{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-12_3_StR_435_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"3 StR 435/52","doktyp":null,"leitsatz":"1) Der vorfahrtb srechtigte Verkehrsteilnehmer braucht\nnicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn\nnicht sichtbare wartepflichtige Verkehrst seillnehmer\n\nein Vorfahrtrecht missat chten werden.\n\nDer vortahrtnersontigte Verkehrsteilnehner, der\n\nnn\n\nmit einer nach § 9 Abs I StVO unzulässigen Ge:\n enwindigkeit auf die Kreuzung fährt, setzt\nschuldhaft eine Ursache für den Zusammenstoss;\nwenn der wartepflicht ige Verke ehrsteilnehmer die\nGesch \\windigkeit falsch einschätzt und infolgedessen irrtümlich annimmt, er könne die Kreuzung\nnoch vor dem Vorfahrtperech'’ tigten überguere Ehe |","text_plain":"Ei\n\nrür das Nachschlage awerk !\nNicht für die Amti iche Sammlung I\n\nMenata: StGB § 222; Stvo 8 9 Abs 1\n\nRechtssatz:\n\n1) Der vorfahrtb srechtigte Verkehrsteilnehmer braucht\nnicht allgemein damit zu rechnen, dass für ihn\nnicht sichtbare wartepflichtige Verkehrst seillnehmer\n\nein Vorfahrtrecht missat chten werden.\n\nDer vortahrtnersontigte Verkehrsteilnehner, der\n\nnn\n\nmit einer nach § 9 Abs I StVO unzulässigen Ge:\n enwindigkeit auf die Kreuzung fährt, setzt\nschuldhaft eine Ursache für den Zusammenstoss;\nwenn der wartepflicht ige Verke ehrsteilnehmer die\nGesch \\windigkeit falsch einschätzt und infolgedessen irrtümlich annimmt, er könne die Kreuzung\nnoch vor dem Vorfahrtperech'’ tigten überguere Ehe |\n\nAktenzeichen: 3 StR 435/52\nUrt, ve 12% ‚ Septenber 1952 16 Düsseldorf _\n\nPR\n\nwegen fahrlässiger Tötung Udo\n\nIm Namen des V oikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Feinnechaniker Robert 3 TEE :\nDEE. geboren ER 1926 in Em:\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen\n\nhabeng\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\ns Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende llichter,;\n\nOber \"staatsanwalt Dr.\nas Vertret ser der Bundesanwaltscha ft,\n\nJustizandestellter m N\nals Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseidor?f vom 13. Uärz 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch \\ über\ndie Kosten des Rechtsmitt eis, an das La nägericht u\n\n zurückverwiesens\n\nvon Rechts wegen\n\nSründe:\n\nrn Wr. mw: mn nn MT ME Der rn\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger T Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 des Kraftfahrzeuggesetzes und mit Übertretung nach den SS 1, 9, 49 StVO\nzu einer Gefängnisstrafe vou drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen kechts;\nsie führt zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Fest-\n\"stellungen der Strafkammer sind unvollständig und tragen\n\nden Schuldspruch nicht.\n\n1.) Der Angeklagte, der den Volkswagen seines Vaters\nbenutzte, ohne den Führerschein zu besitzen, ist auf\nder Kreuzung Schwerin-/Ziethenstrasse in Düsseldorf mit\neinem Motorrad zZusammengestossen, de esen Fahrer bei dem\nUnfall getötet wurde. Beide Strassen sind gleichberechtigt, so dass der von rechts kommende Ang eklagte gemäss\nN 13 Abs 2 StVO die Vorfahrt hatte, Kurz vor der Kreuzung\nhatte er einen parkenden Kraftwagen überholt und war dadurch auf die Mitte der Fahrbahn gekommen.’ Er fuhr mit\neiner Geschwindigkeit von mindestens 50 knyst und hat\nvor der Kreuzung weder diese Geschwindigkeit verringert.\nnoch Signale gegeben. Der Hotorradfahrer hat sich nach\nder Überzeugung der. Strafken ser 'auf.eine normale Geschwin-\n\"digkeit des: Angeklagten verlassen und deshalb in dem\n. „ Glaube n, die Kreuzung noch vor dem Ingeklagten überqueren E\n\n‚zu können, seine Geschwindigkeit; die erkennbar geringer\n\ngewesen ist und als normale Geschwindigkeit gekennze ichnet wird, ebenfalls nicht herabgesetzt. | Nähere Angaben .\nüber die Örtlichkeit enthält das Urteil rickt, insbeson-\n. dere keine Feststellungen über die Maße, Entfernungen\nund Sichtverhältnisse. Es wird lediglich bemerkt, dass\n\ndie Schwerinstrasse eine breitere Fahrbahn habe als die\nZiethenstrasse, dass sich auf äisser zwischen den Bür--\n\ngersteigen und den Häuserfronten Vorgärten befänden und\ndass beide Strassen mit mehrge schossigen liethäusern be=+\n\nbaut seien\n\nDie Strafkammer würdigt den festsesiellten Sachverhalt wie folgt: Der Verfahrtsherechtigtie setze sich zwar\nnicht in jedem Falle ins Unrecht gegenüber dem tartepflichtigen, wenn er gegen die Verkehrsbestinmmungen verstosse,\nLie Nichteinhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen werde\naber in der Regel dazu führen, dass der Wartepflichtige, |\nwenn er die wahre Geschwindigkeit nicht richtig einschätze\nund sich auf eine vernünftige Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten verlasse, zu der Annahne komme er könne un-.\ngefährdet die Kreuzung noch vor dem Berechtigten durch-\n\nja 2 35\n\nfahren. Nach der Überzeugung der Strafkammer habe es, sich\nim vorliegenden Falle so verhalten, Der r Ange klagte habe\nseinerseits auf die Beächtung seines Vcerfahrt srechts vertraut. Deshalb habe keiner der Beteiligten rechtzeitig gebremst. Durch seine überhöhte Geschwindieh seit habe daher\n‚der Angeklagte eine der Bedingu: gen für sen Unfall ge- -\n‚schaffen. Das sei auch für ihn voraussehbar gewesen, Er .\nhabe die Kreuzung nicht: einmal. mit der an sich zugelasse-.\nnen Höchstgeschwindigkeit von 40 kn/st befahren dürfen,\nsei vielmehr verpflichtet ‚gewesen, en der. unübersiohtlichen Stelle seine, Geschwindigkeit entspreckend Sy\nStVO herabzusetzen. WIE 2 BR\n\n2.) Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen\nder Strafkammer seien so unzureichend, dass eine Wachprüfung auf richtig © Rechtsanwendung nicht möglich sei; das\n\n2\n\nLandgericht habe weitere Feststellungen zu treffen offensichtiich deshaib unterlassen, weil es ron rechtsirrigen\n\nErwägungen über das Vorfahrtsrecht ausgegangen sei. Ins-\n\nbesondere vermisst die Revision Feststellungen hinsicht-\n\nlich der Übersicht über die Kreuzung, Über die Frage, aus\nweicher Entfernung sich die Beteiligten frühestens gegenseitig hätten wahrnehmen können, wie der iMetorradfahkrer\ngefahren sei und suf welche Entfernung der Angeklagte die\n\nMissachtung seines VYorfahrtsrechts hätte erkennen können.\n\nDiese Rüge erweist sich in Ergebris als begründet.\nAllgemein gibt das Urteil Veranlassung zu dem Einweis,\ndass das Revis sionsgericht grundsätz] lich nicht befugt ist,\nfir seine Nachprüfung den Inhalt der. Akten, insbesondere\ncine darin befindiiche Unfallskizze ergänzend heranzuziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn das Urteil, was\nim vorliegenden Fall nicht einmal geschehen ist, diese\nUnfallskizze als richtig bezeichnet. Re see ine bedürfen\ndaher Urteile über Verkehrsunfälle einer genauen Beschreibung der Örtlichkeit und der Pestsbeltung aller für die Beurteilung in Betracht. kommenden ilaße und Ent sfernungens\nDieser häufig beobachtete MNangel führt. auch im vorliegenden Fall zur Aufhebung, obwohl die Würdigung ( ‚der Straf- |\nkammer im Ergebnis zutreffend sein kanns.\n\n3,) Die für den Schuldspruch der Strafkanmer entscheidende,\nFeststellung liegt darin,. dass der lotorradfahrer die Ge-\n\nschwindigkeit des Angeklagten falsch eingeschätzt habe. und\ndadurch zu dem Irrtum veranlasst worden sei, er könne öhne\nGefahr die Kreuzung noch vor den Angeklagten Aurchfahren,\nDie Revision wendet sich zunächst grundsätzlich gegen di\nVerwertung dieses Gesiohtspunktes. Dar -jn kann ihr aller- .\n\nPE\n\ndings nicht gefolgi werden, Die Strafkammer weist mit Recht\ndarauf hin, dass überhöhte Geschwindigkeiten des Vorfahrts- of\nberechtigten den Wartepflichtigen leicht verführen können, .\ndie Geschwindigkeit Taisch einzuschätzen und das Vorfahrtsrecht zu missachten oder auf die Kinhaltung der Höchstgeschwindigkeit durch den, Vorfahrtsberechti igten zu vertr rauene\nDe ö lies allgemeiner Verkehrserfahrung entspricht, ist ein\nsolcher Irrtum mit seinen Folgen für den Vorfahrtsberecktigten, auch voraussehbar. Dabei bleibt gleichgültig, ob der\nIrrtum des Wartepflichtigen auf Fahrlässigk zeit beruht oder\nnicht; denn nicht sein Verschulden, sondern das des. vor-\n\nfahrtsberechtigten steht zur £rö rrerunge \\\n\nse, Die Auff assung der I Revision, dass bei der Festgestellten Verl etzung des Vorfahrtsrechts durch den Motorradfahrer\ndie überhöhte Geschwindigkeit des. Angeklagten überhaupt nicht,\ndie entscheidende Ursache des Unfails gewesen sein könne,\nist deshalb unrichtige Die Rev rision will auf den Vertrauensgrundsatz abs tellen- Dieser eilt. aber. nicht. allgemein, sondern erfährt Einschränkungen durch die jeweilige Verkehrs- |\nage, Eben ‚sowenig wie der Vorfahrisberechtigte s ich unte\n‚allen Umständen auf die Beachtung seines Rechts Verikagen\ndarf, sendern sich. auf 'erkennba re. Anzeichen einer fie |\nbeachtung einstellen muss; : ebenso. erfährt der. Vertrai\n‚grundsatz eine Rinschränkung, wenn der Vorfahrtsberechtigte |\n. voraussehbar selbst eine Ursache für die Nic chtbeachtung u\n„Hachtbeacht ang herbeiführt. |\n\nsetzt oder die Gefahr der\n\nver Gesichtspunkt der Straf fkamner kann also sehr\nnach Ärgänzung der Feststellungen in er neuen Ha uptrerhend\nlung entscheidende Bedeutung behalten. |\n\n27\n\nNach den bisherigen Fest ‚stellungen aber ist der Yon\nder Strafkammer angenommene Irrtum des liotorradfahrers\nüberhaupt nicht nachprüfbar belegt. Tin solcher Irrtun\n\n- die Schätzung der Geschwinäigte setzt immerhin eine\nwenn auch schnelle Überlegung yoraus — ist mur genkbar;\nwenn die beiden Fahrer sich schen frühzeitig gegenseitig\nsehen konnten. Das aber kengt wiederum on den örtlichen\nSichtverhältnissen ab, über die sion des Urteil völlig\nausschweigte 35 hätte genau angegeben werden müssen, wie\nweit jeder Fahrer unter Berücksichtigvns der verschiedenen\nGeschwindigkeiven noch von der Unfallstelle entfernt war;\nals diese gegenseiilß® Sicht einträaio Kur bei entsprechen‘ -\nder Länge der Sichtlinie war. der von der Strafkammer &:\ngenommene Irrtum des lotorradfahrers mög \"ach. Andernfalls\nist er keinem Irrtun \"zum Opfer gefallen; sondern blindlings\n\nauf die Kreuzung gefahren. Mangels jeglicher Feststellungen\n‘des Urteils kann das Revision asgericht den Sckuldspruch\nnicht bestätigen, we eil möglicherweise ‚die Sichtrerhältnisse so schlecht waren; dass dle gegenseitige Sicht bei-\n\nspielsweise erst eintrat, als ‚die beiden F fahrer nur noch\n\n8 bezw,io m (40 . 50) von ‘der Unfallstelle entfernt waren. .\n\nIst das der Fall; ‚dann war äie überhöhte Geschwindigkeit\ndes Angeklagten für den Unfall nicht mehr in zurechenbarer\n\"weise ursächlich; denn der Unfall wäre dann \"auch bei der\n\nhöchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 um/st. eingetreten, .:\n\nweil der Ange klagte sein Fahrzeug auf im keinesfalls\nmehr zum Stehen bringen konnte. (der Anhalteweg beträgt bei\n\ndieser Geschwindigkeit, bei einer. äurchschnittlichen Brems-\n\nverzögerung und normaler Reaktionszeit. etwa 25 m). Kierauf\nweist die Revision mit Recht hin; die ven ihr vermisste\n\nnn meter rende np verinn re\n\nFeststellung ist für die Beurt ‚eilung der Schvi\n\nbehrlich. Denn den Angeklagten kann auch nicht ohne \"nestorse\nzum Vorwurf gemacht werden, dass er sich richt allgemein au\neine Verletzung seines Vorfahrtsrechts d durch einen Wartepflichtigen eingestellt habe, den er überhaupt nicht reskszeitig sehen konnte» Fier gilt in der Tat der Vertr £\ngrundsatz. Die Vorf fahrtsregelung| scil einerseits Unfälle\nverhüten, andererseits aber auch der Fiü ssigkeit des verkehrs dienen. Diese Aufgabe wäre in Trag® gestellt, went\nder Vorfahrtsberechtigte bei jeder Annäherung an eine ein-\n_ mündende oder kreuzende Strasse; die schiecht eingesehen\nwerden kann, deren Benützer aber wartepflicht tig sind, ai\ngemein und ohne Anhaltspunkte mit einer Verletzung seines. |\nVorfahrtsrechtes rechnen müsste: Auf die in diesen Zusammenhang von der Strafkammer erörterte Übertrei tung des 99\n\nAbs 2 stvo wird noch einzugehen seine\n\n4 .) Andererseits. können gegen die Beweis srährung der Sur an\nkammer keine Bedenken erhoben werden, wenn die beiden F Fa\nrer im Augenblick der gegenseitigen Sicht beispielsweise\nnoch 32 und 40 m von der Unfallstelle enslernt. waren. Offenbar will die Revision das. Verschulden des Angeklagten auch\n| äiesen Fall in Abrede stelieno Sie beruft sich hiertei\nauf die. Entscheidung des Bayerischen Obersien Lanäesgerichte\nin DAR 1951, 115 und ist der Meinung; dass die dort hervorgehobenen Gesichtspunkte auf den Torliegenden Tail genau\nzuträfen. Das ist jedoch: unricht ig. Die Entscheic dung spricht\n\"unter Übernahme bereits in der Rechtsprechung äes. Beichsgsrichts entwickelter Grundsätze (vgi RG VAE 1956, 436; 1937,\n585. 1938, 35) aus, der Vorfahrtsberechtigte dürfe sich ZU-\nnächst darauf verlassen, dass sein Vorfahrtsreoht von an-\n\n22\n\nderen Verkehrsteilnehmern beachtet weräe, er brauche ädtle\nnach den 88 1 und 9 Abs 2 StYO gebotenen Massnahmen ers‘\ndann zu treffen, wenn ihm die Hissacktung seines Vorfakrtsrechts erkennbar werde, und 88 Zalie ihm kein Verschulden\nzur Last, wenn er in diesen kugenblick geeignese Hassnahnen\nzur Abwendung des Infalls. nicht mehr Greifen könnse -\ndiesen die ständige Kechssprechung zusaumei assander ex\n sätzen kann aber der vorisegends Fall nich‘ af\nurteilt werden. Die Entscheidung des Bayer\nLandesgerichts hetriff3 offensichtiic ch einen\n‚bei dem der gehninbarechtigte ale zul&öss]\nschwindigkeit vor 40 kn/st nicht überschritten ha\nes wird nur von den nach 5 I Abs 2 sivo zu X\nMassnahmen gesprochen I Hier abe T r sieht nick!\nob sich der Angeklagte über eine erkennbare\nseines Vorfahri srechts ninweggesetzt, sondern op\nseine überhöhte Geschwindigkeit gen Irrtun des } Lot\nfahrers verschuläet habes Auch der Grundsatz, dass ser\nvorfahrtsbere echtigte sein Hoch“ gelbst dann : |\nliert, wenn er verkehrswiäris: Inahenonder übe mässig\n\nschnell fährt, sagt nichts über sein Y® enulden; sondern\nstellt nur klar, dass ein Verschulden des Harienzlichbtge u\nnicht notwendig von dem verkehren nässigen Terhaiten das .\n\nBerechtigten abhängt.\n\nNach allen kommt es; Für die abschliessende Beurteilung\nder Schuläfrage entscheidend auf äie bisher richt zas se8-\nstellten Sichtverhältnisse an. Die Sacke muss kur weiter\nAufklärung an den Tatriohver zurückverwiesen werdens\n\nra\n\n5, ) Für die neue Esuptverhandiung sei auf folgendes kinge-\n\nwiesen:\n\n‚Die Strafkamner i ist zu dem Ergebnis geko ommen , dass die\nGeschwindigkeit \"mindestens\" > km/st betragen hane. Aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgrü nde. ergibt sich ihr Ter-\n| dacht, dass die Ges chwindigkeit, nicht unerheblich höher\n\n. WAT, Im übrigen ist festgestellt, dass der Tagen des Angeklagten erst 50 m hinter der Unfallstelle zum Stehen kan.\n\n‚In der neuen Hauptverhandlung wird äle Strafkamner 5 gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständ digen rrüten,\n\nkönnen, ob nicht, aus dieser Entfernung und den nach oem\nUnfall möglicherweise festgestellten Brems spur en auf sine\n\nhöhere Geschwindigkeit des An ngeklagten zu schliessen, ist.\n\nFr\n\nDiese naheliegende Prü ung. iässi das Urte il vermissen\n\nDie Strafkammer legt den Angeklagt en auch ein ne bertretung nach § 9 Abs 2 StVO zur Last, da er die unüber.\n sichtliche Kreuzung nicht einmal. mit der allgemeit. zugelassenen Höchstgeschnindigkeis 3 von 40 kn/st habe be? ahzen\nAlrßene ‚Abgesehen davon, dass die Vmübers icktlie eh! teit über-\n\nlinks hatte. Denn er branehte, wie bereits he ervorgehobe:\n\nangesichts der Vorfahrisregelung nicht allgemein dami zu\n\nTr\n\nKraftfahrer sein. Vorfahrtisrecht nmissacht en werde. Dagegen\nergab sich die: erwähnte Verpflichtung nö öglicherwe eise aus.\ndem gleichen Rang der beiden Strassen, indem Nämlich der\n\nAngeklagte seinerseits einen ron rechts aus der Ziethen-\n\nrechnen, dass ein von links kommender war rtepfli ichiiger.\n\nVerletzung der Pflicht, die Geschwin\n\nKi\n\nassen and dem-\n\nstrasse kommenden Kraftfahrer die Vorfahrt\ngemäss seine eigene Geschwindigkeis\n\nder Sichtverhältnisse ent schieden we\n\nrecht der von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer anzupassen,\nnicht ohne weiteres ursächlich sein zür einen Zu sammenstass\n\nmit dem ven links kommenden wartepflichti gen Terkehrsteil.-\n\nnehmer;\n\nDr. Koeniger Dr, Sauer\nBaldäus Dr. Ludwig,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/3-str-435-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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