{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-23_3_StR_87_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"3 StR 87/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> 3 StR 81/52 2277 062\n\nnn m\n\nImlITITamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den früheren Linisterialreferenten Fritz Herbert\nK aus EB: getoren am\n\n1899 in\n\n2.) den Kaufrenn Ullrich _K aus I\nICE ei i ,„ geboren an 9\nin Dgmmb\n\nwegen Betrugs, passiver Bestechung us2.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1952, an der teilgenormen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Sta2atsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden von 27. Juni 1951 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen zu Gefängnisstrafen verurteilt, dagegen freigesprochen worden: rritz I | von der Anklage der Untreue und der schweren passiven Bestechung, Ullrich KB von der Anklage der aktiven Bestechung.\nkusserden hat das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluss im zweiten Betrugsfalle nicht gleichzeitig eine\nmit dem Betrug tateinheitlich zusammentreffende, Zrpressung für begangen erachtet. Iliergegen und gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Die Verneinung einer Erpressung beruht ihrer Ansicht\nnach auf einen Verstoss gegen die Lebenserfahrung. Dieser\n. widerspreche die Annahme, die Angeklagten hätten dem Zeugen RER ein Übel in Aussicht gestellt, auf dessen Zufügung der Angeklagte Fritz Kill keinerlei Einfluss\ngehabt hätte, indem sie ihm vortäuschten, die \"Regierung\"\nwerde die zur Erlangung des benötigten Bankkredits von\n400 000,-- RU erforderliche Steetsbürgschaft für die Porzellan- und Steingutfabrik U] GmbH nur dern leisten, wenn unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages der\nAngeklagte Ullrich | als Geschäftsführer die Befugnis erhal te, die Gesellschaft : allein zu vertreten. Denn\nden drei Beteiligten habe ‚\"Talles ‘beherrschend\" vor Augen\ngestanden, dass Fritz ”— damals der ausschlaggebende Sachbearbeiter der \"Regierung\" gewesen sei. Der Angriff\nder Revision scheitert an den tatrichterlichen Teststellungen. Danach haben die Angeklagten dem Zeugen RB nit\nden Worten, die Regierung verlange nun einmal das Alleinzeichnungsrecht für Ullrich KM, gerade zu verstehen gegeben, dass Fritz TORE nicht in der Lage sei,\n\nEn\n\n“ Pr\nee Frnaen, 6\n3 rt\n\nSTREBEN,\nRn\n=\n\nnF\na ee\nu\n\nRE TE\nee 5\n\nwo ..... m.\n£ 2%, nem\n- emule du ..\n\n.\nen\nen\n\nu.\nRI\n\nre\n\n...\n\nTa\n\nEEE RE nun U ie tn\n\n“.r\n\nnn nun\n\nPR\n\nun rn,\n’ ..\n\na ar en aa >\nno.\n\nhier zugunsten Rs einzucreifen. Sie haben damit\nvorgetäuscht, es drohe ein Übel - die Ablehnung der\nStaatsbürgschaft -, und die Sache gerade so Qargestellt,\nals ob es sich hierbei um eine Entccheiäung handele, auf\ndie Fritz KGB keinerlei Einfluss habe und die deshalb unebänderlich sei, wenn DW sich nicht zu der\ngeforderten Abänderung des Gesellschaftsvertrages herbeilasse. Zum Begriff der Tötigung zehört, dass der Genötigte weiss oder zufolge einer Mäuschung annirnt, der andere\nsei willens und in der Iage, das in Aussicht gestellte\nÜbel selbst zuzufügen oder seine Zufügung doch zu verenlassen oder umgekehrt zu verhindern. ist dies - wie hier -\nnicht der Tall, so kann von Erpressung keine Rede sein,\n\n2.) Auch die Freisprechung von der An} lage der schweren\npassiven und der aktiven Bestechung begesnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenlien, ‚Die Revision geht mit\n\ndem Eröffnungsbeschluss davon aus, Ullrich a BAD\n\nim Vertrag von 27. Februar 1948 seinen 5ruder Fritz se -\nGE sen Anspruch auf 38% der Geschäfiscnteile der Gmb\n\nund das Recht, jede rzeit als all einzeichnungsberechtigter\nGeschäftsführer in die Gesellschaft einzutreten, nur deshalb zugestanden, un ihn dazu u bestirren, als Sachbearbeiter des jirtschaftsministeriuns bei der Bearbeitung\n\nder Kreäitantrüge der Tmbli eine Antspfllichtwidrigkeit zu\nbegehen, oder un ihm für eine bolche Antspflichtwitrigkeit\neine Gegenleistung zu geuähren. Der Beschirerdeführer\n\nmeint, die Erfahrung des Lebens spreche dagegen, dass ein\nmittelloser kinderreicher Larh wie Ullrich Tegup <cinem in guten Verhältnissen lebenden Bruder, der vor der\nÜbernahme als Oberregierungsrat in den Steltsdienst gestanden hebe, aus verwandicchaltlicher Zuneigung ein sol-\n\njr\n\nEM,\n\nAn\nN\n\n..\n\n5\nEr Zu) KR LA 00: 22 SE er\nTE Tu en\n\n- s u,\n\n-48-\n\n20%\n\n[7%\n\n..\n..\n\nches Geschenk mache. Auch dieser Angriff scheitert an\nden tatrichterlichen Feststellungen. Das Tandgericht\nsieht das Vorbringen der Angeklagten nicht für widerlegt an, das gewährte Vorrecht auf 38% der Geschäftsenteile in Höhe von 7 600,-- DI: habe der Gegenwert für zwei\n\n“.\n\nYorrd\n” nr\n[%\ny .r\nBETEN BE\nDIN.\n\nnr,\n\nPan: ya“\n\nv MN «\nun\n\nDarlehen sein sollen, die Tritz Kb seinen 3ruder En,\nUllrich in M6he von 1 500,-- und 3 5C0,-- DU gewährt habe. B;\n\n. Es’ hält es weiter nicht für unwahrscheinlich, dass die !n- SW:\ngeklagten durch Darlehen und Curch die Verschaffung der IN\n\" BKöglichkeit, einen im Aufbau befindlichen Unternehnen bei- a\nzutreten, sich gegenseitig helfen wollten, ohne gerade Ei\n\nbei Abschluss dieses Vertrages an eine Beeinflussung des\nAngeklagten Fritz Kb in der fichtung zuf eine antspflichtwidrige Bearbeitung der Kr editantrüge zu denken,\nDas ist sehr wohl röglich. Ein sachlichrechtlicher Fehler\nist in der Verneinung einer beiderccitigen Bestechung deshalb nicht erkennbar.\n\n[e?\n\n\"Die Revision rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese findet sie darin, cacs das Lendgericht\nes unterlassen habe, die gegen den Angeklagten Fritz Kg\nGER er cangenen Akten 6 kis 2/50 beizuziehen, Diese erg&-\nben, dass er in einem ähnlichen Falle, wie dem hier vorliegenden, der sich etwa zur gleichen Zeit ereignet habe, der\nschweren Bestechung Zür sckuldig befunden worden sei. Das\nLandgericht hätte, wenn es dies ceus den genennten Akten\nfestgestellt hätte, nicht zur Verneinung der Bestechung\nin dem vorliegenden glei chartigen, aber schwereren ralle\nkommen können. Der Umstand, dass der Angeklagte Fritz\nKO in einem anderen Talle für die antsnrflichtwidrige Bearbeitung der kreditenträge Geschenke oder sonstige Vorteile gefordert oder enpfängen oder sich vercnre-\n\nDe 2\nLS um\n\n, . x\n” “er . DEN r\n. B P . .\n\n. § 2 e B .\nA j yo. . x . By ; + A\n\nRK EICHE > B - ge sr Bu} EDER: 4 f N\n\n. - .* we bes, Wie} -\n° L4 ©\"... “ nn u 2% x . RS\n2. . .. PrIP Se - .—n .\n\nac)\nPR\n\n2\n\n35\neen\n\nI\n2\ni\npi PER\nwei\nun ren\n\n3 pi\n2\n\nN;\n\nEN ent\nf\noo x\n“\nRR\nFre re\na\n\n\\\nih\nLa\n3\n£\n\net tt\n\n1 Mg Sr an Tan Dar\nBR Te\n\n\"3\n\nFr\n\n%\n\net\n\nnat\n\n-5-\n\nchen lassen hat, bietet noch keinerlei Beweisanzeichen\ndafür, dass er dies auch im vorliegenden Falle getan\nhat. Das Landgericht hält es angesichts der besonderen\nUmstände dieses alles für unwahrscheinlich. Irgendwel-\n- che Tatumstände, die es wahrscheinlich machen.und die\ndurch die beizuziehenden Akten bewiesen werden sollen,\ngibt die Revision nicht an. Koch weniger legt sie dar,\ninwiefern die 3enützung dieses Beweismittels sich dem\nLandgericht hätte aufdrängen müssen, Den Urteil ist in\ndieser Hinsicht nichts zu entnehmen, Die Rüge ist demach\nnicht begründet.\n\n3,) Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Bussere Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Angeklagte Fritz '\nKO hai als verantwortlicher Sachbearbeiter die\nÜbernahme der Staatsbürgschaft für Kredite veranlasst,\n\ndie, wie bei pflichtmässiger Prüfung der Aussichten des\nUnternehmens TER one weiteres ersichtlich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt waren. Dadurch ist dem b\nLande Hessen ein Schaden von mindestens 220 0C0, -- Di. ent- Fi\nstanden. Das Lendgericht ist jedoch der Überzeugung, dem “\nAngeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich\nseiner -Pflichtwidrigkeit bewusst gewesen sei. Denn es sei\nmöglich, zum mindesten aber ihn nicht zu widerlegen, dass\ner das Unternehmen für förderungswürdig und die Kreditgewährung für gerechtfertigt gehalten habe. Deshalb fehle\nes am Vorsatz.\n\nDie Revision macht geltend, die Verneinung des Bewusst“ :\nseins der Pflichtwidrigkeit beruhe auf einem Verstoss gegen\ndie Lebenserfahrung und auf der Verletzung der Aufklärungspflicht. Hätte das Landgericht die Frage erörtert, ob Ullrich KG für das Tend Hessen Flüchtlingseigenschaft\n\na ER\n\n. Denn aus der in ihnen erfolgten Verurteilung wegen Beste-\n\nu\n\nar.\nnr\n\n-6-\n\nbesessen habe, so hätte sich ergeben, dass er von dem ,\nAngeklagten Fritz KB \"eigens zur Durchführung der _\ngeplanten liachenschaften nach Hessen geholt worden sei\",\nEs entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein liinisterialreferent mit der Vorbildung -des ängeklagten Tritz\nOD angesichts dieses Unstandes sowie angesichts\n\nder ungewöhnlichen Höhe des Kredites und angesichts der\nBeanstandung der technischen Fähigkeiten des Zeugen TB\nund endlich angesichts der Verfolgung eigener finenzieller\nZiele sich nicht bewusst gewesen wäre, seine Diensthandlungen seien von unsachlichen Gesichtspunkten getragen und\ndeshalb. pflichtwidrig. Zu dieser Überzeugung hätte das\nLandgerickt auch kommen müssen, wenn es die Akten 6 Kls 2/50\nvon der Staatsanwaltschaft Wiesbaden beigezogen hätte.\n\nER\n\nEi\n\nchung hätte sich ergeben, dass der Angeklagte in einem ähnlich liegenden, zu etwa 'üerselben ‚Zeit spielenden Falle\n\nbei, der. Bearbeitung von Kreditanträgen ebenfalls pflichtwidrig gehandelt habe und sich dessen bewusst gewesen sei.\nDas Landgericht hätte sich insbesondere demit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte Fritz SB, inden\ner bei der Verschaffung der Staatsbürgschaft zugunsten\nseines an dem Unternehmen zu 76% beteiligten Bruders tätig\nwurde, gegen § 11 Nr 2 des Hessischen Gesetzes über die\nRechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen\nDienst des Landes Grosshessen vom 12. November 1948\n\n(GS 201) verstiess.\n\nDieser Angriff verfehlt sein Ziel. Der Angeklagte\nFritz KOEEEEB mas seine Amtspflichten verletzt haben,\nindem er den Kreditbetrag der GmbH bearbeitete, obwohl\n\n[2 ER Tun\n\nvo\n\nKLY\n\nor.\n\ngr\n\nFanenen dt AraRe N ya\n2\n\nEEE a ten ne Sitbedı ara\n\nun\n\nwer.\n\na\n\n..\n\nnn wre\n\nDe u OR,\n\nsy“\nvw...\n\nnr te\nsr “\n\nwe,\n\nAr\nMn\n\nvon\n\nRP\n;\n\nne\n\nsein Bruder das Unternehmen tatsächlich beherrschte und\ndemnach der Kredit im wesentlichen ihn zugute kan, Tanit\nhat er nocli nicht die Pflicht, die Verrögensinteressen\ndes Landes Hessen bei der ihn obliegenden Bearbeitung\nder Kreditanträge wahrzunekren, verletzt. Zinc colche\nPflichtverletzung gehört aber zum Untreuetatbestond,\nNicht die Verletzung irgendwelcher amtlichen Pflichten\nbei der Bearbeitung der Kreditznträge, sondern nur die\nVerletzung der Vermögensfürsorgepflicht erfüllt den Datbestand der Untreue. Es kornt deshalb nicht darauf en,\nob der Angeklagte Tritz KB sich dessen bewusst\nwar, dass er den Kreditantrag nicht bearbeiten durfte,\nweil sein Bruder das Unternehren beherrschte. Wesent-\n\n\"lich ist nur, ob er erkannte, dass die Übernahme der\n\nStaatsbü rgschaft angesichts der gesamten Verhältnisse\n\n‚des Unternehmens wirtschaftlich nicht zu verantvorten\n\nwar. Der Angeklagte hat das in Abrede gestellt und das\nLandgericht ist der überzeugung, dass ihn das Gegenteil\nnicht nachgewiesen Werden !:önne, Die hierfür zur Degründung gemachten Ausführungen des Urteils lacrsen keinen\nRechtsfehler erkennen. Welche Amtcpllichtverletzungen\nsich der \\ngeklagte Fritz Kb :'n cer in den \\kten\n6 Küs 2,50 verfolgten Falle hat zu Schulden korren lassen, hat die Revision nicht dargelegt, Sie gibt auch\nnicht an, inwiefern sich die Benutzung des 3eweismittels\ndem Landgericht hätte aufärängen müssen, Umstände, tie\n\ndafür sprechen könnten, treten nirgends zutage. Die\nVerneinung der inneren Tatseite gibt somit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Der ?reispruch wird\nvon den tatrichterlichen Feststellungen getragen.\n\nRi hr\n4 zu 4\n\n.\n$\nev\npr\nar ae\nas.\n\n-\n\n„s\nN\na\n\n4.) Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\n7\n\n.\nvs\nN\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\nBusch Baldus\n\n>\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/3-str-87-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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