{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-23_3_StR_105_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-23","aktenzeichen":"3 StR 105/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 061 25\n\n3 StR 105/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreinergesellen Herbert 7 EEE 2: eB-DEE, dort geboren am iD 1951,\n\nwegen Nötigung und gemeinschafitlicher Körperverletzung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GENE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n« w\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 1. Oktober 1951 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGrä rände\n\nIm\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit\nmit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt worden, Seine RE-\nvision rügt Verletzung sachlichen Rechts. .\n\n1.) Die Annahme einer in Hittäterschaft, gemeinschaftlich mit den Hitangeklagten Sg und SEE, vegangenen Nötigung (Vergehen nach % 240 StGB) begegnet\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ED) dem Orfer der Nötigung, dem bisherigen Zechgenossen TE, als\nerster auf die Strasse gefolgt, als dieser vor seiner mit\nDrohungen begleiteten ®orderung, sich an der gemeinsamen\nZeche mit einem weiteren Beitrage zu beteiligen, aus der\n‚Gastwirtschaft entwich und den Heimweg suchte, SR\nist es auch gewesen, der auf der Strasse Hg, nachdem\ner ihn eingeholt hatte, an der Jacke festhielt, mit der\nflachen Hand ins Gesicht schlug und die Hergabe von zunächst 5,-- Dli forderte, ihn auch mit dem Knie gegen die\nHoden stiess und zuletzt, nachdem HEN bereits die geforderten 5,-- DIl gegeben hatte, noch weitere 10,-- Dü\nverlangte und auch erhielt. SB war demnach der führende Teil in der Auseinandersetzung mit > 3 Indessen\nergeben die — allerdings sehr knappen - Ausführungen des\nUrteils, dass auch der Beschwerdeführer und JB an\ndieser \"Auseinandersetzung\" mit HB teilnahmen und dass\nsie ebenfalls wollten, dass HMM noch einen Beitrag zu\nder gemeinsamen Zeche leiste. Sie hatten sich schon in\nder Gastwirtschaft, ebenso wie SB darüber geärgert,\ndass HER ausser den anfangs beigesteuerten 1.75 DI\nkeinen weiteren Betrag zur Verfügung stellen wollte. Sie\nkamen zu dem Vortwechsel zwischen Sp und Ham auf\nStrasse hinzu und sahen, wie | ihn schlug-\n\nRR ee\n\nBE er: ee 3\n\nwi\n\nBe re. a\n\nke nt er air\n\nDRETT EP\n\nNO Egg Serge ne äh WE ne una\n\nae nn.\n\nSCHERER rahın die 5,-- Di, die Hop unter dem Druck\n\nder Einschüchterungen herausgab, an sich. Der Beschwerdeführer gab Ah auf Grund einer Berechnung seines Anteils einen zwischen 2,-- und 3,-- Di liegenden Betrag\nzurück, nachdem dieser die weiter geforderten 10,-- Di\nhergegeben hatte. Das Landgericht stellt Test, dass Jesinghaus durch seine Anwesenheit das \"Treiben\" des Sp\nunterstützt und dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls\nan der Erlangung des Geldes beteiligt und die durch\nSCHIED pegangenen Zinschüchterungsversuche und Tätlichkeiten gebilligt habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann danach als Überzeugung des Landgerichts entnommen\nwerden, dass alle drei Angeklagten einverständlich durch\nDrohung mit Schlägen den Hg dazu rötigen wollten, ihnen als Beitrag zu der gemeinsamen Zeche weiteres Geld zu\ngeben, dass der Beschwerdeführer und Ip zur gemeinschaftlichen Ausführung dieses Vorhabens dadurch beitrugen, dass sie sich zu dem die Auseinandersetzung mit\nwort und Tat führenden Sun gesellten und dadurch zum\nAusdruck brachten, sie stünden hinter ihm und machten\nsich seine ?orderung zu eigen, dass sie dadurch Sg\nin seinem Angriffswillen stärkten und bei Hb den Eindruck erweckten, er habe von allen drei Angeklagten Tät- -\nlichkeiten zu erwarten, wenn,er ihrer Forderung auf Hergabe von Geld nicht nachkonge, sowie dass HM unter\ndiesem Eindruck tatsächlich den verlangten Geläbetrag hergegeben hat. .\n\nDas Landgericht hat zugunsten der Angeklagten angenommen, sie seien der Überzeugung gewesen, gegen I\neinen begründeten Anspruch auf Leistung eines weiteren\nBeitrages zur gemeinsamen Zeche gehabt zu haben, Gleich-\n\nJ\n\naa N\nae\n\\otaler\n\n«\n\n|\nt\n-4- ” 3:\n[24 BL\na\n&\n\nann\n\nPEEOEER EN\n\nwohl ist die Anwendung der Drohung. mit Schlägen zur\nDurchsetzung dieses Anspruches rechtswidrig. Ihr Verhalten verwirklicht also den Tatbestand der gemeinschaftlich verübten Nötigung (§§ 240, 47 StqB). Was die\nRevision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Engriffen\nauf die tatrichterlichen Feststellungen. Insbesondere ist\nihre Auffassung unzutreffend, .das Landgericht stütze die\nAnnahme der lüttäterschaft des Beschwerdeführers nur darauf, dass er das Verhalten des SM zerilligt habe.\nDamit reisst sie einen einzelnen Satz aus den Urteilsausführungen heraus, Der Tatanteil des Beschwerdeführers\nkann jedoch nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn\nsein Verhalten im Zusammenhang des gesamten Geschehens\nund in seiner Beziehung zu dem Verhalten der l\\itangeklagten betrachtet wird. Insoweit ist die Revision also un- $\nbegründet. j 1:\n\n2,) Die gemeinschaftliche Körperverletzung, die nach dem\nUrteil der Beschwerdeführer in Tateinheit mit der Nöti-\n\ngung begangen hat, findet das Landgericht in einem Schlag,\nden er dem HP während der Auseinandersetzung ins Ge-\n\nsicht gab. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat ii:\nder Beschwerdeführer dem Hi diesen Schlag nicht versetzt, um demit der Forderung-auf Hergabe von Geld Nachdruck zu verleihen, sondern um seine Säge wieder zu er- .\nlangen, in deren Besitz er FO irrtümlich wähnte. Die Be\nRevision meint, es bleibe debei offen, ob der Beschwerde- WR.\nführer dem HM Schmerz habe zufügen oder nur seine liss- \"\nachtung ausdrücken wollen. Im letzteren Falle läge nur eine\n+ätliche Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vor, nicht aber eine\nKörperverletzung. Diese Ansicht ist ersichtlich rechtsir- ,* u #\nrig. Ein Schlag ins Gesicht ist eine körperliche isshönd- i\n\n\"\nKl\nEi\nf\n|\nai\nen\nji\n‚an\n\ner“\ntg\n\nwirt\n\nwa TE wet\n\nbc BE Zee Er Zee #2\n\nA AR\n\nPRRRAO BR NR Se rem REN\n. ven\n»\n\nZehen en ig rn ne\n\nweten. er\n\nEEE 2 A irn ran mr went se\n\nae\nD . ut\nmn de ne ee\n\n“\nar-\n® Diar\n\n.-\n077\nA Due\n\nFern\n\n-\n\nanni ln ne Tun mar pre r\nu » . je\nee en\nve ..\ne\n\n,\n\nlung, also eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB.\nDass der Beschwerdeführer sich bewusst gewiesen ist, mit\ndem Schlage HB x«örverlich zu misshandeln. ist nach\nLage der Dinge nicht zweifelhaft. Verfolgte er danit,\nwas sehr wohl denkbar ist, zugleich das Ziel, Lissachtung auszudrücken, so wäre der Schlag gleichzeitig eine\ntätliche Beleidigung, hörte ‘aber nicht auf eine Körververletzung zu sein, Es läge alsdann Körperverletzung in\nTateinheit mit Beleidigung vor, Dass der Sachverhalt\nnicht auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft worden ist, beschwert den Angeklagten nicht,\n\nZweifel könnten dagegen bestehen, ob der Angeklagte\nsich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig\ngemacht habe, Zum Tatbestand des § 223 a StGB gehört,\ndass mindestens zwei Personen eine körperverletzung als\nwWittäter -— das heisst auf Grund gegenseitigen Einverständnisses - begehen. Das Landgericht nimmt’ nur bei dem Beschwerdeführer eine gemeinschaftliche Körperverletzung an.\nDen Yitangeklagten Sp nat es nur aer einfachen KXörperverletzung für schuldig befunden, im nur wesen\nNötigung verurteilt. Das ist jedoch nicht auf einen \\Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, sondern auf\neine rechtsfehlerhafte “Würdigung der von Sp pesengenen Yötlichkeiten zurückzuführen, Zwar ist es denkbar,\ndass zwei Personen auf eine äritte einschlagen, ohne dabei in Littäterschaft zu handeln. Demnach wäre es nicht\nausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Schlag gegen Hp nicht im Einverständnis wenigstens mit Sn\ngeführt hätte. Andererseits schliesst die Verschiedenheit\ndes verfolgten weiteren Zweckes die liittäterschaft nicht,\naus. Denn die hierfür vorausgesetzte Einverständlichkeit\nund Gemeinschaftlichkeit des wWollens und Ausführens be-\n\n-6-\n\nx\n\nzieht sich nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes.\"\nDer innahnme einer gemeinschaftlichen Körperverletzung\n\nsteht deshalb der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schlage Hg zur Herausgabe\n\nder in seinem Besitz gewähnten Säge, Sp ihn 3age-\n\ngen mit. seinen Schlägen zur Hergabe von Geld veranlassen\nwollte. Tach den tatrichterlichen Feststellungen bestand\nzwischen den drei Angeklagten Einverständnis darüber, dass\nI 3 ) durch Drohung mit Schlägen zur llergabe von Geld bestinst werden sollte. SM verlieh dieser Drohung durch\nLisshondlung Hs Nachäruck. Die gesamten Umstände lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese von 1\nbegangenen lisshandlungen als Mittel der gemeinschaftlichen Nötigung von den drei Angeklagten einverständlich gewollt waren. Damit ist bereits der Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung von allen drei Angeklagten\nverwirklicht ganz unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer und IB ebenfalls auf Hg eingeschlagen haben. Als liittäter verantwortlich ist nicht nur derjenige,\nder die tatbestandsmässige Handlung ganz oder doch zum\nTeil selbst ausführt, im alle des § 223 a StGB also, nicht\nnur derjenige, der selbst Schläge austeilt, sondern jeder\nder an der Ausführung der einverständlich gewollten Tat\nirgendwie, sei es auch nur seelisch, mitwirkt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung ist daher auch dann begründet, wenn man den\nSchlag, den er dem Tb versetzt hat, nicht berücksichtigt. Nach den gesamten Umständen ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass auch dieser Schlag ein Tatbeitrag des Be-\n\n7;\n\n- 7 -\n\nAT ern\n\nEN\n\na\n\nET\n\nmi[c.\n\nu\n\nschwerdeführers zu der von allen drei Angeklagten verübten gemeinschaftlichen Körperverletzung war. Zwar hat\ndas Landgericht nicht erkannt, dass auch Sg und\nSCHE sich der gemeinschaftlichen Körnerverletzung\nschuldig gemacht haben, dieser Rechtsfehler beschwert\naber den Angeklagten nicht...\n\n3,) Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-23/3-str-105-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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