{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-25_3_StR_726_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"3 StR 726/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"y\n\n2 an 126/51 2277 0r0 32\n\nIn nanen des Volkes\n\nIn der Stralsache\ngegen\n\n1.) die Angestellte Annemarie 1 eus i\nkrs. ICE geboren am Tino r\n\n2.) den ARMEE Kerl ü aus IB; geboren\n\nam 1911 in D ’\nwegen \\leineids\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nvom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\naundesrichter Dr. Tiirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\n‚ 3undesrichter Pro2,Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals beisitsende Richter,\nOberstaatsanvwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter m\n\nals Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten, gegen\n\ndas Urteil des Tandgerichts in Limburg/\nLahn vom 18. April 1951 wird j\n\na) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse\n\neingestellt, soweit die Angeklagte.\nH der uneidlichen Falnchaussage\nund der Angeklagte IB der Beihilfe\nhierzu beschuldigt sind,\n\nb) des Urteil im Strafausspruch aufgehoen.\n\n2.) Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und üntscheidung,\nauch über die kosten der Rechtsmittel,\nan das Jandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPi 772 Pr « PR RA N...\nne . ..\nen tn R . . m .\n\nvn\nar.\n\nern an un Bea nnnnn\n\n.\nah ie nun a\n\nBR SE SPEDEREDIE Sa\nVar lan nn une ne\n\nnn m\n\neen\n\n—\nTe mn\n\nEEE IE LTELIE TER anne\n\nen nn mt en\nwo...\n\nZu\nx\n\n.\nrw\nTen\n\nwur acrd\nER EEE\n- “'y 2\n\na enger\nig. -\nar in ee 2\n\neu\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte TB ist wegen eines in sich fortgesetzten sieineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nlionaten, der Angeklagte IB unter Yreisprechung und linstellung des Verfahrens im übrigen wegen fortgesetzter\nBeihilfe zu dem ifeineid zu einer Gefingnisstrafe von acht\nlonaten verurteilt worden.\n\nGegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten\nmit der. Revision und rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie der sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel sind nur teilweise von Erfolg.\n\nI\nDie verfahrensrecktlichen Rügen sind nicht begründet.\n\n1.) Fehl geht zunächst der von beiden Revisionen erhobene Vorwurf, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244\nAbs 4 StPO dadurch verletzt, dass es den von dem Verteidiger des Angeklagten AD gestellten Hilfsamtrag abgelehrit habe, Dieser war darauf gerichtet, einen weiteren\nSachverständigen über den Geisteszustand ‘der Angeklagten\nNEED dei Ablegung des Geständnisses im Ermittlungsverfahren am 13. üai 1950 zu hören. Den Antrag hat das Landgericht, nechdem die beiden hierzu vernommenen Sachverständigen ihr Gutachten dahin abgegeben hatten, die Angeklegte OB habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nkeine Bewusstseinstrübung gehabt, mit der Begründung\nzurückgewiesen, dass angesicitts der Sachkunde der beiden\ngutachtlich gehörten Ärzte die Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen nicht notwendig erschienen sei. Demit\nist, zumal wenn die diesem Satz vorangehenden Urteilsausführungen zu seiner Auslegung mit herangezogen werden,\n\n.\n. - . . ca\n“ B B\nan .. * A wo rt zen®\nBee ter & re Br EN\nz BR sm Por... .-\nF 2 SE: er u” Fe TEE. : =\n\nDe 5\nee EIN La, 2\nun nn nt ra tet ee men\n\nPR . ... .. .\n. %: - eo.\na PER Be\n\nBa.\n\nee unarne e\nm aan:\n\n\"une\nw. en\n\nPr\ner\nar\n\nec\n\n3\nsy“\n\n»\n\na 7\nDe Dunn\n\na EEE RE = eo\n\nae nen\n\n£:\n\nu... - ..\n\nSm.\n-\n\nNE\n\nRER\n\nREN\n\nit\ntr .\n\nni\n75%\n\nat\nA Nler\n\nde\n\nan san\n-...„\n\nar.\n\"E\n\nwe ete,r®\n. bu\n\nES SE Mn\n\nww ” -\n\n3, .\n\n. Pr ve .\n“ re un\n\nPCR Be. 20 >= FEB >>, SEIT\nKeinen. ge. TAT u 2 2\n. et Arm Per ei BE y\n\n- 3.\n\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil der mit\ndem Antrage behaupteten Tatseche, die Angeklagte gu\nsei bei ablexung des Geständnisses nicht im vollen Besitze\nihrer Geisteskräfte gewesen, bereits erwiesen sei. Das\nLandgericht hat sonach den Antrag in rechtlich. zulässiger\neise ablehnend beschieden.\n\nDie Revisionen ziehen die Zuläsrigkeit der Ablehnung\nin Zweifel, indem sie geltend machen, die abgegebenen Gutachten seien in sich widerspruchsvoll. Dafür spreche die\nWendung des Urteils, die Sechverständigen hätten ihr Gutachten auch dahin erstattet, dass ihr - der angeltlagten\nTB - apathischer und ratloser Zustand erst eine Jolge\nihres Gesiändnisses gewesen sein l:fönne. liierin ist jedoch\nentgegen der Auffassung der Revisionen kein Widerspruch\nzu der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen\nzu finden, die Angeklagte TB habe bei der polizeilichen\nVernehmung am 13. Hai 1950 keine Bewusstseinstrübung ge- ;\nhabt. Damit ist nämlich nicht, wie die Revisionen meinen,\noffen geblieben, ob der apathische und ratlose Zustand |\nder Angeklagten TB richt auch schon im Zeitpunkt der\nAbgabe des Gestänänisses bestanden hebe, sondern nur eine\nErklärung dafür gegeben worden, auf welche Ursache jene\n» aufgetretene Apathie und Ratlosigkeit zurück-\n\nerst späte\ngeführt werden könne.\n\nDen Gutachten steht auch nicht der Inhalt des ausweislich der gerichtlichen llederschrift zum Gegenstand\nder IIauptverhandlung gemachten ärztlichen Zeugnisses des\n\nIp von 10. Februar 1951 entgegen.\n\nSechverständigen Dr. :\nDarin ist nicht, wie die Revision des i.ngeklagten mM ]\n\nbehguptet, bescheinigt worden, die ingeklagte m sei\n\nbereits am 1. lisi 1950 neben anderen Yrkrankungserschei-\n\nnungen wegen hochgradiger Tieurastienie behandelt worden.\n\nPi\nK\nsondern die Behandlung habe im “Mei, Juni und Juli 1950 “\nstattgefunden. 3\n‘Die von der Revision der Angeklagten Nm vorgebrachten angeblichen :längel bei der Vorbereitung und Fr- \\\nstattung der Gutachten vermögen den behaupteten Verfahrens- ”\nverstoss gıeichfalls nicht zu rechtfertigen. Die stündige 7\n\"Anwesenheit eines ärztlichen Sachverständigen in der Baupt- \\\nverhandlung ist in Gesetz ebensowenig vorgeschrieben wie j\neine körperliche Untersuchung des zu Begutachtenden. vDarüber, ob ein mediziniccher Sachverstündiger, ohne während E:\nder ganzen Isuptverhendlung zugegen geviesen zu sein und We\nohne eine körperliche Untersuchung vorgenommen zu haben, m\nein Gutachten abzugeben vermag, muss dieser selbst nach +\nseinem pflichtgemässen ürmecrsen befinden. Glaubt er, auch Ei\nohne sinhaltung der von der Revision als felllend bemängel- e\nten Vorausretzungen sein Gutachten erstatten zu können, Es\nso ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, das so abgegebene u,\nGutachten in Rahmen des ihm in 5 261 St?0 eingeräunten ®\nRechts der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu ver- we\nwerten, !ält er es für Überzeugend, so ist er, auch unter 4\ndem Gesichtspunkt der ihm nach § 244 ibs 2 St?O obliegen- Ä.\n\nden Aufklärungspflicht, nicht gehalten, einen weiteren\nSachveratändigen:: zu hören,\n\n2.) Die übrigen Verfahrensrügen gehen ebenfalls fehl.\n\nVon einer Verletzung des Grundeatzes \"in dubio pro reo\",\ndie die Revision der Angeklagten Ui geltend macht,\nkann nicht die Rede sein. Gegen diesen Grundsatz würde\n\ndas Landgericht nur denn verstossen haben, wenn erkennbar\nbei ihm Zweifel an der Schuld der Angeklagten offengeblieben wären und es trotzdem zu einer Verurteilung gekommen\n\n.\nTR,»\n\ngen\non\n\n»”\nu RR: .R\nrk\n. rn a ng aa .\nPP EEE Sum e\n\nPoPRE Er ER Br\n\nan a\n\nEr\n.n.t \"\n\nKun\n\n22\n\ner\n\nBEREITETE EETIE VEN\n\n-5-\n\nwäre. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe nicht den mindesten Anhaltspunkt.\n\n3.) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten\nMED sind die Ehescheidungsakten ME ausweislich der\nSitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht worden. Der dieserhalb erhobene Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht ist\nalso unbegründet.\n\n4.) Dasselbe gilt für die Rüge eines Verstosses gegen die\n\n88 251, 253 StPO. Die Vorschrift des § 251 StPO kann schon\ndeshalb nicht verletzt sein, weil der Assessor Su:\nwie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Zeuge vernommen\nund seine Vernehmung nicht durch die Verlesung eines Schriftstückes ersetzt worden ist. Auch aus § 253 StPO ist ein Verbot der Verlesung der früheren dienstlichen Äusserung des\nZeugen und der sich hierauf beziehenden Verfligung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Eine derartige Verlesung\nzur Stützung des Gedächtnisses des Zeugen lässt § 253 StPO\n\nausdrücklich zu.\nII.\n\n1.) In sachlicher Hinsicht hat das Landgericht mit Recht\nangenommen, dass die Angeklagte N@B, die in dem Ehescheidungsrechtsstreit MM dreimal als Zeugin gehört worden ist, durch ihre falsche uneidliche Aussage am 14. September 1949 den Tatbestand des § 153 StGB und durch ihre\nfalschen eidlichen Bekundungen am 11: Januar und am 1. März\n1950 jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB sowohl\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht hatr\nInsoweit hat auch die Revision der Angeklagten ggg keine\nbesonderen Einwendungen erhoben.\n\n6 -\n\nDasselbe gilt für die Auffassung des Landgerichts,\nder Angeklagte Mg sei der Beihilfe zu dem strafbaren\nHandeln der Angeklagten WEB schuldig. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte MB als Prozesspartei in Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge die Mitangeklagte NM als Zeugin dafür benannt, dass zwischen\nihnen nichts vorgefallen sei. Obwohl er in allen drei Ter-\n\nminen, in denen die Angeklagte N als Zeugin vernommen\nworden ist, zugegen war, hat er weder deren falsche uneid-\n\nliche Aussage noch deren Eidesleistungen verhindert. Darin\nliegt eine bewusste Förderung der Handlungsweise der Angsklagten NGWB: Somit hat das Landgericht Beihilfe zum\nMeineid zutreffend bejaht.\n\nMit ihrem Vorbringen, nicht der Angeklagte MB, sondern dessen Ehefrau habe in dem £hescheidungsverfahren die\nAngeklagte NEM als Zeugin benannt, befindet sich die\nRevision in Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt und kann aus diesem Grunde damit nicht\n\ngehört werden.\n\n2.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist hingegen die Ansicht\ndes Landgerichts, die falsche uneidliche Aussage der Angeklagten N und die nachfolgenden Meineide bildeten\neine fortgesetzte Tat. Zwischen § 153 und § 154 StGB ist\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht möglich, weil die Ausführungshandlungen ungleichartig sind\n(BGHSt 1, 3805 2, 235). Somit kann nur zwischen den beiden\nMeineidstaten eine fortgesetzte Handlung in Betracht\nkommen. Die falsche uneidliche Aussage bleibt eine den\nnachfolgenden Meineiden gegenüber selbständige Tat und\n\nist als solche zu würdigen.\n\na nn ee\n\n..\nEr. 2\n\n....\n\nwu ..\n\n. . u... . nt te\nDe a >\n\n\"a\n\nEG\n\nu ee -\n\nKL Zu\n\nDC Er Pa\n\nTEE Bummi matt BEE ten nn en \"uno\n\nwu. re\n\nEi ee\n\nnn\n\n3\n\nZN: REGEN te\nUT Gar S ee NER\nans ®. u EYE Fer Bi ‚ı:\n\n% ” £ “ah.\n\nu.\n\na\n\nRR\n\nne RING\nRR:\nRAR\n\n“>\n.\n\nDr\n\n5 5 .\nrd. Lan\n\nER EEE\n\nDas führt, da die Tat am 14. September 1949 begangen\nworden ist, zur Einstellung des Verfahrens auf Grund der\nBestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember\n1949 (StrF6). Das Landgericht hat gegen die Angeklagte\nNEM auf eine Strafe von sechs Honaten Gefängnis erkannt. Da diese in Art und Höhe gemäss § 358 Abs 2 StPO\nnicht zum Nachteile der Angeklagten geändert werden darf,\ndarf in einer neuen Hauptverhandlung als Einzelstrafe für\ndas Vergehen aus § 153 StGB keine Strafe verhängt werden,\ndie die in § 3 Abs 1 StrfG vorgesehenen Grenzen übersteigt.\n\n- Demnach ist, soweit die Angeklagte Ve der uneidlichen\n\nFalschaussage schuldig ist, die Einstellung des Verfahrens\nauszusprechen.\n\nSoweit das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den beiden ileineidshandlungen bejaht hat, sind\nkeine Bedenken zu erheben. Aus den Urteilsgründen ist nicht\nzu ersehen, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nzwischen den Meineidsakten davon beeinflusst sein könnte,\ndass das Landgericht in rechtsirriger Weise die falsche\nuneidliche Aussage in den \"fortgesetzten Neineid!\" einbezogen hat. Im übrigen hat das Landgericht die für eine Portsetzungstat massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zu-\n\ntreffend beachtet, so dass das Urteil in seinem Schuldspruch\n\n- Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids - nicht zu be-\n\nanstanden ist.\n\n3.) Diese Rechtserwägungen treffen im wesentlichen auch\n\nauf den Angeklagten MB zu. Eine fortgesetzte Beihilfe\nzur uneidlichen Falschaussage und zum lieineid, wie das\nLandgericht sie angenommen hat, ist aus den angeführten\nGründen rechtlich nicht möglich. Das Landgericht hätte also gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zu zwei selbst&n-\n\ndigen Handlungen erkennen müssen.\n\nnn\n\n-B.-\n\nSoweit die Beihilfe zu der uneidlichen Falschaussege geleirtet ist, ist auch hier die „instellung des\n‚Verfchr.ne geboten. Zwer hat das Landgericht gegen den\nangeklagten \"QM eine Strafe von acht -’onaten Gefängnis\neusgesprochen. dnüurch würde es an sich rechtlich nicht\nsehindert sein, in der neuen Tisuptverlendlung segen der\nDeihilfe zur falrchen uneiülichen ;ussage eine “inzelstrefe festzusetzen, die die in ; 3 Abs 1 Strift vorgesehene\nGrenze überschreiten könnte. Da des Lenägericht aber als r\nSühne für die gesamte Tätigkeit des Angeklagten iull schlechthin eine achtmonstige Gefän;nisstrafe Zür ausreichend erechtet hat, ist nicht damit zu rechnen, dars es wegen der A\nBeihilfe zur falechen uneidlichen „ussage allein auf eine\nhöhere Strafe als sechs ;.onate Gefängnis erkennen wird. Da\ndemnach nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs ionaten zu De\n\nerwarten ist, ist incoveit das Verfahren gegen den Ange- ws\n“legten ‚iull gleichfelle einzustellen. u\nIm übrigen ist die Auffaseung des Landgerichts, der E.\nAngeklagte i:(@B habe sich der Tortgesetzten 3eihilfe zu in |\ndem fortgesetzten \\jeineid der (iitengeklagten TB schul- ze:\ndig gemacht, rechtsirrtumsfrei. Des Urteil lässt insofern De\nkeinen den Angeklagten benechteiligenden Rechtsfehler er- En\nkennen. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten “r\nwegen fortgesetzter Seihilfe zu dem fortgesetzten \\ieineid ei]\n\nim Urteilsspruch zutref2end zum \\usdruck gebracht, so dass i\ndieser auch hinsichtlich des Angelslagten 9 in Schuld- Kr\nspruch keiner Änderung bedarf. ze\n4.) Hingegen muss unter Berücksichtigung der teilweisen\n„instellung des Verfahrens des Urteil gegen beide ıngeklagte im Strelausspruch aufgehoben erden, da nicht mit\n\n. a8.\n\nPR ein\n£ nn . Pr\nSs 2 ra Be £ Auch\nnn ne an,\nsn. zur 0:\n\n2 D\n&\nDOE. BEE y VEEREDERE Sp [rn\n\nymn-\n-. Dr Te\n\nPIPRGEEN\n\na2\n\n“r\n\nBER\n\nem\" nu\n\noe\n\n-9 -\n\nSicherheit ausgeschlossen werden kann. dass das Landgericht\nbei zutreffender rechtlicher Beurteilung möglicherweise zu\neiner anderen Strafbemessung gekommen wäre. Daher ist die\nSache zur neuen Straffestsetzung an das Lendgericht zurlckzuverweisen. Hierbei wird hinsichtlich der Angeklagten Heuber mit zu prüfen sein, ob diese bei ihrer zweiten Vernehmung\ndie Unwahrheit etwa deshalb gesagt haben könnte, um sich der\nGefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der früheren\nuneidlichen falschen Aussage zu entziehen.\n\n‘Bei der Bemessung der Strafe des Angeklagten Kull hat\naas Landgericht zu Unrecht die Vorschrift des § 157 StGB\nherangezogen. Die Strafermässigung aus § 157 StGB kann dem\nMeilnehmer nicht gewährt werden (BGHSt 1, 23, 28). Bei der\nNeufestsetzung der Strafe bleiben aber die durch § 358 Abs 2\n\nStPO gezogenen Schranken zu beachten.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nBusch Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/3-str-726-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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