{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-14_3_StR_74_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-14","aktenzeichen":"3 StR 74/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"714\n2277 054\n\n3 StR 74/50\n\nBeschluss\nAr\n\nIn der Strafsache\ngegen |\n\nden Uhrmacher Wilhelm ı EEEEEEm zu: oEEEEE #\nSEE : geboren am up 1554 in Sn\n\nwegen Verbrechens gegen die \"enschlichkeit,\n\nhat der 3. Strafsenat des Lundesgerichtshofs nach Anhödrung des -Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober\n1952 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dozember 1949 eingestellt.\n\nDie kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu\ntragen,\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\nin Duisburg von 13. September 1950 wegen Verbrechens gegen die Üienschlichkeit (KRG Nr 10, Art II 1 c) zu einer\nGefängnisstrafe von neun ‚lonaten verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt.\n\nEiner Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten bedarf es nicht, da das Verfahren auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 (StrFrG)\n\neinzustellen ist. Die gemäss § 3 StrfrG dem Senat obliegende Prüfung hat ergeben, dass bei einer Zurückverwei.-\nsung der Sache an die Vorinstanz eine neue tatrichterliche\nVerhandlung zu keiner die Schranken des § 3 Abs 1. Strfre\nüberschreitenden Strafe führen wird.\n\n” Zine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens\n“ gegen die Kienschlichkeit kommt nicht mehr in Betracht,\nnachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10 in der britischen\nBesatzungszone seit dem 1. September 1951 weggefallen\nist, R \"\n\nze 26\n\n2\n\nzu.\n.\n\nIr BT\"\nm\n2\nen\n\n«\n\nVas eine etwaige Strafbarkeis des Angeklagten nach yi\ndeutschstrafrechtlichen Vorschriften angeht, so könnte er 2\nsich allerdings durch die Anzeige des Zeugen Diiß vei\n* der Gestapo möglicherweise einer Freiheitsberaubung im Sinne\ngo des § 239 StGB schuldig gemacht haben. Ob das zutrifft,\nwird sich erst bei näherer Aufklärung und Zrörterung des\nSachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nach\neiner neuen tatrichterlichen Verhandlung abschliessend beurteilen lassen. Bejahendenfalls ist jedoch mit einer die\nGrenzen des § 3 Abs 1 StrFrG Überschreitenden Strafe nicht\nzu rechnen. Das Schwurgericht hat zwar eine Strafe von neun\nllonaten Gefüngnis ausgesprochen. Indessen kann diese keinen\nAnhalt für die [She einer etwa neu zu erkennenden Strafe\ngeben, weil sie dem Kontrollratsgesetz Ir 10 entnommen var;\ndas nicht mehr anwendber ist. Die neue Strafe wäre also\nunabhängig von den Strafrahnen zu bilden, der der neunmonatigen Gefängnisstrafe zugrunde lag. Dass sie mehr\n\nET\n\nTu\n\nals sechs ilonate Gefängnis betragen wird, ist nach den\nUmständen des Falls nicht anzunehmen. Dafür sprechen insbesondere die in dem angefochtenen Urteil zur Person und\nzur Persönlichkeit des Angeklagten wiedergegebenen Gesichtspunkte. Danach ist der Angeklagte ein lIenn von\n\n68 Jahren, der sich sonst in seinem Leben offenbar einwandfrei geführt hat. Er ist nicht bestraft. Er hat auch\nweder der NSNAP noch einer ihrer Gliederungen angehört.\nZu den Beweggründen seines Vorgehens ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass er weder aus Hass noch aus\nGehässigkeit noch aus Rache gehandelt habe.\n\nBei dieser besonderen Sachlage ist daher in einer\nneuen tatrichterlichen Verhandlung eine die Grenzen des\n§ 3 Abs 1 StrFrG Übersteigende Strafe nicht zu erwarten,\nDemgenäss ist nach § 5 Abs 1 StrFr&G die “instellung des\nVerfahrens auszusprechen. der auch der Oberbundessnwalt\nzugestimmt hat.\n\nDr. Kirchner Krauss Busch\n\nScharpenseel. Baldus\n\nAmi\n\nrs\n\nww,\n22\n\n.\na.\n\nre.\nPry\n[]\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/3-str-74-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-14/3-str-74-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:25.816562+00:00"}}