{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_250_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 250/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fu 2277 044\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Schrott- und UHetallgrosshändler Franz G\naus RB: geboren am Ge ::5: in I f\n2.) den Kraftfahrer Franz F f .: RR\ngeboren em EEE 1517 'n\n\nwegen lehlerei u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus :\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Künchen-Gledbach ‚von 8. Januar 1952\nwerden verworfen, jedoch fällt die Verurteilung des Angeklagten TEE wegen Ankaufs unedler Hetalle von\nWinderjährigen wege.\n\nJeder ängeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\n-\n\ngrände:\n\nEs sind verurteilt worden:\nder Angeklagte GP wesen Hehlerei und. wegen fahrlüssiger 5: ;\netallhehlerei zu einer Gesamtstrafe von. vier ilonaten und Bi:\nzwei “Wochen Gefängnis, ausserdem zu einer Geldstrafe von Be\n500 Dil, | ir\nder Angeklagte iD wegen Hehlerei in Tateinheit mit ee;\n“Ankauf unedler lietalle von linderjährigen zu einer Gefäng- Be\nnisstrafe von sechs ilonaten, Die -Revisionen der Angeklagten\nrügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n' Rechts. . Be Br |\n\n_. m u.\n\n1.) Die Strafkammer hat felgsnde Fes ststellungen getroffe BR:\n\na) Der Angeklagte co kaufte von dem Htengeklagten\nWerner SED zwei Kupfer- oder Rotgussblöcke, die 17-jährige Diebe aus einem Fabrikgelände entwendet hatten. Sum\nwar mit einem der Diebe zu dem Angeklagten gefähren. Der\nMinderjährige erklärte, die Blöcke hätten schon lange ‚bei\nseinen Eltern im Keller gelegen. Der Angeklagte weigerte\nsich zunächst, von einem iinderjährigen zu kaufen, nahm\n\naber die Blöcke an, als SEEN erklärte, dass er als Verkäufer auftrete. Die Strafkammer stellt fest, dass der\nAngeklagte aus Fahrlässikkeit die Herkunft der Blöcke aus\neinem Diebstahl nicht erkannt habe. Sie schliesst das aus u.\nder verdächtigen Erklärung des :inderjährigen, die den An- Be:\ngeklagten zu näherer Erkundigung hätte Teranlassen missen, |\nund aus der Art des angebotenen Hetalls (es handelte sich\n\nBEER Re Le\n\nPETERS\n\nei:\nDE 0\n\nr\n\nÄ\n“:\n\nR\n\n+\n\n’ F%\n\ni\n\nE32\n\nzur Weiterverarbeitung in den Fabriken üblich Sind).\n\n‚in einem Kornfeld ab. Das Alter der Verkäufer war. ihm eben-\n\n2.) Zur_ Revision des Angeklagten m: .\n\num Blöcke in der Grösse von 50 x 10 x 10 cm, wie sie nur\n\ndb) Einige Zeit später kaufte der Angeklagte com von dem\nWitangeklagten Wilhelm SB neuen Kupferdraht, den dieselben Minderjährigen gestohlen hatten. Der Draht befand\nsich auf zwei grossen und drei kleinen iclzspulen und auf\neiner weiteren Rolle; es handelte sich um insgesamt 123 kg\nKupfer, Die Rollen waren fabrikneu und trugen teilweise noch :F\"\ndie fabrikmässige Papierumhüllung; sie waren nur etwas ver- \\\nschmutzt, weil sie einige Zeit in einem Xornfeld gelegen\nhatten, Der Angeklagte hat sofort erkannt, dass es sich um\ngestohlenen Draht handelte. Die Strafkammer schliesst das\naus dem Umstand, dass.die are für jeden Laien als fabrik-.\nneu zu erkennen war und dass sie gleich:ohl zu Altmetall.-\npreisen angeboten wurde,\n\n©) Der Angeklagte TOD Kautte von den minderjährigen\nLieben ebenfalls zwei grosse und drei kleine Holzspulen\naufgerollten fabrikneuen Kupferdrahts, Die Herkunft aus.\neinem Diebstahl war ihm bekannt. Denn er sah,. dass die ware fabrikneu war und holte sie ausserden an. dem Versteck\n\n»\n\nfalls bekannt, -\n\na) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Revision ‚beanstandet, dass die Strafkammer die Frage der Zubilligung mildernder Umstände gemäss § 261 Abs 2\n\nSatz 2 StGB nicht erörtert habe; hierin liege ein Verstoss\ngegen § 267 Abs 3 Satz 2 St?0. Der Angeklagte ist jedoch.\nnicht wegen Hehlerei im Rückfalle, sondern nur nach § 259\nStER bestraft worden, der keine \"ildernden Umstände vorsieht.\nDie Rüge, dass die Strafzumessungsgründe auch sonst nicht\nvollständig seien, geht fehl, weil der Tatrichter nach\n\n8 267 Abs 3 StP) nur die Umstände anführen muss, die für\n\ndie Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist\ngeschehen.\n\n- Die Revision behauptet, der Angeklagte spreche die\ndeutsche Sprache nur stockend; er sei daher auch kaum in\nder Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung zu vertreten, und habe vieles, was in der Hauptverhandlung gesprochen worden sei, nicht verstanden. Es habe ihm deshalb ein\nPflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, Auch diese\nRüge kann keinen .Erfolg. haben. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, dann. war gemäss § 185 GVG ein\nDolmetscher zuzuziehen, War ersichtlich, dass der Angeklagte sich infolge mangelhafter Beherrschung der deutschen\nSprache. nicht selbst verteidigen konnte, so kam gemäss\n\n8 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Verteidigers in Betracht, Die Wichtzuziehung eines Dolmetschers wird von\n\nder Revision nicht gerügt. Einen (-Adtrag auf Beiordnung\neines Verteidigers hat der Angeklagte nicht gestellt. Nun\nhat allerdings der Vorsitzende nach den Zueck des § 140 Abs 2°\nStPO von Ants wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob\ndie Bestellung eines Verteidigers geboten ist. Ob sie in Erwägung gezogen wurde, ist nicht ersichtlich. sin langel. der\ndie Revision begründen und eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen könnte, läge darin aber nur, wenn\n\nist ausschliesslich auf Gesichtspunkte abgestellt, die die\n\nsich aus den Urteilsgründen oder dem Inhalt der äkten ergäbe, dass ein dringender Anlass zur Bestellung eines .\nVerteidigers bestand (vel RGSt 68, 35; 74, 304). Des ist f\nnicht der Fall. üs sind keincrlei Umstände ersichtlich, die 1:\ndem Tatrichter eine Prüfung nach § 140 Abs 2 StPO auch nur\nnahelegten,\n\nb) Die mit der allgemeinen Sachrüge erbetene Nachprüfung\ndes Urteils ergibt, dass die Verurteilung wegen lHehlerei kei-R\nnen Dedenken begegnet, dass dagegen der Schuldspruch nach\nden 98.5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen auf Rechtsirrtum beruht, Der Angeklagte hat von den\nMinderjährigen fabrikneuen Kupferdraht engekauft. Nach § 5\nist es jedoch nur verboten, Gegenstände der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art von liinderjührifen zu erwerben, Und\nunter diese Vorschrift fallen nur Altmetall, Metallbruch,\naltes iietallgerät ohne besonderen Kunst-- oder Altertumswert\naus unedlen \\jetallen und unedle lletalle in rohem oder umgeschzolzenen Zustand. Fabrikneue iare aus unedlem jietall.\nwird daher auch von der Vorschrift des % 5 nicht erfasst\n(vgl Stengleinfeisenberger § 1 Anm 7). Der klare \\Jortlaut\nlässt keine andere Auslegung zu. Der Schuldspruch nuss deshalb geändert werden, Auf das Strafmass ist der iregfall der\nVerurteilung nach den 5§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr ,\nmit unedlen lietallen ohne Einfluss, Die Strafe ist dem § 259 StGB entnonmen worden. In den Strafzumessung gsgründen\n\nStrafwürdigkeit der hehlerischen Betätigung betreffen; .das\ntateinheitliche Zusammentreffen mit dem Vergehen nach den\n§§ 5, 16 aaO wird nicht mehr erwähnt. Es muss daher als ausgeschlossen angesehen werden, dass die ”trafkammer ohne den\n\nfestgestellten Rechtsirrtum eine mildere Strafe ausges»rochen hätte,\n\n3,) Zur Revision des Angeklagten Co\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb nach\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzuliissig. Die Ausführungen zum.\nSchuldspruch erschöpfen sich in ebenfalls unzulässigen Angriflen gegen die Deweiswürdigung. Yin Rechtsfehler ist\nnicht erkennbar.\n\n5) Auch die Stra?zumessung kenn nicht beanstandet werden,\nDie Stra?kammer hat nicht, wie die Revision meint, Tatbestandsmerkriäle des 5 259 StGB zur Strafschärfung verwertet, sondern susgeführt, der Anl:aäuf des offenbar fabril:neuen Naterials zeige, dass der Angeklagte, wenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unterliege; hierdurch verrate er gleichzeitig eine habgierige Veranlagung, da allgeuein bekannt sei, dass auch der ehrbare Altmetallhandel\nbereits beträchtliche Gewinne abwerfe, Die Anfälligkeit gegen Versuchungen und die ilabgier sind persönliche Umstände,\ndie über die lierkmale der inneren Tatseite des § 259 StGB\nwesentlich hinausgehen; sie durften daher strafschärfend\nberücksichtigt werden,\n\nx\n\nDie Strafkammer hat sodann erwogen, dass aus Gründen\nder Äbschreckung des Angeklagten auch für das Vergehen nach\n§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen nur\neine Gefängnisstrafe in Betracht komme, neben der wegen der\nGewinnsucht des Angeklagten noch eine Geldstrafe angezeigt\nsei. liergegen wendet sich die Revision unter Berufung auf\n\nPERS SHEE ER\n\nEn A MR. 0 Ba Tine,\nEEE Ba re ah Ps ee Sad\n\nDE\n\n.für das Vergehen nach § 18 aa0 eine Gefängnisstrafe von einen\n\n. dung. dieser zusätzlichen Geldstrafe war die Strafkanmmer auch\n\n-J\n\ndie äntscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 60, 306 und\n60, 389, wonach unter Gewinnsucht (im Sinne des § 27 a StGB)\neine Steigerung des ürwerbssinnes auf ein ungewöhnliches,\nungesundes und sittlich anstössiges Hass zu verstehen sei.\nHierbei wird aber übersehen, dass die Strafkammer die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nicht auf § 27 a StGB\ngestützt, sondern sich lediglich an den ütrefrahmen des § 18\ndes Jesetzes.über den Verkehr mit unedlen lletallen gehalten\nhat, der Gefängnis und Geldstrafe nicht nur wahlweise, sondern auch nebeneinander androht. zin Zweifel. Kann nicht bestehen, weil das Urteil zum Schluss ausdrücklich bemerkt,\nfür die Hehlerei werde eine Gefängnisstrafe von vier Honaten,\n\nJonat und eine Geldstrafe von 500 DU festgesetzt. Zur Begrün-\n\nnicht gehalten, das Wort \"Gewinnsucht\" im Sinne der für § 27 af\nStGB massgebenden begriffsbestirmung zu versenden. Offensicht-£\nlich sollte nur zusaumengefasst werden, was vorher bei der j\nStrafzumessung im einzelnen erörtert war, dass der Angeklagte; E\n\nwenn es um seinen Vorteil gehe, leicht der Versuchung unter- \"\n\nBE\n\n-.8-\nliege und dass er hicxrdurch gleichzeitig eine habgierige “\nVeranlagung verrate. Der behauptete Rechtsfehler liegt also a:\n\nnicht vor,\n\nKirchner Krauss Koeniger 5\n\nScharpenseel. Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-250-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-250-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.887650+00:00"}}