{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_291_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 291/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aan ana: 2277 057 Be’\n\n”n\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Hans-Volfgang R iD =u: SEER-OEM, geboren am GER 1915 1: NEE\n\nwi .\n\nPas » Bu. - “\n\nwegen Abtreibung j\n\n_ |\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nmn.\n\nRn ae\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nare.\n\n-\n\nals beisitzende Richter,,\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des. ‚Landgerichts. in Wuppertal vom\n. 11. Dezember 1951 wird verworfen.\n\nDer Ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. z\n\nVon Rechts wegen\n\nN SER v\n\nt\nö\n\nPr\nSEE Ze\n\n7}\n\nDer Angeklagte hat bei der Mitangeklagten Nartha Hp\neine Strich-Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen, wodurch\n\ndie Schwangerschaft unterbrochen worden ist. Er ist wegen |\nFremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB unter Annahme eines\nminder schweren Falls zu gechs Konaten Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision eine Verletzung\ndes sachlichen Rechts und der Verfahrensvorschrift des § 59 StPO. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1.) Der Arzt Dr. FEN, der die rg zwei Tage vor\ndem Eingriff des Angeklagten auf Schwangerschaft untersucht\n\nhat, ist hierüber als Zeuge vernommen worden. Die Revision\nmacht geltend, dass er, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll\nergebe, unter Verletzung des. § 59 StPO nicht vereidigt worden sei.\n\nDas sitzungsprotokoll. enthält in seiner ursprünglichen\nFassung vom 11. Dezember 1951 keinen Vermerk über die Vereidigung dieses Zeugen,. auch nicht darüber, dass diese aus\neinem der gesetzlich. zugelassenen Gründe: (§§ 60 - 63 StPO).\nunterblieben sei. Durch: Beschluss ‚vom 22. ‚Februar 1952 ist\ndas Protokoll dahin \"berichtigt und ergänzt\" worden, \"dass\nes bei dem Zeugen Dr. _E s FO = abschliessend\nheissen muss: Der. Zeuge wird vorschriftsmässig beeidigt...\" .\nDrei Tage zuvor, am 19. Februar 1952,. war die Revisiönsbegründung des Verteidigers’ mit der Verfahrensrüge nach § 59\nStPO bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen.\n\nDas Protokoll muss nach [3 273 Abs 1 StPO die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten in der Hauptverhandlung ersichtlich machen. Dazu gehört die in § 59 StPO zwin-\n\ni\n’\n.r\nPR\n“\n$\n..\n\nKemnenz,\n\nEPRERR\nnn TS\nper\n\nLITE IT EN\n\n2\n\na.\n\nren a\n\nAs\n\n. seinem ursprünglichen Inhalt enitspreöhenden Verfahrensvor-\n\n‚letzt.\n\n_ sem Mangel beruht. Dies ist hier zu verneinen. .\n\nP}\n*\n\ngend vorgeschriebene Vereidigung vernommener Zeugen. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden. Da das Protokoll zur\nFrage der Vereidigung oder Nichtvereidigung des Zeugen TE\nzwei verschiedene Fassungen, die ursprüngliche und die berichtigte, aufweist, hängt die Beurteilung dieser Verfahrensrüge zunächst davon ab, ob die nach § 274 StPO unwiderlegbare Beweiskraft dem Protokoll in der ursprünglichen oder\nin der berichtigten Fassung zukommt.\n\nDiese Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Anschluss an die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 43, 1) und unter Ablehnung seiner jüngeren Rechtsprechun\n(RGSt 70, 241) mit dem Urteil des erkennenden Senats 3 StR\n1069/51 vom 14. Februar 1952 (BGHSt 2, 125) in dem Sinne entschieden, dass das Revisionsgericht eine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen darf, die einen auf den unberichtigten Protokollinhalt gestützten und vor dessen Berichtigung geltend gemachten Revisionsgrund des Beschwerdeführers\nbeseitigen würde. So liegt der Fall hier::An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten. (Das Protokoll schafft einen\n\ngang, der kraft der Vorschrift des § 274 StPO in der Revisionsinstanz als eine bindend festgestellte Tatsache hinzunehmen ist ohne Rücksicht ‚darauf, wie der wirkliche Sachver- -\nhalt liegt).pa nach dem massgebenden - unberichtigten - Pro- .\ntokoll der Zeuge FOR nicht vereidigt worden ist und\nda kein gesetzlicher Grand. hierfür vorlag, ist § 59 StPO ver-.\n\n. . Dieser Verfahrensverstoss kann aber zu einer Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils nur dann führen, wenn es auf die-\n\nTE\n\nDie Revision meint, der Zeuge FM hätte unter Eid\nanders, und zwar für den Angeklagten günstiger ausgesagt.\nEr hätte die bei seiner ersten Vernehmung bekundete Vermutung der Schwangerschaft aufgegeben und es unter Eid\nals möglich bezeichnet, dass die Martha FW zur Zeit '\nseiner Untersuchung nicht schwanger war. Ein solcher Wechsel der Aussage ist ausserordentlich unnahrscheinlich, da\nder Zeuge nach dem Sitzungsprotokoll unter Belehrung über\n\ndie Folgen einer Eidesverletzung vor seiner Vernehmung darauf\n\nhingewiesen worden war, dass er seine Aussage nachträglich\nbeeidigen müsse, mithin schon während seiner Aussage unter\ndem Eindruck des Eides stand. Aber auch wenn die Möglichkeit unterstellt wird, dass der Zeuge FB bei Beeidigung, so wie ’die Revision vorträgt, seine Aussage abgeändert hätte, do ist doch nach der in den Gründen sorgfältig\nerörterten Würdigung der übrigen erhobenen Beweise. ausgeschlossen, dass das Landgericht durch einen solchen Wechsel der Aussagen des Zeugen Dr. ao ji seiner auf andere Beweistatsachen gestützten Überzeugung erschüttert und\nzu der Annahme gebracht worden wäre, dass die Martha NY\nzur Zeit des Eingriffs des Angeklagten nicht schwanger war..\nFür die Annahme des. Gegenteils war ‚offensichtlich ausschlaggebend das unter Mitwirkung von vi er Sachverständigen ausgewertete Gesamtverhalten 'des Angeklagten. Dieser hat an\nder ausserhalb seines \"Bezirks wohnhaften Fartha HOSEN er\neinem Feiertag (Pfingstmontag) gegen. Vorausbezahlung eines\nausserordentlich hohen Honorars von DM 250.-. die Austcha-\n\nbung der Gebärmutter vorgenommen, die, wie ihm als Fach-\n\narzt bekannt ist, mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Unterbrechung einer bestehenden Schwangerschaft ührt und\n\nRE me nie\n... Lei\n\n’\n[2\n: ».\n“FE .\nFe Zu E\nzu\nvs la\nBe\nTEL\net\nu\ni\n\nIP Tiere\n\nni\n\nmit, it:\n\ndm.\n\nRey\n\nagiert\nHasen\n\nauch im gegebenen Falle alsbaldige Blutungen hervorge-\n\n- rufen’ hat. 'Daneben hat das Landgericht zur Feststellung\n\nder Schwangerschaft verwertet die Einlassung der Mitangeklagten Martha Fi uni Hans gb wonach diese wiederholt. den Geschlechtsverkekr in . der Weise durchgeführt\nhaben, dass sich der Samen in die Scheide ergoss, worauf\nmehrmals ihre Regel ausblieb. Dieses Beweisergebnis könnte.\nnicht erschüttert werden durch die Aussage des Zeugen\nFB: der ohne Facharzt zu sein, auf Grund einer \"nicht ;\nbesonders eingehenden\" Untersuchung der Patientin zunächst\ngegenüber dieser und dem Schwängerer und auch gegenüber\ndem Gericht sich dahin äussert, es liege vermutli ei\nSchwangerschaft vor und hinterher - wie die Revision glaubt‘\nannehmen zu dürfen - das Gegenteil für mößgich erklärt. Der Beweiswert eines solchen Zeugnisses\n\nist so gering, dass es die sichere Überzeugung des Land-\n\ngerichts von der Schwangerschaft und deren Unterbrechung\ndurch den Angeklagten nicht hätte erschüttern können.\n\nDie Verfahrensrüge greift hiernach nicht durch:\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde, die in unzulässiger Weise von einem Sachverhalt ausgeht, der in Widerspruch steht\nzu den in rechtlich einwandfreier Weise festgestellten\nTatsachen, ist unbegründet. Nach sorgfältiger Würdigung\nder einzelnen Beweistatsachen ist beim \"Landgericht\n\nschliesslich. - darauf allein komnt es an -\n\nkeinerlei Zweifel nehr übrig geblieben an der Richtigkeit\nder getroffenen Feststellungen, die den Schuldspruch\nrechtfertigen. Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher\n\n7}\n\nnicht verletzt. Auch die Strafzumessung zeigt keine Rechtsfehler.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nScharpenseel Baldus\n\n. PP\nun :","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-291-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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