{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-30_3_StR_354_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"3 StR 354/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"93\n\"3 StR 354/52 2277 065\n\n.\nPe 7)\n\nImNamnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen s\n\nden Schlosser z.Zt. Rohproduktenhändler Günther B EB\n\n1928 in KB.\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender, er\nBundesrichter Dr. Koeniger vn\nBundesrichter Prof. Dr. Busch Br\nBundesrichter Scharpenseel &\nBundesrichter Dr. Baldus r\n\n“ als beisitzende Richter, in\n\nOberstaatsanwalt ER Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iin der Verhandiung,\nJustizangestellter PB dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; b\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 28. Januar 1952\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nnicht wegen fortgesetzter Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch wegen fortgesetzter Begünstigung,\n‘ und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. a .\n.‘ ale\n\n.\nara\n\nN\n=\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nnn\n1)\nFE Zr SA TS\n\nAg\nee\n\na 4\nK3\nweiiiirUESPHÄNIEEEBPz 0— wur SE 0 ed alla 2: Sec ante Zune 0°\n\n.\n..\n\n37\n\n-2-\n\nGründe:\n\n“_ \\\\.\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Begünstigung. wegen Hehlerei, wegen gemeinschaftlichen Einstei-\n'gediebstahls, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen Vergehens nach den §§ 6, 16 Abs 1 lir.4 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamistrafe\nvon einem dahr und acht kHonaten Gefängnis verurteilv worden. Zugleich wurde ihn die Ausübung des Berufs eines\nselbständigen Altwarenhändlers auf die Dauer von fünf\nJahren untersagt. Seine Revision ist auf die Verurteilung\nwegen Begünstigung und wegen Hehlerei beschränkt, sie hat\n“ teilweise Erfolg. \\ j\n\nDu\n\n1.) Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen\nMehlerei. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Zur. Verurteilung wegen Begünstigung hat die Strafkanmer folgenden Sachverhalt festgestellt: Der minderjährige\n'Mitangeklagte Willi Sp war mit den Verhältnissen\nder Firma DEE vertraut und wusste, dass die dort\nbeschäftigten Arbeiter laufend Buntmetalle stahlen. Im\nJuni 1951 kaufte Söhnchen fast täglich den aus dem Werk\n\n- heimkehrenden Arbeitern die gestohlenen Buntmetalle ab.\n\nUm sich eine sichere Absatzröglichkeit zu schaffen und den\nim Schrottgrosshandel üblichen Preis zu erzielen, stellte\ner vorher an den Angeklagten DB das Ansinnen, in\n\nstinem Namen Altmetall an die Altmetallgrosshandlung Di\n\nverkaufen zu Gürfen. Bierschenk war mit diesen Vorschlag\n\neinverstanden. Er ging zusammen mit SB zur Firma vg\n\n@& una teilte einem leitenden Angestellten mit, dass er\ndom SCHE Vollmacht erteilt habe, ür ihn Altmetali\n\n4: 2. .\n\nWalk\n\nAa\n\nwm\n\nAT\n\n- 3 -\n\nzum Kauf anzubieten. In der folgenden Zeit verkaufte\ndann SC 1aufend das gehehlte Altmetall an die\nFirma DB. Diese liess sich zweimai das Fortbestehen\nder Vollmacht von Du >estätigen. Etwa am 15. Juni\n1951 widerrief Dub die Vollmacht, erteilte sie\naber eine Stunde später von neuen. Die Strafkammer hat\nzwar nicht nachweisen können, dass DO schon bei\nErteilung der Vollmacht gewusst hat, auf welche Weise\nSCHE Altmetail erwerben wollte. Er hat dies jedach\nsehr_ bald erfahren, trotzdem aber die Vollmacht: weiterbestehen lassen.\n\n-\n\n3.) Hiernach hat sich der Angeklagte nicht der Begünstigung, ‚sondern der Beihilfe zur Hehlerei schuldig gemacht.\n\n-\n\nRechtlich zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre,\ndie Vollmacht sofort zu widerrufen, nachdem er die strafbare Tätigkeit des Sp erkannt hatte, und dass er\n“ sich, indem er die Vollracht fortbestehen liess, genau so\nStrafbar gemacht hat, wie wenn er sie im Zeitpunkt. dieser\nErkenntnis erteilt hätte. Demn der Angeklagte hat durch\ndie’ vorausgegangene Erteilung der Vollmacht die Gefahr\nsträfbarer Betätigung des SCHE erhöht. Daraus ergab\nsich nach allgemein - anerkannten‘ Grundsatz seine Rechtspflicht, die Vollmacht zu widerrufen, um weitere strafbare Handlungen des SW, soweit es in seiner Macht lag,\nzu verhindern. Dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer zunächst gutgläubig war, ist unerheblich (vgl RGSt 70, 225). Er ist all erdings für den Teil\n‘der hehlerischen Betätigung des SW, der bei Eintritt\nder Bösgläubigkeit bereits abgeschlossen war, nicht verantwortlich.\n\n-A-\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unterliegt\nes keinem Zweifel, dass der Angeklagte durch das Fortbestehenlassen der Vollmacht nicht nur den Absatz des Buntmetalls.bei.der Firma Dip. sondern bereits den weiteren Ankauf von Diebesgut durch SCEEEED gefördert hat,\nindem dieser durch das Bewusstsein der leichten Absatzmöglichkeit in seiner hehierischen Tätigkeit (durch Ansichbringen) bestärkt wurde. Hierin liegt, was die Strafkammer offensichtlich übersehen hat, eine Beihilfe zur\nHehlerei. Allerdings könnte dieser Fehler, weil der Angeklagte durch die Nichtverurteilung nach den §§ 259, 49\nStGB nicht beschwert wäre, der Revision im ‚Ergebnis. nicht\n\nzum Erfolg verhelfen, wenn ausser der Beihilfe zur Hehlerei\n\n. auch \"Begünstigung in rechtlichem oder-sachlichem Zusammentreffen vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall. An sich\nist es rechtlich möglich, dass ein Teilnehmer der Vortat\neinen anderen Mittäter später begünstigt (RGSt 63, 373):\nNicht aber kann die Begünstigung in der Teilnahmehandiung\nselbst gefunden werden, weil die Beistandsleistung nur\ndann Begünstigung nach § 257 StGB ist, wenn sie dem Täter\n\n“erst nach der Verübung des Verbrechens oder Vergehkens ge-\n\n4\n\nwährt. wird (Rast 58, 13). er i-\n\n\"ı Nun hat allerdings die Vollmacht auch den Absatz des\nDiebesgutes bei der Firma Do gefördert. Das kann je-Goch die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Das strafbare Verhalten des Angeklagten erschöpft sich in dem Unterlassen des Widerrufs der Vollmacht und iiegt als soiches vor der Straftat des SB. Eine soiche Beistands-\n“leistung kann nicht dadurch zu einer Begünstigung werden,\n\ndass sich der mit ihr bezweckte Erfolg (ganz oder teilweise)\n\nerst nach Vollendung der Vortat auswirkt, Auch ein tatein-\n\nPR3\n\nSy Ki\n\nD .\ns D\nETUI SER oe nn\n\n>v\n\n-5_-\n\nheitliches Zusammentreffen mit Begünstigung scheidet\naus diesem Grunde aus. Die Tat des Angeklagten ist mur\nBeihilfe zur Hehlerei.\n\n4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht\ngeändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der\nAngeklagte ist zwar nicht auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Hehlerei hingewiesen worden.\nDa es sich jedöch lediglich um eine andere rechtliche\nBeurteilung handelt, die den festgestellten Sachverhait\nganz unberührt lässt, ist nicht ersichtlich, wie sich\nder Angeklagte nach einem solchen Hinweis anders hätte\nverieidigen kölinen. °\n\n.13\n\n, 5.) Dagegen. müssen der Strafausspruch wegen Begünstigung\n\nund der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, weil sich\nnicht ausschliessen lässt, dass die unrichtige rechtliche\nBeurteilung die Höhe der Strafe beeinflusst hat. Die\nAufhebung der Gesamtstrafe erstreckt sich auf das Berufsverbot. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die bisherige Würdigung diese Massregel nicht rechifertigt. Die\nStrafkammer hat lediglich ausgeführt, dass der Angeklagte drei der abgeurteilten Straftaten unter Missbrauch\nseines Gewerbes und unter grober Verletzung seiner Berufspflichten begangen habe und dass der Schutz der Allgemeinheit die höchstzulässige Dauer des Berufsverbots\nnotwendig mache. Dieser allgemeine Hinweis ohne nähere\nErörterung der einschlägigen Vorstrafen wird der einschneidenden Wirkung der kassregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen nicht gerecht.\nDiese Erörterung ist notwendig, damit das Revisionsge-\n\n-6-\n\nricht die richtige Rechtsanwendung nachprüfen kann.\nMöglicherweise hat .die Strafkammer auch übersehen, dass\nbei der Entscheidung nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist; massgebend ist der Zeitpunkt, in\ndem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird (R6St\n74, 55). Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits\ndie Verbüssung einer iängeren Freiheitsstrafe erwarten\nlässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Auch hierfür kann die Höhe der bisherigen Strafen von Bedeutung\n\nsein:\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n.\nx\npn 5\n\n>\n\nee RR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-354-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-354-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.033477+00:00"}}