{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_312_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 312/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_sın 212/52 | 2277 058\n\nIm Namen de s Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bäckermeister Oskar MB zus u\ngeboren an 7 1917 in DEE.\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. ‚Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt eur\n«: a15 Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter er Geschäft sstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf von 11. Februar 1952\nim Falle 4 'samt den Feststellungen aufgehoben,\nausserdem | esamtstrafausspruch. ..\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen. ..\n\n\"Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\n—— un und En zu\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen eines Verbrechens und eines\nVergehens der Unzucht zwischen liännern, ausserdem wegen\nBeleidigung zur Gesamtstrafe von neun Honaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Lechts gestützte Revision ist\nzum Teil begründet.\n\n1.) a) Die Revision beanstandet, die Zeugen Willi 7\nund Ernst Ha seien nicht belehrt worden über ihr Recht,\ndie Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren DBeantwortung ihnen selbst oder bestimmten näheren Angehörigen\ndie Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.\nDas trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Aber § 55\nStPO bezweckt nur den Schutz des Zeugen, nicht auch den\n. des Angeklagten (BGESt 1, 39). Dieser kann deshalb mit\n‘der Unterlassung der Belehrung seine Revision nicht rechtj fertigen. ! Es kommt also nicht darauf an, ‘ob die zwei Zeugen anders aussesagt hätten, venn sie ihr Weigerungsrecht\ngekannt hätten. Zu\n\nb) Mit dem weiteren Vorbringen, zu seiner Verurteilung\nwegen Beleidigung. des Ernst ED wäre dessen Sinvernalime\nerforderlich gewesen, kann der Angeklagte ebenfalls nichts\nausrichten. Auch damit wird‘ ein Verfahrensverstoss behaup-\n„tet, wenn auch one Angabe ‘der verletzten Vorschrift.\n\nAls solche kann § 245 Stpo. nicht in Betracht kommen,\nweil der Zeuge weder geladen noch erschienen war. Ihn ohne\nAntrag der Verteidigung gemäss 8:244 Abs 2 StPO zu vernehmen, hatte das Landgericht keinen Anlass, weil der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zugegeben hatte.\n\nDR SER Re ER z § 4\nut .. . ” ..> -\n\n2.) Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden.\n\na) Im Falle gg hat die Strafkammer 'ein vollendetes\nVerbrechen der schweren Unzucht zwischen kännern nach |\n§ 175 a Nr 3 StGB angenormen. Lit Fecht wendet die Revision 7\nein, der innere \"Tatbestand sei nicht ausreichend festge- pP\n\nstellt. ER\n\nDas angefochtene: Urteil enthält nichts darüber, ob\nsich der Angeklagte bewusst war, dass MD das 21. Lebens- °\njahr noch nicht erreicht hatte. Von dieser - bei geringem\nAiter. des Jugendlichen gelegentlich 'entbehrlichen : - Feststellung konnte hier im Hinblick auf die besondere Sachlage keinesfalls abgesehen werden. Nie Tat war im November\n1950 begangen worden. Der Verletzte ist am 14. Dezember\n1929 geboren, hatte also zur Tatzeit die Grenze des geschützten Alters nahezu erreicht. Deshalb bedurfte es hier\nder genauen Untersuchung und Würdigung der inneren Tatsei-\n‚te. Da das im Urteil völlig übergangen ist. konnte der\nSchuldspruch zu diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.\n\nnn iu\n\nFalls die neue Verhandlung einen Nachweis des Vorsaizes ergeben sollte, wäre weiter zu beachten, dass auch der\näussere Tatbestand ‚des § 175 a.Nr 3 StEB bisher nicht, völlig bedenkenfrei dargetan ist. In ‘den Urteilsgründen ist.\nausgeführt, ‚der Angeklagte habe‘ in einer Yirtschaft den\nEy zu Bier -und Likör eingeladen 'und ihm angeboten, bei\nihm in seinem Zimmer 'zu schlafen. Hernach habe der Ange-\n‚klagte . ‚etwa eine halbe Stunde ‘an dem Geschlechtsteil des _\nmit ihm in einem Bett lieger ıden Tg oneniert, der sich\ndiesem Treiben nicht widersetzt habe. Bei der rechtlichen\nWürdigung ist darauf hingewiesen, der Angel:lagte habe den\n\n=\n\ng2,\n\nI] durch Bewirtung mit alkoholischen Getränken zur Unzucht geneigt gemacht.\n\nDadurch kommt nicht mit genügender Deutlichkeit zum\nAusdruck, wie sich Up von vornherein zu der Absicht des\nAngeklagten verhalten hat, insbesondere, ob er zur Unzucht\nvon sich aus geneigt war oder nicht. Lie Dewirtung ist noch\nkeine unter § 175 a Ür 3 StGB fallende Eendlung. Auch wenn\nsie den Boden für das spätere Tun des Angeklagten bereiten\nsollte, so tritt sie doch aus dem Zereich von Vorbereitungshandlungen nicht heraus. Ten Umstand, dass zB die\nBewirtung annahn, kann über seine Linsvwellung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nichts entnorzen werden. um\n\n. äusseren Tatbestand der gleichgeschlechtlichen schweren\n\nUnzucht ‚gehört eine Zinwirkung auf den Willen des ijinder-\n\njährigen, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will,\n\ngeneigt zu macken unter Ausnü ützung seiner geschlechtlichen.\nUnerfahrenheit und geringeren Widerstardskraft. Lie Trage,\nin welcher “eise der ingeklagve sich nach dieser Tichtung\nbetätigt hat und ob | sofort oder erst nach Überwin-\n\ndung eines Widerstandes in das Vorgehen des Angeklagten\ngewilligt hat, wird - nötigenfalls - in der neuen Verhand-\n\nlung zu klären sein.\n\nDie Strafkammer. wird dabei Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die Behauptung des Angeklagten, er habe\ndie Tat im Zustand der Volltrunkenheit begangen, zu prüfen.\n\nTie Aufhebung erfasst auch den Gesamtstrafausspruch.\n\nb) Die Begründung des Urteils zum Falle | u ist\n\n\"knapp: Sie enthält keine ausdrückliche Feststellung\n\ndarüber, dass die vom Angeklagten vorgenomzene Unzuchts-\n\nhandlung von einer gewissen Stärke und Dauer war (BGESt\n\n1, 293). Aus dem Urteilszuräörmenheng ist indes ersichtlich, dass der Erstrichter aus der Art der Tatverübung\ndiesen Schluss stillschweigend gezogen kat. Darin tritt\nkein Rechtsfehler zutage. Denn der Angeklagte hatte den\nGeschlechtsteil des Tg ir Gen !iund gerommen. In diesem\nTun lag mehr als nur eine flüchtige Ferührung. Cegen die\nAnwendung des § 175 StGB bestehen daher keine Bedenken.\n\nSie kann auch nicht erfolgreich mit den erst im Revisionsverfahren gebrachten TLinwand bekännft werden, der\nAngeklagte hätte wegen Volltrunkenheit nur aus § 330 a\nStGB verurteilt werden dürfen. Dafür, dass dieser Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung geltend gemacht worden ist,\nist kein Anhalt vorhanden. Vielmehr ist der Sitzungsniederschrift zu entnehmen, dass der Vertceiditfer Verurteilung\ndes Angeklagten aus § 175 StGB beantragt hat;\n\nFE\n\nInsoweit war also die Revision zu verwerfen.\nc) Dasselbe gilt für den Fall RM.\n\nHier ist der Angeklaste segen Beleidigung verurteilt\nworden. Darin, dass der irstrichter den Griff des Angeklagten nach den Geschlechtsteil des Jungen als Beleidigung ,\nbeurteilt hat, .liegt kein Recktsfekler. Zwar hat nach den |\n\n\"\" Feststellungen der Angeklagte nur versucht, das @lied des\nrn anzufassen. Das genügt jedoch zur Verurteilung wegen\nBeleidigung, weil- bereits darin die Kundgebung einer kiss-\n\nNM\n\nachtung der T'hre zum Ausdruck kommt. Tätliche Beleidigung,\ndie nach dem Sachverhalt zweifelhaft sein könnte (EGSt 67,\nER 173), hat die Strafkamner nicht angenommen.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nScharpenseel Baldus\n\n2\n1\n3\nL\nF\ni\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-312-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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