{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-25_3_StR_742_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"3 StR 742/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1, -) den kaufm, Angestellten Karl _P |\nPd geboren am ın\n\nI ö\n\n2.) die Ehefrau Hildegard 2 | geb.d 1\naus KB, geboren am ın Ji |\nSchlesien, 0 u N\n\nwegen gemeinschaftl. vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen\nhaben;\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter. Krauss\nBundesrichter Dr. I koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter [we\nals Urkundsbeamter. der Beschättastelis,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Kevisionen der beiden Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel ‚vom 14° Juni\n1951 aufgehoben. en I\n\nDie Angeklagten. werden von der Anklage der geneinschaftlichen Körperverletzung in drei Fällen frei- |\ngesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit\nder Staatskasse zur Last, ebenso werden die der\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse auferlegt. Du 2\n\nSoweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt ist,\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision in diesem Punkte,\nan das Amtsgericht in Kassel zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen.\n\n+\n\nzu haben. Sie erhielt kein Mittag- und kein Abendessen\n\ndas ädchen an einen Stuhl fest, ehe sie für etwa zwei\n| Stunden‘ zum’ Zwecke von Besorgungen das Haus verliesse Fer\n\neinem weiteren Falle, schnitt die Angeklagte dem \"Mädchen\n\nSrünag:\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in drei Fällen, der angeklagte Ehemann überdies\nwegen Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt worden. ihre Re-\n\nvisijonen sind begründet.\n\nI. Zur _ Bemeinscheftlichen Körperverletzung. |\n\nDas Landgericht findet die gemeinschaftliche Körperverletzung in folgenden. von den Angeklagten zu Zwecken\nder Erziehung. gemeinschaftlich beschlossenen und jeweils\nvon. einem von ihnen durchgeführten lassnahmen gegenüber\nder damals im 16. Lebensjahr stehenden Tochter des Angeklagten aus erster Ehe namens. Irmhild. In einem Falle\nwurden ihr \"zweieinhalb\" Mahlzeiten entzogen, weil sie\n\nwahrheitswidrig in Abrede gestellt hatte, in Abwesenheit\nder Eltern von Fenster aus mit Jungen sich verständigt\n\nund am nächsten Tag- zum Frühstück ein Stück trockenes Brot\nund Kaffee. In einem anderen Falle band ‚die: Angeklagte\n\nner. band der Angeklagte das Yedchen. zweimal die: Nacht\nüber im Bett um Leib und Beine über der‘ Decke Test. In\n\ndas Kopfhaar in. so unregelmässiger ‚Weise kurz, dass es sich\nauf. der Strasse nicht. sehen lassen konnte. Das Landgericht |\nist der Ansicht, die \"Handlungen der Angeklagten würden durch.\ndas ihnen zustehende, elterliche, Züchtigungsrecht nicht gerechtfertigt. Die Angeklagten hätten die der Ausübung des\nZüchtigungsrechtes durc | das Sittengesetz gezogenen Gren-\n\n. zen überschritten.\n\n4.) Die Annahne, dass das unregelmässige Kurzschneiden der Haare wegen seiner entstellenden Wirkung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Das Reichsgericht hat allerdings\nin einem Falle, in dem den Angegriffenen gegen seinen\nwillen Stücke des Bartes weggeschnitten worden waren, die\nVerneinung der Körperverletzung durch den Tatrichter gebilligt, weil nach ‚dessen Feststellung durch das Abschneiden irgend ein 'Schm merzgefühl oder körperliches Unbehagen nicht hervorgerufen worden und die Verletzung der j\nUnversehrtheit des Körpers an und für sich kein strafreohtlicher ‚Begriff ı und ihre Verletzung nur in Beziehung auf\ndie Rechtsgüter, gegen die sich der rechtswidrige Angriff:\nrichte, unter Strafe gestellt sei (RGSt 29, 58). Diese\nEntscheidung ist. im Schrifttum allgemein abgelehnt worden.\n\"In späteren Entscheidungen hat das Reichsgericht anerkannt,\n‚dass die Körperverletzung in der hier in Betracht komme enden”\nForm des Misshandelns. auch in einem vnangemessenen; schlimmen, üblen. Behandeln bestehen ! kann, das nicht. das körperliche. Wohlbefinden stört, ‚sondern nur die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt (BGSt 56; 64 und RG DR 1939, °\n‚8.365, Nr 13). Es unterliegt keinen Zweifel, ‚dass das\n\nKurzschneiden der Haare die körperliche Unversehrtheit\n\nbeeinträchtigt und, venn' es zu. einer. Entstellung der be-\n‚ troffenen Person führt, eine unangemessene, schlimme Be-\n_ handlung ist. Allerdings ist tatbestandsmässig nur. eine\n\n. nicht ganz unerhebliche‘ \"Beeinträchtigung (Rest 32,- 113.\n7). Die Erheblichkeit, ergibt sich hier aus der Fest-:\nstellung, dass das | käächen sich‘ wegen des entstellenden u\n\nHaarschnitts nicht habe auf der Strasse sehen Jassen können.\n\n‚Auch die Entziehung von zwei aufeinander folgenden\nMahlzeiten erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung.\nDurch das Gefühl des Hungers, das häufig sich schon mit\ndem Ausfall einer einzelnen Mahlzeit einstellt, wird das\n‚körperliche Wohlbefinden gestört. Ob die Entziehung einer\n‘einzelnen Mahlzeit bereits ausreicht, um eine nicht ganz\nunerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohibefin-.\näens hervöorzurufen, kann dahingestellt bleiben. Hier waren\ndem Mädchen die Nittags- und die Abendmahlzeit vorenthalten worden. Es var also abgesehen vom Frühstück, das in\nder Regei keine grössere Nahrungsaufnahme, bedeutet, den\nganzen Tag und die Nacht über. ohne Nahrung geblieben.\nDie Annahme, dass die dadurch verursachte Beeinträchtigung\ndes körperlichen, Wohlbefindens nicht ganz unerkeblich gewesen sei, begegnet deshalb auch dann keinen rechtlichen |\nBedenken, wenn man in der Verabreichung von Kaffee und\ntrockenem Brot zum Frühstück. am nächsten Morgen entgegen .\nder Meinung des Landgerichts. nicht“ eine teilweise Vorent-\n‚haltung dieser Mahlzeit siehte\n\nEn Dagegen erfüllt das Festbinden nicht, den. Tatbestand .\nder Körperverletzung, sondern den der Preiheitsberaubung.\n\nu 2.) Das Landgericht geht bei der Beurteilung, ob.\ndie Wassnahmen der Angeklagten durch. das. ihnen, zur ‚Seite\nstehende Züchtigungsrecht. gerechtfertigt. seien, von den.\nGrundsätzen aus, die das Reichsgericht. hierzu, insbeson-\n‚dere in den Entscheidungen RGSt 41/98, 49/389 und 173/257;\nentwickelt hat. Danach geht das Züchtigungsrecht des ei\nterlichen Gewalthabers- nicht weiter, als mit der ihm auf-\n\n„erlegten Pflicht, für die Person des Kindes‘ zu sorgen,\n\nvereinbar ist. Jede Verletzung dieser Pflicht ist. eine u\nÜberschreitung der rechtlichen Grenze des. Züchtigungs-.\nrechts. Welche Behandlung eines Kindes pflichtgemäss und\nwelche pflichtwidrig ist, wird durch die allgemeine sittliche Anschauung über das \\iesen des Verhältnisses zwischen\nEltern und Kindern hinlänglich bestimmt. Diese verbietet\neine quälerische, gesunäheitsschädlich \\e oder das Anstands- |\nund Sittlichkeiisgefühl des Kindes verletzende Behandlung.\n\nDie Meinung des Landgerichts, die Angeklagten hätten\nin allen drei Fällen diese äusserste Grenze überschritten,\nist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ansicht, die Entziehung.\nvon zwei einander folgenden Hauptmahlzeiten berge bei ei\nnem in der Entwickelung befindlichen jungen Menschen, wie\ndie zur Zeit der Tat im. 16. Lebensjahr. stehende Irmhild .\nwar, eine ernstliche Gefährdung der Gesundheit in sich,\n_ widerspricht so offenkundig aller Lebenserfahrung, dass. \\\nhierzu keine weiteren Ausführungen nötig sind. Entziehung\n\"der Nahrung ist denn. auch ein gelegentlich angewendetes u\nErziehungsmittel gegenüber Kindern, ja sogar häufig ein\nZuchtmittel gegenüber Erwachsenen, die kraft Gesetzes. eäner Erziehung unterworfen sinds Das. Festbinden und ds\nKurzschneiden der Haare kann. nieht als eine quälerische\nBehandlung angesehen werden. Unter Quälen. ist das Verur-\n\nsachen länger fortdauernder oder sich wiederholender .\nSchmerzen und Leiden. zu. verstehen. Auch das Zufügen see-.\n„Tischen Leidens mit erheblichen Folgen gehört, hierher,. ee\n\nwendet werden, bestehen ihrem Wesen und Ahrem' nemecke ei\n'in der Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes.\n\nDadurch soll auf die Gesinnung und den Willen des Kindes\neingewirkt werden. Bei älteren Kindern wird der Erziehungsberechtigte solchen Hassrahmen den Vorzug geben, die in\nstärkeren Haße das Ehrgefühl ansprechen. Art und Haß der\nZüchtigung muss sich nach der körperlichen Beschaffenheit\ndes Kindes, nach seinen Alter, ‚mach der Größe seiner Verfehlung und nach seiner allgemeinen sittlichen Verdorbenheit richten. Rechtfertigen diese Umstände die Anwendung .\nsolcher Züchtigungsmittel, die eine nachhaltige und schmerzhafte Wirkung hervor: rufen, 50 wird regelmässig anzunehmen -\nsein, dass damit die Grenzen einer vernünftigen Züchtigung\nnicht überschritten sind (KeSt 49, 389 337):\n\n| Nach den Feststellungen war Irmhild in erheblichem\nGrade sittlich. verdorben. Hit vierzehn Jahren kam es zu\nden ersten intimen Beziehungen zu Jungen. Sie wurde im vn\n„Herbst. 1948 aus der siebenten Schulklasse vorzeitig ent- -\nlassen, weil sie nach Ansicht des Lehrers die übrigen u\nKinder durch ihr schlechtes | Beispiel sitt ich. gefährdete. _\nIn der Folgezeit lief sie. des öfteren aus dem Elternhaus j\nweg, Sie trieb sich herum und unterhielt Verkehr r mit Jungen.\ner: Ermahnungen, Warnungen und Schläge hatten bisher nichts\n„genützts Die Angeklagten wussten. nicht mehr, wie sie anders dem Hang des Hädchens entgegenwirken sollten; hinter\nJungen. und Männern herzulaufen. Das Anbinden und das Kurzschneiden des Haares war geeignet, in zweifacher Weise\n„ diesen verderblichen Hange des iädchens zu steuern.“ Zunächst-\n'hinderten beide Hassnahren- es: ‚daran, das Elternhaus zu ver-.\nlassen. Zwar hätte. es ohne weiteres. den Strick mit dem Ds\nfestgebunden war, lösen, können. Im wesentlichen war es \\\noffensichtlich der, Eindruck der Hassnahme, der sie davon ;\n\n\"abhielt, sich selbst zu befreien. Die durch das Kurzschneiden der Haare veranlasste Entstellung hielt sie zwangsläu-\n\nfig im Hause, weil sie nicht ohne aufzufallen und den Spott,\n„der Leute herauszufordern, die Strasse hätte betreten können.\nBeide lassnahmen erfüllten insofern ihren Zweck, ‘dem Mad- |\nchen das Herumtreiben und den Verkehr mit Jungen unmöglich\nzu machen. Sie waren aber ausserden geeignet, das Ehrgefühl\ndes Mädchens zu wecken, das Mädchen aus der Scham über die\nerlittene Züchtigung zum Bewusstsein der Ververflichkeit nihres Verhaltens und zur Schan darüber zu bringen und so |\nAbwehrkräfte gegen jenen Hang zum sittenlosen Gevensmanadı\"\nzu entwickeln, Auch insoweit waren die Maßnahmen durchaus 5\n zwecknässig. Das Landgericht ; hebt hervor, das Anbinden, .\nhabe das Mädchen in seinen Ehrgefühl tief verletzt, das\n\n. Kurzschneiden der Haare seinem natürlichen Määchenstolz ,\nbesonders hart getroffen. Gerade daraus scheint. es. ‚Zu fol-\n„gem, dass beide Massnahmen das Sittengesetz verletzten,\nEs übersieht dabei, dass gas jädchen. durch seinen. sittenlosen 'Lebenswandel seine Ehre seibst auf das Schwerste verletzt und seinen natürlichen Hädchenstolz preisgegeben |\nhatte, Es befand. sich auf einen für die sittli\n\n;.miekelung, äusserst ‚gefährlichen Wege. Unter er\n\nSelten aaa nicht die Aurch\n\ngriftenen Massnahmen übers\ndas Sittengesetz- ‚dem Züchtigungsrecht gezogenen Grenzen.\nDen Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus ‚gemacht we:\nden, dass sie zunächst versucht, ‚haben, dureh eigene Er\nziehungsmassnahmen das. Mädchen auf die rechte \"Bahn. zu. .brir\ngen, statt den bequemeren Weg. zu wählen und es in eine\n\nErziehungsans stalt unterzubringen. Die Eltern sind die,\nnatürlichen Erzieher ihrer Kinder. Wo Eltern gewillt und.\nbefähigt sind, diese ihnen von Natur her und nach den\nGesetz ebliegende Aufgabe zu erfüllen, sollte sowohl im\nInteresse des Kindes wie im Interesse der Gemeinschaft\nnicht staatliche Hilfe in Anspruch genommen werdens\n\n| Die Angeklagten sind daher, weil sie Yechtmässig gehandelt haben, von der Ankl lage der Körperverletzung frei-\n\n„zusprechen.\n\nUs Zur. Bedrohung.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte, durch das Verhalten Irmhilds in äusserste .\nErregung versetzt, gedroht, das Mädchen tot zu schlagen.\nDie Angeklagte befürchtete einen ernstlichen Zwischenfall\nund verbrachte deshalb mit ‚dem Kinde die Nacht bei einer nl\nNachbarsfrau. Das Urteil führt dazu aus, die Angeklagte 5\nund das Mädchen hätten, wie das Verlassen des Hauses be\nweise, die Drohung für ernst, genommen. Den Angeklagten .\nmöge zwar zugestanden werden, dass ‚er nicht beabsic cht |\nhabe, ‚die Drohung zu verwirklichen. Es lägen aber keine\nAnhaltspunkte vor, dass der r Angeklagte sie nicht habe est,\n\n. genommen wissen wollen.\n\nIm allgemeinen werden Beststellungen | dieser. Art die u\nAnnahne einer Bedrohung hinreichend begründen. Wenn: aber\nder festgestellte Sachverhalt die Wöglichkeit nahe legt,\ndass die in Betracht kommende ‚Äusserung lediglich‘ eine. in.\nhöchster Erregung ausgesprochene Verwünschung ist, genügt |\nfür den Nachweis. des Tatvorsatzes ‚nicht die Bemerkung, es\n\nliege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Angeklagte. nn\nseine Drohung nicht habe‘ ‚ernst ‚genommen wissen wollen.\n| aus ihr ist! zu entnehmen, ‚dass der Tatrichter jene\nmögliche Bedeutung der Äusserung. gär nicht erkannt und\ndaher nicht erwogen hat. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Nangel. Nach: der Lebenserfahrung wird die Drohung en\nmit Totschlag unter den besonderen Un ‚ständen des vorliegenden Falles in der Regel nicht von der Vorstellung und dem\nwillen getragen sein, der Betroffene möge sie ernst neh-\n| men, sondern vielmehr der augenblickliche Ausäruck des\n'Zornes sein. Die Revision rügt. diesen Fehler. Er: führt zur\n\\ Aufhebung des Urteils und zur. Zurückverweisung; ‚da nich\n_ auszuschliessen ist, \"dass das. Landgericht. aus den beson\nderen Umständen, die den Angeklagten zu jener ‚Kusserung\n_ veranlassten, den Schluss gezogen nätte, dass es sich nu\num eine in der äussersten Erregung gusgestossene Verwi\nschung handle, wenn. es die Möglichkeit eines. ‚solchen Cha\nrakters der Äusserung. erkamt hätte, und dass es’ dann\nfolgerichtig ( den Vorsatz der Bedrohung verneint hätte\n\n| Für die Verhandlung. und. Entscheidung über. die Bed\nhung. ist der 'Amtsrichter zuständig. (§§ 25 Nr 2 5.StPO\nDeshalb wird, die. ‘Sache an das Amtsgericht in Kassel zu.\nverwiesens. Sollte dieses, ebenfalls. zu der Überzeugung\n\nlangen, dass der Angeklagte sich ı einer Bedrohung: Ss 24\n\nv\n\nhaben, ob eine Kinswellung nach § 153 StpO am Platze ist:\nKrauss == Koeniger\n\nKirchner\nBusch Scharpenseel\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/3-str-742-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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