{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-02_3_StR_389_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"3 StR 389/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung -! (teilweise).\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\nUrteil vom 2,\n\n3 StR 389/52.\n\nSstpo § 267 Abs 3 Satz 1\n\nBei Yahrlässigkeitstaten ist die Richterörterung des “itverschuldens des Verletzten.\nnicht stets ein kechtsfehler, Ter Strafausspruch ist nur dann fehlerhaft, wenn entweder\ndas Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt,\ninsbesondere. das liitverschulden rechtsirrig .\nbejaht oder verneint wird,. oder wenn nach den\nUrteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder klar ersichtlich\nist, der Tatrichter sich dieses ümstardes :«..\nmöglicherweise nicht bewusst war und nicht\nausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls\ndie Strafe geringer bemessen hätte,\n\nOktober 1952 | LG Tuisburg\n\n;\nRi\na\nEr\nK\n5\n\nIm Na me n des Velkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehoren am Beinz H EB 2:0: SB:\n\ndort geboren am 1918,\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. ®trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n‘als. Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n. Bundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldaus on\nals beisitze ichter, .\nOberstaatsanwalt. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\n' als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\nJustizangestellter\nals Urkuindsbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision. des Angeklagten. wird das Urteil des\nLandgerichts. in ‚Duisburg vom Te März 1952\n\na) im Schuldspruch aakin geändert, dess die Verurteilung nach: Ss 3 Stvo wegtällt, DE ee\n\nb) im Strafausspruch. aufgehoben,\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der: Aufhebung. \"wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an, das handgericht zurückver-\n\nwiesen. 0. las\n\nNon Rechts wegen\n\neründes .\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der §§ 1, 3, 15, 49 Stvo\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs lonaten verurteilt\nworden. Seine tevision rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Zrfolg.\n\n1.) Der Angeklagte befuhr am 23. Oktober 1951 morgens mit\nseinem Lastzug die Autobahn Tüsseldorf-Oberhausen in nördlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 55 km/st.\n\"38 herrschte starker gleichmässiger Webel, so dass die\nSichtweite nur 10 bis 15 m betrug. Der Angeklagte fuhr in\ngeringen Abstand \"hinter einem anderen Lastzug her, dessen\nRücklicht er stets im Auge behielt. Gegen § 10 Uhr passierte er\neinan beiden Seiten der Fahrbahn angebrachtes. rot unrandetes 3\n'dreieckiges Warnschild, auf dessen weisser Fläche, ein Ausrufezeichen stand, Darunter befand sich als intferhungsangabe\nein Schild mit der Aufschrift \"400 m\", Nach 400 n folgte\nunmittelbar hinter der Kaiserberg-Brücke auf beiden Seiten\nder Fahrbahn je ein rundes rot umrandetes weisses Schild\nmit der Aufschrift \"Z0 km\", Darunter. war beiderseits auf\neinem weissen, rechteckigen. Schild zu lesen: \"Nicht ‚überholen, Achtung ! Gegenverkehr\", Alle diese Verkehrszeichen,\ndie der Angeklagte nicht. bemerkte, befanden ‚sich zur Tatzeit nicht mehr in ‚sehr ‚guten Zustande, da die veisse.\n\nFarbe etwas verblichen und.an einigen Stellen sogar Leicht,\nbeschädigt war. Die Schilder kennzeichneten eine etwa\n600 m lange Strecke der Autobahn, auf der für beide\nFehrtrichtungen nur. eine Fahrbahn - und zwar die östliche — dem Verkehr zur Verfügung stand, da an dieser ‚Stelle\n\n'.\n\n2\n\n- - Strafkammer nicht feststellen, Als sich beide Fahrzeuge\n\nnur auf einer Seite die im Kriege zerstörte Brücke\n\nüber den Ruhrschnellweg und die Ruhr bisher wieder\nhergesteilt worden ist. Der vor dem Angeklagten fahrende\nlastzug bog plötzlich nach linke aus, um den sehr langsaıı fahrenden lastzug des \"Zeugen SEE zu überholen,\nDer Ängeklagte setzte seine ‚Geschwindigkeit herab und\nschickte sich an, ebenfalls an dem Lastzug des Zeugen\nsn vorbeizufahren. Ob letzterer in diesem Zeitpunkt\nnoch langsan weiterfuhr ‚oder schon anhielt, konnte die\n\nauf ‘gleicher Höhe befanden, bemerkte der Angeklagte links .#\nneben sich das Geländer der Autobahnbrücke über den Ruhr- |\nschnellweg. ür bremste scharf und brachte sein Fahrzeug\nauf der Brücke zum Stehen. Unmittelbar darauf kam aus Richt\nOberhausen ein Lieferwagen auf der für ihn ordnungsmässigen |\nFahrbahnseite angefahren und prallte mit voller Wucht auf -|\nden lastzug des Angeklagten. Alle drei Insassen des Lie- u;\nferwagens wurden schwer verletzt und starben. noch am.\n\n‘selben Tage.\n\n2:) . Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten zunächst Übertretungen nach den § 3 1, 3, 15 StVo. Das\ngrosse weisse Schild mit der Aufschrif et mlicht überholen, |\nAchtung ! Gegenverkehr\" sei ein amtliches Verkehrszeichen |\n‚im Sinne des 3 5 Abs 1. StVO, obwohl es in der Anlage I\nzur Strassenverkehrsordnung nicht aufgeführt sei; denn\ndie Aufzählung in der Anlage habe keine ausschliessliche\nBedeutung. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten liege\ndarin, dass. er nicht mit’ der nötigen Sorgfalt auf die\nVerkehrszeichen geachtet habe, obwohl er hierzu wegen\n‚des dichten lebels besonders verpflichtet gewesen sei.\n\nDie Sichtweite habe ausgereicht, um die Verkehrszeichen\ntrotz ihres mangelhaften Zustandes zu erkennen. Eine Übertretung nach § 15 StVO liege vor, weil der Angeklagte auf\nder linken Fahrbahnhälfte gehalten habe. Das sei auch dann\nfahrlässig gewesen, wenn er irrigerweise angenommen habe,\ndass der Verkehr nur in seiner Fahrtrichtung laufe; denn\ner habe dann bewusst die Durchfahrt für die nach ihm ankomnenden Fahrzeuge. versperrt. Schliesslich habe der -\nAngeklagte fahrlässig gegen § 1 StVO verstossen, weil\n\n'er es versäumt habe, sich vor! dem Ausbiegen auf die\n\nlinke Fahrbahnhälfte davon zu überzeugen, ob die Fahr-\n\nbahn neben und vor den Lastzug des Zeugen smB frei\nvon Hindernissen war; dazu sei er angesichts der geringen\nSichtweite verpflichtet gewesen.\n\nDie Tahrlässigkeit im Sinne des § 222 St6B sieht die\n\n\"Strafkamner darin, dass der Angeklagte viel ZU schnell\n\ngefahren sei, um die Beschilderung der Autobahn bei den\nherrschenden Sichtverhältnissen hinreichend. Sicher er-\n\nkennen zu können. Bei. einer. Geschwindigkeit von 10 bis\n\"15 km/st würde er, sofern er die. Sorgfalt eines zuverlässigen Kraftfahrers aufgewanät rätte, die. Verkehrsschilder\naller wahrscheinlichkeit nach bemerkt habe \"Tann aber |\nwürde er mit Gegenverkehr gerechnet und‘ zewusst kabenz. -\ndass er Gie linke Takrbehnhälfte an- ‚der Infallstelle;: Rx\nnicht benutzen durftes Demit sei der Unfall für ihm auol\n\nvoraussehbar gewesen.\n\n§ 3.) Die Revision. greift diese‘ üraigung nur zum Teil\n\n_ 2.\n\na) Die Verurteilung nach 8 3 Abs 1 3tVO ist zu Unrecht\nerfolgt. Dabei bedarf die Frage, ob die Schilder, die\nvor der unfallstelle angebrächt waren, als amtliche Verkeh\nzeichen im Sinne des 8 5 Abs 1 StVO anzusehen sind oder |\nob die Anlage 1: zur Strassenverkehrsordnung insoweit aus\nschliessliche Bedeutung hat, hier keiner Entscheidung.\nDenn zutreffend weist die Revi sion darauf hin, .dass das\n‚Landgericht die ‚Begriffe \"Überholen\" und\"Vorbeifahrenn\nnicht scharf getrennt und offenbar euch das Vorbeifahren\nan einem haltenden Fahrzeug als- Überholen. angesehen hat.\n‚Nach § 10 StVO ist links zu überholen. Fach ständiger\nRechtsprechung ist darunter das Vorbeifahren en einem\nsich in derselben Richtung aber langsamer bewegenden\nVerkehrsteilnehmer zu verstehen, Da das üandgericht\naber nicht mit Sicherheit feststellen konnte; ob sich\nder Lastzug des Zeugen saB noch in] ‚angsamer Bert,\nwegung befand oder bereits stand; musste gie rechtliche\nWürdigung von der dem Angeklagten. günstigeren. Annahme '\nausgehen. Hielt aber der. Tastzug; dann konnte, sich der\nAngeklagte. durch bloßes Vorheifahren. nicht, nach‘ 8:3 bs ıf\nStVO strafbar machen; Denn dieses Vorbeifahren var durch\ndie Beschilderung, auch wenn sie als. amtliches, Verkelirs-\n\n‚zeichen zu gelten hat, nicht verboten.\n\n.b) Dagegen ist die übertretung ı nach N 15 stvo einwandfrei\ndargetan. Die Revision wendet insoweit lediglich ein, u\ndass der Angeklagte nicht schul dhaft, ‚en dem hastzug des“\n‘Zeugen Schmidt vorbeigefahren sei und dass ihm deshalb j\nauch kein Vorwurf gemacht werden, könne, weil er sofort\nangehalten habe, um zunächst die Verkehrslage zu erkunde\n\nDiese Erwägung kann den Angeklagten nicht entlasten,\n\nNach § 15 StVO hat der Fahrzeugführer so zu halten,\n\nGass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wirds\nFahrzeuge dürfen nur auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung halten, Der Angeklagte wusste zwar beim Anhalten nicht,\ndass er sich auf einer Gegenfahrbahn befand. Wohl aber hatte\ner an dem Brückengeländer erkannt, dass er äie linke Fahrbahnseite einhielt. Damit war für ihn ohne vieiteres klar, dass\n\ner an dieser Stelle nicht halten Gurfie, Mit Recht weist,\n\ndas Landgericht darauf hin, dass der Angekl. agte seine Bedenken, vor ihm auf der Strasse sei etwas nicht in Ordnung,\ngefahrios durch langsames Einüberfahren auf die rechte\nFahrbahnseite hätte klären. können. Eielt der Zeuge SB\n\nse nntsie.\n\nbereits, dann musste er sich vor diesen setzen; war er. Du\n\nnoch in langsamer Fahrt, so musste er hinter. ihm wieder\nauf die rechte Seite fahren. Umstände; die eine solche\nFahrweise ausnahmsweise. als richt zumutbar erscheinen\nlassen, sind nicht festgestellt und nicht erkennbar:\n\nKane DEnzE Ze Zn\n\n'e) Die Verurteilung nach § 1 stvo wird von der Revision\nmit dem Hinweis beanstandet, dass diese Vorschrift nur\n\nhilfsweise eine ‚strafrechtliche Faftung begründey ihre\n\nAnwendung daher ‚neben anderen Vorschriften der. Strassen-\n\nverkehrsordnung. nicht. in. ‚Betracht kommen könne. Sie beruft.\nsich dabei auf das Urteil. des 3. Zivilsenats vom 2lecuni 1951\n(III ZR 177/50). Die Rechtsfrage bedarf \"jedoch im vorlie-: j\ngenden Fall keiner ntscheidung, da. die Verurteilung nach.\n§ 3 Stvo wegfällt und die Strafkammer das. Verschulden des,\nAngeklagten nach: $ I Stvo in anderen. Umständen gesehen u j\nhat als das. Verschulden. nach. § 15 StVO. Im üre ebnis‘ ist,\ndieser Würdigung, aus ger, sich zugleich das. Tahrlässige “\n\no\n\nVerhalten des Angeklagten nach § 222 StGB ergibt, beizupflichten. a\n\nä) Die Fahrlässigkeit. des Angeklagten liegt darin,\ndass er seine Fahrweise nicht von Anfang an der besonders schwierigen Verkehrslage, die durch den dichten und gleichmägsigen Nebel hervorgerufen war, ange-\n‚passt hat, Jeder Kraftfahrer weiss, dass an der Auto-. .\n $hahn an vielen Stellen Verkehrshinweise angebracht sind, if\ndie Sicherheit ‚des Verkehrs gewä ährleisten sollen, auf\nbesondere Gefahren aufmerksam machen und Gie Fahrweise\nregeln. Im Nebel muss daher der Kraf tfahrer so langsam\nund so aufmerksam fahren, dass er diese Einweise mit\n“icherheit und rechtzeitig bemerkt. wrkann sich richt\ndarauf berufen, dass er ein Verkehrsschild infolge des\nkebels nicht gesehen habe, Ist der Nebel so dicht, dass\ndie Sichtweite nicht bis zu. „gen sehilaern Esteht, dann\n\nER\n\nin den Ausführungen der Strefkamer „Adersprüche” unstoht- |\nlich der irkennbarkeit der Schilder feststellen zu ‚können. ü\nWährend bei srörterung. ees‘ 3 Stvo gesagt werde, cadı der f\nAngeklagte gie schadhaften Schilder hätte erkennen. müsse zen:\nsei an späterer Stel le des Urteils augeführt; der inge- \\\nklagte würde bei geringer Ges schwindigkeit ( die Verkehre-\n\nDer. \\äderspruch besteht. in ‚ärklichkeit nicht. Das Sand |\ngericht. hat klar und unmissverständlich fes igestellt,\n‘dass die Verkehrss ‚childer, obwohl sie. sich nicht in gutem.\nZustande befanden, bei langsamer Tahrt trotz des Nebels\n\"sichtbar waren, Diese Feststellung ist noch durch den‘\n\nHinweis belegt, ‚dass ‚die Sichtweite 10 bis 15 m betrug,\ndie Schilder aber in ‚ geringeren Abstand aufgestellt sind. “\n\nln EN\n\nDie an späterer Steile des Urteils befindliche Bemerkung,\nder Angeklagte würde die Schilder bei geringerer Geschwindigkeit |\n\"aller Wahrscheinlichkeit nach\" bemerkt haben, kann sich daher j\nfolgerichtig nicht auf die ärkennbarkeit der Schilder beziehen;\ndadurch sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass der |\nAngeklagte in diesem Falle die erkennbaren Schilder wahr- Bi\nscheinlich auch erkannt hätte, weil ihm die Strafkamner u\ninsoweit die erforderliche Aufmerksamkeit zutraute,\n\nHiernach beruht das Übersehen der Verkehrsschilder\nauf Fahrlässigkeit. Diese Fahrlässigkeit hatte den Irrtum des Angeklagten zur Folge, er befinde sich beim. Vorbeifahren und Halten nicht auf einer Gegenfahrbahn. Der\nIrrtum ist also verschuldet und kann den Angeklagten.\nnicht entlasten. Zabei ist unerheblich, ob die Schilder -\namtliche Verkehrszeichen im Sinne des § 3 Stvo waren ' |\noder nicht. Sie veren jedenfalls geeignet, einen Irrtum\ndes Angeklagten auszuschliessen. Hätte er. aber gewusst;\ndass die linke Fahrbahnhälfte en cieser Stelle Gegenfahrbahn\nwar, dann hätte er überhaupt nicht zum Vorbeifahren angen\n\nsetzt, jedenfalls im dichten Kebel nicht anse zen äürfen.\nWar somit der Irrtum des, ‚ingeklagten die Ursache des. Uns\nfalls und var dieser Irrtum verschuldet, dann besteht.\n\nauch der 'Schuldspruch. wegen fahrläsniger ' Tötung zu Rebkt.\nDie Voraus sehbarkeit des Zusammenstösse s bei dieser Sachlage,\nbedarf keiner besonderen irörterung, Zugleich ist. damit.\n\ndie selbständige Übertretung, nach & L- ‚StVO neben. der\n\nÜbertretung nach 5 255tro dergetan.\n\n\"s\n\nWach allem ist der Schuldspruch nur dahin zu ändern,\ndass die Verurteilung nach § 3 Stvo wegfällt.\n4.) Dagegen wird der Strafiussnrach son der Revision\nmit ürfolg angegriffen. Die Strafkammer hat zwar mit dem\nEinweis auf die schweren F Folgen des Unfalls kein Tatbestandsmerkmal zur Strafschärfung verwendet, da durch\nden ünfall drei Menschen zu Tode gekomien . sind, ein\nUmstand, der zur Strafverschärfung führen darf.\n\nZinen weiteren Mangel der Strafzumessung sieht\n\näie Revision darin, dass der Tatrichter nicht erörtert\nhsbe, ob den getöteten Kraftfahrer ein Mitverschulden.\nan dem unfall treffe. zin solches Witverschulden müsse\ngeprüft und bei’ der Strafzumess ‚ung berücksichtigt werden, Tazu sei im vorliegenden Falle um so mehr Anlass\ngewesen, als das Urteil eststelle, dass der ‚ieferwagen mit voller „ucht auf den sastzug aufgefahren sei.\n\nBe: 253 Par DE TE er rs Er\n\nDie Frage, ob die, Nichterörterung des Mitverschuläen\nstets ein Rechtsfehler ist, der zur Aufhebung des Strafaeusspruchs führen muss, kann nicht allgemein bejaht werden. £s ist dies auch nicht in. den von der Revision angeführten Entscheidungen des: Reichsgerichts, geschehen.\nDas Urteil des. erkenmenden Senats von! 3. \"Oktober 1951.\n(3 StR 117/51) ist in der NW 1952; \"234 nicht vollstän\ndig abgedruckt. ‚Dort var der. Strafausspruch aufgehoben.\nworden, weil. der Tatrichter unzulässigerweis e. die ma angelnde\n£insicht des Angeklagten otrafschärfend, verwertet. hatte.\nAuf das Hitverschulden aes Getö ;teten hatte der. Senat nur\n‚hingewiesen. und dabei ausdrücklich offengelassen, ob.\ndie Nichterörterung | ein Rechtsfehler seio zZ\n\n- 10 -\n\nDie Frage kann schon deshalb nicht allgemein bejaht\nwerden, weil § 267 Abs 3 StPO den Tatrichter nur verpflichteti, diejenigen Umstände anzuführen, die für die\nZumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Auch sachlichrechtlich kann keine Rede davon sein, dass der Tatrichter\njedes liitverschulden strafmildernd berücksichtigen müsse.\n\nSr kann ohne Rechtsirrtum den Standpunkt v vertreten, \"ass\nes für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle: -\n\n.\n\nA\n\nAndererseits lässt sich nicht verkennen, dass das\nMitverschulden bei Fahrlässigkeitstaten, insbesondere,\nbei Verkehrsunfällen,der Natur der Sache nach eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen\neinnimmt. Denn der Vorwurf der \"ahrläss ‚igkeit ist von\nder Voraussehbarkeit des Erfolgs ebhängig, und diese.\n\na wiederum kann‘-durch ein üitverschulden beeinflusst seins\nS. ein ganz überwiegendes\n\nDas zeigt sich schon darin, des\nVerschulden des Verletzten zur Verneinung der Voraussehbar-\n\nkeit und damit des Schuldvorwurfs: führen kann, .\\ weil die\n\ngänzlich vermunftswidrige Handlungswöise ces Verletzten\n\neine Zwischenursache ist, die ausserhalb gewöhnlicker. üebenserfahrung liegt (vel Rest 56, 343 und. 'BayobLe in ‚RechtäKraft?\n1929, 256). Die Frage. des: jitverschuldens .: ist, ‚also. aufs eng.\nste mit dem. Schuldvorwurf. selbst. verknüpft‘ und \"bestimmt we\n‚gelmässig auc ch das biaß der Schuld, sofern nicht dieses | Mitverschulden gering undunwesentlich ist,. Es entspricht\ndeshalb mit Recht allgemeiner Gerichtspraxis, das wit\nverschulden zu prüfen und bei der ‚Strafzunessung zu\n\nrücksichtigen.\n\nDiese Sonderstellung muss auch im Rahmen des\n\n3.267 Abs 3 StPO wirken. Gleichwohl liegt ein Rechts-Zehler, der zur Aufhebung des Strafausshruchs führt, nur dan\nver, wenn entweder das Verhalten des Verletzten falsch gewürdigt, insbesondere das kitverschulden rechtsirrig be\njaht oder verneint wird, oder went nach den Urteilsgründen“\nein {nicht nur geringes) Mitverschulden naheliegt oder\nklar ersichtlich ist, der Tatrichter sich dieses Umstandes nögliichervreise nicht bewusst war und nicht ausgesehlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe\ngeringer bemessen hätte ‚(vgl RG. RechidKraftf 1941, 166).\nSonon ohne diese Voraussetzungen einen Rechtsfehler anzunehmen, verbietet sich nach § 267 Abs > StPO..\n\nHiernach ist der Revisionsangriff begründet. Die\nStrafkammer hat die frage des itverschuldens nicht\nerörtert, obwohl dies. nach den Feststellungen besonders\nnaks lag. Der Lieferwagen ist, wie die Revision zusreffend he rvorhebt, mit voller Wucht auf den Lastwagen\ndes Angeklagten aufgeprallt.. Das rechtfertigt. ‚den '\n\nSchluss, dass der Führer ‚des Lieferwagens trotz\ndes “ebels mit hoher Geschwindigkeit ‚gefahren ist\nund dass ‚sein Anhalteweg erheblich grösser. war als\nseine Sichtyeite. löglicherweise wird dieses Verschulden noch durch den Umstand erhöht, dass der Angeklag- Ä\nte die. »ichter seines Lastwagens eingeschaltet hatte ;\nund der \\agen dadurch im Webel auf grössere Entfernung als |\n10 bis 15 m sicht bar war. Hierüber stellt das: Urteil nichts\nfest. üs kann deshalb auch nicht ausgeschlossen ı werden;\n\nGass dieser „angel den Strafausspruch beeinflusst\n.. . hat, nn u\n\n.\n\nKirchner . Krauss. .- Busch\n\nScharpenseel . Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-389-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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