{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-26_3_StR_52_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-04-10","aktenzeichen":"3 StR 52/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 52/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Udo Gerd B dHBEEEEB zus vB. seboren am\n\n26. August 1952 in DIEB.\n\n2. Wolfgang Mm EB aus vB, geboren am 11. August\n1943 in rau.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.\n\nwIIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 10. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n14. September 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\nl. in den Schuldsprüchen, soweit die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen KB) verurteilt\n\nworden sind, und\n2. in den gesamten Rechtsfolgenaussprüchen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie den Angeklagten > wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Es\nhat gegen beide Angeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und die\nUnterbringung des Angeklagten u ] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom weiteren Vorwurf des\nMordes und zugleich des versuchten Raubes hat die Schwurge-\n\nrichtskammer beide Angeklagte freigesprochen.\n\n1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Entscheidung über die Rechtsmittel steht nicht entgegen, daß im\nRubrum des Urteils sowohl in der Urschrift als auch in den\nzugestellten Ausfertigungen der Vorsitzende versehentlich\nnicht bezeichnet ist. Dieser Mangel führte, wie der Senat in\nseiner Entscheidung in BGHR StPO § 345 I Fristbeginn 2 für\nden entsprechenden Fall eines nicht aufgeführten Schöffen im\neinzelnen dargelegt hat, nicht zur Unwirksamkeit der\nUrteilszustellungen und hinderte den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht.\n\n2. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den\naus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Erfolg; im übrigen\nerweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nBezug.\n\na) Der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe\nwegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen\nKM kann nicht bestehen bleiben, weil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen und die Beweiswürdigung lückenhaft dargestellt ist, so daß eine sachlichrechtliche Prüfung, ob die zu den (objektiven) Feststellungen führenden Beweiserwägungen frei von Rechtsfehlern\nsind, nicht möglich ist. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.\n\nNach den - knappen - Urteilsfeststellungen zu diesem\nFall schlugen und traten die Stadtstreicherkreisen zuzurechnenden Angeklagten ohne ersichtlichen Anlaß auf den auf\neiner Bank im Stadtgarten von vo sitzenden Zeugen\nKB ein, bis dieser zu Boden fiel und \"durch den Sturz\"\neine Gehirnerschütterung, zahlreiche Prellungen im Brustbereich und einen Bruch des rechten Mittelfußknochens erlitt\n(UA S. 13/14). Beide Angeklagten haben diese Tat in der\nHauptverhandlung in Abrede gestellt; das Landgericht hat sie\njedoch auf Grund des polizeilichen, später widerrufenen Geständnisses des Angeklagten > und der Aussage des Verletzten für überführt gehalten.\n\naa) Die Tatschilderung enthält keine ausdrücklichen\nFeststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie sind zwar insoweit entbehrlich, als es darum geht, daß die Angeklagten\nauf den Zeugen KB einschlugen und eintraten. Denn, daß\nsie dies bewußt taten, drängt sich auf und brauchte nicht\nweiter dargelegt zu werden. Nach den Urteilsgründen ist es\njedoch möglich, daß das Landgericht die durch den Sturz hervorgerufenen Verletzungen nicht bloß als außertatbestand-\n\nliche verschuldete Tatfolgen, sondern als tatbestandlichen\n\nErfolg im Sinne der S§ 223, 223 a StGB, der vom Vorsatz\nerfaßt sein muß, gewertet hat. Insoweit hätte es daher der\nFeststellung bedurft, daß die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten, der Zeuge KB werde von\nder Bank stürzen und sich dabei nicht unerheblich verletzen.\nDaß sie eine solche Vorstellung hatten, versteht sich nicht\nvon selbst und kann weder ausdrücklicher Darlegung noch dem\nZusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht dazu angestellt hat,\n\nvermögen entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen.\n\nbb) Des weiteren erforderten Besonderheiten im\nobjektiven Ablauf des festgestellten Geschehens sowie erhöhte Schwierigkeiten in der Beweiswürdigung eingehendere\n\nDarlegungen, als dazu im Urteil enthalten sind.\n\nDaß sich jemand beim Sturz von einer Parkbank einen\nMittelfußknochen bricht und sich dabei \"zahlreiche\" Prellungen im Brustbereich zuzieht, erscheint so außergewöhnlich, daß zur Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit\neiner solchen nicht bloß eine Nebensächlichkeit betreffenden\nFeststellung höhere Anforderungen an die Wiedergabe der Beweiswürdigung zum Zwecke ihrer revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen sind als im Regelfall (vgl. dazu Hürxthal\nin KK-StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 13 bis 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zudem war die Würdigung der Beweise\ndadurch erschwert, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Verletzten und die Zuverlässigkeit seiner Angaben wegen eines\nsogenannten Korsakow-Syndroms (vgl. dazu BGHR StGB S 20\nBewußtseinsstörung 7 und 8 mit Nachweisen), an dem er\nleidet, so erhebliche Bedenken bestanden, daß die Schwurgerichtskammer seine Bekundungen nur im \"Kerngehalt\" für\nglaubhaft erachtet hat.\n\nBei dieser besonderen Sachlage, bei der es auf die\nWertung des früheren Geständnisses und die Aussage des\nzeugen K@EEMB entscheidend ankommt, hätte das Landgericht\nnicht nur mitteilen müssen, welchen Inhalt das polizeiliche\nGeständnis des Angeklagten MB im einzelnen hatte und aus\nwelchen Gründen er es widerrufen hat (vgl. BGHR StPO S 267 I\n2 Geständnis 1, ferner Beweisergebnis 1; Hürxthal aaO\nRdn. 14 mit weiteren Nachweisen). Es hätte auch zur Verdeutlichung dessen, was zum \"Kerngehalt\" der Zeugenaussage gehört und was nicht, eingehender darlegen müssen, was der\nZeuge KBW im einzelnen bekundet hat (vgl. dazu BGHR StPO\n§ 267 I 1 Beweisergebnis 3). Bei der Würdigung seiner Aussage hat sich das Landgericht zwar - wegen der Auffälligkeiten in der Person des Zeugen zu Recht - sachverständiger\nHilfe bedient. Das Sachverständigengutachten ist jedoch\nseinen wesentlichen Anknüpfungstatsachen nach ebenfalls\nnicht vollständig wiedergegeben (vgl. BGHR StPO $S 267 II\nBeweisergebnis 2; Hürxthal aaO Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Auswirkungen, die das sogenannte Korsakow-Syndrom im allgemeinen haben kann, werden allerdings im\nwesentlichen genannt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat,\nwelches Ausmaß diese Erkrankung, die unterschiedlich ausgeprägt sein kann, nach den Feststellungen des Sachverständigen bei dem Zeugen erreicht hatte und in welchem Umfang das\nVermögen, Geschehnisse zutreffend wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und unverfälscht wiederzugeben, nach sachverständiger Wertung beeinträchtigt war. Dazu fehlen genaue\nAngaben. Sie waren um so mehr notwendig, als es Formulierungen im Urteil möglich erscheinen lassen, daß das Landgericht\n\ndem medizinischen Sachverständigen im Ergebnis nicht gefolgt\nist. In einem solchen Fall ist der Tatrichter gehalten, sich\nmit den Ausführungen des Sachverständigen im einzelnen auseinanderzusetzen und die Gründe anzugeben, weshalb er von\nihm abweicht (vgl. BGHR StPO S 267 I 1 Beweisergebnis 1 und\n4; BGH NSt2 1985, 421).\n\nb) Die Aufhebung der Schuldsprüche im Falle II 1 entzieht den dazu gehörenden Einzelstrafenaussprüchen sowie\nden Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage; sie\nmüssen ebenfalls aufgehoben werden. Der Senat kann aber auch\nAuswirkungen der der Aufhebung unterliegenden Verurteilung\nauf die Höhe der jeweils weiteren Einzelstrafe, die bei\nbeiden Angeklagten zugleich die Einsatzstrafe bildet, nicht\nausschließen. Sie kann daher ebenfalls nicht bestehen\nbleiben. Gleiches gilt für den den Angeklagten vg\nbetreffenden Maßregelausspruch. Er muß schon deshalb\naufgehoben werden, weil er auf der Verurteilung im Fall IIl\nmit beruht und die Möglichkeit nicht völlig verneint werden\nkann, daß das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten\nMüller ohne Berücksichtigung dieser Tat nicht angeordnet\n\nhätte. Davon abgesehen, hätte der Maßregelausspruch aus den\n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unter VII 2.\nzutreffend dargelegten Gründen ohnehin keinen Bestand haben\n\nkönnen.\n\nRuß zschockelt Granderath\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-10/3-str-52-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-10/3-str-52-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.393946+00:00"}}