{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-18_3_StR_669_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"3 StR 669/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 669/51 2277 028 gr\n\n— nen ——\n\nImWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nen Kaufmann Johannes D men aus EEE,\ndort geboren arı NEED 1911,\n\nwegen lieireids u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: i\n\ney}\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Br\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 10. kai 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklarte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen lleineides und Verletzung\nder Unterhaltspflicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahr drei Llonaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist er für dauernd unfähig erklärt\nworden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden, Seine Revision macht Verletzung verfah-\n\nrensr shrlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften geltend.\n\nI. \\Verfahrensrügen.\n\ni.) Der Angeklagte ist - entgegen dem Vortrage der Revision - bei Zustellung der Anklageschrift nach § 201 Abs 1\n\nSatz 3 StPO auf sein Recht hingewiesen worden, gemäss § 140\n\nAbs 1 Nr 2 5tPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hat aber einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.\n\nDie Revision meint, der Vorsitzende der Strafkamner sei auf\n\nGrund der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen, ven iämts wegen einen Verteidiger zu bestellen, weil\ndie Kitwirkung eines solchen wegen der Schwere der Tet und\nwegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten\ngewesen sei. Sie verkennt nicht, dass die Entscheidung\ndarüber im Ermessen des Vorsitzenden steht, will aber unter Hinweis auf RGSt 68, 35 /367 offensichtlich geltend\nmachen, der Vorsitzende habe die Grenzen des pflichtmässigen Ermessens überschritten und die löglichkeit der Bestellung eines Verteidigers überhaupt nicht in Erwägung\ngezogen. In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht zu § 141 aF, der damals die Bestellung von Amts wegen regelte, die Ansicht. vertreten, wenn ein dringender\nnlass hierzu gegeben erscheine, so müsse das Gericht die-\n\nPar 74 N ”\nRE er\nRÄT UNTERE te Ve\n\nunter\n\nus\na...\n\n..\n\nun wm.\n\nmu en.\n\nnm ö\n\nwert:\n\nse liöglichkeit wenigstens in Erwägung gezogen haben. Ergebe sich hierfür aus den Akten und den Urteilsausführungen nichts, so Füsse angenommen werden, dass sich das Gericht über diese Trage überhaupt keine Gedanken gemacht\nusbe. Das aber würde einen Verstoss gegen Sinr. und Zweck\nder Vorschrift des § 141 StPO bedeuten. Da mit der liöglichkeit gerechnet werden müsse, dass sich das Gericht\nbei Prüfung des Sachverhalts zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und dann das Urteil anders |\n\nausgefallen wäre, müsse dieses aufgehoben werden, Diese\ntnsicht ist auch sonst vom Reichsgericht vertreten worden (I 1937, 630; RGSt 74, 304 /306/). Die angezogenen\nEntscheidungen des Reichsgerichts betrafen jedoch Fälle,\nin denen besondere Umstände (Schwachsinn des Angeklagten,\nlervenzerrüttung) für sich betrachtet allerdings für die\nBestellung eines Verteidigers sprachen. In der vorliegenden Sache sind aber derartige Umstände entgegen der Ansicht der Revision nicht zu finden, Die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten gegen den Vorwurf,\nbei Ableistung des Offenbarungseides bewusst falsch geschworen zu haben, beweist, dass er als erfahrener Geschäftsmann über hinreichende geistige Fähigkeiten verfügt, un seine \"Verteidigung gegen die Vorwürfe der Anlage ohne Hilfe eines Verteidigers zu zZühren. Die Trage, f\nob der “ngeklagte verpflichtet war, in dem Vermögensver- |\nzeichnis seinen Anteil an den Grundstücken anzugeben, und\nob er sich dieser Pflicht bewusst gewesen ist, bot’ weder\nnach der tatsächlichen noch nach der rechtlichen Seite j\nirgendwelche Schwierigkeiten. .\n\nMit der Feststellung; dass infolge der Michtangabe\nder Grundstücke das Vermögensverzeichnis unvollständig\n\n4 -A-\n\n-A-\n\nwar und dass der Angeklagte die Vollständigkeit des Vermwögensverzeichnisses beschwor, obwohl ihm die Unrichtigkeit bekannt war, ist der Tatbestand des lieineides dargetan. Es kornmt deshalb für den Schuldspruch nicht darauf\nan, ob der “ngeklagte überdies unterlassen hat, das in\nder Ladenkasse befindliche Wechselgeld anzugeben. Die Revision mecht geltend, erst in der llauptverhandlung sei\nauch insoweit ein Vorwurf gegen den Angeklagten erhoben\nworden. Anklage und Eröffnungsbeschluss enthielten darüber nichts. Der Angeklagte habe deshalb keine {öglirhkeit gehabt, seine Verteidigung auf diesen Punkt zu erstrecten. Dies trifft nicht zu. Die Urteilsausführungen\nergeben, dass auch diese Trage in der Hauptverhandlung\neingehend erörtert worden ist, dass der Angeklagte sich\ngegen diesen Vorwurf nachdrücklich verteidigt hat und\ndass das Gericht seinem Schutzvorbringen nachgegangen\n\nist und auch hierzu Beweise erhoben hat. Auch insoweit\nwar die Sach- und Rechtslage keineswegs schwierig. Im\nübrigen war der Angeklagte auf die Höglichkeit, dass. das\nVermögensverzeichnis auch in anderen Punkten, insbesondere aber in der Angabe des iiechselgeldes unrichtig sei,\nschon durch die Anklage hingewiesen worden. Im Ermittelungsergebnis wird ausgeführt: \"Auch im übrigen erscheint\ndas Vermögensverzeichnis unglaubwürdig\", Nach allem ist\ndieser Revisionsengriff unbegründet.\n\n2.) Auch die Vorschrift des § 265 Abs 4 StPO ist entgegen der Annahme der Revision nicht verletzt. Diese meint,\ndas Landgericht habe auch ohne dahingehenden Antrag von\nimts wegen das Verfahren aussetzen müssen, als es feststellte, der Angeklagte habe bei der Ableistung des 0ffenbarungseides auch das in der Iadenkasse befindliche\n\non -5-\n\nro :0r\nuyheig.en\n\nEIERN\n\n9%\n\n.—\n\nNr.\n\njeren\ny\n\nBE 3 FEAR\n\n.. :\n\nUn te\n\n»\n\nEEE nr\ner a Year anerkannten\n\n-5-\n\nwechselgeld verschwiegen. Es habe sich hier um eine Veränderung der Sachlage gehandelt, die eine Aussetzung zur\ngenügenden Verteidigung habe angemessen erscheinen lassen,\n‚uch diese Entscheidung steht im tatrichterlichen Ermessen. Das Urteil weist keinerlei Umstände auf, die im IHinblick auf die Wahrheitserforschung zu einer Aussetzung\naröngten und den Verdacht rechtfertigen könnten, das\nTandgericht habe insoweit eine ihm obliegende. Pflicht ”\nverletzt. ;|\n\n3.) Der Angeklagte hat in der schriftlichen Eingabe vom\nIl. iiärz 1951, in der er sich zur nklage äussert, aus- ee\ngeführt, er sei zu einem Sechstel Miteigentümer der Grund- |\nstücke, seinem Vater stehe das Nutzniessungsrecht zu,\nauch hätten sie, die Kinder, ihrem Vater gestattet, zur\nVerbesserung seines Lebensunterhaltes Geld auf die Grundstücke aufzunehmen. ileben anderen Umständen verwendet\ndas Landgericht auch diese Äusserung als Grundlage für |\ndie Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass das\ndem Vater an den Grundstücken eingeräumte Nutzniessungs-\n\nrecht das Zigentum der Kinder und die damit verbundene |\nVerfügungsmacht bestehen lasse. Daraus schliesst es wei-\n\nter, der \\ngeklagie habe gewusst, dass er seinen Anteil\nan dem Grundstückseigentum habe angeben müssen. Die Re- .\nvision macht geltend, das Landgericht habe jene {usse- I\nrung nur dann für die Bildung seiner Überzeugung ver-'\nwerten dürfen, wenn die Schrift vom 11. Härz 1951 verlesen worden wäre, Es sei ein Verstoss gegen § 261 StPO\n\ndarin zu finden, dass der Inhalt der Schrift ohne Ver- |\nlesung verwertet worden sei. Dieser Angriff ist unbe- \\\ngründet. Das Urteil ergibt, dass die schriftliche Xusserung dem \\ngeklagten in der Mauptverhandlung vorgehal-\n\n;o\n-6.-\n\nten worden ist; das ist zulässig. Der Angeklagte hat\nauf den Vorhalt zugegeben, dass die \\iusserung auch\nihrem Inhalte nach von ihm herrührt. Damit war. in prozessordnungsmässiger Weise bewiesen, dass der Angeklagte eine Schrift dieses Inhaltes verfasst und dem Gericht hatte zugehen lassen, Welche Schlüsse daraus gezegen werden können, ist’ dem Ermessen des Landgerichts\nüberlassen.\n\nd.) Die Revision rügt endlich Verletzung der Aufklärunespflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Sie findet sie darin,\ndass das Landgericht weder die Angestellten des ingellasten über den Kassenbestand zur Zeit der Leistung\n\ndes Offenbarungseides noch den Grosshändler Di in\nTEE Sarüber zeugenschaftlich vernommen hat, dass\nder /ngeklagte an ihn am Samstag nach ladenschluss zur\nSezleichung einer Rechnung 597,- DI bezahlt habe, woraus\nsich ergebe, dass er am darauf folgenden Hontag, dem\nnage der Ableistung des Offenbarungseides, kein Geld in\nder Kasse gehabt habe, Einen Beweisamtrag in dieser\nRichtung hat der Angeklagte'nicht gestellt. Er hat zunächst behauptet, deshalb am liontag lüttag kein Geld _\nin der Ladenkasse gehabt. zu haben, weil er die Geschäftseinnahme vom Vortage (dem. Samstag) aller Wehrscheinlichkeit nach, wie er es auch sonst zu tun pflege, morgens\nbei der Sparkasse werde eingezahlt haben. Dies wurde\ndurch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Sparkassenbeamten widerlegt. Danach hat er die letzte Einzahlung am Samstag, den 10. Kai 1951, vormittags geleistet. lunmehr brachte er vor, er habe die Einnahmen des\nSamstarnachmittag vermutlich zur Begleichung von Lieferantenrechnungen verwendet, die er stets am Ende der\n\n-T-\n\n2,\n\nEr CR, BEE, 3 .H\n.\n\nne\nw. DR io\n\n. = 7 —\n\nwoche zu bezahlen pflege. Bestimmte Behauptungen in\ncieser Richtung hat er jedoch nicht aufgestellt, Es\nkann deshalb keine hede davon sein, dass dem Landgericht sich die Beweismittel aufgedrüängt hätten, deren\nBenutzung die Revision vermisst. Es kommt aber auf die\nsrhebung dieser Beweise auch deshalb nicht an, weil\nder ingeklagte auf Vorhalt des Gerichts schliesslich\nnicht in Abrede gestellt hat, dass sich am kiontag 'vormittag aus den Einnahmen der Vorwoche \\Wechselgeld in\nder Kasse befunden habe, Lamit stand fest, dass er zur\nzeit der Eidesleistung ausser den 3,05 DEI, die er in\nder Tasche hatte, noch Bargeld in der Ladenkasse hatte,\ndas er bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses nicht |\n\nangegeben hatte. Die Aufklärungspflicht ist durch die\nfichterhebung jener Beweise sonach nicht verletzt. :\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) In sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision\nVerletzung der Denkgesetze und der Sätze der Lebenserfahrung. Sie will sie zunächst darin finden, dass das\nLendgericht bei der Prüfung der Leistungsfühigkeit des\n„ngeklagten das steuerrechtliche Dinkommen zugrunde gelegt und die sufwendungen für die Einrichtüng des Geschäftes unberücksichtigt gelassen hätte, Diese Aufwendungen dürften steuerreöhtlich nicht sofort in voller\nHöhe vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden, schmälerten\naber gleichwohl in dem Jahre, in dem sie gemacht würden,\nin voller Höhe das Tinkommen, Das landgericht habe des-'\nhalb ein falsches Bild von der Leistungsfähigkeit des\n„ngeklagten für die Zahlung des Unterhalts gewonnen.\n\nEEE TEE En\n\n-8-\n\nDieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht\nberücksichtigt den Umstand, dass der Angeklagte erhebliche Beträge zur Ausstattung seines Geschäftes und\nzur „ufbesserung seines \\jiarenlagers aufgewendet hat.\n\nEs findet darin eine Bestätigung seiner aus anderen Tatsachen gewonnenen Überzeugung, dass der Angeklagte in\nguten Tinkormensverhältnisseh lebe, ist aber der Ansicht, dass diese Aufwendungen ebenso wie die „.usgaben\nZSör eine Lebensversicherung mit einer Jahresprämie von\n434,40 D.:! hinter dem Unterhaltsanspruch des unehelichen\nZindes zurücktreten müssen, dass also der Angeklagte\nzunöchst seiner Unterhaltspflicht nachzukommen hat und\naur das, was ihm sodann übrig bleibt, zu jenen Zwecken\nverwenden darf. iur diese Auffassung vermag die Zrfüllung der Unterhaltspflicht zu gewährleisten. Die von\nder Revision vertretene gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass der Verpflichtete sich der Unterhaltsleistung jederzeit durch entsprechende Erhöhung seines\neigenen Aufwandes entziehen könnte, Die Ausführungen der\nRevision zeigen das deutlich, Danach hat der Angeklagte\nim Jahre 1949 einen steuerlich nicht abzugsfähigen Betrag von 3839,90 Di! für die Ausstattung seines Geschäftes ausgegeben, während er auf den im Verhältnis zu\ndieser Summe geringfügigen Unterhaltsbetrag von 360 Di\nnarh den Angaben der Revision nur 270 Dii, nach den allein wassgeblichen Seststellungen des Landgerichts sogar nur 240 Di: gezahlt hat, Die tatsächlichen Aufwendungen für die Ausstattung des Geschäftes sind erheblich\nhöher. Zutreffend hat das Landgericht diese Aufwendungen bei der Feststellung, ob der Angeklagte im Sinne\nGer hier massgebenden Vorschrift des § 16053 Abs 1 BGB\nim Stande war, den geschuldeten Unterhalt zu gewähren,\n\n-9-\n\nen\n\ns\n\nBau. . En: ua:\na han\n\nner\nPure\n\nBARIE\nu... .\n\n...\n\nu\n\n% vr,\nSo Nee. -\n\n.\n\nwir\nSu Khan: ur.\n\nRe il: A\n\n20%\n\n-9 -\n\nnicht berücksichtigt. Ein Rechtsfehler liegt insoweit\nnicht vor.\n\n2.) Die Revision bringt weiter vor, die innere Tatseite\ndes Vergehens nach § 170 b StGB sei nicht nachgewiesen.\nOffenbar hat sie die Ausführungen auf Seite 9 und 10\n\nder Urteilsausfertigung übersehen. Danach war sich der\n‚ngeklagte vollkormen bewusst, dass er zur Unterhaltsgeuährung verpflichtet war, dass er den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht durch anderveite Verwendung seiner Einkünfte schrälern dürfe und dass er durch Nichterfüllung der Unterhaltspflioht den Lebensbedarf des Kindes gefährden werde.\n\n3.) Auch im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen\niieineides keinen rechtlichen Bedenken,\n\nıII. Die Revision ist somit im vollen Umfange unbegründet. | nn\n\nKrauss 0... Koeniger > Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-669-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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