{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-18_3_StR_806_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"3 StR 806/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 036 3\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Adam U mE aus KB, Kreis u\nSEE. Sort geboren an EEE 1559, E\n\nwegen Meineids Eau\nhai der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\nhaber. : F\nBundesrichter Krauss Bar\nals Vorsitzender, er\nBundesrichter Dr. Koeniger Eu\nBundesrichter Prof. Dr. Busch u\nBundesrichter Scharpenseel u in\nBundesrichter Dr. Baldus vi\nals beisitzende Richter, a\nJandgerichtsrat | Fe\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft, RE\nJustizangestellter | =\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Marburg/lahn vom 29, Juni 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. 1 0\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB),\nbegangen durch Leistung eines falschen Offenbarungseidss,\nzu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt\nworden. Ferner wurde auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte fir die Dauer von einem Jahr sowie auf die\ndauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuse oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er einen verfahrensrechtlichen\nVerstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe die ihm\nnach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungsspflicht\ndadurch verletzt, dass es über die Einkommens- und\nVermögensverhältnisse des Angeklagten nicht dessen Ehe-.\nfrau als Zeugin gehört habe. Deren Vernehmung brauchte\nsich dem Landgericht nicht als notwendig aufzudrängen,\nnachdem es den Sohn Willi des Angeklagten über dessen\nSinrkommens- und Vermögenslage als Zeugen gehört hatte,\nDie Tatsache allein, dass das Landgericht weder der\nZinlassung des Angeklagten noch den Angaben des Sohnes\nwilli Glauben schenkte, gab ohne weiteres keine Veranlassung, von Amts wegen dis Beweisaufnahme auf die\n. Vernehmung weiterer Familienangehöriger‘ des Angeklagten. insbesondere dessen Ehefrau, als Zeugen zu erstrecken,\n\nAuch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum\nürfolg zu verhelfen. Das Landgericht hat festgestellt,\n\nIPENISRERE. SEAN,\n\nEn\n\nLE\nnt ann ne\n\nnennen tälee mitte urn ana ec\n“\nai\n-\n\nnr\n\nh\nB:\nse\n!\ni\n5\n\ndass der Ängeklagte sämtliche Spalten des von ihm im\nNffenbarungseidstermin vorgelegten Vermögensverzeichnisses ohne Ausnahme mit einem Qerstrich versehen\nund die Richtigkeit dieses Verzeichnisses beschworen\nhat, obwohl er Zigentümer eines für ihn im Dezember\n1948 angefertigten Anzuges gewesen sei.\n\nDie Einwendungen, die die Revision gegen die Annahme des Zigentums des Angeklagten an dem Anzuge richtet, sind durchweg tatsächlicher Art und können daher\nnicht berücksichtigt werden. Die Folgerungen, die das\nZandgericht aus den von ihm getroffenen Feststellungen\nabgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Deshalb\nkann von einem Verstoss gegen die Denkgesetze nicht die\nRede sein. übensowenig geben die Ausführungen des Urteils der Annahme Raum, das Landgericht habe, wie die\nRevision behauptet, insoweit die Verurteilung des Angeklagten auf Vermutungen gestützt. Damit erweist sich,\nauch der Vorwurf, das Landgericht habe den Grundsatz\n\"in dubio pro reo\" verletzt, als nicht gerechtfertigt.\n\nDa der Angeklagte nach den somit unangreifbaren\nFeststellungen des Urteils Eigentümer des Anzuges war,\nhatte er, wie das Landgericht zutreffend angenommen\nhat, die Pflicht, diesen in dem Vermögensverzeichnis\naufzuführen. Denn nach § 807 ZPO hat der Offenbarungseidschuläner sein gesamtes Vermögen anzugeben, ganz\ngleich, ob die einzelnen Vermögensstücke pfändbar sind\noder nicht. Nur wirtschaftlich wertlose Gegenstände\nbraucht er, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, nicht aufzunehmen. Als ein so wertloser\nGegenstand kann indessen der Anzug des Angeklagten,\n\n- A -\n\nder erst im Dezember 1948 angefertigt worden war, jedenfalls im Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungs--\neides nicht angesprochen werden.\n\nDer Verpflichtung, sein gesamtes Vermögen und damit auch das Eigentum an dem Anzuge anzugeben, war sich\nder Anzeklagte auch bewusst, wie die Urteilsgründe mit\nhirnreichender Deutlichkeit ergeben. Der Angeklagte ist Be\ngar. wle es im Urteil heisst, vor der Abnahme des\n?\n\ndrücklich darauf hingewiesen worden, dass erhebliche\nBedenken gegen die Richtigkeit des von ihm vorgelegten\nVermögensverzeichnisses beständen. Dabei ist das Verzeichnis ncch eirmal Punkt für Punkt mit ihm durchgesprochen\nworder.. /enn er trotzdem das Eigentum an dem Anzuge ver..\nschwiegen und beschworen hat, dass er nichts besitze,\n\nwas sein Eigentum sei, so ist seine Verurteilung wesen\nHeineids aus sachli.chrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. a\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben, der es in seinem Bestande gefährden könnte. Auf den Ausführungen, die sich einleitend\nim Rahmen der Würdigung der Einlassung des Angeklagten\nund der Aussage seines Sohnes Willi finden und die an\nsich zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, beruht es\nersichtlich nicht, Dafür spricht bereits die Wendung,\nder Angeklagte wäre schon danach wegen vorsätzlich fal--\nschen Eides zu bestrafen gewesen. Hinzu kommt, dass das\nLandgericht sodann die Frage des Eigentums an dem Anzuge einer eingehenden Prüfung und Erörterung unterzo-\n\n. u; 5...\n\n..\n\nEi .\nI:\nEB “\n%\noh\neR\n%\n«a\n\nwer.\n\ngen hat und erst im Anschluss daran zu der abschliessen\n\nder. Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe vor--\nsätzlich falsch geschworen. Diese Umstände haben dem\nSenat die Jberzeugung vermittelt, dass die der Prüfung\ndes Eigentums an dem Anzuge vorangehenden Darlegungen\ndes Urteils nur Ausführungen allgemeiner Art bilden,\nauf die die Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt\n\nDennach erweist sich die Revision, da auch die\nStrafzumessung nicht zu beanstanden ist, als unbegrün--\ndet und ist zu verwerfen.\n\nKrauss . Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n32\n\nde","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-806-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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