{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-23_3_StR_588_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"3 StR 588/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”m\n”m\nnn}\noO\nOD\n2\nAn ER}\n\nzan\nFab SaR\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nDi\nnt,\nE\nn F.\n>\n\"aalıs:\n“\n\nH\n\nf\n\n5\n\ngegen\n\nden Schreiner und Rohproduktenhändler Julius Erich\n\nWolfgeng ı EB aus KB, dort geboren ar:\nWERE 925, z.2t. in’ Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmässiger Eehlerei u.a..\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der\nSitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter Dr. Kirehner\nals Vorsitzender,\n\n“ Bundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Kaeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter | Ä\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamit:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 4. April 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden\nist.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie seit dem 4. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jakr und neun\nlionaten Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich wurde ihm\nauf die Dauer von fünf Jahren untersagt, sich als selbständiger Unternehmer, Teilhaber oder Angestellter im Rohproduktenhandel zu betätigen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. lit der Verfahrensbeschwerde wird behauptet, der Angeklagte sei\nüber die Aussagen der gemäss § 247 -StPO in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht unterrichtet worden.\nDiese Behauptung wird jedoch durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt, wonach jedem Angeklagten während\nund nach seiner Vernehmung der wesentliche Inhalt des in\nseiner Abwesenheit Erklärten und Verhandelten durch entsprechende Vorhaltungen mitgeteilt wurde.\n\nDie Sachrüge ist nicht ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei. in zwei Fällen wendet.\n\nLediglich die Untersagung. der Berufsausübung ist nicht\nausreichend begründet. Die Strafkammer beschränkt sich auf\nden Hinweis, dass diese Kassregel erforderlich sei, um\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Der\nerkennende Senat musste schon häufig zum Ausdruck bringen,\ndass eine solche Begründung, die lediglich den Wortlaut\ndes Gesetzes wiederholt, nicht genügt, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Be-\n\ntz mare mamma a mn A u ie rn ee\n\nur\n[ps Se en. WER\n\n>>\n\nu .\n\nu\n\nui &%\n\nELTERN,\nre\n\nu en Pe\n\ndeutung für den Betroffenen gerecht, zu werden. Es muss im\neinzelnen dargelegt werden, warum nach Ansicht des Tatrichters die Untersagung der Berufsausübung erforderlich\nist. Andernfalis ist das Revisionsgericht richt in der\nLage, das Urteil auf richtige. Rechtsanwendung nachzuprüfen. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen,\ndass bei der Intscheidung nach § 42 1 StGB nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Massgebend ist\n\nvielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der\n\nStrafhaft entlassen wird. \"Deshalb muss erörtert werden,\n\nob nicht bereits die Verblssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch\nvon der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird.\n\nZu dieser Prüfung bestand im vorliegenden. Fall um so mehr\nAnlass, ais der Angeklagte nicht wesentlich vorbestraft\nist und nunrehrt eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verbüssen muss.\n\nSollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Untersagung der Berufsausübung erforderlich\nist, so wird sie auch zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, schlechthin ohne weitere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmaß zu erkennen. \"\n\n\"Kirchner Krauss | Koeniger\n“ 4 \"Busch . . Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/3-str-588-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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