{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-18_3_StR_374_52_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"3 StR 374/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB\nist nicht dadurch ausgeschlossen, dass\nhier mehrere Morde und\n\nitlich rascher Folge\nauf Grund eines einheitlichen Entschlusses\nbegangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem einge-\n\"urzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle be-\n\nsonderer Sorgfals\n\ndie Straftaten (\nMordversuche) in ze\n\nD,) Gesetz: StPO § 244 Abs 2.\n\nDer Tatrichter muss nicht schon deshalb\neinen Obergutachter hören, weil er die\nvolle Überzeugung von einer bestimmten\nTatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des\nTäters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn er in.\ndieser Lage die Beweisfrage zugunsten\ndes Angeklagten entscheidet, so liegt\ndarin nicht ohne weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflichts\n\nRechtssatz:\n\netenzeichen: 3 StR 374/52\n\nUrt. des BGH. v. 18. September 1952 Schwurgericht Kassel\n\nin. R amen des Voikes\n\n.In der Strafsache\ngegen\n\nden Waldarbei. ter Kurt Erwin 6 mn :\n307: geboren am GEB : >59: 2.24. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nBurdesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr« Koeniger\nBundesrichter Prof. Dre Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel u\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende, Richter,\n\nÜberstaatsanwalt I I in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EN} bei der Verkündung\nal.s Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\n Justizangestellter ii ww “,\nals Urkundsbeamter (| der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revisionen der iastsanweltschaft und. des Ingeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nKassel vom 11. Dezember 1951. werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staa \\tsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Lasts .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten : seines Rechtemittels ZU, ‚tragen. Be\n\nson.Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung -\nwegen Mordver","text_plain":"zir das Nachschlagewerk!\n\nFiir die Amtliche Sammlung! (teilweise)\n\n1.) Gesetz: StGB § 20 a Abs 2\n\nRechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB\nist nicht dadurch ausgeschlossen, dass\nhier mehrere Morde und\n\nitlich rascher Folge\nauf Grund eines einheitlichen Entschlusses\nbegangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem einge-\n\"urzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle be-\n\nsonderer Sorgfals\n\ndie Straftaten (\nMordversuche) in ze\n\nD,) Gesetz: StPO § 244 Abs 2.\n\nDer Tatrichter muss nicht schon deshalb\neinen Obergutachter hören, weil er die\nvolle Überzeugung von einer bestimmten\nTatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des\nTäters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn er in.\ndieser Lage die Beweisfrage zugunsten\ndes Angeklagten entscheidet, so liegt\ndarin nicht ohne weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflichts\n\nRechtssatz:\n\netenzeichen: 3 StR 374/52\n\nUrt. des BGH. v. 18. September 1952 Schwurgericht Kassel\n\nin. R amen des Voikes\n\n.In der Strafsache\ngegen\n\nden Waldarbei. ter Kurt Erwin 6 mn :\n307: geboren am GEB : >59: 2.24. in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nBurdesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr« Koeniger\nBundesrichter Prof. Dre Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel u\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende, Richter,\n\nÜberstaatsanwalt I I in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat EN} bei der Verkündung\nal.s Vertreter der Bundesanwaltschatt,\n\n Justizangestellter ii ww “,\nals Urkundsbeamter (| der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revisionen der iastsanweltschaft und. des Ingeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in\nKassel vom 11. Dezember 1951. werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staa \\tsanvaltschaft fallen der Staatskasse zur Lasts .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten : seines Rechtemittels ZU, ‚tragen. Be\n\nson.Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung -\nwegen Mordversuches in vier Fällen — davon in einem\nFalle in Tateinheit mit Sachbeschädigung - und wegen\nTo tschlagsversuches in einen Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von'1O Jahren aberkannt. Ausser--\ndem wurde seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Nach\nder Feststellung des Schwurgerichts hat der Angeklaste sämtliche Taten im Zustande erheblich verminderter\nZurechnungsfänigkeit begangen.\n\nAm 5. März 1951 _ der Angeklagte war damals 19 Jah:\nre alt - fand in einer Gastwirtschaft in En\neine Mitgliederversammlung. der Raiffeisen-Genossenschaft\nstatt. Abends erschien der Angeklagte. in der Gastwirtschaft und sprach dort erheblich dem Alkohol zu. In vorgeschrittener Stunde begann sich der Angeklagte rüpelhaft zu benehmen, Seine ‚Ausschreitungen nahmen. schliess-.\nlich ein solches \"Ausmaß. an „er schlug U: a. ‘den. Bürgermeister mit der Taschenlampe. ins. Gesicht = dass er von\nmehreren erwachsenen Dorfbewohnern. gewaltsam aus der\nGaststube entfernt werden. musste. Er kehrte. ‚jedoch\nan. Daraufhin setz-.\n\nbald zurück und fing neuen Streit\n\nten ihn die Dorfbewohner. erneut ‚vor, die Tür. Über die Eu\nBehandlung : geriet der Angeklagte in Zorn. Er fühlte —\nsich in seiner Ehre. gekränkt, und rief mehrmals: \"Ehe\n\nich sterbe, sterben ‚zehn 'anderet'.. Dann lief er, in seine.\\ Yohnung und holte ein Gewehr, das er seit einiger u\n\nZeit dort versteckt hatte. Nach zehn Minuten erschien\ner wieder bei der Gastwirtschaft, um sich für die ihm\nwiderfahrene Schmach zu rächen, Er schoss zunächst auf\nGeorg HB 11 und den Bürgermeister DEE 3 5\nWEB starb wenige Tage später an der schweren Verlet..\nzung; DEE musste über sechs Wochen im Krankenhaus\nliegen, Wenig später schoss er auf. Georg a] und\ntraf ihn in den Oberschenkel; | lag 11 Wochen im\nKrankenhaus, er geht noch heute am Stock und hat grosse\n\nBeschwerden, da das Geschoss. den Ischias- Nerv verletzt\nhat, Im Hausflur traf der Angeklagte dann auf den Yirt\nGeorg HEEEEEEB, ohne ihn zu erkennen. Er schoss auf _\nihn; die Kugel ging jedoch fehl. Schliesslich kam der\nAngeklagte an die Küche der Gastwirtschaft, in der\n\nsich Heinrich ey um seinen schwerverletz ten\n\nSohn bemühte. Der Angeklagte schoss auf. den. Vaterz dieser\nwurde am Kopf von einem. Dum-Dum-Geschoss getroffen und |\n\nbrach sofort tot zusammen. Dann richtete der Angeklagte\ndas Gewehr auf Georg : % Das Dum--Dum-Geschoss durchschlug den rechten Oberarm und drang in den Brustkorb;\nder Arm musste abgenommen. werden. Nachdem der Angeklagte kurz das Gastzimmer. aufgesucht hatte, kehrte er in\ndie Küche zurück, wo sich inzwischen Frau BOB eingefunden hatte. Obwohl diese ihn flehentlich bat, sie\nam Leben zu lassen, ‚schoss er, sie nieder; sie starb .\nwenige Tage später an den Folgen eines Bauchdurchschus- _\nses.\n\nDem Angeklagten ı war. nunmehr: die Munition ausge.\ngangen. Als er einen Bekannten vergeblich um. neue Mu- u\nnition gebeten hatte, sing er in sein Elternhaus. In-\n\nDe\n\nzwischen waren dort zwei Polizeibeamte eingetroffen.\nSie riefen den Angeklagten an. Dieser schoss darauf\nin die Richtung, in der er den Rufer vermutete, traf\njedoch nichts u\n\nI._Zur Revision des Angeklagten:\n\nu m\n\nDie Revision macht Verletzung sachlichen Rechts\ngeltend: |\n\n1.) Sie endet sich in erster Linie gegen die Verurteiiung wegen Mordes: es liege nur der Tatbestand des § 212\nSt@B vor. Der Angeklagte habe in einem Zustand der kalten Raserei und der Trunkenheit gehandelt, die ihm je--\nde Hemmung genommen und. seine Reizbarkeit in hohen u\nMaße gesteigert habe. Bei einer solehen inneren ‚Erre-.\ngung und heftigen Gemütsbewegung sei eine besondere\nVerwerflichkeit des Beweggrundes und des Bewusstseins\ndieser Verwerflichkeit auszuschliessen. Der Erregungs-\n‚zustand sei zwar. selbst verschuldet, trage. aber noch\nkein Anzeichen einer besonders verwerflichen. Gesinnung;\nAus demselben Grunde seien auch die Merkmale der Heim--\nsücke und der Grausamkeit: zu verneinen, u mann\n\nDie Rüge kann keinen Brtolg habens. Das \" Schmu ge\nricht hat in allen Fällen, mit ‚Ausnahme des. Schusses =\n\"auf den Polizeibeamten, Handeln aus niedrigen, Beweggründen angenommen. Es hat zusätzlich in. den. Fällen\nGeorg Er II; Bürgermeister DEE : und Heinrich\niD das Merkmal der. ‚Heimtücke; in den Fällen\nHeinrich 5 1 und Frau by das Merkmal der Grau:\nsamkeit bejahte H7:) bleibt dahingestellt, ob dem Schwar--\n\ngericht insoweit in \\ jeder Hinsicht gefolgt werden\nkönnte. Der Schuldspruch wegen Mordes oder Nordversuchs in sieben Fällen ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen\nBeweggründen fehlerfrei dargetan hat. Der Angeklagte\nist zu den Taten veranlasst worden, weil er sich für\ndie ihm nach seiner Auffassung durch den Hinauswurf\n\naus der Gastwirtschaft widerfahrene Schmach und Krän-.\nkung rächen wollte. Dazu kamen Gel# tungsbedürfnis und\ndie Sucht, seine Gewalt über andere, die ihm an Alter\nund Ansehen überlegen waren, zu zeigen, sowie der brutale Wille, sich durchzusetzen. Es bedarf keiner be-.\n\n. sonderen Erörterung, dass. das niedrige Beweggründe\nsind. Offenbar will die Revision hiergegen auch keine\nEinwendungen. erheben. Sie hält es vielmehr für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte angesichts seiner\ninneren Erregung, heftigen Gemütsbewegung und Trunken-\n‚heit dieser niedrigen Beweggründe bewusst. gewesen seis.\nGerade diese Frage aber hat das Schwurgericht eingehend\nerörtert; seine Ausführungen 1 lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen. = De\n\nDer erkennende Senat hat bereits. durch Urteil ve m\n5. Dezember. 1950 (3 StR. 1/50) entschieden, der Täter\nkönne wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen. nur dann\nbestraft werden, wenn. er die Umstände kenne, die den.\nAntrieb zu seinen Handeln zu. inem besonders verwertlichen machen. (ver auch BGHSt 2, ‚60° bezüglich des Merkmals der Heimtücke) -\nsetzt, dass der Täter. seinen Beweggrund selbst als niedrig bewertet hat. Es kommt ‚nur. darauf an, ob er die Um.\n\nDamit wird aber nicht vorausge--\n\n\\\n\nN\n\nl\nru\nx\n\nstände gekannt hat, die diese Bewertung zur Folge haben.\nDem entsprechen die Erwägungen und Feststellungen des\nUrteils. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass ,\nbei Affekthandlungen, insbesondere bei Handlungen, die\nim Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nbegangen sind, die innere Tatseite des Mordes in Frage\ngestellt sein kann. Durchaus zu Recht aber hat das Schwur--\ngericht darauf hingewiesen, ' dass hierbei wesentlich sei,\nob die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf\neiner Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des\nHemmungsvermögens beruht. Da im Anschluss an das Gut--\nachten des ‚Sachverständigen festgestellt ist, dass die\nFähigkeit des Ängeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, keinesfalls erheblich vermindert war, Konnte\ndas Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die den Beweggrund seines Handelns zu einem\nbesonders verwerflichen machen. Nun ist allerdings. weiter festgestellt _ ebenfalls im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen -, dass der Angeklagte sich\nnach den ersten Schüssen auf Georg HB unü Bürsermeister DER in. eine besondere Gemütserregung gesteigert hat, - begründet durch die Wirkung der ersten Schüsse,\ndie in ihm den Wunsch zu weiteren Taten verstärkten. 3\nUnter Berufung auf OGHSt L, 82 meint das. Schwurgericht,\neine solche Gemütserregung, in die der Mörder erst bei\nder Tat gerate, müsse für die Frage,. ob das Merkmal des\nniedrigen Beweggrundes nach der äusseren und inneren\nTatseite vorliege, ausser ‚Betracht bleiben. Der Aus.\ngangspunkt dieser Erwägung ist richtig. Eine Gemütser-\n\n- T-\n\nregung, in die der Täter. ausschliesslich und gerade\ndurch die Tatausführung gerät und die bewirkt, dass\n\ner sich bei der weiteren Handlung die besondere Verwerflichkeit der Tat nicht mehr vorstellt, während\ndieses Bewusstsein bei dem Entschluss zur Tat vorhan-.\nden war, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zweifelhaft könnte sein, ob dies auch für den vorliegenden\nFall gelten kann, da es sich bei den in gesteigerter\nGemütsbewegung begangenen Tötungen um neue, im Rechtssinne selbständige Straftaten handelt. Darauf kommt es\njedoch nicht entscheidend an. Massgebend ist der Gesamtplan des Täters. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, sich an allen Personen zu rächen, die ihn nach\n\"seiner Auffassung schmachvoll behandelt hatten. Sein\nTötungsvorsatz richtete sich also von Anfang an nicht\nnur auf Georg ei 1 II und Bürgermeister DB:\nauch die späteren Tötungen entsprangen dem einheitlichen\nEntschluss. zur Rache, bei dem sich der Angeklagte der\nbesonderen Verwerflichkeit seines Planes bewusst war.\n\nNach allem begegnet die Verurteilung wegen Mordes\nin drei Fällen und wegen Mordversuchs in vier Fällen.\nkeinen Bedenken. j\n\n2.) Die Revision wendet sich ferner gegen die. Anwendung\ndes § 20 a StGB. Der Angeklagte sei allenfalls ein\n\"gefährlicher Situationsverbrecher\", aber kein Gewohnheitsverbrecher. Denn \"alle Straftaten des Angeklagten\nseien aus einer einzigen Affektlage heraus entstanden. .\nEr habe spontan unter dem Einfluss des Alkohols in fast\n\n-8-\n\nübermenschlicher innerer Erregung gehandelt; ein eingewurzelter Hang zu Gewaltverbrechen könne also gerade nicht festgestellt werden. Die Rüpeleien und fFlegeleien, die das Schwurgericht aus dem Vorleben des\nAngeklagten herangezogen habe, seien wegen ihrer Geringfügigkeit für eine solche Feststellung ungeeignet,\n\nAuch diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nnm\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2\nStGB liegen vor. Dass der Angeklagte die Taten aus\neinem einheitlichen Zntschluss und in einer einheitlichen Affektlage unmittelbar nacheinander begangen nat,\nsteht der Anwendung dieser Vorschrift nicht grundsätz-\n“ lich entgegen. Allerdings wird ein sölcher Umstand in\nder Regel gegen einen eingewurzelten Hang des Täters\nsprechen und die Annahme nahelegen, dass es sich um\n_ eine aus der besonderen Affektlage heraus begangene\nGelegenheitstat handelt, die dem Täter in ihrer Bigenart fremd bleibt und seiner Persönlichkeit an sich nicht:\nentspricht. Dies ist der Revision zuzugeben. Zs handelt\n\nsich hierbei aber. um eine Frage der Beweiswärdigung. Die-\n\nse bedarf naturgemäss unter ‚den genannten | Umständen ganz\n. besonderer Sorgfalt:\n\nie die formellen Voraussetzungen zeigen, ist\n§ 20 a StGB auf dem Rückfallgedanken aufgebaut; das gilt.\nauch für Abs 2 der Vorschrift. Es kann jedoch der Revision nicht zugegeben werden, dass deshalb ihre Anwendung nur dann möglich sei, wenn. die einzelnen Ta-\n\n-9..\n\nten zeitlich auseinanderliegen und wenn jede Tat auf\nneuem Anreiz und neuem Entschluss beruht. Indem der\nGesetzgeber von dem Rückfallgedanken ausging und in\n\n8 20 a Abs 2 StGB das Erfordernis dreier selbständiger\nTaten aufstellte, wollte er eine grössere Sicherheit\nder Beweisgrundlage erreichen. Er hielt es für zweckmässig und notwendig, durch eindeutig. greifbare äussere Voraussetzungen dem Richter die Verantwortung zu\nerleichtern. Einen weitergehenden Niederschlag aber\nhat dieser Gedanke der Rechtssicherheit im Gesetz nicht\ngefunden. Eine im Sinne der Revision einengende Auslegung ist deshalb nicht zulässig. An sich kann sich der\nHang zum Verbrechen je nach den Umständen schon aus\neiner einzigen Straftat ergeben. Auch aus der gesetzlichen Kennzeichnung des Täters als eines Gewohnheitsverbrechers lässt sich nichts für die Auffassung der\n\nRevision herleiten. Bereits in der Entscheidung RGSt.\n..68, 149 hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass\n\n' ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen\n\n. des Gewohnheitsverbrechers. und. der gewohnheitsmässigen\nBegehung einer Straftat bestehe. während der Begriff des\nGewohnheitsverbrechers an die Persönlichkeit des Täters\n'anknüpft, ist z.B. in ‚gen 9 180, 260 StGB das Merkmal .\ndes Gewohnheitsmässigen aus der Begehung der Straftaten\nabzuleiten. 85 handelt sich beim Gewohnheitsverbrecher\num einen Zug des inneren Wesens des Verbrechers, um\neinen seelischen Zustand, der bestimmte Vorstellungen\ngegenüber anderen leichter zur Geltung kommen lässt.\nDie Wiederholung ist also regelmässig das entscheiden.\n.de Kennzeichen der Gewohnheit; sie ist es aber nicht\n\n„ 10\n\nun\n£\n\n> 10 1:\n\nbegriffsnotwendig. Das zeigt sich mit besonderer -Deutlichkeit darin, dass es für den Begriff des Gewohnheitsverbrechers gleichgültig ist, worin die seelische Verfassung des Täters ihren letzten Grund hat: der Hang\nzur Wiederholung kann nicht mur durch Übung erworben\nsein, sondern auch auf charakterlicher Veranlagung beruhen. Gerade in diesem zweiten Falle aber kann sich\nder Hang erstmalig und durch eine rasch aufeinanderfoigende Mehrzahl von Verbrechen in erschreckender\nWeise entladen. Bei schwersten Verbrechen liegt eine\nsolche Entwicklung besonders nahe, weil. die dem Hang\nwiderstreitenden Vorstellungen. normalerweise immerhin\num so wirksamer sind, je schwerer das Verbrechen ist,\nzu dem der Täter neigt. Die Auffassung. der Revision\nwürde dazu führen, dass gerade in solchen Fällen schwerster Verbrechen die Gesellschaft nicht ‚gegen. den Verbrecher gesichert. werden könnte. Es kommt also nur darauf an, ob der Tatrichter in der Lage ist, im Einzelfall den verbrecherischen Hang des Täters auch bei rascher Folge mehrerer schwerster Straftaten festzustei-\n- len. u\n\nDas Schwurgericht ist von dieser Rechtslage ausge-.\ngangen. Es hat nicht verkannt, dass. der Ausnahmecharakter des Sachverhalts eine besonders sorgfältige Prüfungs\nErörterung und Beweisführung. erfordert, Einen Rechtsfeh-.\nler lassen seine Ausführungen nicht erkennen»\n\nEs ist zunächst kein Widerspruch, dass das Schwurgericht dem Angeklagten einerseits wegen der durch Al-.\nkoholgenuss noch gesteigerten Gemütserregung den Schutz\n\n.1ı1-\n\ndes § 51 Abs 2 StGB zugebilligt hat, andererseits aber\nfeststellt, die Verbrechen seien auf den durch charakterliche Veranlagung bedingten Hang des Angeklagten zu\nGewalttätigkeiten zurückzuführen. Zwar kann ein Hangverbrecher auch Gelegenheitstaten begehen oder in einem\nAffekt handeln, der in keiner Beziehung zu seiner 'verbrecherischen Neigung steht; dann ist 8 20 a StGB nicht\nanwendbar. Hier aber hat das Schwurgericht eingehend\nerörtert und festgestellt, \"dass die Affektlage gerade\ndie Ursache dafür war, dass die letzten Hemmungen gegen\nden Hang zur Gevaalttat beseitigt wurden. Gemütserregung\nund Aikoholgenuss haben keine der Persönlichkeit des\nAngeklagten fremde Verbrechen ausgelöst, sondern nach\nder insoweit mit der Revision nicht angreifbaren' “Überzeugung des Schwurgerichts den verbrecherischen Hang\ndes Angeklagten mit aller Deutlichkeit geoffenbart.\n\nSchon der Verlauf der Bluttat selbst in Verbindung\nmit dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten\ndes Sachverständigen liess kaum einen anderen Schluss\nzu. Nachdem der Angeklagte fast alle \"für seine Schmach\nverantwortlichen Männer\" ermordet oder schwer verletzt\nund Rache genommen hatte, traf er auf Frau‘ DB Sie\n\n\"sich i in der ‚Küche bei den toten und verletzten Männern\n\nbefand. Nachdem er zunächst befriedigt festgestellt\nhatte, dass die Männer ihren Teil hätten, richtete er\ndas Gewehr auf Frau Eh Diese flehte ihn an, er solle sie doch am Leben lassen, Der Angeklagte erwiderte\njedoch ungerührt, jetzt komme sie auch noch dran, und\nschoss die Frau nieder. Diese Tat ist ohne einen be-\n\n- 12 -\n\n- 12 - Er\n\nsonders ausgeprägten Hang zur Gewalttat kaum erklärbar.\nDenr. der Entschluss, nunmehr auch eine völlig unbeteilig;e Person, dazu noch eine Frau, zu ermorden, konnte\nnur gefasst werden,. wenn neue verstärkte Hemmungen überwunden wurden, Schon diese Tat konnte als sicheres Beweisanzeichen den Schluss des Schwurgerichts rechtfertigen, dass sich in allen Taten ‚der verbrecherische\nHang des Angeklagten mit einem Mal in der denkbar g°efährlichsten Weise geoffenbart hat. Indessen hat sich\ndas Schwurgericht auf eine solche Erwägung nicht beschränkt, sondern zahlreiche Vorfälle aus dem bisherigen Leben des Angeklagten erörtert, aus: deren Gesamtheit in Verbindung mit den abgeurteilten Taten es die\nÜberzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte aus charakterlicher Veranlagung zu Gewalttaten neigte Die Revision meint, dass einzelne‘ festgestellte Vorfälle die\nFolgerung des: Schwurgerichts nicht rechtfertigen könnten. Sie übersieht jedoch, dass ‚das Urte eil ausdrücklich\nbetont, keiner dieser Vorfälle lasse für sich allein betrachtet einen Schluss auf die Veranlagung des Angeklagten zu, Zrst die sehr: sorgfältige fehlerfreie 'Gesamtwürdigung der Vorfälle hat das Schmirgericht davon überzeugt,\ndass der Angeklagte ein Gewohnheitoverbrecher iste-\n\nAuch sonst ergibt die sachliche Nachprüfung keine\nBedenken gegen die Anwendung des. s 20 a Abs. 2 StEB.\n\n3,) Schliesslich rügt die ‚Revision rechtsirrige Anwendung des § 42 e StGB. Sie vermisst eine. sorgfältige Würdigung aller besonderen Umstände des Falles und ist der\nMeinung, gerade diese besonderen Unstände hätten das\n\n- 13 -\n\nSchwurgericht zu einer anderen Entscheidung kommen lassen müssen. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte\nin seiner geistigen unä charakterlichen Entwicklung\nnoch nicht ausgereift, er besitze noch die Fähigkeit\n\nin sich zu gehen,und könne noch nicht völlig verwor-\n\"fen werden. Deshalb besteht nach Ansicht der Revision\nAussicht auf \"künftige Besserung: sobald dem Angeklag'ven\num vollen Bewusstsein gekommen sei, was er getan habe,\nbestehe die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung derartig ungewöhnlicher Straftaten nicht mehr.\n\nDie Anwendung des § 42 e StGB beruht nicht auf\n-Rechtsirrtum. Das Schwurgericht hat bei dieser Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt der Strafverbüssung abgestellt. Seine Begründung ist kurz, angesichts der ausführlichen Erörterungen zu § 20 a StGB,\nauf die verwiesen ist, aber ausreichend. Die Überzeu-\n\ngun ‘dass wegen des starken ein ;ewurzelten Hanges zu\n8 's\n\n: Gewalttätigkeiten und wegen der: Wisher beobachteten\nVerstocktheit des Angeklagten gegen Zuangsmassnahmen\n‘ auch durch die Strafverbüssung keine Wandlung und\ngrundlegende Besserung erreicht wird, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Offenbar will die Revision\nnoch geltend machen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehe mit den Ausführungen zur Strafzumessung\nin Widerspruch. Hier bemerkt das 'Schwurgericht, es habe in der Hauptverhandlung den. Eindruck gehabt, dass\nder Angeklagte noch die ‚Fähigkeit besitze, in sich zu\ngehen, und dass er noch nicht völlig verworfen werden\nkönne. Das ist aber kein Widerspruch zur Begründung,\n\n- 14 -\n\nfür die Anwendung des § 42 e StGB. Denn der Eindruck\ndes Schwurgerichts besagt keineswegs, dass eine Besserung des Angeklagten wahrscheinlich oder auch nur zu\nerwarten sei. Nur die Möglichkeit einer Besserung\n\n. wird nicht völlig ausgeschlossen; sie steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen.\n\nDa das Urteil auch im | übrigen keinen Recht sfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war sei-\n\nne Revision zu verwerfen.\n\n1I. Zur Revision der Staatsanwaltschaftz\n\nu\n\nDas Rechtsmittel kann ebenfalls keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\n1.) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB auch in den beiden ersten Fällen (Schüsse auf Georg iD |] II und Bürgermeister\nDam): Sie führt zahlreiche festgestellte Einzeltatsachen an und will hieraus ‘den. Schluss ziehen, dass\ndie Voraussetzungen des 8 51. Abs 2 ‚StGB nicht vorlägen.\nSie ersetzt damit die Beweiswürdigung des. Schwurgerichts.\ndurch ihre eigene; das ist grundsätzlich. unzulässig.\n\nDa das Schwargericht im Anschluss an. das Gutach-\n‚ten. des. Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat,\ndass der Angeklagte in Zeitpunkt der zY rangswreisen Entfernung aus dem Gasthaus. erheblich vermindert zurechnungsfähig war, auch mangels zuverlässiger Beobachtung der\ngeistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten in\nder kurzen Zeit, in der er die waffe holte, ein Ab-\n\nklingen der Gemütserregung nicht feststellen konnte,\nwar § 51 Abs 2 StGB nach dem Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Die Revision wendet hiergegen ein, nach den Feststellungen\nsei der Erregungszustand auf eine Steigerung des Jähzorns zurückzuführen, der naturgemäss nicht lange anhalten könne, Das Urteil hat jedoch nicht nur Jähzorn\nund Wut „festgestellt, sondern eine erhebliche allgemeine Gemütserregung, begünstigt durch anlagegemässe\nReizbarkeit und gesteigert durch Alkoholgenuss. Nach\nder Lebenserfahrung kann es auch nicht schlechthin\nausgeschlossen werden, dass eine derartige Gemütserregung, vor allem wenn Alkoholgenuss mitwirkt, nicht\nin der kurzen Zeit von 10 Minuten abklingt, und zwar\nsoweit, dass das Hemmungsvermögen des Täters nicht\n\n‚ mehr wesentlich beeinträchtigt ist.\n\n2.) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch Verletzung des § 244 Abs 2 und Abs 4 StPO. Das Gericht\n\"habe einen Obergutachter zuziehen müssen, da es keine sichere Überzeugung von der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten habe gewin-.\n\nnen können und 8 51 Abs 2 StGB nur nach dem 'Grunäsatz\n\n\"in dubio pro reo\" angewendet habe.\n\nDer Sachverständige hatte bei den ersten beiden\nSchüssen volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nangenommen, weil die mit der Trunkenheit verbundene\nErregung in der Zeit zwischen dem Verlassen der Wirt-.\nschaft und den ersten Schüssen abgeklungen und das\nHemmungsvermögen des Angeklagten nicht mehr erheb-\n\n.-16 -\n\nlich herabgesetzt gewesen sei, Das Schwurgericht konnte aus diesem Gutachten die Überzeugung von der vollen\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht gewinnen;\ndiese Frage ist ihm zweifelhaft geblieben. Der Sachverständige habe eine einleuchtende Begründung für\nseine Ansicht nicht gegeben; diese beruhe weitgehend\nauf Vermutungen und Annahmen, Die Überzeugungskraft\nseines Gutachtens werde insoweit auch in Frage g°-\n‚stellt, weil er im Laufe des Verfahrens in diesem\nPunkt geschwankt habe. Dabei wird die ausreichende\nSachkunde des Sachverständigen an sich nicht in zweifel- gezogen. zine weitere Aufklärung von Amts wegen\n\nhielt das Gericht für erfolglos, . weil niemand den gei\nstigen und seelischen Zustand des Angeklagten während\nseiner etwa 10 Minuten dauernden Abwesenheit beobachtet habe und infolgedessen jede zuverlässige Beurteilungsgrundlage für eine mögliche Änderung dieses Zu-\n\nstandes fehle. |\n\nDiese Erwägungen des Tatrichters sind frei von\nRechtsirrtum. Dass er nach dem Grundsatz der freien\n\n= Beweiswürdigung nicht verpflichtet war, sich dem Gut-\n\nachten anzuschliessen, räumt, die Revision ein. Seine\n\"Zweifel sind nach dem festgestellten Sachverhalt : auch\ndurchaus verständlich.\n\nDie Pflicht zur Zuziehung eines Obergatachters\nkann zunächst nicht mit § 244 Abs 4 StPO begründet\nwerden. Zwar hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, \"ein entsprechender Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt werden können, weil die\n\n- 17 -\n\nFrage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\nnach der Auffassung des Gerichts zweifelhaft geblieben ist, das Gegenteil der von. der Staatsanwaltschaft\nbehaupteten Tatsache also nicht erwiesen war. Bin\n\nsolcher Beweisamtrag ist aber nicht gestellt, also\n\nauch nicht abgelehnt worden. Damit scheidet ein Verstoss gegen § 244 Abs 4 StPO aus. Dass das Gericht\n\ndie Möglichkeit, einer von dem Gutachten abweichenden\nAuffassung nicht zu erkennen gegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein solcher Sachverhalt\n\nkann „gegebenenfalls nur eine Rüge nach 8 244 Abs 2 StPO\n\nbegründen,\n\nDie Aufklärungspflicht ist jedoch nicht verletzt.\nDen von der Revision aufgestellten Rechtssatz, die Zuziehung eines Obergutachters dürfe nur denn unterbleiben, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von einer\nbestimmten Tatsache . erlangt habe, gibt es nicht, Zr\nhätte zur Folge, dass ein dritter Gutachter zugezogen\nwerden müsste, wenn das Gericht auch nach Anhörung\ndes zweiten Gutachters seine Zweifel nicht beheben\nkann. Damit, dass die Beweislage zweifelhaft bleibt,\nist stets zu rechnen. Der Zweifel als solcher und für\nsich allein verpflicht tet nicht zu weiterer Aufklärung.\n8 244 Abs 2 St?O ist nur verletzt, wenn der Tatrichter\ndie Pflicht zur I nahrheitserforschung verkannt oder ihr\nzuwidergehandelt hat, obwohl der ihn bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder |\ndiese mindestens nahelegte (vel BGHSt 1, 94). Das\nSchwurgericht hat seine Pflicht offensichtlich nicht\nverkannt, sondern erörtert, ob weitere Aufklärung in\n\n- 18 -\n\nBetracht komme. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass\nauch ein zweites Gutachten die Zweifel nicht beheben\nkönne, weil es auch dem Obergutachter an zuverlässigen\nBeurteilungsgrundlagen fehle. Eine solche Erwägung ist\ndurchaus zulässig. Der Matrichter hat sich damit nicht\neine Sachkunde zugetraut, die er nach allgemeiner ET-\nfahrung nicht haben konnte. Zu Unrecht meint die Revision, es sei gerade eine wissenschaftliche Frage;\n\nob eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden\nsei; der Richter könne sie nicht beantworten. Um in\ndiesem Falle über die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage entscheiden zu können, bedarf es keiner besonderen\nwissenschaftlichen Sachkunde. Auch der Sachverständige\nhat den Angeklagten in dem kritischen Zeitraum nicht\nbeobachtet und war für seine Ergebnisse auf Tolgerungen angewiesen, denen notwendig und für den Richter\ndurchaus beurteilbar eine gewisse Unsicherheit anhaftet. Zin neuer Sachverständiger wäre in derselben Lage gewesen. Der Tatrichter, der ohnehin entscheiden\nmuss, ob ein Gutachten überzeugt und die für den\nSchuldspruch notwendige Sicherheit bietet, durfte\ndaher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen\nals zwecklos ansehen, ohne seine ‚Pflicht zur Aufklärung zu verletzen,\n\n3.) Das Schwargericht hat bei allen Taten von der Milderungsmöglichkeit nach 8 51 Abs 2 StGB Gebrauch gemacht, und zwar nach sorgfältiger Abwägung aller für\nund gegen die Milderung sprechenden Gründe. Es hat\nschliesslich die zugunsten des Angeklagten Sprechen-\n\n119 -\n\nden Umstände den Ausschlag geben lassen (Jugend des\nAngeklagten, Entwicklung, Umwelteinflüsse im Sinne\nmangeinder Erziehung).\n\nDie Revision verkennt nicht, dass der Strafausspruch nur dahn mit Erfolg angegriffen werden kann,\nwenn ein Rechtsfehler vorliegt. Sie sieht diesen Fehler darin, dass das Schwurgericht gegen die Grundsätze\nverstossen habe, die sich aus den Besonderheiten des\nverletzten Strafgesetzes ergeben. Da Mord ausschliesslich mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sei, die Mög-.\njichkeit einer Besserung des Täters daher für die Bestrafung grundsätzlich unerheblich sei, dürfe dieser\nGesichtspunkt auch bei der Strafbemessung nach § 51\nAbs 2 StGB nicht herangezogen werden. Nur die Fragen\nder Sühne, der Abschreckung und der Sicherung seien\nentscheidend. Das Schwurgericht habe sich aber gerade\nvon der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte\nnoch die Fähigkeit besitze, in sich zu gehen, und\nnoch nicht völlig verworfen werden könne. Anderer-\n‚seits betone das Urteil ausdrücklich, dass der Sühnegedanke an sich die Höchststrafe verlange; die Notwen- .\ndigkeit der Sicherung habe das Schwurgericht selbst\ndurch die Anordnung der Sicherungsverwahrung anerkannt.\n\nDiese Ausführungen der Revision sind mit dem\npflichtmässigen Ermessen, das § 51’Abs 2 SteB dem\nTatrichter einräumt, nicht in Einklang. zu bringen. .\nSie können auch nicht mit den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen belegt werden. Das Urteil\nRGSt 71, 179 sagt nur, dass auch im Falle des § 51\n\n- 20 -\n\ndürften, kann nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber\n‚ist gerade deshalb, weil die erhebliche Beeinträchti-.\n\ngegen die Anwendung des § 20 a StGB und die Anordnung,\n\n- 20 - Jar al,\n\nAbs 2 StGB auf Todesstrafe erkannt werden dürfe, betont aber ausdrücklich, dass die Freiheit des Gerichts,\nnach seinem zrmessen Strafmilderung zu gewähren oder\nzu versagen, auch nicht bei den mit der Todesstrafe\npedrohten Verbrechen eingeschränkt sei. Denselben\nStandpunkt vertritt das Urteil OGHSt 2, 98. Das Urteil\ndes OLG für Hessen in HESt 2, 115 enthält für die zu\nentscheidende Frage nichts.\n\nSieht aber § 51 Abs 2 StGB ohne Ausnahne für alle Straftaten aie Wilderungsmöglichkeit vor und steht\ndiese im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, dann\nist es auch kein Rechtsfehler, wenn er nach sorgfältiger Abwägung bestimmten in der Person des Täters lie-\n\ngenden Umständen den Vorrang einräunmt.. Dass solche Umstände bein 'Mordtatbestand nicht nicht berücksichtigt werden\n\ngung der Zurechnungsfähigkeit regelmässig auch das Maß\nder Schuld herabmindert, von der absoluten Strafdrohung\ndes § 211 StGB abgegangen und hat damit die Möglichkeit\neröffnet, alle auch sonst zulässigen Strafzumessungstatsachen zu berücksichtigen. Darüber. zu urteilen, ob\nder Tatrichter das ihm 'eing geräumte Ermessen in einer\n\nder Sachlage angemessenen Weise. ausgeübt. hat, ist dem\nRevisionsgericht verwehrt.\n\n4.) Soweit sich die Revision zugunsten des Angeklagten\n\nder Sicherungsverwahrung wendet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten verwiesen werden.\n\n- 21 -\n\n. 5.) Den Schuss auf den Polizeibeamten will äie Revision\n\nebenfalls als Mordversuch gewertet wissen. Als Beweg-\n. grund des Angeklagten nimmt das Schwurgericht hier\n‚nur.die Absicht an, sich von seinem Verfolger zu betreien.: Die Absicht, sich durch den Schuss die Flucht\n\n‚zu ermöglichen, ist verneint worden. Die Revision be-.\n\nhauptet, hier seien Geltungsbedürfnis und äie Sucht,\nGewalt über andere zu zeigen, ebenso ausschlaggebend\ngewesen wie in den ersten Fällen. ES fehlt jedoch an\nentsprechenden Feststellungen; die Revision ist nicht\nbefugt, diese Feststellungen ZU, ergänzen. Dass der Angeklagte ‚geschossen habe, um eine andere Straftat zu\nermöglichen oder zu verdecken, ist vom Schwurgericht\nzutreffend verneint worden. § 211 SteB nimmt an sich\nmit diesem Merkmal der Zweckbestimmung den Grundgedanken des niedrigen Beweggrundes nochmals auf (die Vorstellung eines Zieles wird Beweggrunä). Einerseits\nbraucht daher, wenn das Merkmal der Zweckbestimmung\nvorliegt, der niedrige Beweggrund nicht mehr besonders\nbegründet zu werden. Andererseits ist, wenn das Merk-\n\nmal fehlt, der niedrige Beveggrund nicht ohne : weiteres\n- ZU verneinen. Das hat aber das Schwurgericht offensicht-\n\nlich auch nicht angenommen. Seine ‚Begründung ist, ‚zwar\nsehr kurz; den Ausführungen kann aber mit hinreichender\nDeutlichkeit die Auffassung entnommen werden, dass die\nAbsicht des Angeklagten, sich von seinem Verfolger zu\nbefreien, ein mehr impulsives Handeln zur Abwehr der\nVerhaftung zur Folge hatte, bei dem sich der Angeklagte der Verwerflichkeit des Beweggrundes nicht bewusst\nwar, wie ja auch die Tötung in der Absicht, sich der\n\n- 22 -\n\n22 IV H\n\nErgreifung auf frischer Tat zu entziehen, nicht schlechthin Mord ist (Urteil des 2. Ferienstrafsenates v. 16. u.\nAugust 1951; 3 StR 497/51). Eine solche Würdigung kann\nnicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.\n\n6.) Schliesslich vermisst die Revision eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung in weiteren Fällen; denn\nzwangsläufig sei bei der Körperverletzung auch die\nKleidung der Opfer beschädigt worden. Die Rüge kann\njedoch keinen Erfolg haben. weil ein Strafantrag nach\n§ 303 StGB nur von dem Gastwirt Georg Hollstein gestellt worden ist, dessen Zinrichtungsgegenstände bein\n\nSchiessen zerstört oder beschädigt worden sind. In\ndiesen Fällen hat das Schwurgericht auch wegen Sächbe-\n\nschädigung verurteilt. Die übrigen Verletzten haben\nStrafuntrag nur wegen Körperverletzung gestellt. Das\nergibt sich klar aus dem Gesuch um Zulassung als Nebenkläger, dem auch nur aus diesem Gesichtspunkt entsprochen wurde. Diese sachliche Beschränkung des Strafan-.\n\ntrags war zulässig (vgl RGSt 62, 83). Hiernach war die\nvon der Revision vermisste Verurteilung wegen weiterer\nSachbeschädigungen mangels Strafantrags unzulässig.\n\nKrauss | . . Koeniger 00... 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