{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-26_3_StR_809_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-26","aktenzeichen":"3 StR 809/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2326 086 G5\n\n3 StR 809/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hathias de J ib aus NEW, geboren\nan @. ED EB ir En,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3 Dezember 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt WB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat @&B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt3\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 26. August 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu neun Honaten\nGefängnis verurteilt worden, Seine auf Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\n1.) Am Verfahren beanstandet die Revision, der Angeklagte hätte im Hinblick auf § 42 b StGB und auf § 140\n&bs 1 Nr 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger sein dürfen, Ausserdem hätte sich das Gericht\nbei der Bewertung des Sachverständigengutachtens mit der\nAuffassung desselben Gutachters über die strafrechtliche\n‚Verantwortlichkeit des Angeklagten in einer früheren Strafsache auseinandersetzen müssen:\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht\nschon dann notwendig, wenn nur ganz ailgemein die denkbare Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung nach § 42b\nStGB besteht, ohne dass tatsächlich mit einer solchen zu\nrechnen ist. Nur wenn bei Eröffnung des Hauptverfahrens\nUmstände vorliegen, die dem Gericht Anlass geben, sich\nmit dieser Frage zu befassen, öder wenn derartige Umstände in der Hauptverhandlung auftreten, muss dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt werden (BGHSt 4, 320).\n\nDavon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede\nsein. Weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss\nist ein Hinweis auf § 42 d StGB enthalten. Ebensowenig\nfindet sich im Urteil ein Anhalt dafür, dass die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung Anlass gehabt hätte zu erwägen, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere,\n\nH\n10\n|\n\nb) Auch die weitere Verfahrensrüge dringt nicht\ndurch. Das zanägericht hat im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Die\nTatsachen, auf denen diese Würdigung beruht, sind in\nden Urteilsgründen angeführt. Sie sprechen sich mit hinreichender Deutlichkeit darüber aus, dass keine Umstände\nfeststellbar sind, welche die Strafbarkeit ausschliessen\n. oder vermindern könnten (§ 267 Abs 2 StPO).\n\nAuf das frühere Gutachten des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Im Revisionsverfahren\nkann nicht nachgeprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer\naufgeworfenen Fragen in der Hauptverhandlung erörtert worden sind und ob das im Urteil wiedergegebene Ergebnis der\nBegutachtung die Einwände der Revision bereits berücksichtigt.\n\n2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Ingeklagte habe auf einer für den allgemeinen Verkehr bestimmten Strasse in Tüsseldorf in Gegenwart des ihm unbekannten Werner\nTEE unzüchtige Reden geführt und sie auch nach dem Hinzukommen des ihm ebenfalls unbekannten Klaus Bw fortgesetzt. Es sei ihm nicht darauf angeliomnen, nur einen bestimmten Zuhörer zu haben. Vielmehr habe er durch die Fortsetzung seines Tuns nach Hinzutreten eines weiteren Minderjährigen gezeigt, dass er seine Reden einem unbestimmten\nKreis habe zugänglich machen wollen. Des ärgerniserregenden Charakters und der Öffentlichkeit seiner Tat sei er\nsich bewusst gewesen.\n\n-A-\n\n- Dieser Sachverhalt genügt nicht zur Anwendung des\n§ 1§ 3 StGB Dass an den Verhalten des Angeklagten Ärgernis genommen wurde, ist nicht festgestellt.\n\nAusserdem ist zweifelhaft, ob das äussere Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Der Angeklagte macht geltend, nicht der Zufall, sondern sein eigener Wille sei für die Bestimmung der Zahi der Zuhörer\nentscheidend gewesen. Darin kann die Behauptung liegen,\ndie Lautstärke der Äusserungen sei so gering gewesen,\ndass nur Näherstehende sie hätten hören können. Wäre\ndas der Fall gewesen, dann hätte es der Feststellung bedurft, dass trotzdem eine noch nicht anwesende unbestimmte Personenvielheit nach den ürtlichen Verhältnissen hätte zur Stelle sein und das Gespräch des Angeklagten vernehmen können, ohne dass er in der lage gewesen wäre, das\nzu verhindern.\n\nVor allem bestehen Bedenken wegen der unzuläfiglı.chen\nDarlegungen zur inneren Tatseite. Nach dem Sachverhalt,\ninsbesondere nach dem Inhalt der vom Angeklagten gebrauchten Worte, ist die Möglichkeit gegeben, dass er sie nur\nan die beiden Jungen hat richten und darüber hinaus keinen weiteren Personen hat zugänglich machen wollen. Dafür spricht seine Aufforderung an TB, er solle onanieren, und seine weiteren Aufforderungen an die beiden\nJugendlichen, Unkeusches zu treiben, weil sie im richtigen Alter seien, ferner sie sollten mit ihm in eine weniger helle Strasse gehen. In diesen, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl verletzenden Redensarten soll der be\nAngeklagte nach den Urteilsausführungen seine geschlechtliche Befriedigung gesucht haben. Bei einer solchen Sachlage EEE\nkann es sein, dass er sich nicht bewusst gewesen ist und Ei\nauch nicht billigend mit der Möglichkeit gerechnet hat. seine Äusserungen könnten von unbestimmt welchen und unbestimmt\n\n-5-\n\nvielen Personen gehört werien. Jedenfalls reichen die derzeit\nfür erwiesen erachteten Tatsachen nicht aus für die Annahme,\n\nder Angeklagte habe die Wahrnelimbarkeit seiner unzüchtigen Reden durch einen unbestimmten Personenkreis mindestens für möglich gehalten und sie auch für diesen Fali führen wollen. ‘sollte\ner aber nicht, auch nicht bedingt, dass andere Personen als die\nbeiden Jugendlichen von dem Inhalt seiner Äusserungen Äenntnis\nnahmen, so wäre das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit von\nseinem Vorsatz nicht umfasst gewesen (RG HRR 1940 Nr 649).\n\nDa die: bisher festgestellten Tatsachen die Anwendung des\n§ 183 StGB nicht rechtfertigen, konnte das Urteil nicht aufrect\nerhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die mit\nder Ärgerniserregung tateinheitlich zusammentreffende, rechtlich\nnicht zu beanstandende Beleidigung.\n\n.Rotberg Koeniger Busch\n-Scharpenseel Martin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-26/3-str-809-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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