{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-25_3_StR_718_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"3 StR 718/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3\n\n74\n2277 039\n\nIm Namen des Volkes\n\n3 StR 718/51\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Arzt und Apotheker Dr.med. Herbert T aus\nB ‚ geboren am EB 1911 in\n\nCSR,\n\n2.) den Autoschlosser Georg S aus B ,„ geboren\nam EEE 1313 in c Krs. B ;\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender, ı\nBundesrichter Krauss ; N;\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter, 1:\nOberstaatsannalt ER “\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Darnstadt\nvom 30. April 1951 wird auf Kosten der\nStaatskasse verworfen.\n\n2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. TB\nund SG wird das vorbezeichnete Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Dr. TB ist wegen Fremdabtreibung\nzur Gefängnisstrafe von fünf Konaten verurteilt worden,\nder Angeklagte sn wegen Anstiftung hierzu in Tateinheit mit Beihilfe zur Selbstabtreibung zur Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten, Die von beiden Angeklagten eingelegten\nRevisionen sind begründet. Der gegen Dr. a) gerichteten\nRevision der Staatsanwaltschaft musste jedoch der Erfolg\nversagt werden.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatssnwaltschaft rügt die Verletzung des § 267\n„Abs 3 StPO, weil die Strafzumessungsgründe nicht erschöpfend\nin-das Urteil aufgenommen worden seien, ferner, das Vorhandensein eines minder schweren Falles nicht genügend gerechtfertigt und deshalb auf eine zu geringe Strafe erkannt worden sei. Ausserdem beanstandet sie die Nichterörterung und\n\nNichtanwendung des § 42 1 St@B.\n\n1.) § 267 Abs 3 Satz 1 StPO legt dem Gericht nicht die\nVerpflichtung auf, sämtliche Strafzumessungstatsachen unä\n-erwägungen im Urteil anzuführen. Nur die Umstände müssen\nangegeben werden, die für das Strafmass bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen, wie .den Urteilsgründen\n\nzu entnehmen ist.\n\nDie Verletzung der ärztlichen Berufspflichten ist\nstraferschwerend in Betracht gezogen worden. Daneben noch\neigens einen Verstoss gegen das \"ärztliche Berufsethos\"\nhervorzuheben, war überflüssig, zumal es von den Berufspflichten mitumfasst ist. Irrig ist die von der Revision\nvertretene Auffassung, dass der Angeklagte durch seine\nStraftat ein Grundrecht der hessischen Verfassung verletzt\n\n-\n\ns\n\nr\nun.\n\nPR ER Dune ,\n\nte een\nPPEIERZ . SUR 22 SAN Pr\n\n„eu.\n\n\"m\n\na\n\nPB DE\n\nVOGT BETTER we dien a num . ...\n\nAbe she ale\n\ntn a ae a ne\n\n‚Ausdrücklich braucht dieser nicht festgestellt zu sein.\n\nnach § 218 Abs 3 StGB anzuwenden ist oder nicht. Denn\n\n- 3.\n\nhabe und deshalb eine strengere Bestrafung verdient hätte,\nZudem steht dieser entgegen, dass bei der Abtreibung die\nTötung der Leibesfrucht Tatbestandsmerkmal ist und deshalb\nnicht weiter als Strafschärfungsgrund verwertet werden\ndarf. Ebensowenig durfte die Gefährdung der Schwangeren,\nder rechtskräftig abgeurteilten Eleonore vo. als straferschwerend berücksichtigt werden, weil eine solche mit\n\nder Abtreibung immer verbunden ist. Dass hier durch den\nEingriff eine besondere Gefährdung herbeigeführt wurde,\n\nist nicht erkennbar und von der Revision selbst nicht be-\n\nhauptet,.\n\nnimmt das Urteil nicht ausdrücklich Stellung. Dass der\nErstrichter ihn angenommen hat, ist aus der Höhe der er-\n\nkannten Strafe in Verbindung mit der gesamten Sachdarstellung zum Strafausspruch zu ersehen. Der Hinweis im\nUrteil, Dr. TB habe lange um seine Zulassung kämpfen\n\nmüssen und sei dadurch in eine ungünstige Wirtschaftslage\ngeraten, genügt zür Begründung der Überzeugung des Gerichts, dass es sich um einen minder schweren Fall handle.\n\n2.) Zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliege,\nEs kann dahingestellt bleiben; ob die für die Zubilligung\nmildernder Umstände bestehende Vorschrift des § 267 Abs 3\n\nSatz 2 StPO auf die Annahme eines minder schweren Falles\n\nauch die Gewährung mildernder Unstände bedarf dann keiner\nausdrücklichen Kechtfertigung, wenn sie sich aus der Art\n\nund dem Mass der erkannten Strafe klar ergibt.\n\nSoweit die Revision geltend macht, wegen der unzu- |\nlänglichen Begründung der Bejahung eines minder schweren\n\ne)\nA -\n\nFalles sei eine zu geringe Strefe verhängt worden, wendet\nsie sich gegen den Strafausspruch und damit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts. Auch demit kenn sie nicht\ndurchdringen. Die Strafzumessung ist sache des tatrichterlichen Ermessens. Ein Rechtsirrtum tritt in den zwar knappen\naber ausreichenden Ausführungen zum Strafmass nicht zutage.\n\n3.) Zu Unrecht bemängelt die Staatsanwaltschaft ferner die\nNichterörterung der Voraussetzungen des § 42 1 StGB und äessen Nichtanwendung.\n\nNach § 267 Abs 6 StPO müssen die Urteilsgründe nur ergeben, weshalb eine Nassregel der Sicherung und Besserung\nangeordnet oder entgegen einem in der Verhandlung gestellten\nAntrag nicht angeordnet worden ist. Hier ist die Erlassung\neines Berufsverbots nicht beantragt, auch nicht ausgesprochen\nworden. Der Tatrichter war deshalb nicht gehalte., diese\nFrage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu würdigen,\n\nDa er davon abgesehen hat, ist das Revisionsgericht\nnicht in der Lage zu prüfen, ob die Anordnung eines Berufsverbots aus zutreffenden Erwägungen unterlassen worden ist.\nDer Hinweis der Revision, der Angeklagte habe die Straftat\nunter Missbrauch seines Berufs begangen, ist für sich allein\nunbeachtlich. Denn es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass\ndas Berufsverbot erforderlich gewesen wäre, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Jedenfalls\nkönnte es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn\ndas Landgericht auf Crund des vereinzelt gebliebenen Abtreibungsfalles eine solche Gefährdung nicht als nachgewiesen\nerachtet und deshalb die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Massnahme als nicht angebracht angesehen haben sollte.\n\n..\nu a ned\n\n|...\n\n-5 -\n\nII. Revision der Angeklagten TE und sen\n\nBeide erheben neben der Sechbeschwerde die Verfahrensrügen ungenügender Sachaufklärung und unzulässiger Nichtvereidigung des Zeugen Karl F=-\n\nAus dem Verhandlungsprotokoll ist ersichtlich, dass von\n\n“der Vereidigung dieses Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO abgesehen\n\nworden ist. Das war nur zulässig. wenn das Landgericht der\nAussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat und nach\nseiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage\nzu erwarten war. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.\n\nDie Urteilsgründe nehmen bei der Feststellung des Sachverhalts auf die ausdrücklich als beeidigt bezeichnete Bekundung des Kriminalsekretärs Fi Bezug. Auch weiterhin\nwird sie in der Beweiswürdigung eingehend dargelegt und verwertet. Die Angaben der beiden Angeklagten gegenüber Tg\nwerden im einzelnen wiedergegeben. Gerade aus seinem Zeugnis\nzieht die Strafkammer wesentliche Folgerungen für die Schuld\nder beiden Angeklagten. Es kann also keine Rede davon sein,\ndass sie die Aussage dieses Zeugen als bedeutungslos betrachtet hat. Da sonach kein Ausnahmefall des § 61 Nr 3 StPO vorlag, verstiess die Unterlassung der Vereidigung gegen die\nzwingende Vorschrift des § 59 StPO.\n\nkenn im Hinblick auf den vorerwähnten Inhalt der Urteilsgründe\nnicht hezweifelt werden.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wer daher das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es noch des bingehens\nauf das übrige Revisionsvorbringen bedurfte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei allerdings bemerkt,\n\ndass die Tat des Angeklagten SW - im Falle ihres Nachweises |\n\n4\n\nDass auf diesem Verfahrensnangel die Entscheidung beruht,\n\n-6 -\n\nnur als Anstiftung zur Fremdabtreibung des Dr. Tg zu\nbeurteilen wäre, nicht auch noch als tateinheitlich begangene Beihilfe zur Eigenabtreibung der VW (vgl Batıst 1,\n140, 249 gegen RGSt 72, 402; 74, 21).\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils\ngegen TB in Strafausspruch beantragt.\n\nKirchner Krauss koeniger\nBusch Scharpenseel\n\n..\n\n“en” rein.\nSEN een Ru 53\n2 N er\n\n.»\n\nana\n\nu\n\neo . n..\nrn nn ed 0 ne\n= . .\n\nsure nn\nun nie\n\nA ENE\n\nEr ;\nTR EEE, 7,\n\nDa\nIE are.\n\n= een mann auntutnn aim ne\n\n—— ren nn\n\nPor\n\nI ee er Pi\n\nige\n\nEr\nEIER,\n\nBEER: YE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/3-str-718-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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