{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-18_3_StR_560_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"3 StR 560/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kellner Rudolf 5 EB zus\nHD, Kreis EEE, geboren an\n\nGERD 1907 ir. ummun.\n\nwegen Unzucht mit einem Jugendlichen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt: in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das .\nUrteil, des Landgerichts in Darmstadt vom 20.\nApril 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\nVon Rechts wegen\n\na -2-\n\nEn. .. . u ee ”\nIST Re PT Pr Pr Ser SIE WERTE En - . . .\nx SE i EEE ET nie 0735 >\n\nBR\nrien.\n\nugs\nuw 5 .\na NDS\n\nen\n\n[4\n\nIT ey re >\n\nDer Angcklagte.war eines Verbrechens der Verführung\nzur Unzucht nach § 175 a Ür 3 StGB beschuldigt. Tas Landsricht hat wiederholte gegenseitige Onanie zwischen ihm\nden 16jährigen Georg CB nach § 175 StGB als erwien erachtet, aber keine Linwirkung des Angeklagten auf\nn Willen des Jugendlichen, um ihn zur Unzucht geneigt\nzu machen. Ls hat eine Strafe von weniger als secks Lonaten Gefängnis als verwirkt angesehen und das Verfahren\nwegen der vor dem 15. September 1949 begangenen Straftat\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.\n\nbr di\npe}\n2\n\nIr)\ntD\n\n[e?}\nıb\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung\ndes sachlichen Lechts durch Nichtanwendung des § 175 a\nIr 3 StGB geltend, jedoch ohne Erfolg.\n\nzum Begriff der Verführung gehört die Linwirkung auf\nden Willen des iiinderjährigen zu dem Zwecke, ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, wobei seine geschlechtliche Unerfahrenkeit oder geringe \\i-\n\nGerstandskraft ausgenützt wird. War..der Minderjährige schon\n\nvon sich aus zur 'Unzucht bereit, so liegt keine Verführung\nvor: on\n\nDiese Bereitschaft des OP zur Unzucht hat die Straf-\n\nkammer wenngleich knapp, so doch ausreichend dargetan.\n\nSie hat festgestellt, CB habe in den wiederholten Fällen\ndas Treiben des Angeklagten jeweils ohne grosse Gegenwehr\n\nhingenommen, weil er selber Gefallen daran gefunden habe.\n\nDer Zeuge habe auch bei dem ersten Unzuchtsfall nicht ver-\n\nsucht, den Angeklagten abzuwehren, :und ihm keinen Widerstand\n\n- 3 -\n\nI 3Pesiägi..:\n\n- 5\n. ..*\n\nEr EZ\n\n.\nwie nn ud\n\ner nn\nWine\n\n..\nRt,\n\n.. ... Pe Be\no. PETE TEE ER. PER ee „.\nBIC EVER SAT 7 EA en 5 ae SAOEEHERE\n\nv\n<\n\ngeleistet.\nZwar verweist die lievision mit kecht darauf, dass es\n\nder Überwindung eines ernstlichen Widerstandes des zu\nVerführenden für die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB nicht\n\nredürfe. Es genügt, dass der zunächst ablehnende Jugendliche\n\numgestimmt wird. Aber aus den Zusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass die Strafkammer mit ihrer Ausdrucksweise nichts anderes gemeint hat, als dass bei Caps\nsine solche {iilensbeeinflussung nicht erforderlich gewesen\nsei. Das ergibt sich aus den jvorten, dieser habe auch bei\ndem ersten Zusammentreffen nicht versucht, den Angeklagten\nabzuwehren. TLamit ist klargestellt, dass der Jugendliche\nschon in die erste, für die Frage der Verführung entscheidende Vornahme von Unzuchtshandlungen eingewilligt und\n\nohne Überredung oder sonstige Einflussnahme des Angeklagten aus eigener innerer Bereitwilligkeit bei der gegenseitigen Onanie mitgewirkt hat. Dass er das in den späteren\nTällen ebenso gehalten hat, ist dem Vort \"auch\" zu ent--\nnehmen. Bei dieser Sachlage konnte sich der Angeklagte\nzudem nicht bewusst werden, durch seine Einwirkung in irzendeinem Falle den Oi zur Teilnahme an der Unzucht gebracht zu haben. j\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass die Fassung der Urteilsbegründung nicht in ‚allen. Punkten genau ist. Die Feststellung, OB habe sich das Vorgehen des Angeklagten jeweils ohne grosse Gegenwehr gefallen lassen, ist nicht\nohne weiteres in Linklang | zu bringen mit der Bemerkung,\nCB habe keine Abwehr versucht. Aber dadurch ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn im Zusammenhang\nmit dem Hinweis auf -die mangelnde Abwehr des CB gibt das\n\n-4A-\n\nEx\n\n2\n\nUrteil dessen weitere Aussage wieder, wonach der Angeklagte von ihm im Falle der Ablehnung stets sofort abgelassen\nkabe. Taraus konnte die Strafkammer ohne Fechtsirrtum den\nSchluss ziehen, der Angeklagte habe nur in den Fällen mit\ndem Jungen Unzuchtshandlungen begangen, in denen dieser\nvon vornherein dazu bereit gewesen sei.\n\nGegen die Verneinung des Tatbestandes eines Verbrechens der Verführung bestehen daher keine Bedenken.\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRerhtsfehler erkennen lässt, war die hevision zu verwer-\n\niu\n\nfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.»\n\nKrauss Dr. Koeniger - Busch\nScharpenseel Baldus\n\nMn\n\nnd\nF u.\nER ä er\n\n“ . . Dee ee, zn: . BR \" on .. ..\naaa 5 SF Y5 ZEIVER G E73} ETW ER Br AR ar 3 a 5 ER Yirsiade RE\nA O0 u\n\nEy EEE wre\n\nWEL AR Non\n\nrn 2;\n\nBRREEE\nnn:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-560-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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