{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-29_3_StR_358_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"3 StR 358/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5\n*\nh\n\nT” n.\nu\n\n3 StR 358/52 2277 | 024\n\nIm namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1) den Schrotthändler August aus mal\nGE geboren am aa ı.€°2 ın 2.2t. in Unter-\n\nsuchungehaft,\n\n2) die Hausfrau Helene H eb.\nEEE geboren am 1902 in\n\n’\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus\n‚Bundesrichter Dr. ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter. der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des , Angeklagten August\ngegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg\nvom 16. Januar 1952 wird verworfen. Der Ange- .\nklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die seit dem 16. Januar 1952 erlittene\nUntersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei konaten\nübersteigt.\n\nAuf die Revision der Angeklagten Helene EEE\nwird das genannte Urtei soweit ihr: jegliche ei:\nTätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metall- TE.\nhandel auf die Dauer von fünf Jahren untersagt F\nist, aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBEER\n\n8\nKir\n\nDT Tr\n\n1.) Der Angeklagte August HB ist als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter gewerbs- und\ngewohnheitsmässiger Hehlerei im Rückfall in Tateinheit\nmit Vergehen nach den 88 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über\nden Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchtkausstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt worden. Auf diese Strafe wur-\n\nden sieben Monate der erlittenen Untersuchungshaft, ausser- .\n\nGem die in 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51 des Amtsgerichts.\nKülheim/Ruhr durch Strafbefehle ausgesprochenen und ver-.\nbüssten Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und 10 Tagen Ge-Zängnis angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden\nihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkarnt; ausserdem\nwurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und. jegliche\nTätigkeit im Rohprodukten-, Schrott- und Metallhandel auf\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Angeklagte Helene\nHOEEEED ist wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei und wegen\nfortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei\nin Tateinheit mit Vergehen nach den 8§ 1, 5, 6, 16 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. Die Untersuchungshaft und die nach den\n\ngenannten Strafbefehlen des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr aus-\n\ngesprochenen und verbüssten Ersatzfreiheitsstrafen von\nfünf und vierzehn Tagen Gefängnis wurden angerechnet.\nPolizeiaufsicht wurde ebenfalls für zulässig. erklärt,\ndie Berufsausübung im ‚selben Unfange und auf dieselbe\nDauer untersagt.\n\nent\n\n- 4A -\n\nBeide Angeklagte haben das Urteil mit der Revision\nangefochten; sie rügen Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Revision der Angeklagten Helene Hg ist nicht\nausgeführt. ’\n\n2.) Der Angeklagte August Hl hatte im September\n1948 die behördliche Erlaubnis für einen Rohprodüuktenhandel erhalten. Im September 1950 beantragte er für\nsich und seine Ehefrau auch die Erlaubnis zum Handel\nmit unedlen Metallen, die jedoch nicht erteilt wurde,\nGleichwohl kauften die Angeklagten in grossem Umfange\nunedle ketalle an und veräusserten sie mit Gewinn wei- .\nter. Dabei kümmerte sich der Angeklagte August Hin\nnur wenig um das sogenannte Platzgeschäft, sondern überiiess diesen Zweig im wesentlichen seiner Ehefrau. Diese\nkaufte daher die Metalle im allgemeinen selbständig an\nund bezahlte auch die Verkäufer. Der Angeklagte August\nOEM betrieb üemgegenüber das sogenannte Aussengeschäft, wobei die Metalle nicht über das Lager liefen,\nsondern unmittelbar an den Grosshändler weiterveräussert\nwurden. Durch diese Arbeitsteilung wollte der Angeklagte August HB nach Möglichikcit vermeiden, als\nrückfälliger Hehler mit Sachen aus stra?barem Vorerwerb in Berührung zu kommen, da er aus Erfahrung 'weiss,\ndass im Platzgeschäft die Gefahr des Angebots von Waren\nstrafibarer Herkunft besonders gross ist. Allerdings nahm\ner im Einverständnis mit seiner Ehefrau die Weiterveräusserung der von @ieser angekauften Metalle selbst vor.\nDie Erlöse aus den Geschäften flossen in eine: gemeinsame Kasse. Hauptabnehmer waren ‚zwei Grosshändler, an\ndie die Eheleute Fl im Laufe von sieben isonaten\n\n-5-\n\nfür fast 30.000 DM Metalle verkauften. Getrennte Bücher\nfür die Ankäufe der Eheleute wurden nicht geführt.\n\nII.\n\nzur_Revision des Angeklagten August Huhn\n\n1.) Die Revision beanstandet in erster Linie die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Die Sirafkamner\nhabe allgemein festgestellt, dass sich der Angeklagte\n\nmit Vorbedacht auf das Aussengeschäft beschränkt und\n\ndas Platzgeschäft seiner Ehefrau überlassen habe. Hiermit stünden die späteren Feststellungen zu den Einzelfällen in Widerspruch. Dies irifit jedoch nicht zu. Denn\ndie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die\nbeabsichtigte Arbeitsteilung nicht streng durchgeführt\nwurde und dass sich der Angeklagte nicht völlig aus dem\nTlatzgeschäft herausgehalten hat. Der Angeklagte war bei\nallen Ankäufen, die ihm im einzelnen zur Last gelegt\nwerden,zum mindesten zugegen und hat sie in Kenntnis des\nstrafbaren Vorerwerbs gebilligt. Die Meinung der Revision, der Angeklagte könne nur dann als Täter der Hehlerei\nbestraft werden; wenn er seiner Ehefrau entweder eine -\nallgemeine Weisung oder Weisungen im Einzelfalle zum Ankauf gestohlener Sachen gegeben habe, andernfalls sei\n\ndas Merkmal des Ansichbringens nicht erfüllt, ist rechtsirrig. Die Strafkammer hat klar ausgesprochen, sie sei\nnach den Gesamtumständen überzeugt, dass die angeklagten\nEheleute in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hätten, zur Erreichung des gemeinsam erstrebten\nErfolges, sich durch gen Ankauf gestohlener Hetalle eine\nbessere Lebensstellung zu schaffen. Der Angeklagte habe\nauch, weil die Metalle auf seinen Hof geschafft und dort\n\n>\n\n. ig „Nejate PER\nBar 7 2 ONGRRHEE SHE r\n\n<\nx\nrt\nx\n7\n;\n“ T\n$\nB\n:\nK: BE £3\nw\n\n“\nBa“\n\nREIT\n\nPe\n\n„18\nIestreie\n\nae,\nAR:\n\nBY\n\nFERIEN\nnett\n\nv.\nee\n\nde\n\n.?\n5 nd \"\nwire fr !s\n\na\n\nhe Ranage, -\net,\n\nPER\n\nohne Trennung gelagert worden seien, ein Mitverfügungsrecht erhalten. Damit ist bereits der Tatbestand der\nHehlerei für alle Einzelfälle einwandfrei dargetan. Es\ntedurfte keiner Feststellung mehr, ob und welche Weisungen der Angeklagte im einzelnen oder allgemein erteilt hatte. Die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb, die in allen Einzelfällen festgestellt\nist. reicht aus, um die Verurteilung wegen Hehlerei zu\nrechtfertigen. Denn zur äusseren Tatseite kommt es angesichts des Einverständnisses mit der Ehefrau nicht\nmehr darauf an, welche Tätigkeit der Angeklagte bei\n\nden Ankäufen selbst entfaltet hat. Deshalb kann auch\nunerörtert bleiben, was die Revision zu den Zinzelfällen vorträgt. Soweit sie die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb in Abrede stellen will,\nenthalten ihre Ausführungen nur unzulässige Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. Das Nerkmal des Ansichbringens ist entgegen der Ansicht der Revision deshalb gegeben, weil die Arbeitsteilung nicht streng durchgefährt wurde und kein selbständiges Geschäft der Ehefrau\nhinsichtlich der Ankäufe am Lager zur Folge hatte. Es\nhandelte sich trotz der teilweisen Arbeitsteilung um\nein einheitliches Geschäft beider Eheleute, weil alle\nEinnahmen in eine gemeinsame Kasse geflossen sind. Dass\nder Angeklagte zum mindesten die Mitverfügungsgewalt\nüber die angekauften Sachen erhielt, ist einwandfrei\ndadurch belegt, dass er sie ohne Trennung auf sein -\nLager nahm und selbst weiterveräusserte.\n\n2.) Auch im übrigen lässt die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmässiger Hehlerei im’\n\nIT\n- 17-\n\nRückfall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 261\nkbs 2, 245 StGB sind dargetan. Die Ausführungen der Revision zur Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Beide strafschärfenden Merkmale des § 260 StGB sind ausreichend belegt. Die Würdigung der’ Strafkammer zu § 20 a Abs 1 StGB,\ndessen förmliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist erschöpfend und entspricht in allem den Anforderungen, die\nan die Anwendung dieser Bestimmung zu stellen sind. Zu\nUnrecht meint die Revision, dass die straffreie Führung.\ndes Angeklagten von 1925 bis 1943 seiner Kennzeichnung\nals eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers entgegenstehe. Die Strafkammer hat diesen Umstand in den Kreis\nihrer Srörterungen einbezogen. Es ist kein Rechtsfehler,\ndass sie zu dem Ergebnis kommt, die. straffreie Führung\n\nin der genannten Zeit sei kein entscheidendes Beweisahzeichen gegen den verbrecherischen Hang. des Angeklagten,\nweil der Umfang der hehlerischen Betätigung seit 1943.\n\nund die Wirkungslosigkeit empfindlicher und mehrjähriger\nStrafen in Verbindung mit der erheblichen Frühkriminalität diesen Hang des Angeklagten beweise, dessen Hemmungslosigkeit auch das vorliegende. Verfahren gezeigt habe '-\nund der auch im Alter nicht geneigt. sei, seinen Lebönsunterhalt ehrlich zu verdienen. :\n\n3.) Die Revision wendet sich schliesslich gegen die Verurteilung nach den §§ 5. und 6. des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen. ‚Lediglich die Anwendung des\n\n§ 1 sei nicht zu beanstanden, da der Angeklagte ohne be-\n\nhördliche Erlaubnis Handel mit unedlen Hetallen betrieben\n\nhabe. Wenn aber diese Erlaubnis nicht vorliege, dann scheide FE\neine Bestrafung nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes\neus. Diese Auffassung ist rechtsirrig.\n\nDass sich zunächst das Verbot des § 5 gegen jedermann richtet, also nicht nur gegen den, der ein Gewerbe\n\nim Sinne des § 1 betreibt, war stets anerkannt (vgl OLG\nHamm DRZ 1928 Nr 246). Nach dem Urteil des 3. Strafsenats\nvom 13. März 1952 (3 StR 59/52) kann sich sogar der Gewerbegehilfe durch Ankäufe für seinen Geschäftsherrn nach\n\n§§ 5 strafbar machen. Eine Bestimmung, die nur dem Betriebsinhaber mit behördlicher Erlaubnis Strafe androhen würde,\nmüsste ihren Zweck verfehlen.\n\nIn einem der Fälle, in denen jletall von Jugendlichen\nangekauft wurde, handelte es sich um fabrikneue Ware. Ob\nein solcher Ankauf unter § 5 fällt, ist nach dem Wortlaut\nzweifelhaft, da die Bestimmung (im Gegensatz zu § 18) 'von\nGegenständen der in § 1 bezeichneten Art spricht. Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in mindestens einem Falle\nbeteiligt, in dem Altmetall von Jugendlichen angekauft\nwurde. Der Schuldspruch wird daher durch die etwaige unrichtige Anwendung des § 5 auf den Ankauf der fabrikneu- Bi\nen Ware nicht berührt; ein Einfluss auf den Strafausspruch\nist ausgeschlossen; Ei\n\nEbensowenig ist die Anwendung des § 6 auf den festgestellten Sachverhalt zu beanstanden. Auch die Buchungspflicht trifft nicht nur den Gewerbetreibenden, der die\nErlaubnis zum Eandel mit Altmetallen hat. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits in der Entscheidung BGHSt 1,\n47, wenn auch ohne ausdrückliche Begründung, anerkannt.\n\n-9 -\n\n§ 6 wiil eine Handhabe schaffen, um im Interesse der\nVerhütung und vor allem der Aufspürung strafbarer Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden\nAltmetalls verfolgen und dieses nötigenfalls festhalten zu können (vgl RGSt 61, 183). Dieser Zweck würde,\nworauf die Strafkammer mit Recht hinweist, nur höchst\nunvollkommen erreicht, wenn die Buchungspflicht ent- .\n\nfiele, weil der Händler. keine behördliche Erlaubnis hat.\nNach allem besteht der Schuldspruch zu Recht.\n\n4.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtofehler -\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil enthält zwar keine -genauen Feststellungen über den Inhalt\nder Strafbefehle 6 Cs 92/51 und 6 Cs 160/51. Es wird\nlediglich bemerkt, dass sie wegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit. unedlen Metallen ergangen seien,\ndass diese Vergehen mit der jetzt abgeurteilten Straftat\neine strafbare Handlung bildeten 'und-'.dass. aerAngeklägter.\ndie ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen von 20 und\n\n10 Tagen Gefängnis verbüsst habe. Dem Revisionsgericht\nist damit die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung verwehrt. Zugunsten der Revision kann sich dies aber richt\nauswirken. Handelt es’ sich um dieselbe Tat, so hinderte\ndie Rechtskraft der Strafbefehle nicht, sie nochmals\nunter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der\nin den Strafbefehlen nicht berücksichtigt ist und eine\nerhöhte Strafbarkeit begründet (BGH NIW 1951, 894 und\nUrt. v. 10. Juni 1952 -\"1 StR 827/51). Andernfalls ist\nder Angeklagte durch die Anrechnung jedenfalls nicht\n\nbeschwert. er\n\nDie Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Aber-\n\nar were\n\nDE u rear\nint, hr N\nBa TEE ;\n\nua\n\nPr ER\nrn... “\nBETH IF\n\nee net we ent\npr ENRNTTTE,\nTE ERATTEN\n\nRS2258\n\n2\n\n.\nP\n.$\nBr:\n\"ER:\na8\n.§ 5.\nFR\nnn -\nFa}\n“a\n.\n\n§ 5\n\n%\n„gt\n\nsw\nEEE\n\n- 10 -\n\nkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedurfte angesichts\ndes festgestellten Sachverhalt keiner näheren Begründung.\nDie Ausführungen über die Woiwendigkeit des Berufsverbots sind zwar .äusserst knapp, wegen der Gesamtumstände\ndes Falles aber ausreichend. Denn die ausführlichen Erörterungen zu § 20 a StGB belegen die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte sich auch nach Strafverbüssung hehlerisch betätigen. wird, wenn ilım durch Ausübung des Rohproduktenhandels günstige Gelegenheit hierzu gegeben ist. Das Landgericht hat sogar erwogen, die\nSicherungsverwahrung anzuordnen und hat von dieser Massnalme nur deshalb abgesehen, weil zu erwarten sei, dass\nPolizeiaufsicht und Untersagung der Berufsausübung einen\nausreichenden Schutz gegenüber dem alternden Angeklagten\n\nbieten werden.\n\nIII.\n\nZur Revision der Angeklagten Helene HB\n\nDie Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde,\nohne sie weiter auszuführen. Die Nachprüfung ergibt einen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nur zum Aussprüch des Berufsverbots. ur\n\n1.) : Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und\ngewohnheitsmässiger Hehlerei und wegen gewohnheitsmässiger\n\"Hehlerei in einem weiteren selbständigen Falle besteht\n\nzu Recht. Die Merkmale des § 259 StGB sind in allen Fällen\neinwandfrei dargetan. ‚Nach den Feststellungen haben die -\nEheleute das strafbare Geschäft mit uneälen Hetallen..gemeinsam und für gemeinsame Rechnung betrieben. Dass nur\nder Ehemann eine behördliche Erlaubnis für den Rohproduktenhandel hatte und dieses Geschäft nur unter seinem\n\n- li -\n\nNamen geführt wurde, steht der Verurteilung der Angeklagten\nals Hittäterin nicht entgegen. Denn die Erlaubnis zum\nHandeln mit unedlen Metallen war für beide Eheleute beantragt. Daraus ergibt sich klar der Wille der ihefrau,\ndieses Geschäft gemeinsam und gleichberechtigt mit dem\nEhemann zu betreiben. Aber selbst wenn sie nur als Gewerbegehilfin im Betrieb ihres Ehemannes anzusehen wäre,\nist sie Mittäterin, weil sie — schon wegen der vereinberten Arbeitsteilung - die gestohlenen Metalle ohne Anweisung des Ehemannes für den Einzelfall angekauft hat\n(vgl BGHSt 2, 262 und 2, 355).\n\nkuch die beiden strafschärfenden Merkmale nach § 260 °\nStGB (Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit) sind ausreichend.\nbelegt.\n\nWegen der Vergehen nach den §§ 1, 5 und 6 in Verbin-.\ndung mit § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen\nNetallen ist auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten August ED zu: verweisen. Da die Eheleute\ndas Geschäft gleichberechtigt und für gemeinsame Rechnung\nbetrieben haben, trifft die Ehefrau auch ohne Einschränkung die gleiche strafrechtliche Verantwortung.\n\n2.) Nach den Urteilsgründen wurden der Angeklagten ‘die\nbürgerlichen Ehrenrechte 'auf die Dauer von fünf Jahren -\naberkannt. Der Urteilssätz enthält diesen Ausspruch\nnicht. Er ist massgebend. Eine Abänderung zum' Bachteil\nder Angeklagten ist nicht möglich:\n\nWegen der Berücksichtigung der Strafbefehle und\nder Zulässigkeit der Polizeiaufsicht kann ebenfalls auf\n\ndie Ausführungen zur Revision des Angeklagten August\n\nHOEED verwiesen werden.\n\nDagegen ist das Berufsverbot nicht ausreichend begründet. Die Umstände liegen wesentlich anders als beim\n\nAngeklagten August HB. Die Angeklagte ist nur un-\n\nee\n\nTEE\n\nav\n\nSR\n\nEm,\n\nI TE ORT SG s\n\n20h\nrt\n\nne\n\n4 ie\n\nar\n\nx\n\n.§ 8.\n\n2, 22 nah,\na‘ ”\n\n-12 -\n\nerheblich vorbestraft. Eine längere Freiheitsstrafe hat sie\nnoch nicht verbüsst. Deshalb musste geprüft und erörtert\nwerden, ob nicht die Verbüssung einer erstmals längeren\nFreiheitsstrafe geeignet ist, die Angeklagte von weiteren\n;jtraftaten abzuhalten. Denn für die Entscheidung nach § 42 1\n.. StGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aburteilung,\nsondern auf den der Strafverbüssung an. Das Urteil lässt\nnicht erkennen, dass die Strafkammer hiervon ausgegangen\nist, Ausserdem hätte geprüft werden müssen, ob das Berufsverbot in dem Unfange und für die Zeitdauer notwendig ist,\nwie dies in dem angefochtenen Urteil festgelegt ist. Die\nMassnahme darf nicht weitergehen, als ihr Zweck dies erfordert- Unter Umständen genügt daher das Verbot des Handels\nmit Buntmetallen. es sei denn, dass die Strafkammer zu dem\nErgebnis kommt, schon jeder Rohproduktenhandel sei für die\nAngeklagte nach ihrer Persönlichkeit eine Gelegerheit, Gefahr und Versuchung, wiederum gestohlene Buntmetalle anzukaufen, und diese Gefahr könne nur durch ein umfassendes\nVerbot vermieden werden.\n\nDr. Moericke Werner Dr. Sauer\nBaldus ‘Dr. Iudwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/3-str-358-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/3-str-358-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.701577+00:00"}}