{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-02_3_StR_642_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"3 StR 642/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für. das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n-—\n\nDs -\n\nGesetz: StEB § 259°\n\nRechtsnatz ;: Dass niemand | zugleich als Dieb und : als Hehler-\n\nder. von ihm gestohle\n\n3: gilt a Ä\nÄ on n sich. jeder Mirtäter “\n\n-——\n\n3 StR 642/51.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache =\ngegen =\n\nden Filmdrucker Willi B — aus Ey dort,\ngeboren am EEE 1908,\n\nwegen Diebstahls U: a.\n\nnat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n‚Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus Eu\nals beisitzende Richter, En\nOberstaatsanwalt fe Ten der Verhandlung,\nLandgericht srat | 798 der Verkündung\nals Vertreter der Bunde: anwalbscheft,\nJus tizangestellter > me are De\nals. Urkundsbeanter der Geschäf isstelle,\n\n“ für Recht erkannt: :\n\nAuf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des. 5\nLandgerichts in Krefeld von. 1: Februar 49515 soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft; \"\n\na) im Schuldspruch dahin‘ geändert, dass der Angeklagte\nwegen Diebstahls und. wegen Beihilfe zur Hehlerei.\nverurteilt wird, gu ET, u _\nb) im Strefausspruch hinsi chtlich der Verurteilung wegen\nBerhilte zur gewerbsmässigen Hehlerei und. im Gesamttrafausspruch aufgehoben: u BE u\n\nDie wei tergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das. Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen Beinilfe zur geverbsrässigen Hehlerei zu einer Gesamtge-\n\nfängnisswrafe von einem Tahr und Zünf Honaten verurteilt\nworden; Zür den Diebstäal wurde eine ‚Bihzelstrafe von\n\neinem Jahr und drei Lonaten, *ür- die Beih Äilfe zur geuerbsmässigen Nehlerei eine zinzelst refe von 2ünf Konaten Gefängnis sgesprochen. Die Revi sion des Angeklagten, die\nVerletzung des VerZehrensrechis und des sachlichen Rechts\nrügt, ist nur zum Teil begründet,\n\n1.) Der Yr Angeklagte war als Filmdrucker bei einer Seidenweberei in N oO | beschäf tigt. er hat dort von 1948 bis |\n1950 laufend in ısgesamt 100 üeter verschiedener .Stof fe gestohlen und weiterveräussert. it Feähjehr 1950 verkaufte\ner die meisten gestohlenen Stofte an einen icht ermittelven Aufkäufer. Ta dieser immer. grössere lengen verlang-\n\nte, liess sich der. Angeklagte von anderen Arbeitern der\nSeidenweberei weitere Stoffe geben, die ebenfalls gestohlen waren, und leitete. sie en den | Aufkäufer weiter,\n\n2.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher un\n\nzulässig. Die Darlegungen, mit ‚denen die Revision eine Verletzung des § 261 St?0 behauptet, sind ia Tirklichkeit Angriffe gegen die Beweiswürdigung: '3s sei nicht der geringdass, der unbekannte Emerber-\n\nste Beweis dafür erbracht, -\ndie Stoffe \"in v roller K Kenntnis ‚ihrer \"Siebischen Herkunft\"\naufgekauft t habe. Die St rafkammer hat dies jedoch. ohne verfahrensversioss festgestellt.\n\n' Die Sachrüge. ist, soweit der & Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde, 0 offensichtlich unbegründet. Die\n\n- 3=-\n\nRevision bringt hier zu auch keine näheren Ausführungen.\n\n3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Beihilfe zur 3\ngewerbsmässigen Hehlerei nicht aufrechterhalten. werden.\n\na) Das lierkmal der Gewerbsmässigkeit: nach g 260 StcB\n\nist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des g 50 StGB\nund kenn deshalb dem Angeklagten nicht schon deshalb’ ZU-\ngerechnet werden, weil sich der unbekannte Aufkäufer der\ngewerbsmässigen Tehlerei schuldig gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl Urteil\nvom 20. November 1951 - 1 StR ek Urteil vom 3. Januar\n1952 - 4 StR 594a/51; Urteil vom 29 Februar 1952 - 1 StR\n868/51). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der\nAngeklagte hat selbst nicht generbsmässig gehandelt, ‚Denn\ndie Strafkammer sagt ausdrücklich, es ‚könne, nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Stoffe, die er von\nanderen Arbeitern erhalten habe, seines Vorteils wegen an\näen Aufkäufer weitergeleitet habe, Fehlt es aber. schon an\nölesem Merkmal der inneren Tatseite, dann scheidet 8ewerbsmässiges- Handeln mit Sicherheit ı aus. ==\n\n9%) Es. kommt somit wur Beihilfe: zur Hehlerei in Trage,\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die weitergeleiteten Stoffe von den Arbei tem ei 1 D “\nund FEB erhalten. Bei den Stoffen der Arbei ver m\n\\ > und PB handelt es si ch mögli cherweise um: solche,\nbei deren Entwendung der Angeklagte selbst mitbeteiligt ' |\ngewesen istz dagegen hat der. ‚Angeklagte mit SHE «oi:°\n gemeinsche£ Ftlichen Diebstähle begangen.\n\nIn diesem Falle bestehen. daher gegen die Annahme\neiner Beihilfe zur Hehlerei keine Bedenken. Im übrigen\n\nerhebt sich Gie Frage, ob der I Mittäter des Diebstahls\nsich der Hehlerei, insbesondere der ‚Bei ihilfe zur Heh-\n'lerei an den von ihm. selbst nitgestohlenen Sachen. sekuläig machen kann, Die. Strafkamner. hat die Frage unter\n\nder Voraussetzung bejaht ‚„ ‚dass. das Diebesgut bereits\nunter die Kittäter geteilt und- die Anteile in den alleinigen Besitz und die uneingeschränkte Verfügungsgewelt\näer einzelnen Beteiligten übergegangen waren. Hierzu wird\nfestgestellt, dass der Angeklagte sich die Steffe erst\nnach der Aufteilung an die Beteiligten zum Zwecke Ger\nWeiterleivung habe aushändigen lassen.“\n\nDas Reichsgericht hat zu dieser Rechtsfrage nur\n\nvereinzelt Stellung genommen . Die. Entschei dungen Rest 8,\n571 und 73; 322 sagen allgemein, dass. niemanä zugleich\n© als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestralt werden könne. Zur Begründung führt die Entscheidung RGSt 34, 304 aus, dass der ‚Dieb‘ ‚die ‚Sache mit der\nWegnakne in seine tatsächliche Gewalt bringe, die ihm Ver\nfügungen jeder Art ermögliche; spätere Handlungen; die, Eu\neins weitere Verwirkli: chung. der rechtswidrigen Zueignungsabsicht darstellen ! könnten, seien daher hereits dureh. die\n_ Bestra? ung nach § 242 StGB mitgetroffen (konsumiert) und\nder Grundsatz \"ne bis in idem\" verbiete eine weitere Be-\n\nstrafung wegen Hehlerei. ‚Ausserdem stehe- eine. solche -Terurteilung mit der re echtlichen Beschaffenheit der Sachheh-\n\nlerei selbst nicht im Rinklang. Durch die in § 259 ste\nbezeichneten Handlungen trete der Hehler in eine unnit-\n‚telbare Sek ehine zu der. gestohlenen Sache, deren Zweck\ndahin geh ‚die widerrechtliche Vermögenslage eufrechtieshaltei und dem Bigentümer die Wiede rerlangung unndg-\n\n1\n”.\n)\n\nlich zu machen oder doch zu erschweren. Der Mittäter\n\ndes Diebstahls befinde sich. aber bereits in einer solchen unmittelbaren äusseren Beziehung zur gestohlenen\nSache, Ob bereits eine: Verteilung der gestohlenen Sachen\nunter die Mittäter stattgefunden. hat, wird in dieser Ent-\n\"scheidung ausdrücklich als unerheblich bezeichnet, In.\n\n‚diesem Falle könne zuar der;zweite der erwähnten Gründe\nnicht äurchgreifen, weil der Täter erneut in eine äussere\nBeziehung zu der gestohl enen. Sache trete. Dagegen verbie-\n\nte der Grundsatz \"ne bis. in idem\". ‚auch aler. eine Bestra-\n\nfung wegen Hehlerei.\n\nDer erkennende Senat halt an dieser Entscheiäuig\nnicht fest; die Ansicht der Strafkammer ist zu billigen.\nDie Begründung des Reichsgerichts überzeugt nicht seine\n\nAusführungen: bewegen sich in einem Zirkelschluss. Dartiber,\nob eine. selbständige ! Hehlerei neben dem Diebstahl angenommen werden kann, entscheidet nicht der Grundsatz des Verbots der wiederholten. Bestrafung; vielmehr kommt der Grund-\n‚satz erst zur Anwendung, wenn feststeht, ‚dass sich jene\n\"Annahme „AUS sachlichrechtlichen Gründen verbietet, Das\nist richt der Fall, ‚Weder dem Wortlaut noch den Zweck des\n- Gesetzes lässt. sich ein ‚Anhaltspunkt für die: ‚Auffassung\nentnehmen, dass. ausnahmslos niemand: zugleich als Dieb. |\nund als Hehler der von. ‚ihm gestohlenen Sache bestraf\n\nwerden könne.\n\n_ Wenn die hehlerische Bätigkeit auf ein m neuen Fersatz nach Aufgabe der durch den. Diebstahl erlangten Verfügungsgewalt beruht, so. ist dieser neue Vorsa atz, dure Ye\nden der Täter die Beziehung zur gestohlenen Sac che wiederherstellt, auch der zureichende & Srund für die 3 trafung we\ngen Hehlerei, Eine spätere, auf Verwi eklichung a der Zueignungsabsicht gerichtete Betätigung i st also nur denn durch\n\nBE\n\n-6-\n\ndie Verurteilung wegen Diebstahls mitgetroffen, wenn sie\nsich auf die noch in der Verfügungsgewalt des Täters befindliche Sache bezieht, Der Dieb, der die gestohlene\nSache veräussert und sie dem Erwerber später in Zueignungsabsicht wieder wegnimmt, begeht einen neuen. Diebstahl. Es ist nicht einzusehen, warum er nicht bestrart\nwerden soll, wenn die neue Verfügungsgewalt nicht durch\nDiebstahl, sondern durch Hehlerei erlangt wird, Nach verteilung der gestohlenen Sachen kann sich deshalb jeder\nKittäter des Diebstahls durch eine der in § 259 StGB bezeichneten Handlungen einer selbständigen Hehlerei schuldig machen, so dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur\n\nHehlerei in den drei Fällen Da, DU Km.\n\nPB einen rechtlichen Bedenken ‚begsenet.\n\n“\n\n4.) Soweit die Anwendung des § 260 StcB entfallen muss,\n\nkann der Schuldspruch äurch das Revisionsger: icht geändert\nwerden. Der Strafausspruch. (@ Pün? lonate Gefängnis) sowie\nder Gesamtstrafausspruch waren aufzuheben, n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-642-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-642-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.859835+00:00"}}