{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-09-02_3_StR_885_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-09-02","aktenzeichen":"3 StR 885/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Louis Enil M ao > zu: Em /\"s-,\ngeboren an @. END ED ir TEE ar 11,\n\nwegen Untreue u.a»\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22, April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Yartin\nBundesrichter liaaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter ir mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanut:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Jain vom 2. September\n\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhenülung und Entscheidung,\nauch über die äosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIS\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von sechs ilonaten und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie,\ndass das Landgericht es unterlassen habe, dem Angeklagten einen Verteidiger beizuordnen. Diese Rüge ist jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden und deshalb unbeachtlich.\n\n1. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Teststellungen zugrunde;\n\nDer Angeklagte gründete im Sommer 1949 in FEED\nam MB unter der Bezeichnung \"Wohnungsbau-Orgenisation\nMD-T@EB' ein Unternehmen, das äie kechtsform einer\nGesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten sollte.\nDer Beschwerdeführer war der Geschäftsführer dieser Wohnungsbaugesellschaft, zeitweise auch ihr einziger Gesellschafter, Diese Gründung und die folgende geschäftliche\n\nTätigkeit brachten dem Angeklagten ein Strafverfahren ein,\n\ndas zur Erhebüng einer Anklage führte. Auch wurde ihm äie\nWeiterführung seiner Wohnungsbaugesellschaft im Septenmber 1949 untersagt.\n\n\"Um diesen Beschränkunsen zu entgehen, errichtete er im\nMai 1950 einen \"Heimatverein FEW e:v.\", der im\n\n. Vater 1 501 DM aushändigen. Von dieser Summe waren\n\nFebruar 1951 im Vereinsregister eingetragen wurde. Auch auf\ndie Geschäftsführung dieses Vereins übte der Angeklagte\neinen besti’:menden Einfluss aus, Dabei wurden die Geschäfte der Wohnungsbaugesellschaft von denen des Heinatvereins höchstens nach aussen hin getrennt. Wach den\nFeststellungen des Landgerichts verfolgte der Angeklag-\n\nte mit dieser Vereinsgründung den Zweck, für seine Wohnungsbau-Organisation zu werben, insbesondere die Vereinsmitglieder\nzum Abschluss von Verträgen mit der Wohnungsbaugesellschaft zu bewegen.\n\nDurch eine Zeitungsanzeige wurde Rudolf HB au\nden Heimatverein aufmerksam. Nachdem er sich zunächst in\ndessen Büro einige Auskünfte geholt hatte, verhandelte er im Februar 1951 mit dem Angeklagten. Dieser teilte ihm mit, dass wenig Barzahler vorhanden seien. die die\ngesamte \"Bausumme\" auf einmal aufbringen könnten. Solche\nInteressenten, die hierzu in der Lege seien, würden bei\nder Vergebung der Wohnungen bevorzugt. Draufhin liess\nPi |] dem Angcklagten am 19. Februar 1951 durch seinen\n\n1 200 Di als\"Baukostenzuschuss\", 288 DM als Unkostenbeitrag für die Wohnungsbaugesellschaft vorgeschen, der Rest\nwurde als Abschlussgebühr und Mitgliedsbeitrag für den\nHeimatverein bezeichnet.\n\nDer Angeklagte, der den Eingang dieser Beträge\nnicht verbuchte, verbrauchte das Geld für sich.\n\nTS\n\n- 4 -\n\n2, Der Tatrichter hat angenommen, dass der Angeklagte auf Grund des mit H@W abgeschlossenen Vertrages\nsowie im Hinblick auf seine Stellung els Geschäftsführer\neiner gemeinnützig auftretenden Wohnungsbaugesellschaft\nverpflichtet gewesen sei, Gie Vermögensinteressen des\nEB wehrzunehmen. Er habe diese Verpflichtung mindestens insoweit verletzt, als er den Baukostenzuschuss\nvon 1 200 DM für sich verbraucht habe. In dieser Veriwendung des Geldes hat das Landgericht eine Untreue - in\nder zweiten Begehungsform - und in Tateinheit damit auch\nden Tatbestand der Unterschlagung gesehen. Im Zusammenhang\nmit der Erörterung der Unterschlagung hat der Tatrich-\n\n“. ter hervorgehoben, dass es unklar geblieben sei, wer mit\n‘der Zahlung der 1 500 DM des Eigentum an dem Celde er-\n\nlangt habe, soweit es als Beukostenzuschuss und Unkostenbeitrag zu Gunsten der Tohnungsbaugesellschaft ver-\n\nwanäüt werden sollte. Nach der Ansicht des Tandgerichts\nist es möglich, dass diese Geldäbeträge wit der Zahlung in\ndas Eigentum des Angeklagten übergingen. Indessen kommt\nes nach der Meinung des Tatrichters hierauf nicht an,\n\nda auf jeden Fall die Strafe nach § 266 StGB hätte verhängt\n\nwerden müssen.\n\n3. Diese rechtliche Würdigung hält einer Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Urteil lässt nämlich nicht mit Sicherheit\nerkennen, ob der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung\nmit HM verpflichtet war, dessen Vermögensinteres-\n\ndee han\n\nArenenchin abi\n\nan nen a\n\nf\n8\n”\n[1\nKi\n“\nr\nD\n\nsen wahrzunehmen. Das Landgericht hat eine solche Fürsorgepflicht bejaht, es aber unterlassen mitzuteilen,\nwelchen Inhalt der mit TB abgeschlossene Vertrag\naufwies, Den Urteilsgründen ist auch nicht deutlich\n\nzu entnehmen, ob HB mit üer Wohnungsbaugesellschaft oder mit dem Heimatverein oder mit den beiden\nGebilden Vereinbarungen einging.\n\nHatte Hi mit der Wohnungsbaugesellschaft,\nderen Geschäftsführer der Angeklagte war, einen \"Teilnehmervertrag\" abgeschlossen, so kam es darauf an,\nwas über die Verwendung der von HE geleisteten\n\"Baukostenzuschügse\" vereinbart worden war. Sollten\ndie 1 200 DM nur für die Errichtung oder den. Ausbau\neiner_ Wohnung verwandt werden, die der Angeklagte\nnamens der von ihm vertretenen Gesellschaft für Hi»\nbestimmt hatte, so war der wesentliche Inhalt einer solchen Vereinbarung im Hinblick äuf die Beschränkungen,\ndie der Empfänger des Geldes zu beachten hatte, au? die\nWahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet. Der\nverhältnismässig geringe Betrag, den HE einzahlen\nliess, und der nach der Lebenserfahrung nur einen Teil\nder Baukosten für eine Wohnung ausmachte, erweckt jedoch Zweifel, ob eine solche Vereinbarung über die Verwendung der 1 200 DM zum Bau einer Wohnung getroffen worden\n\nse Hi eine \\lohnunz zu verschaffen. Erst die genaue\nDarlegung der mit HB getroffenen Vereinbarungen erlaubt es dem Revisionsgericht, nachzuprüfen, ob sich\n\naus ihnen eine Verpflichtung zur Betreuung fremden Ver-\n\nmögens ergab.\n\nAS\n\nEnthielt der Vertrag darüber nichts, so konnte\nsich aus der Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung mit\ndem Gesellschaftsvertrag eine Tflicht ergeben, die Vermögensinteressen der Wohnungssuchenden wahrzunehmen, Hierauf\nweist die Bemerkung des Lanögerichts hin, dass der Angexlagte\nals Geschäftsführer einer Organisation auftrat, die den\nGedanken der Gemeinnützigkeit betonte. Es ist auch in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine\nsolche Rechtspflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sich nicht nur aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem e\nGeschädigten und dem Tätar, sondern auch aus Vereinbarungen\nzwischen dem Täter und einem Dritten ergeben kann (BGHSt-2, 324). Aber auch in dieser Richtung lassen die Urteilsgründe nähere Einzelheiten über den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Angeklagten im Rakmen der von ihm gegründeten\nWohnungsbaugesellschaft vermissen.\n\nb) Nach dem, was das Landgericht über den Zweck\nund die Aufgaben des Heimatvereins mitgeteilt hat, ist\nes nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diesen\nVerein als Vertragspartner vorgeschoben hat, um die $\nWohnungsbauorganisation nicht in Erscheinung treten i\nzu lassen. War das der Fall, so konnte der Tieimatverein\nund damit der Angeklagte beauftragt und bevollmächtigt i\nsein, über die eingezahlten Beträge rechtsgeschäftlich\nzu verfügen. In diesem Falle kommt eine Verurteilung\nwegen Untreue (erste 3egehungsform) in Betracht, .\n\nNach alledem lässt sich dem angefochtenen Urteil\nnicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Angeklagte den äusseren Tatbestand der Untreue in der einen\noder anderen Form erfüllt hat.\n\nEin weiterer Eangel des Urteils liegt darin,\ndass auch die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht\nausreichen. Wenn auch das Bewusstsein pflichtwidrigen\nHandelns und die Kenntnis des Schadenseintritts nach\nden Umständen nicht näher begründet zu werden brauchte, so kann doch das Landgericht erst nach genauer\nPrüfung. der mit HD getroffenen Abreden darüber befinden, ob der Angeklagte sich seiner Verpflichtung\nzur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen bewusst\nwar. Im Hinblick auf den weitgespannten äuöseren-Nahren der Un\ntreue ist die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen\nund darzulegen. .\n\n4. Die Feststellungen des Tatrichters genügen\nfür die Verurteilung wegen Unterschlagung allenfalls\nhinsichtlich des Betrages, der als kitgliedsbeitrag\n- 13 MM - in das Eigentum des lleimatvereins gelangte.\nSoweit das von HB zezahlte Celd als Baukostenzuschuss und Unkostenbeitrag - zusammen 1 483 DM - verwandt werden sollte, hat-das Landgericht die Frage,\nwer an diesem Geld Eigentum erlangte, bewusst ungeklärt\ngelassen. Es meint, dass eine Entscheidung hierüber\n\"yon nachgeordneter Bedeutung sei\", weil beim tateinheitlichen Zusammentreffen von Unterschlagung und Untreue nach § 73 StGB die Strafe der Vorschrift des\n\nTS\n\n§ 266 StGB zu entnehmen sei. Die Verletzung mehrerer,\nStrafgesetze durch eine Kandlung liegt indessen nur\nvor, wenn sie sämtliche Tatbestandsmerkmale der verschiedenen Strafgesetze erfüllt, Die Prüfung und\nEntscheidung der Frage, ob des von HB übcrbrachte\nGelc in das Eigentum des Angeklagten oder etwa des\nHeimatvereins gelangte, ist also unentbehrlich. In\ndiesem Zusenmenhang kommt es in erster Linie darauf\nan, wem HE die Geldsumme zu Eigentum übertragen\nwollte. Dabei könnte eine Rolle spielen, zwischen\nwelchen Parteien die Vereinbarungen abgeschlossen\nwurden. j\n\n“53! Nach allem ist die Verurteilung des ängeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bisher nicht ausreichenä begründet. Das Urteil\nmuss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch zu prüfen haben,\nob der Angeiilagte von vornherein das Ziel verfolgte,\ndurch den Abschluss eines Vertrages den Zeugen Hg\nGEB über seine wirklichen Absichten zu täuschen und\nzur Hingabe des Geldes zu bewegen, um sich auf diese\nWeise unrechtmässig zu bereichern. In diesem Falle\nwäre an eine Verurteilung wegen Betruges zu denken,\nneben der für eine Verurteilung wegen Untreue und\n\nUr are ©\n\nDDr\n\nL yze\n\nen\n\nWr\n\neier\n\n-9-:\n\nUnterschlagung kein Reum wäre, da der Angeklagte schon\ndurch den Betrug das Geld erlangt haben würde.\n\nRotberg . Koeniger Busch\n\nMartin Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-02/3-str-885-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-02/3-str-885-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.830894+00:00"}}