{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_218_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 218/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 218/52. 2277 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter ilhelm H gm zu: iD\nWW dort geboren an ER 1930,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenoimen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt orasmd\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 27. Juli 1951 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis weg. Bu\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des techtsmittels zu\ntragen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nN\nar\n\nDer Angeklagte hat am 27. Hai 1951 in Külheim-Ruhr\nauf einem an einer allgemein benützten Strasse gelegenen Trü.imersrundstick seinen Körper in Hifthöhe entb1lößt und onaniert,.als gerade die 10jährige Schülerin\nHelga WB vorbeiging. Auf Grund dieses Sachverhalts\nist er wegen ärregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Uonaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist dem Vater des beleidigten\niiädchens Gäie Befugnis zur Veröffentlichung des Urtsils\n\nzugesprochen worden.\n\nDer Anzeklagte macht mit seiner Revision die Verlet- Be:\nzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend,\n\nDie Rüge des Verfahrens ist unbeachtlich, weil die\nTatsachen, die einen }langel enthalten sollen, nicht angegeben sind, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nYas gezen die Anwendung des Strufgesetzes vorge-\n\nbracht ist, ist nichts als ein unzulässiger Angriff gezen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der\nAngeklagte kann nicht gehört werden nit seiner Verteidi- Mi. :\ngung, er habe die Tat im Zustand der Volltrunkenheit bezangen und könne daher nur nach § 330 a StGB bestraft BD:\n. werden. Diese Behauptung widerspricht den Urteilsfest- .\nstellungen. Darnach var der Angeklagte zwar engetrunken,\naber für sein Tun uneingeschränkt verantwortlich.\n\nDieses hat der ärstrichter zutreffend als ein Ver-\n\n‚gehen gegen § 1§ 3 StGB gewürdigt. Auch.geg’n die Annah-\n\nnahme eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens\n\nder Beleidigung ist nichts einzuwenden. Tätliche Beleidigung liegt allerdings nicht vor, weil es hierzu\neiner Berührung des Körpers der Verletzten bedurft hätte (RGSt 67, 173). Da die Strafe dem $% 1§ 3 StGB entnommen wurde, war der übrigens nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekomnene Irrtum ohne Zinfluss auf die\nStr:fzumessung.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt den weiteren\nRechtsfehler, dass die Strafkemmer zu Unrecht dem Vater\ndes vom Angeklagten beleidigten Kindes die Bekanntma--\nchungsbefugnis zugesprochen hat. Dieser Ausspruch ist\n\nzwar in § 200 StGB für den Fall der öffentlich begangenen Beleidigung vorgesehen. Aber der dort festgelegte\nBegriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in\nder neueren Rechtsprechung für den Fall des § 1§ 3 StGB\nanerkannte (RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr 3). Zur\nErfüllung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen\nÄrgernisses reicht es aus, dass die Tat von unbestimmt\n\nwelchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann,\nohne dass diese zur: Stelle sein müssen; es genügt, ‚dass\nsie zugegen sein könnten, ohne dass der Täter das hindern könnte. Die Öffentlichkeit einer Beleidigung ist\nhingegen nur gegeben; wenn sie in einer “jeise verübt\nwurde, dass sie von einer unbestinnten Personennehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; die. mehreren Personen mussten. also anwesend sein. Die Öffentlichkeit ist ausgeschl essen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder näch dem ijillen des Täter auf die Wahrnehmung '\ndurch eine Sinzelperson oder einen engeren, in sich ab-\n\n-A-\n\nzeschlossenen Personenkreis beschrinkt (RGSt 63, 4315;\n65, 112). j\n\nSo var es hier. Der Angeklagte wurde in seiner\nschamverletzenden Stellung zunächst nur von dem zufällig des \"Teges ko.imenden Mädchen gesehen. Es ging weg\nund machte den Rudolf DEM auf den Vorfall aufmerksam: DD sah den Angeklagten ebenfalls noch und\nstellte ihn zur Rede. Andere als diese beiden Personen,\ndie den Angeklagten nur setrennt wahrgeno:uen haben, haben von dem Vorgang nichts bemerkt. Infolsedessen scheidet das iierkmal der Üffentlichkeit schon aus dem äusseren Tatbestand aus. Dazu kommt, dass bei der so gearteten Sachlage von einem Bewusstsein des Angeklagten, seine Handlun:ssweise könne von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengeschlossenen Parsonenkreis wahrgenommen werden, keine Rede sein kann.\n\nIm Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 186, 1§ 7 StGB ist im Falle der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB das\nMerkmal der Öffentlichkeit kein straferschwerender Umstand. Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis\nkann daher - losgelöst von der Schuld- und Straffrage -\neiner selbständigen Prüfung und Beurteilung unterworfen\nwerden, so dass auch eine gesonderte ntscheidung hierüber möglich ist. Da die rechtsirrige Bejahung der Öffentlichkeit ersichtlich die Strafhöhe nicht zuungun-\n\nsten des Angeklasten beeinflusst hat, ist das Revisions\ngericht in der Lage, den zu Unrecht ersangenen Nebenaus\nspruch zu beseitigen.\n\nKirchner n Krauss Koeniger\n\nScharpenseel - Baldus\n\n&\n\ngr\nBe\n\nRE\n\nnn ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-218-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-218-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.864502+00:00"}}