{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-10-02_3_StR_10_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"3 StR 10/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 047 4\n\nInNsanen des Volkes\n\nIn der Strafsäache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Friedrich H HEHE zu: DE\nED WEB, zeboren arı EEE '902 ir Daun Sup:\n\nwegen Sachhehlerei u.a\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrenss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nTLendgerichtsrat (u >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nais Urkundebeeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: “\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 22. August 1951\nmit den Peststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt woraen ist. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neusn Verhandlung und kintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen\n\nET TEE nn\n\n.\nnt\n\nin ur REN\n\n2 m en\n\ngrüändes:\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit\nVergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedien Metallen zu einer Gefängnisstrafe von Sechs\nWochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sschlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n.) Der NMitengeklagte DW hatte aus einem bombengeschädigten Heus einen Eisenträger entwendet und bot ihn\ndem Angeklagten zum Kzu? an. Dieser erkannte, dass der\nEisenträger gestohlen war und wollte ihn daher nicht auf\nseinem Hof haben, Er gab jedoch dem EEE einen zeringen Geldbetrag. DEE, der ein Nachbar des mgeklagten\nist, legte den Eisenträger hinter den Stall seiner Wohnung.\nAls der ıngeklagte einige Zeit später Al:materiai mit seinem Fuhrwerk zu einem Großhändler schaffen liess, wurde\nder Träger mit aufgeladen. In dem Trödlerbuch des Angeklag- e\"\nten finden sich keine Eintragungen über den sisenträger.\n\nnun en Deren ae pr Buben ©\n\nvn en\n\nDer Angeklagte hat eine hehierische BetärTigung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn auf Grund folgender\nBeweiswürdigung als überführt an: Wenn der Angeklagte dem u\nAB trotz seiner Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb einige Deutsche Mark gegeben habe und der Zisenträger\ndann einige Zeit später zu dem Großhändler geschafft werden sollte, so könne nur angenommen werden, dass die Geldhingabe kein Darlehen war, wie der Angeklagte behaupte, sondern die Vergütung für den Eisenträger. Es sei auch undenkbar, dass der Fisenträüger später auf sein Fahrzeug\ngeladen worden wäre, wenn der ingeklagte tatsächlich den\nEisenträger nicht an sich gebracht und zu dessen Absatz\nmitgewirkt hätte. j\n\n2.) Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich in der hauptverhandlung\nunwiderlegt dahin ausgelassen, er sei beim Beladen des\nFahrzeugs gar nicht zugegen gewesen. ür habe dies auch\nunter Beweis gestellt. Das Landgericht habe diesen Beweis\n\nentweder erheben oder die Behauptung als wahr unterstellen müssen, Die Sitzungsniederschaft weist jedoch keinen\nBeweisamtrag auf; eine Füge nach 8 244 Abs 2 StPO ist nicht\nerhoben. -\n\n3.) Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDem Urteii ist nieht mit der notwendigen Deutlichkeit\nzu eutnehmen, worin die Strafkammer die hehlerische Betätigung des Angeklagten gesehen hast, Schon die Erwägung, daß\nder Eisenträger nicht später auf das Fahrzeug geladen worden wäre, wenn der Angeklagte den Zisenträger nicht 'aü sich\ngebracht und zu dessen Absatz mitgewirkt hätte, läßt es\nzweifelhaft erscheinen, ob die Straikammer von einer richtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, Denn ein Ansichbringen und ein Mitwirken beim Absatz be! derselben gestonlenen Sache sınä in dieser zeitlichen Reihenfolge nur möglich, wenn der liehler die durch das ınsichhringen hergestellte Beziehung zur Sache zunächst wieder gelüst hat und\ndann auf Grund eines neuen Zutschlusses bei einen weiteren\nAbsatz mitwirkt. Alsdann liegen aber zwei selbständige\nFälle der Hehlerei vor. Andernfells kommt der Tätigkeit\ndes Absatzes nach dem Ansichbringen keine selbständige Bedeutung zu (vgl R&St 50. 1945 51, 1835 56, 319).\n\nEs bleibt hiernach unklar, ob sich der ?ngeklagte nach\nAnsicht der Strafkammer schon durch den Ankauf oder erst\ndurch das Aufladen des Eisenträgers der Hehlerei schuldig\ngemacht hat. Die Beweiswürdigung 1äßt zwar vermuten, daß\ndie Strafkammer die erste Möglichkeit annehmen wollte. In-\n\n|\n|\n|\n|\n\nsoweit beruht das Urteil auf unzureichenden Feststellungen, die den Schuldspruch nicht tragen. Die Strafkanmer hat die Geldhingabe nicht ummittelbar als durchgreifendes Beweisanzeichen für den hehierischen Ankauf des\nTisentrigers angesehen, sondern zunächst die Einlassung\ndes Angeklsgten geprüft, das Geld sei als Darlehen gegeben worden. Sie schiiesst euf die Unwahrheit dieser Pehauptung, weil der ZEisenträger später für den Transport\nzum Großhändier zufgeladen wurde, Dieser Schuß war nur\nmöglich, wenn das Aufladen vom Angeklagten wissentlich\nveranlasst worden ist. Eine solche Feststellung fehlt. Sie\nkonnte um so weriser unterbleiben, als Ip und der An-\n\ngeklagte Nachbarn sind, der Eisenträger am Stall des En\n\nEM .agerte und daher möglicherweise versehentlich aufgeladen wurde,\n\nSinzu kommt folgendess Einerseits wolite der Angeklagte den Eisenträger nicht auf seinem Hof haben, weil er erkannte, dess EEE ihn gestohlen hatte. Darin liegt die\nFeststellung daß der ..ngeklagte den Anksuf zunächst abgelehnt hat. Andererseits soll er nach Auffassung der Strafkammer das Geld für den Fisenträger gegeben haben. Beide\nFeststellungen sind nur vereinbar, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche Ablehnung später aufgegeben hat. Darüber\ngibt dass Urteil wiederum keinen Aufschluß.\n\nNach alledem kann der Schuldspruch mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß gegen eine Verurteilung nach den §§ 6, 6 ües Gesetzes\nüber den Verkehr mit unedlen Metallen keine Bedenken bestehen, wenn der Angeklagte den Eisenträger von EEE\nerworben hat. Die Strafkammer stellt zwar nicht fest, ob\nes sicn um Eisenschrott handelte, „der sb der Eisenträger\nnoch als solcher verwendbar war. Auch im ersten Falle ist\n\n§ 6 aaO anzuwenden. Die Eintragungspflicht besteht für\nsämtliche Erwerbungen in dem fach $ ! aaO genehmigungspflichtigen Gewervebetrieb, auch wenn es sich nicht um\nunedle Metalle im Sinre des $ ! Abs 5 aaO handelt. Das\n\nhat der Bundesgerichtshof bereits durch Urteil vom ıT7. Januar 1952 ( 4 StR 4:7/51\\ entschieden. Der Wortiaut des\n\n8 6 ist eindeutig. Er entspricht auch dem Zweck des (esetzes, die polizeiliche Verfolgung der Diebstähle zu erleichtern (vgi RGSt 6', Zı4). Das kann nur erreicht werden, wenn der Händler, der sich allgeuein mit dem An- und\nVerkauf unedler Metalle befasst, aile Trwerbungen eintragen muß und sich nicht wahrheitswidrig damit verteidigen\nkann, bei dem einzelnen Erwerb hape es sich nur um Schrott\ngehandelt,\n\nKirchner Krauss Busch\nScharpenseel \" Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-10-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/3-str-10-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.815420+00:00"}}