{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-12_3_StR_518_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"3 StR 518/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 025 ,_\n\n3_StR 518/51\n\nim Namen des Vclkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den kaufmännischen Angestellten Josef A\naus TE. geboren an 09 inK\n2 ) die Hausfrau Franziska A eborene\n| aus CB, geboren am 1912\nn cd\n\ni\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenomnen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus'\nBundesrichter Dr Ludwig\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsrtelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf _ die Revision des Angeklagten Josef\nA gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/lain von 5. April 1951 wird\n\na) das Verfahren im Falle S auf\nKosten der Staatskasse eingestellt,\n\nb) das Urteil aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte wegen Betruges in den Fällen\nSi und rTErTmIErTE Fäschefabrik verurteilt worden ist.\n\nj Auf die Revisionen beider Angeklagten wird\ndas genannte Urteil aufgel:oben,\n\na) soweit sie wegen gereinschaftlichen Betruges in drei Fällen cowie wegen gemeinschaftlicher Untrcue in Falle\n\nN\nww\n\n3.)\n\n4.)\n\na _ Ki MD Ta:\n\nverurteilt worden sind.\nb)in den Gesamtstrafaussprüchen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung, die sich auch\nauf die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDS\n\n|\n\n|\n\nIE\n\nDie angeklagten Eheleute sind unter Freisprechung im\nübrigen wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betruges\n(§ 263 StGB) in drei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges in einen Felle, wegen fortgesetzten gemeinschaftiichen Siegelbruchs {§ 136 StGB), wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung (§ 246 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher Untreue (§ 266 StGB) in zwei Fällen, der\nangeklagte Themann ausserdem wegen Betruges in drei weiteren Fällen verurteilt worden. und zwar der angeklagte\nEhemann unter Einbeziehung einer gegen ihn in einem anderen Verfahren erkannten Gefängnisstrafe von drei MNonaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 200 Dil und 100 DM,\ndie angeklagte Ehefrau zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nvier Monaten und zu Geldstrafen von 40 DIi und 20 Mi.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügen:\n\nDie Rechtsmittel sind teilweise begründet.\n\n1.. Zu den Betrugsfällen, ih denen. der angeklagte Ehemann\nallein verurteilt worden ist.\n\n1:) Im Falle SW kann auf sich beruhen, ob die vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines\nBetruges rechtfertigen. Denn das Urteil kann insoweit\nkeinen Bestand haben, weil das Lendgericht in rechtsirriger Weise das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember\n1949 (StrFG) nicht angewendet hat. Wie sich aus dem Urteil ergibt. ist die Tat im ärs 1949, also vor dem nach\n§ 1 Strg massgebenden Stichtag des 15. Septenber 1949\n\n- 4 -\n\ngeschehen. Für sie musste daher gemäss § 5 Abs 1 StrF&@\nStraffreiheit eintreten, sofern eine Freiheitsstrafe bis\nzu sechs konaten zu erwarten war. Da das Landgericht hier\neine Strafe von nur drei liongten Gefängnis als angemessen\nerachtet hat, ist die Einstellung des Verfahrens geboten.\niese würde nur dann nicht ausgesprochen werden dürfen,\nwenn wegen mehrerer vor den 15. September 1949 begangener\nselbständiger Handlungen eine Gesamtstrafe zu erwarten\nwäre, die die Grenze von sechs konaten übersteigen würde.\nAis eine weitere derartige Tat könnte hier allein der Betrug zum Nachteile Sch in Betracht kommen. Während\ndas Urteil nämlich bei allen übrigen Handlungen einen Zeitpunkt nach dem 14. September 1949 als Zeit der Tat erkennen\nlässt, bezeichnet es im Falle Sch den September 1949\nals Tatzeit, ohne sie näher zu begrenzen, Es wäre also\ndenkbar, dass die Tat vor dem 15. September 1949 zum Ab--\nschluss gekommen wäre. Aber auch wenn diese Köglichkeit\nzutreffen sollte, würde das einer Winstellung des Verfahrens im Falle SB nicht entgegenstehen. Denn das\nLandgericht hat in dem Betrugsfalle Sch die Strafe\nfür den angeklagten Ehemann auf zwei Lionate Gefängnis bemessen, so dass die aus den Binzelstrafen von drei Z!{onaten\nund zwei Honaten Gefängnis zu bildende Gesamtstrafe die in\n\n§ 3 Abs 1 StrFG vorgesehene Grenze nicht übersteigen könnte:\n\nDemnach ist, unabhängig davon, wann der Betrug zum Nachteile Schü pegangen ist, das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann im Falle Sweuf Grund des § 3\nAbs 1 StrFG einzustellen.\n\n2.) Im Felle Sp sieht das Landgericht zwar mit\nRecht eine Täuschungshandlung des’angeklagten Ehemannes\n\n4\n\ndarin, dass er am 10 Dezember 1949 der Zeugin Sy\neinen Scheck über 1890 DM ausgesteilt hat, obwohl er\nwusste, dsss keine entsprechende Deckung vorhanden war.\nindessen ist aus den Urteil nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Zeugin durch das Vorgehen des angeklagten Ehemannes\n\nzu einer ihr nachteiligen Vermögensverfügung veranisst\nworden und ihr dadurch ein Scheden erwachsen ist. Im Urteil heisst es allerdings, die Zeugin habe es im Vertrauen\nauf die Bonität des Schecks unterlassen, auf einer anderen\nZanlungsweise zu bestehen, und in dieser Unteriassung sei\neine Vermögensverfügung zu senen, die such eine Vermögensschädigung zur Folge gehabt hätte. Dazu hätte es jedoch\nnäherer Darlegungen bedurft. ob die Zeugin die Befriedigung ihres Anspruchs erreicht haben würde, wenn sie eine\nandere Zahlungsweise verlangt hätte. Denn im Eingang der\nUrteilsgründe ist ausgeführt, schen im Sommer i949 hätten\nsich bei den Angeklagten finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht, deren sie nicht mehr Herr geworden wären\nund die schliesslich zu Eröffnung des Konkursverfahrens\ngeführt hätten. Dansch sind die Angeklagten mÖglicherweise im Dezember 1949 schon zahlungsunfähig gewesen, so\ndass die Zeugin Sp richt infolge der Hingabe des ungedeckten Schecks durch den angeklagten Ehemenn, sondern\ninfolge der mangelnden Zahlungsfähigkeit der Angeklagten\nkeine Befriedigung ihres Anspruchs mehr hat finden können.\nWäre das der Fall gewesen, so würde die Täuschungshandlung\ndes angeklagten Ehemannes für den zZintritt des der Zeugin\nerwachsenen Schadens nicht ursächlich gewesen sein. Damit\nwürde für die Annahme eines vollendeten Betruges kein Raum\nsein.Möglicherweise könnte dann eine Verurteilung des an-\n\na 0 7 Se ren\n\n.u,\n\nEr 2)\n\nFE\n\ngeklagten Ehemannes wegen Betrugsversuchs in Betracht kommen,\nsofern er mit dem Bewußtsein, das Vermögen der Zeugin Sg\nWW üurch die Hingabe des ungedeckten Schechs zu schädigen,\ngehandelt hat. j\n\n3 ) Dasselbe gilt für die Bestrafung des angeklagten Ehe-\n\nmennes im Falle Ki äschefsbrik. Zwar hat\n\ndieser im :ärz 1950, wie das Urteil feststellt, wiederum\n\neinen Scheck in Kenntnis der Tatsache ausgestellt, dass für\nden Schackbetrag von 124,50 Dli keine Deckung vorhanden war.\nAuch hat die Gläöubigerin kein Geld erhalten. Inwiefern aber\ndie Handlungsveise des angeklagten Ehemannes eine Vermögensverfügung der Gläubigerin verursacht kat, ist im Urteil\nnicht gesagt. Ebenso mangelt es an jeder Ausführung darüber. oc der Nichteingang des Kaufpreises bei der Gläubigerin\nauf die Hingabe des nicht gedeckten Schecks zurückzuführen\nwar oder ob angesichts der an anderer Stelle des Urteils erwähnten Zehlungsunfähigkeit der Angeklagten diese die Ursache für die Nichtzahlung der Schuld und demit für den der\nGläubigerin entstandenen Schaden gebildet hat.\n\nun |\n\nI. Zu den Fällen, in denen beide Angeklaste verurteilt’sind._\n\n1.) Die Beanstandungen in den fällen Stresdas und ]\nGE väschefabrik greifen auch in dem Betrugsfalle\nHB Platz. Allerdings hat das Landgericht hier entgegen\ndem Vorbringen der Revision festgestellt, der Zeuge Tg\nhabe auf Grund der am 22. Dezember 1949 in Gegenwart des\nangeklagten Ehemannes wahrheitewidrig abgegebenen und von\nihm gebilligten Erklürung der angeklagten Ehefrau, der gepfändete Nantel sei noch da, von weiteren Sickerungs- und\nVollstreckungsmassnahtren abgesehen. Jedoch lässt das Urteil\nhier jede Feststellung dahin vermissen, dass den Zeugen\n\nee\n\nHm ein Schaden erwachscn und dass dieser auf die falsche\nAuskun?t der angeklagten ühefrau zurückzuführen ist. Weder\ndie Höhe der Forderung des Gläubigers noch der Umfang des\nAusfalles sind im Urteil angegeben. Überdies ist nicht erörtert, ob der Zeuge Hp nit den weiteren Sicherungsund Vollstreckungsmassnalmen, die er infolge der unrichtigen Erklärung der engeklagten Ehefrau unterlassen hat,\nErfolg gehabt haben würde. Das wäre eber, wie die Revision\nnicht zu Unrecht geltend macht, erforderlich gewesen. Erst\ndann hätte sich mit der notwendigen Sicherheit sagen lassen,\nob ein etwaiger Schaden des Zeugen HB durch jene wahrheitswidrige Äusserung der angeklagten Ehefrau bedingt\n\nwar.\n\n2.) Bei dem Betruge zum Nachteile Schgp hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 2653 StGB sowohl zur\näusseren wie zur inneren Tatseite an sich zutreffend bejaht. So wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, haben\ndie Angeklagten nicht, wie die Revision behauntet, ihre\nZahlungsunfähigkeit verschwiegen, sondern dem Zeugen Sch\n@EB und dessen Ehefrau ihre - in Wahrheit nicht bestehende\nZahlungsfähigkeit vorgespiegelt, indem sie bei den Kaufverhandlungen monatliche Zahlungen von 300 oder 400 DM\nzusicherten, obwohl sie wussten, dass sie hierzu nicht\n\nin der Lage waren.\n\nWie jedoch in den Ausführungen unter I 1 zum Falle\nSCHE schon bemerkt worden ist, läcst das Urteil die\ngenaue Tatzeit nicht erkennen. Es spricht nur allgemein\nvon September 1949, ohne dazu Stellung zu nehmen. ob die\nTat etwa vor dem 15. September 1949 beendet worden ist.\nDies bedarf hier im Hinblick auf die etwaige Anviendung\n\neen ae. Re. ne\n\n. ..\nI .7 nu 25080X 2.77. 7208\n\nzen\n\ndes Straffreiheitsgesetzes der Klärung. Wäre nämlich der\nBetrug vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, so würde das\nVerfahren in diesem Falle gemäss § 6§ 3 Ahs 1, 4 Abs 1 StriG\neinzustellen sein. Indem das Landgericht Strafen von zwei\nMonaten Gefängnis für den angeklagten Ehemann und von einem Konst Gefängnis für die angeklagte Zhefrau für angemessen erachtet hat, hat es die in jenen Vorschriften vorgesehenen Grenzen, auch bei Berücksichtigung des Talles\nSB hinsichtlich des angeklagten Ehemanres, nicht überschritten. Daher wird es in der neuen Verhandlung versuchen\nmüssen, die Tatzeit so genau wie möglich festzustellen.\nSollte sich dabei allerdings nicht zur vollen Überzeugung\ndes Landgerichts ergeben, dass der Betrug vor dem 15. September 1949 beendet war, so darf insoweit das Verfahren\n\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht eingestellt\nwerden. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. Juni\n1951 - 3 StR 63/50 - entschieden hat, kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes nur möglich ist,\nnicht in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" auf\nEinstellung des Verfahrens erkannt werden.\n\n3.) In dem Betrugsfalle Wi (TE reichen die\n\nDarlegungen des Urteils ebensowenig wie in den Fällen Strasdas, XD Wäschefabrik und HB aus, die Verurteilung der angeklagten Eheleute aus- § 263 StGB zu tra-\n\ngen. Zwar ist auch hier eine Täuschungshandlung festge-\n\nstellt, die in der falschen Zusicherung der angeklagten\nEheleute liegt, der zur Sicherheit zu übereignende- Lusikschrank\nsei ihr unbeschränktes Eigentrm, während er, was die Angeklagten wussten, gepfändet war. Kicht zu ersehen ist je-\n\ndoch aus dem Urteil, worin das Landgericht die ihr Ver-\n\nmögen schädigende Verfügung der Firma VB gefunden\n\nPr\n\nhat. An sich könnte die Lieferung der Kommissionsware eine solche bilden, sofern diese erst nach Einräumung der\n\"Sicherheit\" geschehen sein sollte Fine dahingehende\nFeststellung hat das Landgericht aber nicht getroffen.\n\nBs heisst im Urteil nur, der die Firms TBB vertretende Zeuge sei durch die Vorspiegelung, der Musikschrank\nsei nicht gepfändet, zur Annehme der \"Sicherung\" veranlasst und dadurch gleichzeitig davon abgehalten worden.\nandere Vermögenswerte als Sicherheit zu verlangen. Das\nspricht dafür, dass die Firma WB erst nach Lieferung\nder Kommissionsvare eine Sicherheit gefordert und defür\nden gepfändeten Musikschrank sicherheitshalber übereignet\nerhalten hat. Sollte dies der Fall sein, so hätte das\nLandgericht klarstellen müssen. ob die angeklagten Ihe- -\nleute bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages\nvom 23. Dezember 1949 ausser dem kusil:ischrank andere Vermögenswerte besessen haben, die der Firma Ve als\nSicherheit hätten dienen können. Dabei würde auciı in Betracht kommen. ob die Firma Vi durch die Zinräumung\nder \"Sicherheit!\"' es möglicherweise unterlassen hat, etwa\nzu jenem Zeitpunkt noch vorhandene Kommissionsware zurückzufordern. Erst dann wäre festzustellen gewesen, ob und\nin welcher Höhe der Firma VW durch die Täuschungshandlung der Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Unklar ist in diesem Zusamuenhange auch, was das Landgericht mit der Bemerkung sagen will, der Schaden der\nFirma VOR Liege derin, dass diese auf ihre Rechte\naus dem Vertrage hätte verzichten müssen. Geschädigt\ndürfte die Firma VB soweit dazu etwas aus dem Urteil entnommen werden kann, dedurch sein, dass die Kommissions-\n\nBED Te ne\n\n„-„._.n..n\n\nET.\n\n„er\n\nware weder zurückgegeben noch bezahlt worden ist. Auch hier-\n\nzu wird das Landgericht in der neuen Verhandlung klare\nFeststellungen treffen müssen.\n\n4-) Nicht zu beanstanden ist das Urteil im Falle Lg»;\nin dem das Landgericht einen Betrugeversuch angenommen\nhat Ilier sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 263, 43 StGB\nsowohi zur äusseren wie zur inneren Tatseite kinreichend\ndargetan. Die Revision geht bei ihren Einwendungen von\neinem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, die Zinbehaltung der Hälfte\ndes Kaufpreises durch LEW sei im Einverständnis der\nangeklagten Eheleute geschehen. Von einen derartigen Binverständnis ist im Urteil nichts gesagt. Daher bestand\nfür das Landgericht kein Anlass zu prüfen, ob darin etwa\nein strafbefreiender Rücktritt ven Versuch im Sinne des\n\n§ 46 Nr 2 StGB gesehen werden könnte.\n\n5} äntgegen der Ansicht der Revision lässt das Urteil\nauch, soweit die angeklagten Eheleute des fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Siegelbruchs nach § 136 StGB schuldig\nbefunden worden sind, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\nMit ihrer Behauptung, die Angeklagten hätten die Pfändungen für wirkungslos und sich deshalb für berechtigt gehalten, die gepfändeten Gegenstände den Eigentümern auszuhändigen, bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann aus diesem Grunde damit nicht gehört werden.\n\nDass die Pfandsiegel an den Pelzmänteln von dem\nGerichtsvollzieher zum Zwecke der Beechlagnahme in einer\nWeise angelegt waren, wie § 136 StGB sie vorsieht, ist\nim Urteil festgestellt. Zwar hat der Gerichtevollzieher\n\nERSTER a onen\n\n gseen\n\nan no nn\n\n- Il -\n\ndie Pfandsiegel nur mit einer Stecknadel jeweils im Innern\neines Ärmels der Pelzwäntel befestigt. Damit ist aber der\nBegriff des \"Anlegens\" erfüllt, unter dem die mechanische\nVerbindung des Siegels mit dem Gegenstand zu verstehen\n\nist (RGSt 61, 101, 102)\n\n6 ) Die Annahme einer gemeinschaftlichen Unterschlagung\n(§ 246 StGB) im Falle GW unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken. Insoweit hat auch die Revision keine aurdrücklichen Einwendungen erhoben.\n\n7.) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestrafung der angeklagten Theleute in Falle Mi wegen gemeinschaftlicher\nUntreue (§ 266 StGB).\n\n8.) Nicht gerechtfertigt ist hingegen die Verurteilung\nder Angeklagten im Falle Tue Te - ur:_ Kae\nGEEEBBB: DH, in dem das Landgericht ebenfalls den Tatbestand des § 266 StGB als verwirklicht angesehen hat.\nNach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen haben\ndie angeklagten Eheleute von der Heummn TeiEEEB-\nund Km bH insgesamt vier . Pelzmäntei erhalten,\ndie sie verkauft und deren Erlös sie für sich behalten\nhaben. Darüber, dass es sich dabei um Kommissionsware .\ngehandelt habe, ist im Urteil nichts gesagt. Worin daher\nhier nach der Auffassung des Landgerichts ein Verhältnis\nder in § 266 StGB vorgesehenen Art zwischen der Henn»\nRen un: KOEEbH. und den angeklagten Eheleuten und ein Treubruch auf deren. Seite liegen soll,\n\nist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Der Unstand allein,\ndass die angeklagten Eheleute in einer Zeitraum von gut\nsechs Wochen bei zwei Lieferungen insgesent vier Delzmäntel bezogen und deren Kaufpreis nicht bezahlt heben, vermag die Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des\n\n8 266 StEB nicht zu rechtfertigen. Auch ist nicht darge-\n\n- 12 -\n\ntan, worin der nach dem Urteil nich“; unerhebliche Schaden\nbestanden hat, den die Hun \"ei - rc : m\nEEB:np} nach Ansicht des Landgerichts durch den Vertrauensbruch der angeklagten Uheleute erlitten hat. Die tatsächlicher\nFeststellungen in diesen Fall bedürfen daher, um eine zutreffende rechtliche Prüfung und Beurteilung zu ermöglichen,\n\nder Ergänzung.\n\nIII Nach alledem sind die Revisionen der Angeklagten in\nallen Fällen von Erfolg, in denen sie, und zwar entweder der\nangeklagte Zhemann allein oder beide Angeklagte zemeinschaftlich wiegen Betruges verurtsilt sind, ferner in dem Untreuefall HE Tee und VEECHbiH. Insoweit\nsowie in den Gesamtstrafaussprichen ist daher das Urteil\n\n- abgesehen von dem Fall SE, in den die \\instellung des\nVerfahrens auszusprechen war - aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen sind die Rechtsmittel der angeklagten I;heleute zu verwerfen.\nDr. Koeniger Dr. Sauer Scharpenseel\nBaldus Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/3-str-518-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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