{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_314_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 314/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“«\n\na ER\n\n2277 056\n\n3_ StR 314/51\n\n*.\n\nImNamen des Volkes\n\n\"In der Strafsache\ngegen\n\nden Invalidenrentner Josef Johann S\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bunderanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, *\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 9. Februar 1951 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben,\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und EIntschei-\n\ndung, auch über die nosten des Rechtsmittels, an\n- das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPr\nae | Zu PER EE\n\nTR\n\n.\nB\nwin...\n\nI\na.\n\n%\n\nDer Angeklagte ist von der Beschuldigung, mit\nzwei zwölfjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen\nvorgenommen und dieselben zur Verübung oder Duldung\nunzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, freige- oa\n\nsprachen worden. ° .\n\n Hiergegen wendet sich.die Staatsanwaltschaft\nmit der \\.evision, indem sie die Sachbeschwerde er-\n\nhebt,\n\nINES PN\nFETE ZA.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n“ll.\n\n1.) Schon die Darlegungen des Urteils.zur äusseren\nTatseite zeben zu Bedenken Anlass, Zwar hat das Landgericht es. offengelassen, ob das Verhalten des Ange-.\nklagten den beiden Mädchen gegenüber ein Verleiten\nzur Verübung oder Luldung unzüchtiger Handlungen im\nSinne des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB bilde. Es hält\n\ndies aber für zweifelhaft, weil- bei den Wädchen. schon\neine Bereitschaft zu deren. Vornahme bestanden. habe, x\nDas Vorliegen einer' gewissen. weneigtheit schliesst “\nindessen ein Verleiten nicht ohne weiteres aus. Die--\n\nses besteht in dem Beeinflussen des Willens eines\n\nKindes, derariige Handlungen hinzunehmen oder selbst\nauszuführen, Eine so geartete Willensbeeinflussung\n\nist aber auch bei einem Kinde denkbar, das schon einen\n\nHang zur Vornahme oder Tuldung unzüchtiger Handlun- nn\ngen besitzt. Daher ist hier die Möglichkeit. nicht aus-\n\nae\n\na\n\nte\n\nNeugier der beiden Hädehen durch seine unzüchtigen Re-\n\ndes Kindes zu erregen, (Benst 1, 288, 291; RGSt 65, 12).\n‚Gerade dahin konnte aber hier nach Lage der Sache\nder Wille des ‚Angeklagten ’ zielen. Das Landgericht hät-\n\n— iu\n\nzuschliessen, dass der Angeklagte die schon vorhandene\n\ndensarten gesteigert und so auf ihren Willen in der\nRichtung eingewirkt hat, sein unzüchtiges Tun zu dulden\nund selbst unzüchtige Handlungen vorzunehmen.\n\nee\n\n2.) Vor allem sind: jedoch die Ausführungen des Urteils\nzur inneren Tatseite nicht geeignet, die Freisprechung\ndes Angeklagten zu tragen. Nach den in’ den Urteilsgründen .\nwiedergegebenen Feststellungen war dem Angeklagten das\nAlter der mädchen bekannt, er war sich auch bewusst,\n\ndass sein Handeln unzüchtiger Natur war. Trotzdem hat\n\ndas Landgericht die Strafbarkeit seines Vorgehens verneint, weil er nicht aus Wollust gehandelt habe, worunter es ersichtlich ein Tätigwerden des Angeklagten\n\nzur Befriedigung seiner eigenen Sinneslust versteht,\n\nDiese Auffassung ist zu eng und wird dem Begriff des\nHandeins aus Wollust nicht gerecht. Eine wollüstige\nAbsicht des Täters ist auch dann. gegeben, wenn sie\n\ndarauf gerichtet ist, die geschlechtliche Sinneslust\n\nte sich daher nicht. auf die: Feststellung beschränken\ndürfen, die Handlungsweise des Angeklagten habe. bei.\n\nihm kein Wollustgefühl hervorgerufen und auch nicht\n\nhervorrufen sollen, Vielmehr hätte es auch erörtern u\n\nund prüfen müssen, ob das Verhalten des Angeklagten\n\nnach seinem Willen bei den Mädchen eine geschlechtliche\n\n‚16\n\nürregung auslösen oder auch nur die Steigerung einer\netwa schon vorhandenen Geschlechtserregung herbeiführen sollte. Erst die Prüfung des Sachverhalts auch nach\ndieser Kichtung würde es dem Landgericht ermöglicht\nhaben, zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung\n\ndes Vorgehens des Angeklagten zu gelangen.\n\nAus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil\n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\n‚ntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nKirchner Krauss Koeniger\n\nScharpenseel_ Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-314-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-314-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.953982+00:00"}}