{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-30_3_StR_145_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-30","aktenzeichen":"3 StR 145/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". § 7\n3 StR 145/52\n\n_— 2277 051\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Postinspektor Armand K gp aus Ti\n\nEB. sort geboren am EEE 1925,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WiWin der Verhandlung,\nJustizangestellter @ pei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Oktober\n1951, soweit er wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nzwei Fällen und wegen Betruges verurteilt ist, mit\nden Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufge-\n\nhoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n®\n- „si.\nwann nn\n\nwre ma\n\nws\n\nBr ran.\n\ner nn\nPR TE -.\n\nA:\nww...\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin zwei Fällen, wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit\nmit Unterdrückung von Postpaketen in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht geltend.\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt Die Sachrüge hat\nteilweise Erfolg.\n\n1.) Zur Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung\nvon Postpaket+en.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in\nzwei Fällen jeweils durch ein und dieselbe Handlung die\nTatbestände der §§ 350 und 354 StGB verwirklicht, begegnet angesichts der Tatfeststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, eine Unterdrückung von Postpaketen im Sinne von § 354 StGB liege nicht vor, da der Empfänger die Annahme und der Absender die Rücknahme der beiden Pakete verweigert habe, mithin die Pakete zur Zeit der\nTat nicht mehr als der Post anvertraut angesehen werden\nkönnten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Pakete sind im\nSinne des § 354 der Post anvertraut, wenn sie auf vorschriftsmässige Weise in den Postverkehr gelangt sind.\nDies trifft hier zu. Sie bleiben auch anvertraut, wenn\ndie Aushändigung an den Empfänger und die Rückgabe an\nden Absender, aus welchen Grunde imner, nicht röglich ist,\nsolange die Verfügungsgewalt der Post nicht durch Vornahme einer der nach § 48Abs, IV. bis VI PoctO zuliiccigen Ahtshandlungen (Verkauf, Verwendung, Vernichtung) zum Erlöschen gebracht worden ist.Der Angeklagte hat den Inhalt\nder beiden Pakete, Zigarren, an sich genommen und ver-\n\nmn niet\n\n1.4\n\n.r ,-\n\n«\n\n*\n”\n\n-3-\n\nkauft und den Erlös für sich verbraucht. Die Annahme,\ndass der Angeklagte die Pakete unterdrückt habe, lässt\n\nsomit keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte später den Geschädigten durch Zahlung von 393,90 DM\naus eigenen Mitteln befriedigte, macht die Straftat\nnicht ungeschehen, sondern kann nur bei der Strafzumessung berücksichtigt ‚werden. Das hat das Landgericht\nauch getan. Insoweit ist die Revision also unbegründet.\n\n2.) Zum Betrug.\n\nDas Landgericht hat einen fortgesetzten Betrug zum\nNachteil der Bundespost darin gefunden, dass der Angeklagte als Leiter des Postamts in VE in der Zeit vom\n27. Dezember 1949 bis Anfang Kai 1950 in zehn Fällen\ndurch Einlösung ungedeckter Beamtenschecks vorzeitig sich\neinen Teil des noch nicht fälligen Gehaltes verschaffte.\nDie Revision macht zunächst geltend, das Merkmal des Vermögensschadens sei nicht nachgewiesen; denn das Landgericht könne den Schaden ziffernmässig nicht angeben. Das\nUrteil beschränkt sich darauf, auszuführen, der Angeklagte habe der Post einen Vermögensschaden zugefügt. Dieser\nsei zwar gering, die Posi habe jedoch aus berechtigten\nInteresse besonderen Wert darauf gelegt, ihn zu vermeiden. Worin der Vermögensschaden besteht, der der Post\nmit einem solchen Verfahren zugefügt wird, ergibt sich\nunmittelbar aus .dem Sachverhalt und brauchte deshalb im\nUrteil nicht näher dargelegt zu werden, Durch die vorzeitige Auszahlung noch nicht fälligen Gehaltes verliert\nsie den Zwischenzins. Das mag im einzelnen Falle ein geringfügiger Betrag sein. Der Angeklagte hat in sechs\nFällen jeweils drei bis vier Tage vor lLlonatsende Beträge zwischen 30.- DI und 140.- DIi abgehoben. Wenn jedoch\n\n7\n\n-A-\n\ndie Mehrzahl der Postbediensteten regelmässig so verfährt, wird der Verlust erheblich. Ein weiterer Schaden\nist darin zu finden, dass die vorzeitig abgehobenen Beträge an anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen. Ferner besteht je nach der Höhe des vorzeitig abgehobenen\nBetrages die Gefahr, dass der Bedienstete diesen eigenmächtig genommenen Vorschuss nicht zurückzahlen kann.\n\nEs besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass der Angeklagte durch die vorzeitigen Abhebungen der Post einen\n\nSchaden zugefügt hat.\n\nDie Revision meint weiter, der Angeklagte habe solange nicht rechtswidrig gehandelt, als er von der Verfügung keine Kenntnis hatte, mit der die Oberpostdirektion in FEED die Fostbediensteten auf die Rechtswidrigkeit hinwies. Der Umstand, dass die Oberpostdirektion sich zu einer solchen Verfügung veranlasst gesehen\nhabe, beweise, dass die Verwendung ungedeckter Schecks\nbis dahin allgemein üblich gewesen sei. Die Verfügung\ndatiere vom 3. März 1950. Wann sie dem Angeklagten bekannt geworden sei, habe das Landgericht nicht fesigestellt. Rechtswidriges Verhalten wird nicht dadurch\nrechtmässig, dass es in weiten Kreisen üblich geworden\nist. Das braucht nicht näher erörtert zu werden. Es\nkönnte nur in Frage kommen, dass der /Ingeklagte aus der\nÜblichkeit des Verfahrens den irrigen Schluss gezogen\nhätte, die Postbehörde sei damit einverstanden und dass\ner es aus diesem Grunde bis zur Kenntnis der Verfügung\nvom 3. März 1950 für rechtmässig gehalten hätte. Das\nUrteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte dieses irrigen Glaubens gewesen ist. Das Landgericht stellt im Gegenteil fest, dem Angeklagten sei be-\n\n. “ » or >\n. u. re\nrer Ey >\n\n=\n%\n\nu.\na\n\nvuaty zn\n\nre\n\nnn en TE SE EEE DEE N IE an 3 .\n\n“\n\nZe DOT\n\nv\ny\n\n=\n\n-5-\n\nkannt gewesen, dass Schecks nicht vor dem letzten Werktag im Monat eingelöst werden durften. Auch dieser Angriff der Revision verfehlt daher sein Ziel. Dagegen ergibt die Prüfung von Amts wegen Bedenken in anderer\nRichtung. In den ersten sechs Fällen hat der Angeklagte\ndem Schalterbeamten, dem er den Scheck zur Auszahlung\nvorlegte, nicht mitgeteilt, dass auf seinem Konto keine\nDeckung sei. Dieser nahm daher an, dass der Scheck gedeckt sei, und zahlte deshalb den Scheckbetrag aus. Das,\nwusste und wollte der Angeklagte. Bei den vier letzten\nAbhebungen Anfang Mai 1950 war den Schalterbeamten dagegen \"die Unrechtmässigkeit der Abhebung\" bekannt. Sie\nwurden also hier nicht wie in den ersten sechs Fällen\ngetäuscht, sondern zahlten den Scheckbetrag in voller\nKenntnis des Sachverhalts aus. Mit Wissen und Willen\n\ndes Angeklagten versahen sie die eingelösten Schecks den\nTatsachen zuwider mit dem Tagesstempel des 11. Mai 1950\nund erweckten dadurch bei den zuständigen Postscheckamt\nin Frankfurt den Anschein, als seien die Schecks erst am\n11. Mai 1950 ausgezahlt worden. An diesem Tage endete\nder Dienst des Angeklagten bein Postamt Vo. Bei\ndieser Gestaltung des Sachverhalts scheidet äie Annalıme\neines Betruges aus. Der Verrögensschaden der Post war\n\nim Augenblick der Auszahlung des Scheckbetrages eingetreten, also nicht durch Täuschung, sondern durch eine\nbewusst pflichtwidrige Verfügung des Schalterbeamten\nherbeigeführt worden. Die Annahre des Landgerichts, auch\nin diesen Fällen habe der Angeklagte sich des Betruges\nschuldig geracht, beruht dernach auf Rechtsirrtum. Dagegen kann sein Verhalten als Anstiftung oder Beihilfe zu\nder Untreue zu würdigen sein, die die Schalterbeamten\nduroh die Auszahlung der ungedeckten Schecks begangen\n\n-6-\n\nhaben. In dieser Richtung bedarf der Sachverhait jedoch\nnoch der Aufklärung. Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, muss daher das Urteil samt\n\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\n3.) Zur schweren Amtsunterschlagung.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung\nvon Amts wegen ergibt, dass die Tatfeststellungen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nicht tragen.\nDer Angeklagte erhielt von der Firma Ag an 8. Februar\n1950 1644.- DM und am 28. Mürz 1950 270.- DU als Postgebühren für aufgelieferte kassensendungen und auittierte über den Empfang im ersten Falle nur durch Beidrückung\ndes Tagesstempels, im zweiten Falle mit seiner Unterschrift.\nVon der ersten Summe lieferte er zunächst 27.- DM und einige Tage später 873.- DM, von der zweiten nur 52.- Di an\nden ihm unterstellten Kassenbeanten mit der Erklärung ab,\ner habe dieses Geld für die Auflieferung von Nassensendungen eingenommen. Demzufolge trug der Kassenbeante diese\nBeträge in den \"Nachweis besonderer Postgebühren\" ein,\n\nDen überschiessenden Teil der ihm anvertrauten Beträge\nhat der Angeklagte zum Teil für sich pereönlich, in der\nHauptsache aber für Ausgaben, die er im Interesse seiner\nBehörde für nützlich erachtete, verwendet. Dass er damit\nGelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte,\nunterschlagen hat (§ 350 StGB), leidet keinen Zweifel.\n\nDas Landgericht nimmt nun weiter an, der Angeklagte\nhabe im Sinne des § 351 StGB in Beziehung auf diese Unterschlagung ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes\nBuch unrichtig geführt, indem er dem Kassenbeamten bei\nder Ablieferung der Betrüge verschwieg, dass er höhere\n\n“ ’ vr. *\nee LEE Pe ze\n\n£\n\nF . .\n-. . P\nnt u na\n\nur un a R _\n\nsr\n\n——\n\nwm [ln\n\nEr IT nn\n\n- T-\n\nBeträge eingenommen hatte, und ihn dadurch veranlasste,\ngeringere Beträge als eingenommen einzutragen. Es meint,\nder Tatbestand des \"Bücher-unrichtig-Führens\" in § 351\nStGB könne in mittelbarer Täterschaft verwirklicht werden, und beruft sich hierfür auf das Urteil des Reichsgerichts RG6St 69, 298. Diese Entscheidung beschränkt\nsich jedoch darauf, den § 351 StGB auf Fälle anzuwenden,\nin denen der Beamte, der die Unterschlagung begeht, die\nunrichtigen Belege, die seine Unterschlagungen verdecken\nsollen, in mittelbarer Täterschaft \"vorlegt\". Dagegen\nhat das Reichsgericht auch weiterhin daran festgehalten, der Tatbestand des unrichtigen Führens der in § 351\nStGB genannten Bücher setze voraus, dass die Führung oder\nwenigstens die Mitführung der Bücher zu den dienstlichen Obliegenheiten desjenigen Beamten gehöre, der die\nUnterschlagung begangen hat, und könne daher mur unter\ndieser Voraussetzung in mittelbarer Täterschaft durch\nBenutzung eines anderen als Werkzeug verwirklicht werden (vgl RGSt 59, 339 „3407; RG JW 1928, 814; RG DJ’ 1939,\n227 ‚2287 und RGHRR 1941 Nr 574). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Ob der Angeklagte zur Mitwirkung bei der Führung des Buches \"Nachweis besonderer Postgebühren\" berufen war, lassen die\nbisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen. Dies\nwürde nicht schon dann der Fall sein, wenn er als Lei-\n\n“ter des Postamtes etwa auch die Kassenangelegenheiten\n\nzu leiten gehabt hätte, wohl aber wenn es ihm obgelegen hätte, die Eintragungen im Kassenbuch ständig zu\nprüfen (vgl RGHRR 1941 Nr 574): Da der Sachverhalt inso-\n\n-8-\n\nweit noch nicht aufgeklärt ist, ist eine abschliessende\nrechtliche Würdigung nicht möglich. Auch in diesem Falle\nmuss deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n\" Ar -.,\n\nNEE,\n\nke\nm.\nDu\n\n-\n—. ı\n\n=\n\ner a . »\n. > “ 2 = a - 3 ven 3 S ar. Ge Eu .\nBEER, ink: = .., R . .\neen un Ze \"2 Te ER v G AN 12\nEEE EEEEEEEEHEEIESEEEEEEEEIEIERSEEEEEEEEEREERESSEEREREEERSERRTERERREF SSL an cn De\n\n”\n\n”.\nPe\n\n..\n\nH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-30/3-str-145-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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