{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-16_3_StR_217_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-16","aktenzeichen":"3 StR 217/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"77\n\n3_5tR_2171/22\n\n2277 042\n\nIm Namen des voikes\n\nin der Strafsgche\ngegen\n\nden Altwarenh; skar A aus\ngeboren am 1921. in os\nweger. Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeriger\nBundesrichter Scharpenssel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n‚ Oberstaatsanwalt GENE _\nals Vertreter der esanwaitschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nie} Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndes Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn\nvom 4. Oktober 1951, soweit der Angeklagte.\nwegen eines fortgesetzten Vergehens nach den\n88 1, 18 in Tateinheit mit den §§ 5, 16 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ausserdem im Gesamtstrafausspruch,\naufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzar neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revision des eklagten gegen das genannte Urteil wird one\n\nEr hat die Xosten seines Rechtsmittels. zu tragen.\n\nVor. Rechts wegen\n\nur\n\nnen brteran\n\n77\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Diebstahl\nzu einer Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis, wegen eines fortgesetzten Vergehens nach den §§ 1, 18 in\nTateinheit mit den §§ 5, i6 des Gesetzes über den Ver-..\nkehr mit unedlen Metallen zu einer Einzelstrafe von\nsechs “wochen Gefängnis verurteilt worden. Beide Strafen wurden auf eine Gegamtstrafe von drei Monaten Ge-.\nfängnis zurückgeführt. !Die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte haben Revisicn eingelegt. Beide Rechtsmit--\ntel sind beschränkt; sie richten sich nicht gegen die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl. Diese ist\ndaher rechtskräftig. : '\n\nDer Angeklagte hat in acht Fällen von minderjähri -\ngen Dieben gestohlenes Altmetall angekauft. Die Strafkammer glaubte, nicht nachweisen zu können, dass er den\nstrafbarer. Vorerwerb kannte. Sie stellt aber fest, dass\ndiese Nichtkenntnis auf Fahrlässigkeit beruhte. Die acht\n‘ Einzaelankäufe sind als fortgesetzte Handlung angesehen\nworden, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang\nrechtlich auch bei Pehrläseigkeitetaten für möglich\nKälte | ' vo.\n\nDas Rechtsmittel ist’ begitindet. Was die Revision\nausführt, ist allerdings ein unzulässiger Angriff ge-\n\ngen die Beweiswirdigung des Urteils. Das Rechtsmittel ist\n\nnur zulässig, weil sachlichrechtlich allgemein die Nichtanwendung des § 259 StGB gerügt wird. Die hiernach ge-\n\n- 5\n\nar ne ©\n\nae Ki Z ;\n\nwe TE nn nu\n\nSE Dre ne\n\n.\n2 § 2 Face\n\nbotene Nachprüfung ergibt, dass die bisherige Wirdi-\n- gung die. Verneinung des Hehlerversatges. nicht recht-\n. fertigt,\n\nZunächst erregen die teilweise sehr unklaren Ausführungen des angefochtenen Urteils den Verdacht, dass\ndie 3 Strafkammer die Bedeutung der Beweisregel des\n§ 259 StGB verkannt hat, ES. fällt schon auf, dass bei\nZrörterung des Vorsatzes ohne, ‚irgendeine, Erläuterung\nnur erklärt wird, eine Hehlerschuld nach § 259 StGB sei\naus den sachlichen Umständen nicht zwingend und für das\nGericht überzeugend feststellbar, dann aber bei Prüfung\nder Fahrlässigkeit zahlreiche Umstände angeführt wer-:\nden, die für die Anwendung der Beweisregel in Betracht\nkamen, Dem Revisionsgericht ist dadurch die Möglichkeit\ngenommen, gemäss seiner Aufgabe zu prüfen, ob die Strafkammer von einer zutreffenden rechtlichen Auffassung\nausgegangen ist. ze\n\nPre\n\nDieser Verdacht wird noch durch die zusammenfassen:\nde Würdigung verstärkt, mi} der die Strafkammer ihr Er-\n' gebnis rechtfertigen will,-Hier sind, ihre Ausführungen\nweitgehend unverständlich,=soweit der Sinn erkennbar ist,\nunriehtig, Dass grobe Fahrlässigkeit\" nicht nach § 259\nStGB bestraft werden kann; \"auch nicht mit Hilfe der. Beweisregel, ist anerkannten Rechtes. Die Ansicht, dass\ndie Grenze zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Hehlerei im praktischen ergebnis. flüssig sei, ist abwegig:\nDie Schildarten sind begrifflich klar geschieden, und\nniemals ist die Fahrlässigkeit mit Hilfe der Beweisre-\n\nB\n\n- 4.\n\n7\n\nzel' des-$-:259 StGB zum Vorsatz \"verstärkbar\".\n\nJedenfalls ist das Revisionsgericht angesichts\neiner so unklaren Würdigung nicht in der Lage, das angefochtene Urteil zu bestätigen, weil die rechtliche\nRichtigkeit des Ergebnisses nicht nachprüfbar ist. Hin-\n\nzu kommt folzendess _\nv\n\nDie jugendlichen . Diebe haben \"den Angeklagten er-\n\nxlärt, sie hätten den Aupferäraht am Linterer Weiher\n\nund ehemaligen Flugplatz gefunden und es hanäle sich\num alte ehrmachtsbestände. Der. Angeklagte hat dies\nnach Ansicht der Strafkammer ‚möglicherweise geglaubt.\n3s fehlt aber jegliche Prüfung, welche Vorstellung sich\nder Angeklagte über die Strafbarkeit der Aneignung des\nKupferdrantes durch die Jugendlichen gemacht hat. Dass\ner ihnen geglaubt hat, besagt nichts darüber, dass er\nvon der Rediichkeit dieses Erwerbes überzeugt war. Die\nStrafkammer ist offenbar von der irrigen Auffassung\nausgegangen, dass der Kupferdraht herrenlos gewesen\nwäre, wenn die Erklärung der Jugendlichen der Tahrheit\nentsprochen hätte. Das Bigentun der ehemaligen „ehrmacht\nist auf die staatliche Erfassungsgesellschaft‘ ‘für öfentliches‘ Gut (Steg) übergegangen. ‘Dass der Angeklagte les’ nicnt gewusst una“ ‘den 'Kupferdraht für 'herrenlos gehalten habe, ist Älcht festgestellt‘ 'Ein solcher\nIrrtum könnte 'ihn“ auch nicht ‚ohne weiteres entschuldi-\n\nger. B\n\n- Nach alldem: muss‘ -das , Urteil: im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. \"In der“ \"neuen Hauptverhandlung\n. wird die Strafkamner für’ jeden einzelnen Ankauf die\nSchuldart gesöndert und selbständig 2 zu prüfın haben,\n-5-\n\n“\n\nfür den’ Fall, dass sie wiederum zu dem Ergebnis koumen\n\n‚sollte, ‚dem Angeitlagten. sei in allen oder in einzelnen\n\nFällen nur eine fahrlässige Metallhehlerei nachzuweisen,\nsei auf folzendes hingewiesen: Die. Strafkammer hält\n\nFortsetzung gszusa.menhang rechtlich auch bei Fahrlässigkeitstaten für möglich und. beruft sich dabei auf die\nüberwiegende Auffassung im Schrifttum. Der Bundesgerichtsnof hat .jedoch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach Fortsetzungszusammenhang\nzwischen fahrlässigen ‚Straftaten ausgeschlossen ist,\n\n- da ein Gesamtvorsatz, \"der erst die. Zusammenfassung meh-\n\nrerer einzelner Handlungen zu einer fortgesetzten Straftat ermöglicht, begrifflich nur bei vorsätziichen Deiikten denkbar ist. Die Gegenmeinung geht von einem anderen Begriff der fortgesetzten Handlung aus, verlangt\ninsbesondere keinen Gesamtvorsatz im -Sinne der Recht-.\nsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl Urteil vom 24. Juni 1952; 2 StR 229/52). Auch in\n\nder äntscheidung OGHSt 1, 343, äuf die sich die Straf.\nkammer beruft, wird die Grundlage der erwähnten Rechtsprechung: verlassen; inden gesagt wird, der Gesamt--\nHandiungswille, nicht notwendig: der Gesamtvorsatz, sei\n\n:Grund und -Kennzei6hen für die: 'Zusemmenfassung mehrerer\n„sinzelhandlungen zur. rechtlichen Einheit \"des Portset-\n‚zungszusanmenhangs. Zudem wird hier verkannt, dass der\n\nbloße Gesnmthandlungswille,. wie gerade das Beispiel des\n§ 18 aa0 zeigt, als Kennzeichen des Fortsetzungszusamnenhangs schlechthin ungeeignet ist. Denn der “ille,\nfortgesetzt Altmetalle 'anzukaufen; macht das 'Tesen des\nAltmetallhandels aus und hat als solcher xeinerlei\n\nstrafrechtliche Bedeutung.\n\nDagegen hat die Strafkammer nicht beachtet, dass\nder Verstoss gegen die §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 des Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen ein vorsätzliches\nVergehen ist, das in Portsetzungszusanmmenhang begangen\nwerdsr. kann, und dass auch die einzeinen Fälle der fahrlässiger Metallhehlerei zuyeiner rechtlichen zinheit\nzusammengefasst werden, wenn sie jeweils mit den Einzeilhandlungen dieses fortgesetzten Vergelens tateinheitlich zusammentreffen. Darüber, ob ein solcher rortsetzungszusammenhang zwischen diesen Tinzelhandlungen\ndes Ankaufs von Mirderjährigen besteht, spricht sich\ndas Urteil nicht aus. Dass er nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden kann, wird noch zur\nRevision des Angeklagten zu erörtern sein. Aus denselben Grunde war die Anrechnung der aus dem Strafbefehl\n\ndes Amtsgerichts Limburg/Lahn vom 21. Dezember 1950 ver-\n\nbüssten Ersatzfreiheitsstrafe rechtlich fehlerhaft.\nAuch hierzu wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten- verwiesen,\n\n| I1,. Zur Revision des Angeklagten\n\n-Die\" Revision ist der Auffässung;. dass eine Verurteilung wegen Pahrlässiger. Metallhehlerei in Tateinheit\nmit Altmetallankauf von Minderjährigen wegen Verbrauchs\nder Strafklage nicht mehr. möglich sei, Im Ergebnis erweist sich diese Rüge als unbegründet.\n\n‘Am 29. Dezember 1950'war dem Angeklagten ein Straf-.\nbefehl zugestellt worden mit der Beschuldigung, im No-\n\n- 1--\n\nKU 1\n\nfi\n\n4\n\n1\n;;\n1.\nt-\n;\n\nvenber 1950 vorsätzlich fortgesetzt handelnd Altmetall,\nnämlich altes Zink, von Minderjährigen zur gewerblichen\nTeiterveräusserung erworben zu haben. Der Strafbefenl\n\nwurde rechtskräftig; der Angeklagte hat die ärsatzfreiheitsstrafe in ‚Höhe ‚von sechs Tagen Gefängnis verbüsst.\n\nss ist.anerkannten Rechtes, dass ein rechtskräftiger.\nStrafbefehl für den Verbrauch der Strafklage zwar nicht\nie volle #irkung eines rechtskräftigen Jrteils hat,\neine neue Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen der vom Strafbefehl erfassten Tat aber nur dann zulässig ist, wenn sich diese Tat auf Grund der Hauptverhandlung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der \\\neine erhöhte Strafbarkeit begründet. Der Revision ist auch ll.\ndarin zu folgen, dass die neu festgestellten Vergehen\nnach § 18 aaO. keine erhöhte Strafbarkeit gegenüber dem\nVergehen nach den §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 aaO begründen.\nInsoweit ist die Strafdrohung massgebend; § 18 aa0 sieht\nnur Gefängnis bis zu einem Jahr vor, während ein Vergehen nach § 5 aaO mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Indessen kommt es hierauf nicht an.\nFür die Annahme eines’ \"Verbrauchs der Strafklage fehlt es\n\nan der grundlegenden Voraussetzung: es handelt sich\nnicht um dieselbe ‚Straftat..\n\nDie Revision beruft sich darauf, dass das Urteil\nausdrücklich bemerke, der Angeklagte sei bereits in denmselben Sachzusammenhang wie jetzt rechtskräftig durch\nStrafbefehl verurteilt worden. Sie ist offenbar der Ansicht, das Revisionsgericht sei an diese \"Feststellung\"\n\n_8_-\n\n77\n\nder Strafkammer gebunden.: Das trifft nicht zu. Mit der\nAnnahme des rechtskräftigen Strafbefehls, dass die damals dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine fortgesetzte Straftat bildeten, ist zwar ailzemein binden-:\ndes Recht geschaffen und für_die damals abgeurteilten\nFälle ist an dem nechtsbestande des Strafbefehls und\nseiner nechtsauffassung nicht zu rütteln. Zine weitergehende Bindung tritt aberfnicht ein. Insbesondere ist\nunabhängig von der Auffassung des Strafbefehls frei und\nim Revisionsverfahren nachprüfbar zu entscheiden, ob\ndie jetzt abgeurteilten Straftaten in den’ Tortsetzungszusammenhang fallen. Ausserdem ist der zweite Richter\nhinsichtlich der neuen Straftaten nicht einmal an eine\nrechtsirrige : Auffassung des ersten Richters gebunden,\nSr darf den Gründen nachgehen, aus denen der erste Richter zu seiner Annahme des Fortsetzungszusaumenhangs gekommen ist, und feststellen, dass diese Annahme falsch\nwar. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl R6St 57, 21;\n72, 211). Auch die Intscheidung RGSt 73, 41 besagt nichts\nanderes, obwohl ihr Leitsatz irreführend ist und zu Bedenken Anlass geben könnte; weil gesagt uird, der zweite\nRichter müsse präfen, ob der erste die neue Tat als von\n\"dem Gesamtvorsatz' umfasst angeöehen haben würde, wenn\n\"sie ihm bekannt ‚geweäen wäre; ‘6b der Aburteilung einer\nstrafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung\nentgegenstehe, die den Täter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt häbe, sei also vom Standpunkt des\nfrüheren Richters aus zu beurteilen. Mit dem Inhalt des\nUrteils stimmt der’ Leitsatz nicht überein. “ine Prüfung\nin dem angegebenen Simns wäre auch bei vorausgeganz enem\n\n- 9 -\n\nun Pape\n\n& BG\n\nut .\nae Fa tr a\n\nPP BEROEIE NN\" YA\n\n3\n\nson\n\nne\n\nKW\n\nBG .\nwit\npre 7 \"N Zune\n\n*\ney\nD\n\n76 2 CA\n\nDee ER ze\n\nStrafbefehl schon wegen der summarischen Art’ des Verfahrens nicht möglich; denn regelmässig ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde-der Strafbefehl Fortsetzungszusammsnhang angenommen hatte. Notwendigerweise\nmuss daher der zweite Richter diese Frage selbständig\nprüfen. - nn . &\n\nDie Strafkammer hat nichts für einen Portsetzungszusammenhang der jetzt abgeurteilten Straftaten dargevan. Was das Urteil hierzu ausführt, ist rechtsirrig.\nDie Feststellungen reichen auch in keiner Weise zu der\nAnnahme aus, der Angeklagte habe auf Grund eines Gesamtvorsatzes Alzmetalle von Minderjährigen angekauft.\nDer allgemeine Entschluss, dies jeweils bei sich bietender Gelegenheit zu tun, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Noch weniger sind Anhaltspunkte dafür\ngegeben, dass die Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang des Strafbefehls fallen; denn dort sind ausschliesslich Fälle des Ankau?s- von altem Zink abgeurteilt;\nes handelte sich um Daehkandel (Dachrinnen), die die Minderjährigen von Häussern gestohlen hatten. Yon den acht\n\nFällen des vorliegenden Verfahrens, betraf nur einer deh\nAnkauf von Dachkandeln. \"Im übrigen kaufte der Aingeklagte — zudem von anderen Minderjährigen _ Kupferdraht, eine\nZinkbadewanne und Altzink aus. dem Lager eines anderen\nAltmetallhändlers. zin Verbrauch der Strafklage ist somit nicht eingetreten, weil es sich um verschiedene und\nselbständige Straftaten handelt. Sofern fir den einzigen\nFall des Ankaufs von Dachkandeln der Verbrauch der Straf-\n\nN\n\n- 10 -\n\nklage angenommen werden müsste, kann dies den Schuldund Strafausspruch nicht beeinflussen. An sich ist\nder Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme einer\nfortgesetzten Straftat nicht beschwert; .ebensowenig\ndurch die hiernach unzulässige Anrechnung der £rsatzfreiheitsstrafe,\n\nIm Ergebnis ist älso die Revision des Angeklagten unbegr'inäet.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nScharpenseel Baldäus\n\nEr\" veruee\n\nve. el\nEe wer iur ts a ge?\n\nDEE\n\nwong?\nPP}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-16/3-str-217-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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