{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-30_3_StR_334_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"3 StR 334/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 00 %\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Karl W lb zu: vn: GEREEREREER :\ndort geboren am EB 1901.\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EREEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter in der Verhandlung.\nJustizangestellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n'.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden von 31. Januar 1951,\nsoweit er wegen betrügerischen. Bankrotts nach\n8 239 Abs 1 Nr 1 KO verurteilt worden ist. ausserdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Von der\nAnklage des betrügerischen Bankrotts im Falle der\nFirmenübertragungen wird der Angeklagte freigespro-\n\n„hen .\n%\n\n; -2-\n\n®\n“\n.\n\n[7 Zr\n\n2\n\n7\n\nwo.\n\n3.)\n\n-2-\n\nIm Schuldspruch wird das Urteil dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung\nin drei Fällen verurteilt, dagegen von der Anklage der Giäubigerbegünstigung im Falle Cu\nfreigesprochen wird. Der Strafausspruch wegen\nGläubigerbegünstigung wird aufgehoben.\n\nDas Urteil wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte\n\"on der Anklage des betrügerischen Bankrotts im\nFalle der Verwendung von Geschäftsgeldern für\n\nden Wohnhausbau seines Vaters freigesprochen wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur\nLast.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n“ Von’ Rechte wegen\n\n-3-\n\nGr ün de :\n\n. Der Angeklagte war Alleininhaber zweier Handelsge-\n\nschäfte. In VE S GENE hatte er ein Textilwarengeschäft unter der Firma Karl WEB, in Mg ein\nTerazzo- und Asphaltgeschäft unter der Firma RB & Co.\nBis’ zur Währungsreforn hatte der Angeklagte in beiden Geschäften keine Schwierigkeiten; er arbeitete allerdings\nschon zu diesem Zeitpunkt mit fremden Geldern in Höhe\nvon etwa 300000 RN. Nach der Währungsreform gingen die\nGeschäfte schnell zurück, vor allem deshalb, weil ein Warenlager der Firma Rp & Co im Buchwert von 88 000 RM\nnicht mehr verwertbar war. Der Angeklagte verlor alsbald\njeden Überblick über seine Geschäfte: Ende 1948 und verstärkt Anfang i949 traten erhebliche Zahlungsschwierigkeiten in beiden Geschäften auf, Schecks und Wechsel gingen\nlaufend zu Protest. Im März 1949 übereignete der Angeklagte sein Warenlager einer Hauptgläubigerin zur Siche- _\nrung einer Forderung von 43 000 DM. Die daneben ausgestellten Sicherungswechsel wurden nicht bezahlt und gingen im\nMärz und April 1949 zu Protest. Im April 1949 kam es zu\nden ersten Prozessen gegen den Angeklagten. Das Urteil\nstellt fest, dass er spätestens im. Juli 1949 zahlungsunfähig war. Spätestens im November 1949 hat er seine Zahlungen eingestellt.\n\n1.) Das Landgericht hat’den Angeklagten wegen Betrugs,\nwegen Gläubigerbegünstigung, wegen betrügerischen Bankrotts,\nwegen .Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 533 RVO\nin Tateinheit mit Vergehen nach § 270 des Gesetzes über\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\n\nPL u\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, begründet diese Rüge ausschliess- £\nlich mit Angriffen gegen die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts, wegen Gläubigerbegünstigung und wegen\nBetrugs; nur der Strafausspruch wird im ganzen angefochten. Da auch nicht erkennbar geracht ist, dass allgemein ri\ndie Verietzung sachlichen Rechts gerügt werden soll, liegt AL\nin der Revisiongrechtfertigung eine Beschränkung des zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels auf die Verurteilung in den genannten drei Fällen. Das Urteil ist\nalso im Schuldspruch rechtskräftig, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 533\nRVO in Tateinheit mit Vergehen nach § 270 des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verurteilt worden ist. Im Umfang der Anfechtung hat das\nRechtsmittel teilweise Erfolg.\n\n2.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts beruht auf Rechtsirrtum. Am 25. November 1949 übertrug der\nAngeklagte seine beiden Geschäfte ohne Aktiva und Passiva .\nan die frühere Mitangeklagte. Dabei wurde der Wert jeder\nFirma mit je 1000 DM angegeben und die Übertragung der\nFirmen zur Eintragung in den zuständigen Handelsregistern .\nangemeldet. Später plante der Angeklagte auch, die Büroeinrichtungen beider Firmen im Werte von 5000 DM an die\nMitangeklagte zu übertragen. Er,konnte. jedoch dieses Vorhaben richt mehr: äusführen, da die Möbel kurz vorher gepfändet wurden.\n\nDass der Angeklagte Vermögensstücke beiseitegeschafft\nhabe, ist durch diese Feststellungen nicht belegt. Die\nStrafkammer geht zwar davon aus, dass die Firma als sol-\n\nD\nen een\n”. ee ee un\n\ney\n\nEEE PRR Ey Pik\n\na en au\n\nne enge\n\nzn.\n\nsan.\n\nIn Eee 2\n\n-5.\n\nche ein Persönlichkeitsrecht sei und deshalb nicht in die\nKonkursmasse falle. Jedes Geschäft sei aber als Inbegriff\nvon Vermögenswerten rechtlicher und tatsächlicher Art massezugehörig. Denn die Übertragung umfasse auch den Kundenkreis und den Ruf der Firmen. Diese Ausführungen können\n\nden Schuldspruch nicht rechtfertigen. Was der Angeklagte\ngetan hat, entspricht nicht dem Begriff des Beiseiteschaffens von Verrögensstücken. Dass der Wortlaut der Anmeldung\nzum Handelsregister dem äusseren Änschein nach auf eine\nÜbertragung des Handelsgeschäfts in seiner Gesamtheit\ndeutet, ist nicht ausreichend. Der Ausschluss des 'Übergangs der Aktiven und Passiven und die Tatsache, ‘dass die\nÜbereignung der Büroeinrichtungen vom Angeklagten erst\nspäter geplant wurde, zeigen deutlich, dass es ihm lediglich auf eine Übertragung der Firmen ankam, weil er glaubte,\nsich auf diesem Wege den mit den Firmen verbundenen Wirkungskreis erhalten zu können. Die Strafkammer war denn auch\nnicht in der Lage, neben der Tatsache des Vertragsab-\n\n‚schlusses irgendwelche Vermögensverschiebungen festzustel-\n\nlen; sie kann lediglich auf die \"Übertragung des Kundenkreises und des alten Rufeg der Mb Firma\" hinweisen.\nSie spricht zwar davon, der Angeklagte habe auch diese\nVermögenswerte beiseitegeschafft, ohne. aber festzustellen,\nmit welchen weiteren Vermögenswerten dasselbe geschehen\nsein soil. Obwohl dies bei einer Geschäftsübertragung\nbesonders nahe gelegen hätte, wollte der Angeklagte bei\nVertragsabschluss nicht einmal die Büroeinrichtungen beider Firmen in die Übertragung einbeziehen, sondern plante dies erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die bloße Übertragung der Firmen mit ihrem. alten Ruf und Kundenkreis\nist aber kein Beiseitencheffen. von Vermögensstücken; sie\n\n-6-\n\nvereiteite nicht den Zugriff der Gläubiger, weil diese\nVermögenswerte dem Zugriff ohnehin nicht unterlagen. Auf\ndie Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1934, 1500\nund 1936, 3006 kann sich die Strafkemner nicht berufen.\nDort ist lediglich ausgeführt, dass die Scheinnatur eines\nRechtsgeschäfts, also der Mangel des Willens, das Rechts- ,\ngeschäft ernstlich abzuschliessen, der Anwendung des\n§ 229 KO nicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall ist\n\naber nur der äussere Anschein eines Beiseiteschaffens\n\nhervorgerufen worden. Nach allem fehlt es bereits am ı\näusseren Tatbestand des § 239 Abs ! Nr ! KO. Eu\n\nAus den dargelegten Gründen entfällt auch die Mög- Dur\nlichkeit einer Verurteilung wegen versuchten betrügerischen\nBankrotts. Der Wille des Angeklagten war nach den Feststellungen überhaupt nicht auf ein Beiseiteschaffen sei- s\nner dem Zugriff der Gläubiger zugänglichen Vermögens- |\nstücke gerichtet. Die Frage, ob und unter welchen Un- I\nständen schon in den Abschluss des schuldrechtlichen u\nVertrages über die Geschäftsübertragung der Versuch eines Verbrechens nach § 239 KO gefunden werden könnte\n- die Vollendung der Straftat tritt ohnedies erst mit\nder dinglichen Erfüllung ein -, kann deshalb unerörtert\nbleiben.\n\nDer Angeklagte musste sogit von der Anklage des betrügerischen Bankrotts im Falle der Firmenübertragungen\nfreigesprochen werden.\n\n3.) Der Eröffnungsbeschluss hatte ihm einen weiteren\nFall des betrügerischen Bankrotts zur Last gelegt. Die\nStrafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass insoweit\n\neine strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden könne\nSie hat gleichwohl von einem ausdrücklichen Freispruch\nabgesehen, da entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses\nim Rahmen des § 239 KO nur tateinheitliche Wertung möglich\nsei. Offenbar liegt dieser Auffassung die Rechtsprechung\ndes Kei-rusgerichts zugrunde, wonach mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen dadurch zu einer rechtlichen\nEinheit zusammengefasst vierderi, dass sie durch dieselbe\nZahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.\nDer Bundesgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung nicht\nfest (gl BGHS+ 1, 186). Die Annahme mehrerer selbständiger\nBankrotthandlungen durch den Eröffnungsbeschluss war deshalb zutreffend, so dass die Strafkamer, da sie eine\nSchuld des Angeklagten nicht nachweisen konnte, ausdrücklich hätte freisprechen müssen. Auf die Revision des Angeklagten ist dieser Freispruch durch das Revisionsgericht\nnashzuhosen. “ '\n\n4.) Die Strafkammer hat den Angeklagten in vier Fällen\nder Gidubigerbegünstigung (§ 24: KO) für schuldig befunden und hierbei entgegen dem Eröffnungsbeschluss Tateinheit angenommen. Da der Angeklagte seine Lieferanten\nnicht mehr befriedigen konnte, gab er den auf Zahlung drängenden Gläubigern Waren zurück, der Firma Cl in\nJuii/August 1949, der Firma PR im November 1949, der\nFirma SC Ende 949 und der Firma Äh im Mai 1950.\nDabei handelte es sich teilweise um Waren, die die betreffenden Giäubiger selbst geliefert hatten, teilweise aber\nauch um andere Waren.\n\nIm Falle Cm ist der Schuldspruch nicht berechtigt. Hier sind schon die Feststellungen unklar. Der Angeklagte katte in einem deutlich auf Gläubigerbegünstigung\nzielenden Schreiben \"volle Deckung durch Warenrückgabe\"\nangeboten und die Sendung angekündigt. Die Firma bestätigte euch den Empfang, teilte aber gleichzeitig mit. dass\nsie die Ware nicht an Zahlungs Statt annehme und dem Angeklagten zur Verfügung stelle. Während nun das Urteil\nzunächst sagt, die Firma habe, als sie später bei dem\nAngeklagten eine Pfändung vornehmen liess, auch die übersandte Ware als Pfand behalten, wird an späterer Stelle\nbemerkt, die Firma habe die Ware nicht zurückgenommen.\nsondern pfänden lassen. Aus diesen Ausführungen ist nicht\nersichtıich. ob es nach Ansicht der Strafkammer zu einer\nvertraglichen Bestellung des Pfandrechts gekommen oder\nob ein Pfändungspfandrecht entstanden ist. Indessen ist\ndiese Unklarheit für die Entscheidung.ohne Bedeutung. Die\nerste Möglichkeit kommt nach den Feststellungen nicht in\nBetracht, weil der Angeklagte nicht die Bestellung eines\n\nPfandrechts, sondern die Annahme der Ware an Zahlungs Statt\n\nangeboten hatte. Da die Firma dieses Angebot ausdrücklich\nabgelehnt und die Ware zur Verfügung gestellt hat, konnte\n\nsie später nicht mehr einseitig ein Pfandrecht \"bestellen\".\n\nZum Tatbestand des § 241 KO gehört ein einverständliches\nHandeln der Beteiligten (vgl, RGSt 29, 413; 62, 277). Der\nVersuch eines Vergehens nach § 241 KO ist nicht strafbar.\nIst es zu einer Pfändung der Waren gekommen, so liegt ein\n\nvollendetes Vergehen ebenfalls nicht vor. Gläubigerbegünsti-\n\ngung kann zwar nicht nur in der Weise begangen werden,\ndass der Schuldner die Leistungen an den Gläubiger unmit-\n\nYı\n‘\n\na ni ur. wmler wur x\n\n=. >\n\ntelbar bewirkt. Es genügt, wenn er: den Zugriff des Gläubigers im Wege. der: Zwangsvollstreckung mittelbar ermöglicht\noder erleichtert (vgl R6St 17, 220; 28, 61; 30, 46; 40, 18),\nImmer aber muss es sich dabei um ein einverständliches Zusamnenwirken der Beteiligten handeln. Dieses Einverständnis hat der Angeklagte herbeiführen wollen, aber nicht erzielt. Wohl hat die Übersendung der Waren den Zugriff des\nGläubigers im Wege der Pfändung tatsächlich erleichtert; -\ndarauf aber war der Wille des Angeklagten nicht gerichtet.\nDie nachträgliche einseitige Ausnutzung des geschaffenen\nZustandes durch den Gläubiger kann dem Angeklagten nicht\nzugerechnet werden.\n\nn: Schliesslich liegt auch keine strafbare Handlung nach\nN § 239 Abs 1 Nr. 1 KO vor. Die Absicht, einen Gläubiger vor\n; den übrigen zu begünstigen, schliesst stets das Bewusstsein, häufig auch die Absicht in sich, die übrigen Gläubiger um den Wert, den jener einzelne im voraus erhält,\nzu benachteiligen. An sich ist also die Gläubigerbegüinstigung ein Fall des betrügerischen Bankrotts. Der Gesetzgeber hat aber diese Form für minder strafwürdig erachtet\nund einen Sondertatbestand geschaffen (vgl ROSt 4, 61).\nEr geht nicht nur dem Verbrechen: des § 239 Abs 1 Nr'1 KO\nvor, so dass 'Tateinheit regelmässig nicht in Betracht\nkommt (vgl RGSt 66, 885 68, 368 und RG JW 1934, 1290);\nes darf auch, wenn die Gläubigerbegünstigung nicht zur\nVollendung kommt, nicht auf den Tatbestand des § 239 Abs 1\nNr 1 KO zurückgegriffen. werden.\n\nAV we\n\nIn den weiteren drei Fällen. ist dagegen der Tatbestand\ndes § 241 KO einwandfrei dargeten. Die Ausführungen der\nRevision erschöpfen.sich hier im wesentlichen in unzulässigen Angriffen. gegen die Beweiswürdigung. Der Angeklagte\nhat im Bewusstsein seiner. Zaklungsunfähigkeit gehandelt.\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit der\nVerwertung seines beträchtlichen Warenlagers und mit weiveren Krediten der H@Bhank rechnen können, widerspricht\nden Feststellungen. Die Absicht der Gläubigerbegünstigung\nergibt sich schon, wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, er habe\ndurch die Vorabbefriedigung einzelner Gläubiger deren\nGesamtzahl mindern wollen. Er wollte also jedenfalls einzelne Gläubiger besser stellen. Die Begünstigung braucht\nnicht der Endzweck der Handlung zu sein; es genügt der\nauf Herbeiführung des Zieles gerichtete bestimmte Wille\n(vgl RG JW 1934, 1500 und Urteil des BGH vom 10. August\n1951, 4 StR 202/51 für den Begriff der Benachteiligungsabsicht nach § 239 KO). Zum Vorsatz gehört allerdings auch\ndas Bewusstsein. der Inkongruenz. zwischen Anspruch und\nDeckung, so dass die Überzeugung des Schuldners, der begünstigte Gläubiger habe ein Recht auf die gewährte Sicherung oder Befriedigung, den Vorsatz ausschliesst (vgl\nRGSt 17, 220;. 23, 64). Nach den Feststellungen hat: aber\nder Angeklagte hierüber nicht, geirrt, weil er \"als Kaufmann gewusst hat, dass der einzige ‚gesetzliche Ausweg das\nKonkurs- oder Vergleichsverfahren gewesen wäre\". Er kann\nsich auf einen, solchen Irrtum um so weniger berufen, als\ner den begünstigten Gläubigern teilweise Waren’ gegeben\nhat, die nicht einmal aus ihren Lieferungen stammten..\n\n” x ® a\nI\n\n- 11 -\n\nnen « .\n> At Sr 2% <\nwette,\n\n.. .ı.. -\n- Kent. Vama.md\n\ndu\n\nun\n\nPPGEEe - ns u en 3 45 er\n-.ı—_\n\n-\n\nci.\nst -.r\n\nE2\n\n»\n„>\n.ı .\neh m\"\n\nen JE \"Et mn er nn be\n\n2\n\n3,\n\nBw\n\nam\nu\n\n=\n\ner . .’ wir -\n AEE ER\ner Keue\n\n>\n\nWs ge:\n\nms\n\n. no -r\n\nu\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer hat, offenbar wiederum im Anschluss an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts, irrigerweise Tateinheit zwischen den einzelnen Begünstigungshandlungen angenommen. Es handelt sich um selbständige Straftaten. Der\nSchuidspruch war deskalb zu ändern. Der Angeklagte ist der\nGläubigerbegünstigung in drei Fällen schuldig; im Falle\nCEEEED zusste ausdrücklich auf Freispruch erkannt werden.\n\n5.) Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung wegen Betrugs.\nDie Revision wendet ein, dass der Angeklagte die Hgßpank\nnicht habe täuschen wollen. Aus einem Glühbirnengeschäft,\ndas gerade angelaufen sei, habe er Einnahmen erwarten können. Ausserdem sei der H@ßtank seine schlechte wirtschaftliche Lage bekannt gewesen. Die Rüge ist unbegründet. Was\ndie Revision im einzelnen hierzu vorträgt, richtet sich\n\nin unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und ist daher unbeachtlich. Ob der H@B-\nbank die schlechte Lage des Angeklagten bekannt war, ist\nunerheblich. Entscheidend ist allein die Feststellung,\ndass der Angeklagte dem Zeugen SGB vorgespiegelt hat,\ner werde den Kredit von 10 800 DM in-drei bis vier Tagen\nzurückzahien, obwohl er wusste, dass er dazu .nicht in der\nLage war. Das Glühbirnengeschäft steckte, wie die Revision\nzugibt, erst in den Anfängen. Die Strafkammer hat daraus\nohne Rechtsirrtum geschlossen, der Angeklagte habe gewusst,\ndass er den erheblichen Kredit nicht in der kurzen Frist\naus dem Glühbirnengeschäft werde abdecken können. Die Revision will einen Widerspruch zur Annahme der Irrtumserregung darin finden, dass die Strafkammer sagt, der Zeuge\nSCHE sei über den Sachverhalt völlig unterrichtet gewesen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe handelt es\n\n- 12 -\n\nsich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler.\n\n6.) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Insbesondere hat die Strafkammer kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet, indem sie berücksichtigte, dass der Angeklagte sich in mehreren Fällen\nder Gläubigerbegünstigung schuldig gemacht hat. Bei der\nneuen Straffestsetzung wird die Vorschrift des § 358\n\nAbs 2 StPO zu beachten sein. Insoweit sei auf RGSt 62,\n\n401 und 67, 236 verwiesen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\nx\n\nrt“\nY\nK\nr\n!\n\n”.\n\nBE\n\nan... ımn-.,\n\nnr\nFah\n\n...\n\nN reg\n\nEr 5\n\nBR\n\nrl re\nKa VE NE\nar 62a ne. Ze,\n\nZune\n\nen de\n\n.r.\nRZ\n\nri.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-334-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-334-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:29.002160+00:00"}}