kann. Allein in den\nFällen M und N kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil das Schwurgericht - von seinem Standpunkt\naus zutreffend - nur auf eine Strafe von neun bHonaten Gefängnis erkannt hat, während für jeden Tall eine besondere\nStrafe ausgesprochen werden muss. Demnach ist das Urteil\nim Strafausspruch zu den Fällen M und N sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die weitere Revision des Angeklagten muss hingegen verworfen werden.\n\nVI. Revision des Angeklagten Mg\n\nWas die Revision zum Falle G (KB und BB) vorträgt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. So\nwie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, ist die\nVerurteilung des Angeklagten aus § 239 Abs 1 StGB von keinem-Rechtsirrtum beeinflusst. Der Angeklagte war sich ais\nAngehöriger der Begleitmannschaft, die den Zug der sogenannten \"Neinsager\" durch Homberg führte, dessen bewusst,\ndass diese durch die Begleitmannschaft und damit euch\ndurch ihn zusammengehalten und in ihrer freien Bewegungsmöglichkeit gehindert wurden. Dies brauchte im Urteil nicht\nbesonders erörtert zu werden. Das vorsätzliche Handeln des\nAngeklagten ergibt sich insoweit ohne weiteres aus dem im\nUrteil geschilderten Tathergang.\n\nDasselbe gilt für die Bestrafung des Angeklagten wegen\nNötigung (§ 240 StGB) und wegen gemeinschaftlicher Körper-\n\nva In\n8 3 sc\nWERTHER WO\n\nw\n. & .\n\ninsiinuutun-tn onen -r ua Pe po. > z\n\nverletzung (§ 223a StGB).Dabei ist es unerheblich, ob der\nAngeklagte selbst die \"Neinsager\" zum Tragen von Transparenten oder zu Sprechchören gezwungen und ob er sie selbst\ngeschlagen hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat\ndie Begleitmannschaft, der der Angeklagte angehörte, im\nbewussten und gewollten Zusammenwirken die \"Neinsager\" unter Schlagen und Treten gezwungen. die Transparente zu tragen und im Chor zu rufen; \"Wir sind die Verräter am deutschen Volk\". Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe als Täter die Tatbestandsmerkmale der §§ 240 und 223a StGB durch seine Mitwirkung bei dem Umzug erfüllt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.\n\n2.) Die Ausführungen der Revision zum Falle P (SW) vewegen sich ebenfalls nahezu ausschliesslich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher\nunbeachtlich. Nach den Feststellungen, wie das Schwurgericht sie getroffen hat, handelt es sicn um ein planmässiges Vorgehen von Mitgliedern des SA-Radfahrersturmes, zu\ndenen auch der Angeklagte zählte, gegen den Zeugen BB\nder bei der Durchführung des Planes von einem der daran\nBeteiligten mit einem Koppel oder einem Schulterriemen geschlagen wurde. Diese Körperverletzung des Zeugen hat der\nAngeklagte mitverwirklicht, indem er ihn an der Flucht\n\nmit dem Willen und in der Absicht gehindert hat, die Misshandlung in der geschehenen Weise zu ermöglichen. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auch hier als Täter zu bestrafen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.\n\n- 20 -\n\n3.) Die Einwendungen der Revision gegen die Anwendung\ndes Kontrollratsgesetzes Nr 10 bedürfen keiner Prüfung,\nda aus dem unter I angeführten Gesichtspunkt die Verurteilung des Angeklagten insoweit nicht aufrechterhalten\nwerden kann. Mit deren Wegfall ist vdei alleiniger Berücksichtigung der deutschen Strafbestimmungen für die Zusanmenfassung der Fäile G und P zu rech.lich einer Tat\nkein Raum mehr, da in jedem Einzelfolle der zrfoig in\neiner Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen besteht. Die beiden Fälle sind somit als\nrechtlich selbständige Handlungen zu werten, so dass der\nAngeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen,\ndarunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist. Das Urteil ist demgemäss\nin seinem Schuldspruch abzuändern.\n\nIm Strafausspruch muss es aufgehoben werden, allerdings nicht, weil die ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen ihrer liöhe als rechtlich fehlerhaft\nzu bezeichnen wäre, sondern weil für jeden Fall auf eine\nbesondere Einzelstrafe zu erkennen ist. Die beiden Einzelstrafen sind alsdann auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.\nDie Bemessung der Strafe muss den Tatrichter überlassen\nbleiben. Eine Anwendung des Stra?freiheitsgesetzes vom\n31. Dezember 1949 kem für das Schwurgericht nicht in Betracht, weil es eine die Grenze des § 5 Abs 1 aa0 überschreitende Strafe für erforderlich gehalten hat.\n\nVI. Revision des Angeklagten Ki:\n\nDie Sachbeschwerde der Revision Zührt zwar zum Wegfall\nder Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr 10, muss aber im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Das\n\nSchwurgericht hat im Falle J (Ehemann var Vi) , dem\neinzigen Fall, an den der Angeklagte beteiligt war, durch\n\n“a ne\n\n‚»a> in\n\nu %\n. uyR,\nie\n\n.\nIAOBann it“\nEr PAR\n\nnum\n\n— man. ®\n\nmanage 2 wei Runen» = Tiäkamd m 7 ee Ben nur\n2 A dene\nDE\" ie, „20 .\n\n- 21 -\n\ndessen Vorgehen die Tatbestandsmerkmale des § 2232 StGB s0owohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite in rechtsirrtumsfreier Weise als verwirklicht angesehen. Die Revision hat her\ngegen auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben, sondern\nsich in ihren Ausführungen allein gegen die Heranziehung des\nKontrollratsgesetzes Nr 10 gewendet. Der Angeklagte ist sonach\nmit Recht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden\n\nDas Urteil ist daher im Schuldspruch dahin richtigzustellen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbreckm\ngegen die Menschlichkeit wegfällt. Im übrigen muss es im Schuld\nund auch im Strafausspruch bestehen bleiben Die Strafzumessun\ngibt zu Beanstandungen keinen Anlass, nachdem das Schwurgerick\nzum Ausdruck gebracht hat, dass die Anweyndung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 zu keiner höheren Bestrafung des Angeklagten geführt het.\n\nSeine Revision ist demnach unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs zu verwerfen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-73-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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