{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-02_3_StR_996_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"3 StR 996/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"227705 y\n\n3 StR 996/51\n\nden Wächter Bernhard 3 im au > DENE\n\nsa Bamen des Volkes\nIn der Strafsache «\n\ngegen\n\ngeboren am GEEMEEEB1E97 in Auuumiiiiil.\n\nwegen Beleidigung k\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg\n\nvom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\n2\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBunäesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende. Richter,\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung,\nTandgerichtsrat EEE dei der Verkünäung.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,'\nJustizangestellter [__\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ®\ndes Landgerichts in Duisburg vom 18. September 1951\naufgehoben. ö\n\nDer Ingeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nre Lan ©\n\nm\n\nA\n\nmu Kr\nER. 5\n\nu\n\nnun tun. sent >\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer a\nGeidstrafe von hundert D-Kark, ersatzweise für je Di 5,- u %\neinem Tage Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision Sf\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet. 7\n\nDer Angeklagte hat am 28. März 1951 die damals neun u!\nund dreiviertei Jahre alte Ingrid Hp als sie ihn im Ba\nAuftrage ihrer kutter aufsuchte und Knochen für seinen Er\nHund brachte, auf den Schoss genommen, sie an: sich ge- F.\när''ckt und ihr einen Kuss: gegeben. Das Landgericht nimmt . iR\nan, der Angeklagte habe durch den Kuss sowohl das Kinä\nwie die iiutter tätlich beleidigt. Eine Kundgebung der lüss- a\nachtung gegenüber der Kutter und dem Kind findet es in e>\nseiner Hanälungsveise allein deshalb,. weil er sich be- 3\n\nwusst über das Interesse hinweg gesetzt habe, das jeder\nZrziehungsberechtigte daran habe, \"seine Kinder nicht\nvon wildfremden lienschen in derart. intimer Weise berührt\nzu wissen\", obwohl. er nicht damit habe rechnen können, .\ndass die Kutter des Kindes mit seinem Tun einverstanden\nsei.\nDiese brwägungen. tragen die: Verurteilung nicht. Schon\nie Voraussetzung trifft nicht ZU, ‚der Angeklagte sei dem\nKinde und seiner Kutter völlig Zremä gewesen. Beide kann- .\nten ihn bereits längere Zeit vom Sehen her. Das Kind hatte erst zwei Tage vorher im Auftrage der kutter ‚dem Angeklagten Knochen für seinen Hund ‚gebracht und dabei Schokolade von ihm erhalten. Ferner könnte, wenn die in dem\nKuss liegende Herabrirdi gung in der lissachtung eines\nentgegenstehenden Willers des Erziehungsberechtigten zu\n\nREIT geh, AR TRETEN EL.\n© 4er; . aan . NOlaRuR\n\nwe\n\nfinden wäre, nur eine Beleidigung der Mutter, nicht\naber Ges.Xinädes in Frage stehen. Endlich würde -\nvorausgesetzt, dass der Auffassung des Landgerichts.\nbeigetreten werden könnte - die innere Tatseite nur\ndenn gegeben sein, wenn. der Angeklagte gewusst hätte,\ndass der Erziehungsberechtigte mit seiner Handlungsweise nicht einverstanden war, nicht aber schon dam,\nwenn. er dies nur hätte wissen können. Zur inneren Tatseite der Beleidigung gehört Vorsatz.\n\nindessen kann ein Ausdruck der Missachtung nicht\nohne weiteres darin gefunden werden, dass ein erwachsener kann einem fremden Kinde einen Kuss gibt, auch wenn\nes sich um ein Iiädchen handelt, und der Mann nicht, durch\n\ndas Bestehen persönlicher Beziehungen hierzu veranlasst\n\nist. Zin solches Verhalten. mag unpassend oder im einzelnen reile auch aufäringlich sein. Blosse Aufdringlichkeiten sind vom Gesetzgeber nicht unter die Strafdrohung\ndes § 185 gestellt (RG JW 1935, 526 Mr 27 für die Aufforderung des Täters an ein Kind, ihn zu küssen). Besondere\nUmstände vermögen im einzelnen Falle einen Kuss allerdings zum Ausdruck der 'lissachiung zu gestalten, Ein solcher Umstand wurde ‚vom Reichsgericht in der angezogenen\nEntscheidung darin gefunden; dass der Täter ein vielfach,\nunter anderem auch wegen Sittlichkeitsverbrechen vorbestrafter Mensch war: Hier. Sind’ \"Umstände, die das Küssen\n\n. als Ausdruck der Kissachtung' erscheinen lassen, nicht\n\nTestgestellt. Dem ‚Angeklagten war zwar zur last gelegt:\nbei -dem Vorfall an 28. ‚kärz 1951 an. dem Kind durch Be-:\nrührung des Geschlechtsteiles unzüchtige. Handlungen. vorgenommen zu haben: Das. Tandgericht 'hat dies nicht für\n\nerwiesen erachtet. Es ist deshalb davon auszugehen,\ndass er das Kind ohne jeden geschlechtlichen Beweggrund geküsst hat, weil er; wie das Urteil hervorhebt,\nsehr kinderlieb ist. Unter diesen Umständen erfüllt\nsein Verhalten den Tatbestend der Beleidigung nicht.\nEs ist nicht zu erwarten, dass eine neue Verhandlung\nTatsachen zutage fürderh könnte, die die Verabfolrung\ndes Kusses zur Beleidigung stempeln. Der Angeklagte\nist deshalb freizuspreghen.\n\nDr. Kirchner ‚Krauss . Busch\nScharpenseel . Baldus\n\ny . .n\n\n“rer\nebene\n\nat\n\nRK. 5\n\nN\n\nEu\n\nY.\n\na\n\ntn Te,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-996-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-996-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.880229+00:00"}}