{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-09_3_StR_152_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-29","aktenzeichen":"3 StR 152/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 152/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClemente B EEE aus DEE, geboren am\n9. Oktober 1952 in Bui#P (Italien),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 29. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 28. November\n\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin CB zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.\nDie Verurteilungen wegen versuchter Vergewaltigung und wegen\nFreiheitsberaubung beruhen auf einer unvollständigen und\n\nlückenhaften Beweiswürdigung.\n\na) Die Strafkammer hat der Verurteilung folgenden\nSachverhalt zugrundegelegt:\n\nAm 7. Oktober 1989 fuhren der Angeklagte, ein seit\n1986 in der Bundesrepublik lebender Italiener, und die\nZeugin CB, eine zu einem Besuch nach Düsseldorf gekomme-\n\nne Französin, nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch gegen\n\n3 Uhr morgens mit einem Taxi zu der Wohnung des Zeugen\nCB, in der der Angeklagte damals lebte. Im Taxi küßten\nsich beide. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Zeugin\nmit sexuellen Handlungen in der Wohnung einverstanden sei.\nNach Betreten der Wohnung schloß er die Wohnungstür ab und\nlegte den Schlüssel auf den Boden des Wohnzimmers. Der\nAngeklagte versuchte, die Zeugin zu berühren, und packte sie\nan die Schulter. Als die Zeugin nach dem Wohnungsschlüssel\ngreifen wollte, schob er ihre Hand weg. Spätestens jetzt\nentschloß er sich, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu\nhindern, um mit ihr auch gegen ihren Willen, notfalls mit\nGewalt, geschlechtlich zu verkehren. Er drückte sie auf das\nSofa nieder. Sie versuchte, ihn abzulenken, indem sie mit\nihm redete, und machte den Vorschlag, sich ins Schlafzimmer\nzu begeben. Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatte\nund der Angeklagte sich ihr nähern wollte, schlug sie ihm\neine Sektflasche mit einer kurzen, harten Handbewegung an\ndie linke Schläfe, weil sie keine andere Möglichkeit mehr\nsah, aus der Wohnung zu kommen. Der Angeklagte wurde\naufgrund dieses Schlags wütend und sah sich seine Verletzung\nim Badezimmer an. Er packte die Zeugin, die sich inzwischen\nins Wohnzimmer begeben hatte, und trug sie ins Schlafzimmer\nzurück. Er stieß sie aufs Bett; sie versuchte, ihn zurückzustoßen. Er zog ihr die Jacke aus. Ob er sie völlig entkleidet hat oder sie sich aus Angst selbst weiter auszog, ließ\ndie Strafkammer offen. Im Urteil wird sodann weiter festgestellt: Die Zeugin leistete aus Angst keine weitere Gegenwehr. Der ihr körperlich überlegene Angeklagte legte sich\nauf sie, hielt sie dabei fest, lutschte an ihren Brüsten und\n\nversuchte, mit seinem erigierten Glied in sie einzudringen.\n\nv.\n—ıy.\n\nDer Versuch scheiterte, weil die Zeugin die Beine zusammenkniff und zu schreien begann. Es kam zu einem Kampf zwischen\nbeiden. In dessen Verlauf schlug sie der Angeklagte heftig,\nund zwar mindestens siebenmal mit den Fäusten, ins Gesicht,\ndie Zeugin schlug mit einem Radiorecorder zurück. Während\ndieses Kampfs dachte der Angeklagte nicht mehr an eine\nVergewaltigung, weil er erkannt hatte, daß er den Geschlechtsverkehr wegen der Gegenwehr der Zeugin und draußen\naufmerksam gewordener Hausbewohner nicht mehr erreichen\n\nkonnte.\n\nb) Die Verurteilung muß insgesamt aufgehoben werden,\nweil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen für\neine Bestrafung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung\nnicht ausreichen (nachfolgend unter aa) und die - mindestens\nfür den Schuldumfang des Vergewaltigungsversuchs bedeutsame - Feststellung, der Angeklagte sei schon vor dem Schlag\nmit der Sektflasche entschlossen gewesen, mit der Zeugin\nauch gegen ihren Willen, notfalls mit Gewalt, geschlechtlich\nzu verkehren, nicht durch beweiskräftige Indizien belegt\n\nwird (nachfolgend unter bb).\n\naa) Aus dem Abschließen der Tür kann der Wille des\nAngeklagten, die Zeugin einzusperren, nicht gefolgert\nwerden, weil die Zeugin hiergegen keine Einwendungen erhob\nund der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch von einverständlichen sexuellen Handlungen ausging. Seine Einlassung,\ner ziehe den Schlüssel immer ab, weil sonst der Mitbewohner\nCA nicht mehr in die Wohnung hereinkomme, ist nicht\nwiderlegt. Die Strafkammer nimmt daher den Entschluß des\n\nAngeklagten, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu hindern,\n\nspätestens zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte ihre\nHand \"wegschob\", als die nach den am Boden liegenden\nSchlüsseln griff (UA S. 10, 59). Da die erheblich alkoholisierte Zeugin dem Angeklagten bis dahin noch nicht klar und\nunmißverständlich zu verstehen gegeben hatte, auf jeden Fall\ngehen zu wollen, läßt sich daraus, daß er im Vorfeld gegenseitiger sexueller Annäherung ihre Hand \"wegschob\", nicht\nfolgern, er habe sie nunmehr gewaltsam am Verlassen der\nwohnung hindern wollen. Allerdings spricht die Strafkammer\nbei der Beweiswürdigung davon, daß der Angeklagte die Hand\nder Zeugin \"weggestoßen\" habe (UA S. 44). Dies kann der\nrechtlichen Überprüfung zu Lasten des Angeklagten nicht\nzugrundegelegt werden, weil die Strafkammer im Widerspruch\nhierzu bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen\nwürdigung ausdrücklich nur von einem \"Wegschieben\" ausgeht\n(UA S. 10, 59). Im übrigen ist zu bemerken, daß eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt,\nwenn diese lediglich das Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen\nTatbestandsverwirklichung gehört (BGHR StGB § 239 I\nKonkurrenzen 2 und 4; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239\nRdn. 13). Nach den bisherigen Feststellungen kann daher auch\nin dem späteren Verhalten des Angeklagten nach dem Schlag\nmit der Sektflasche keine tateinheitliche Freiheitsberaubung\n\nzum Nachteil der Zeugin gesehen werden.\n\nbb) Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Vergewaltigungsversuchs beschwert den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise. Die Strafkammer nimmt an, er habe den\nEntschluß, den Widerstand der Zeugin notfalls mit Gewalt zu\n\nbrechen, gefaßt, schon bevor die Zeugin ihn unvermittelt und\n\nhart mit der Sektflasche ins Gesicht schlug (UA S. 10). Für\ndiese Feststellung fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die Strafkammer nennt hierfür keine sie stützenden,\nbeweiskräftigen Indizien. Der Angeklagte ging aufgrund des\nVerhaltens der Zeugin zunächst davon aus, daß sie mit ihm in\nder Wohnung geschlechtlich verkehren wollte. Als sie dort\nseinen Wünschen nicht sofort nachkam, ist er ihr gegenüber\nbis zu dem von ihr geführten Schlag mit der Sektflasche\nweder gewalttätig geworden noch hat er sie ausdrücklich oder\nsinngemäß mit Leibes- oder Lebensgefahr bedroht. Beide begaben sich vielmehr auf ihren Vorschlag vom Wohn- ins\nSchlafzimmer. Unter diesen Umständen kann weder darin, daß\nder Angeklagte vorher versucht hatte, die Zeugin zu berühren\nund sie dabei \"an die Schulter gepackt\" hatte, noch darin,\ndaß er ihre nach den Wohnungsschlüsseln greifende Hand zuvor\n\"weggeschoben\" hatte, eine Kraftentfaltung von solcher\nIntensität gesehen werden, daß daraus ohne weiteres auf\neinen Vorsatz des Angeklagten, die Weigerung der Zeugin\ndurch Gewalt zu überwinden, geschlossen werden durfte. Daß\ndie - beträchtlich unter Alkoholeinfluß stehende - Zeugin\nden Eindruck hatte, \"seine Sprache, seine Gesten und sein\nBlick wurden härter\" (UA S. 9), ändert daran nichts. Auch\nbezüglich des weiteren Tatgeschehens fehlt eine Beweiswürdigung, die die tatrichterliche Überzeugung von einem Vergewaltigungsvorsatz schon vor dem Schlag mit der Sektflasche\nzu tragen vermag. Daß der Angeklagte die Zeugin schließlich\nerheblich körperlich mißhandelt hat, ist in diesem Zusanmmenhang ohne Bedeutung; denn durch die Schläge wollte er\nkeine sexuellen Handlungen erzwingen, sondern seine Wut über\n\nihr Verhalten abreagieren (vgl. UA S. 14).\n\nce) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß bloßes Leugnen des Angeklagten - er fühle\nsich unschuldig in Haft - nicht als Indiz für eine der\nStrafaussetzung entgegenstehende ungünstige Sozialprognose\ngewertet werden darf (vgl. UA S. 64/65). Sollte wiederum\nS 56 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, machen die festgestellten\nBesonderheiten des Tatablaufs eine ausführlichere Gesamtabwägung von Persönlichkeit und Tat des Angeklagten erfor-\n\nderlich als bisher geschehen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-29/3-str-152-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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