{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-25_3_StR_506_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"3 StR 506/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"or man Deu. are\n\n‚2277 034 4,\n\n3 StR 506/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich I EB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1915 in ze,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n4\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1952, & an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirehner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nsw a\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a/ı vom 22, Februar 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 22. Febmar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nne : ur.\n\nSe\n\nni.\n\n27\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig\nbefunden,\n\na) zweier vor dem 15. Peptenber 1949 begangener Straftaten, und zwar “\neiner Unterschlagung von iöbeln (1. Tall) und\neiner Untreue zum lachteil der Paula LP (4. Fall),\nweiter\n\nb) zweier nach dem bezeichneten Stichtag begangener\nStraftaten, und zwar .\nder Unterschlagung einer Schreibmaschine (2. Fall) und\neines Kreditbetrugs zum Nachteil der Lina Ag (6. Fall).\n\nWegen der beiden oben a) bezeichneten Vergehen hat\ndas Landgericht rreiheitsstrafen von vier und zwei l[onaten\nGefängnis festgesetzt. Hieraus hat es unter Einbeziehung\neiner durch rechtskräftiges Urteil desselben Gerichts vom\n18, Lärz 1950 erkennten Gesemtgefängnisstrafe von einem\nJahr und unter Erhöhung der im Fall 1 erkannten Gefängnisstrafe ven vier) 'onaten als Einsatzstrafe eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Konaten gebildet. Überdies\nbat es im Fall 4 eine Geldsträfe von Di: 50,-- festgesetzt\nund aus seinem. Zrüheren Urteil die wegen Untreue in vier\nFällen erkannten Geldstrefen von DE 500,--, 200,--, 200,--\nund 500,-- unverändert übernommen.\n\nDanenen hat es eine we i te re Gesamtstrafe von\nvier l.onaten Gefänpnis ausgesprochen wegen der beiden oben\nb) bezeichneten Vergehen, für die Zinzelstrafen von zwei\nund drei j.onaten Gefüngnis festgesetzt wurden.\n\nm.\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie in den\n\nvier Sinze).fällen zunächst den Schul.dspruch angreift,\nunbegründet.\n\n1.) In den Fällen 1 und 2 hat das Landgericht die\näussere und die innere Tatseite einer Unterschlagung zU-\ntreffend als verwirklicht angenommen. en en\n\nIm ersten Fall standen die Köbel, als sie der ängeklagte im Jahre 1947 verkaufte und den srlös für sich behielt, noch im Eigentum der Treuhendstelle „des. vohnungs-\n\n' amts. Sie waren ihn im März 1946 nur. mietweise überlassen\nworden. Der Betrag von Ri 573,--.war mur.als Sicherheit\nfür die iHetzeit hinterlegt, nicht als Kaufpreis ‚gegen\nÜbereignung der löbel bezahlt worden. lach diesen Yeststellungen hat der Angeklagte die fremden 1:öbel durch deren\n„eiterveräusserung sich rechtswidrig. zugesignet;\" er war\nsich auch der Rechtswiärigkeit seines Verhaltens berucst.\nDie binlassung des’ Angeklagten, er habe sich nach Bezah-\n\n_ lung der Ru: „573,30 als =i gentüner' betra chtet und den Liet-\n‚verträg, in dem die blosse Hinterlegung äleses’ Betrhgs und\nj die nur ‚mietweise' erfölgte ‚Überlassung der Löbel arerkennt\nwar, vor Unterzeichnung acer. Urkunde nicht durchgelesen, hat\n\ndas Iendgericht döprürt und als widerlegt erachtet. Tas\nRevisionsgericht ist ar dieser vom Tatrichter ‚Teotgentoli-\n. sion will - an dessen Stelle die Zinlassung des Angeklagten\n. setzen und seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen,\n\nDies gilt auch gegentiber den nur die innere Tatseite betreffenden Ausführungen der Revision im zweiten \"all,\nder Angeklagte ‚habe, als er die ihm unter Eigentumsvor-\n\n27\n\nbehalt überlassene Schreibmaschine weiterveräusserte,\ndie Löglichkeit gehabt, sich den zu dieser Zeit noch\nrestlich geschuldeten Betrag von DI 100,-- zu verschaf-Ten. Liese Sachdarstellung ist neu und schon aus diesem\nGrunä unbeachtlich; sie kann aber auch deshalb der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil nur sine vor der\nveiterveräusserung bewirkte ‚Bezahlung des, Res ckaufpreises die rechtliche „ürdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe bewusst rechtswidrig die } Faschine sich zugeeignet, zu erschüttern vermöchte. \"\n\n2., Im Tall 4 tragen die Feststellungen die Annahme\ndes Treubruchtatbestandes des § 266 StGB. Der Angeklagte\nwar seit der Währungsumstellung als Händler in Schmuckwaren und als Vermittler solcher Geschäfte tätig. Als solsher übernahm er im »ugust 1949 von Treu Taula Lggpden\nAuftrag, Ir diese zwei Ringe zu verkaufen. 3ei deren\nÜbergabe war vereinbart worden, dass am Abend des Tags\nier zufsragserteilurg Über dessen Erledifung abgerechnet\nwerden sollte und dass die Ringe nicht ohne gleichzeitige\ngeldliche Gegenleistung &n den Täufer ausgehlindigt werden\ndurften, Der Angeklagte hat die damit. rechisgeschältlich\nals Verkaufskommissionär übernontene Verpflichtung, die\nVerrögensinteressen der Auftraggeberin wahrzunehmen, dedureh verleizt, dass er gem Käufer des zweiten Rings dicsen gegen Barzahlung ‘des %leinen Teilbetrages von Di! 50,--\nund das’- später nicht gehaltene - Versprechen aushändicve, am andern \"Norgen den Restbetrag von Di 280,-- zu bringen. Die Folge dieser Pflichtverletzung war für die Aufwraggeberin ein Verrögensnachteil, da an die Stelle des\nRings ein unsicherer Zahlungsanspruch getreten war. Hiernash ist die äussere Tatseite der Untreue einwandfrei dar-\n\n%\n\n-_— un\n\n-5-\n\ngetan. Zur inneren Tatseite enthalten die Urteilsgründe\nausdrücklich nur die Feststellung, der Angeklagte sei\n\nsich der Pflichtwiärigkeit seines Verhaltens bewusst\ngewesen, zunächst deshalb, weil er der Auftraggeberin\nversprochen habe, den Ring nicht ohne Gegenleistung auszuhändigen, aber auch deshalb, weil er in einen um dieselbe Zeit vermittelten Schmückverkauf durch vorzeitige\n„ushändigung äes Schmucks an'den Käufer hereingefallen\nwar. Darnach hat das Landgericht, wie der Urteilszusanmenhang ergibt, offensichtlich angencmmen der Angelklag-\n\nte habe in dem später abgeschlossenen Ringgeschäft EB\n(>all 4) zur Zeit der kreditweiser. Überlassung des: Rings\nan Gen Xäufer sich äie Wöglichkeit vorgestellt, dass äieser sein Zahlungsversprechen nicht halten weräe, und habe\nsie inTolge der vflichtwidrigen Ringiberlassung eintretenäe Sch&dizung üer Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin\nbilligenä in Kauf gencmmen. Dabei war für das Landgericht\nmitbestimnend seine Erwägung, dass der Angeklagte schon\nneun Lial, überwiegend wegen ‚Verwögensdelikten, v vorbestraft\nwar. Der “ngrilf der Revision, der Vorsatz der Untreue sei\nnicht ausreichend äargetan, ist hiernach unbegründet. Der\nRevision kenn auch nicht ‚das Vorbringen zun Zrfclg verhelen, der Käufer sei ein Bekannter des Angeklagten gewesen,\ndem er vertrauen durfte, Dass der Käufer ein Bekannter des\nangeklagten war, hat das’ lerfügericht ais wahr unterstellt.\n=s hat ihm aber nicht geglaubt, dass er dem Bekannten vertraute und so zur Tatzeit in seinem Bevusstsein die 1.ö8-\nlichkeit der llichtzahlung der Restschuld ausgeschlossen\nwar.\n\n3 ) Im fall 6 vom 22, Dezember 1950 ist die äussere\nmMatseite des Kreditbetrugs durch den festgestellten Sach-\n\n-6 -\n\nu\n\n-6-\n\n>\n\nverhalt einwandfrei verwirklicht. Die Revisicn beanstandet auch nur die Annahme des Vorsatzes. Dazu trägt die\nRevision im einzeiner nur vor, der Angeklagte habe mit\ndem Bingang von Aussenständen für Januar 1951 rechnen\nkönnen Sie bekämpft damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Watrichters, der verbinälich festgestell, har, dass der \\ngeklagte zur Zeit der kreditweisen Jbernahme des Porzellangeschirrs, wie er wusste, völlig mittellos war und keine üurch bestimmte Tatsachen erhärtete Aussicht hatte, im Januar 1950 zur Bezahlung des\nKaufpreises hinreichende Gelder hereinzubekommen., vie Annahme der Schuld in Sinne des § 263 StGB lässt auch sonst\nxeine Rechtsfehler erkennen.\n\nIII.\n\nDie Revision greift zu Unrecht den Strafausspruch in\nden vier Zinzelfällen an.\n\nEs Zehlen Änhaltspunkte dafür, dass das iandgericht,\nwie die Revisicn meint, bei der Strafzumessung den\n- im bingang der Urteilsgründe erwähnten - Umstand nicht\nbeachtet habe, dass der Angeklagte innerhalb der Zeit von\nJanuer 1941 bis Kärz 1950 nicht bestraft worden ist. Die\ntrage, ob der ängeklagte zu den volitisch Verfolgten, gehört, hat das Landgericht geprüft. LTabei ist es zu dem\nargebnis gekommen, dass er sich der wahrheit zuwider als\npolitisch Verfolgter ausgegeben hat, Hierbei ist kein\nRechtsirrtum ersichtlich,\n\nDie Revision rägt auch zu Unrecht eine Verletzung\ndes § 27 b StGB. In den Fällen 1 und 6 kam die Verhängung einer Irsatzgelästrafe schon deshalb nicht in 3e-\n\n3\n\ntracht, weil auf vier und drei :Jonate Gefängnis erkennt\nund damit die Strafgrenze äesı§ 27 b überschritten war.\nIn den Fällen 2 und 4 ist zwar je auf eine unter drei\nLıcnaten Gefängnis liegende freiheitsstrafe von zwei l.onaten erkennt worden, Das Landgericht hat aber In diesen\nTEllen gemäss % 27 b die Frag; ob der Strafzweck dureh\neine Geläsirafe erreicht werden kann, geprüft und verneint, Ds ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Irmessensentscheidung von rechtsirrigen Srwöägungen beeinflusst\nsein soll.\n\nIV.\nDie Revisionsrüge einer Verletzung des Bundesstraf-\n\nfreiheitsgesetzes und der §§ 74. 79 StGB ist gleichfalls\nunbegründet.\n\nDie Revisicn meint, die beiden vor dem Stichtag begangenen Straftaten der Fälle 1 und 4 seien \"ohnehin amnestiert\", womit offenbar die Auffassung vertreten wird, die\nnach 5 4 Abs 1 StrPer@ für die Amnestierung entsclieidernde\nGesamıstrafe dürfe nur aub den Zür diesen beiden Straftaten festgesetzten Zinzelstrafen gebildet werden. Da die\naus diesen beiden -inzelstrafen von zwei und vier llonaten\nGefängnis nach § 74 StGB gebildete Gesamtstrafe unter der\nStraffreiheitsgrenze von sechs llonaten des § 2 !bs 1\n\nStrürG liegen müsse, seien die für diese \"Elle 1 und A\nfestgesetzten -reiheitsstrafen erlassen. Dieser Straferlass dürfe dem Angeklagten nicht dadurch entzogen werden,\ndass die Zür weitere vor dem Stichtag begangene Straftaten\nin einer früheren bereits rechtskräftig gewordenen Urteil\nerkannte Gesamtstrafe in die jetzt vorzunehmende Gesamtstrafenbildung einbezogen werde.\n\nou on co\n\nzZ\n\n-8-\n\nDer Senat vermag diesen Ausführungen der Revision\nnicht zu folgen,\n\nDas Bundesstraffreiheitsgesetz regelt in § 4 Tür\nle seit dem 5l. Dezeuber 1949 anhängig gewordenen Verehren (x.bs 4), in denen wesen mehrerer vor dem 15. Jertember 1949 begangener selbständiger Straftaten auf eine\ngesartstrale zu erkennen oder eine solche nachträglich\nzu bilden ist, den unbedingten Straferlass in der \\eise,\ndass Sie veramtstrafe an Stelle der Zinzelstrafe die in\ng 2 sbs 1 genannte Grenze von sechs lionaten Gerängnis\nnicht “bersteigen darf. Der Rechtsbegriff der \"Gesamtstrafe\" ist im Straffreiheitsgesetz selbst nicht näher\nbestimmt Daher ist. der im allgemeinen Strafgesetzbuch\nnormierte Begriff anzuwenden: § 74 regelt für den lormalfell, dass der Richter wegen mehrerer vor der ag des\nUrteils begangener Straftaten Mehrere zeitige reiheits- ’\netrafen verhängt, die Voraussetzungen und die Art der\nBildung einer Gesamtstrafe aus diesen TDinzelstrafen. f\n§ 79 StGB behandelt den besonderen Fall der nachträglichen Bildung oder Zeubildung-einer Gesaytstrefe_ durch\neinen zweiten Richter, der denselben Angeklagten wegen\neiner oder mehrerer Straftaten, die vor dem Urteil des\nersten Richters begangen waren, zu zeitigen Treiheitsstra-Ten verurteilt. Diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung .\nist an die - über § 74 StGB hinausgehende - Voraussetzung j\nsemünft, Cass das frühere Urteil bereits rechtskräftig .\nwav und die darin verhängten zeitigen Treiheitsstrafen f\n\nnoch nicht (vollständig) verbisst, verjührt oder erlassen waren. § 4 StrFrG £bs 1 nimmt nach seiner Tassung K\nmit Gen Worten \"auf eine SJesamtstrafe erkannt\" auf den M\nFall der Gesamtstrafenbildung nach § 74 StGB und mit a\n\n-9--\n\nden orten \"eine solche (Gesamtstrafe) nachträglich zu\nbilden\" auf den Sonder-Fall der ergänzenden Gesamtstrafenbildung des § 79 StGB Bezug. wie die Verwendung des\nBindeworts \"oder\" zwischen diesen beiden Arten der Gesamtstrafe im Abs 1 des § 4 StrFr@' erkennen lüsst, ist\nLür Gen Straferlass die “föhe der Sesautstra?fe gleichermessen entscheidend, mag,auf, diese nach } 74 oder nach\n\n§ 79 3403 zu er’cennen sein. Liegen aber im Einzelfall\n\nCie Voraussetzungen für Gie nachträgliche (Teu)Bildung\neiner Gesamtstrafe vor, so ist allein die so (nach § 79\nStcD) zebildete Gesamtstrefe und deren -!öhe die ürundlase für die Intscheidung Über den Irlass der in diese Gesemtstrafe einbezogenen Sinzelfreiheitsstrafen. Der vor\ndie Intscheidung nach § 79 StGB gesteilte zweite Richter\nhat nicht, wis die Revision meint, äle freie wahl, die\nvon ihm erstmals abgeurteiiten vor dem Urteil des ersten\nRichters begangenen Straftaten mit den Gdefür erkannten\n„inzelfreiheitsstrafen oe h ne Berücksichtigung des\nfrüheren Urteils unter anwendung des § 74 StGB zu einer\nGesamtstrafe zusammenzuziehen. Die »nwendung des § 79\nist, wern seine Voraussetzungen im Sinzelfalie vorliegen,\nzwingend geboten (RGSt 8, 62; 34, 267). Die “ortfassung\ndes 5 4 StrfrG bietet keinen.inhalt für die offenbar von\nder Revision vertretene Auffassung, dass als Grundlage\nfür die Teststellung des,Straferlasses zur eine nach\n§ 74 StG3 gedachte Gesamtstrafe dienen dürfe. Diner solchen Auslegung des § 4 StrfrG steht auch der Sinn und\näweck dieses Gesetzes entgegen. Danach hält der Gebetzgeber einen wegen mehrerer vor dem Stichtag begangener Straftaten zu Treiheitsstrafen Verurteilten nur dann des unbe-Gingten Stralerlasses für würdig, wenn die aus allen sinzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die\n\n- 10 -\n\n7\n\n- 12 -\n\nGrenze des § 2 ibs 1 StrTrG nicht übersteigt.\n\n“ls das Landgericht in Trankfurt das angefochtene\nUrteil fällte, war rach seinen Feststellungen die in dem\nfrüheren rechtskrüftigen Urteil desselben Gerichts von\n18. l.ärz 1950 wegen mehrerer in den Jahren 1946 und 1947\nbegangener Straftaten erkannte Gesamtgefängnisstrafe von\neiner Jahr,noch nicht verbügst ; sie war offensichtlich\nauch nicht erlassen. Die sämtlichen Voraussetzungen des\n§ 79 3tCB lagen vor.‘ Das Lendgericht war daher gezwungen,\nlie Zinzelstrafen der früheren Gesamtstrafe von einen\nJahr Gefängnis in eine nach § 79 StGB neu Zu bildende\nGesamtstrafe neben den für äie neuen Fälle 1 (von 1947)\nund 4 (von Zugust 1949) verhängten Zinzelstrafen einzubeziehen. Das Landgericht ist in dieser weise bei der\nsildung der Gesamtstrafe vorgegangen; Gies ist rechtlich\nnicht zu beenstanden, Dies gilt auch für die Iöhe der\nneu erkannten Gesemtstraie von einem Jahr und fünf Lionaten Gefüngnis, da Gle als Zinsatzstrafe verwendete Celüngnisstrafe von vier Lonaten des Falles 1 mit der höchsten\nZinzelstrafe übereinstimmt, die in dem früheren Urteil\nvon 18. Lärz 1950 als Zinsatzstrafe gedient hatte. Ta\ndie neue Gesamtstrafe die Grenze des § 2 Abs 1 StGB übersteigt, hat das Landgericht zutreffend angenormen, dass\ndie beiden vor dem Stichtag begangenen Strafteten der\nPElle 1 und 4 nicht armestiekt sind. -\n\n- 11 -\n\n“egen der Zälle 2 und 6 hat des Landgericht eine\nweitere Gesämtstrafe gebildet. Dies ist nach § 79 S+G3\nrechtlich nicht zu beanstanden, da diese Taten im August\nund Dezember 1950, mithin nach dem die erste Gesanıstrale eussprechenden früheren Urteil vom 18, LErz\n\ni950 begangen worden sind.\n.e\n\nDas Urteil zeigt auch sonst keine Rechtsmängel.\n\n„ie kevision ist daher im ganzen als unbegründet\nzu verwerTen. \"\n\nn.\n\nKirchner Krauss Koeriger\nBusch Scharpenseel\n\n«\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/3-str-506-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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