{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-23_3_StR_330_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-23","aktenzeichen":"3 StR 330/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachsohlager\n\nie ö\nwicht zur die Amtliche, San ung\n\nenetn | scon s vers 2 und Hin\n\nan\n\nAetenzeichens 3 \"StR 330/:\nUrteil vom 29. August 195\n\n3 StR 330/52\n\nIn.Namen de s Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Elektro- und Radiomechaniker Yin U\n\nvi U ‚„ geboren am 1928 ın WE\n2.23%. ın Un ersuchungshaft, . .\n\n2) den \"eurer-Unscht iler Hans-Rolf_ O0 aus |\nB 19 in 3 Zo\n\ngeboren amı\nHaft, “\n\nwegen schweren Diebstahls Us8o\n\nhat der 2. Ferien-trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr; :Sauer\n\nBundesrichter. Dr. ‚Baldus\n\nBundesrichter: Dr. Iudwig.\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter.\nala Urkundsbeamt« er. ger Geschäftsstelle,\n\ndie Revision des Ingeklagten vum: wird das Urtei\ndes Landgerichts in Düsseldorf. vom 3lo Januar 1952.\n\n1.) im Schuläspruch dahin geändert, dass verurteilt werden\n\na) der Angeklagte TER vesen. ‘schweren Diebstahls in\nvier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, da-\n\nrunter in sieben Fällen: (Nr 2-8) in Tateinheit mit\nVergehen nach.$-24 Abs 1 Nr 1 KrfzG, wegen versuchten Diebstahls in einem Falle, wegen Hehlerei’\nin einem’Falle und wegen. Vergehens. nach h§ 25 Abs B\nNr 2 Krf2G in- zwei Fällen; Sn\n\nd) der Angeklagte’ Oh wegen schweren Tiebstehls in\nvier Fällen,:wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen\n\nversuchten. Diebstahls in einem Falle und wegen Vergehens nach 9 25 Abs 1 Nr 2 Krfz6.. in einem Falle; |\n\n2.) Im Strafausspruch aufgehoben, soweit es die Angeklagten |\n\nvo und O@MEEB betrifft.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte vo ist wegen schweren Diebstahls in\nvier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten. Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei, wegen\nVergehens nach § 25 Abs 1 Nr 2 Kr?zG in zwei Fällen und :\nwegen Vergehens nach § 24 Abs 1 Nr 1 KrfzG zu einer: Gesamt- -\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nwerden. Die kürgerlichen Shrenrechte wurden ihm auf die\nDeuer von drei Jahren eberkannt. ‚Der Angeklagte OR ist\nwegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls\nin sechs Tällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen\nund wegen Vergehens nach g 25 Abs 1 ‚Nr 2 KrfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die. Revision des Angeklagten ü Barız |\nVerletzung des Verfahrensrechts hinsichtlich der Strafzumessung und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde; sie ist nur.\n\nteilweise begründet, Der Angeklagte m hat kein Rechts- |\n„mittel eingelegt. oo SE\n\n1) Der Angeklagte vo der! keinen , Führerschein besitzt,\nhat im Spätsommer 1 51, meist zusammen. mit den. Witangeklagu | parkende Kraftwagen entwendet. und\n\nten RO Worte vw\nmit ‚diesen Spazierfahrten unternommen. In. einigen Fallen\n\nwurden die Türen der Kraftwagen gewaltsam. ‚geöffnet. Die u.\n\näter liessen die entwendeten Kraftwagen meist nach Ben\ndest an beliebiger Stelle auf öffentlichen Strassen, auf\nParkplätzen oder vor. Hotels stehen und entwendeten dann :\neinen neuen \\Vagen. Teilweise: haben sie sich: auch den ss\nhalt der Kraftwagen angeeignet und zu Geld gemacht. In einigen Fällen . gelang die Wegnahne. ‚der ‚agen nicht, weil. diese\n\n Abstellen an beliebiger Stelle hat er\n\n‚sichtigte nn N nn Er ef\n\nlaufend Kraftwagen zu stehlen, und. ‚demi’ ‚spazieren zu fah- |\n\nun\n\ngesicherü waren. Die Täter eigneten sich dann den Inhalt\nder „agen an, teilweise nach Erbrechen des Kofferraums.\nIn zwei Fällen wurden entwendete Kraftwagen mit falschen\nNummernschildern versehen. |\n\n2.) soweit die Revision allgemein eine Bestrafung\n\ne3. ek gten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrze\nen nach der Ver voranung, vom 200 Oktober 1932 statt wegen\nbstahls erstrebi, ist sie offens sichtlich unbegründet.\n\nStrafkermer hat unter ] kerücksichtigung der s tändigen\nRechtsprechung des Keichsger! ichts (rei RES 54, 260; I7 19 035,\n3387 und ERR 1942 Kr 423) den Tatbestand des Diebstahls zur\näusseren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei |\ngestellt. Tas Abstellen der. zuvor benutzten Kraftwagen\nauf öffe nilichen Strassen, belebten Parkplätzen und vor\nHotels schliesst nicht aus; dass sie dem willktirlichen ZU-\ngriff Dritter ausgesetzt waren und dass es vom Zufall abhing, ob die zigentümer ihre wagen zurückerhielten, Kein |\nwagen ist an den alten Standort zurückgebracht worden; der Angeklagte hat sie sämtlich an beliebiger Stelle, wo es ihn er\ngerade genehm war, abgestellt, ohne irgendwelche Sicherheit\n\nzu haben, dass sie der. sigentümer auch zurückerhielt. Das ’\n‚auch ron ‚ vornherein beab-\n\n3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nNichtannahme ‚eines Porise veungozusenmenhangs. Die Absicht,\n\nren, reicht zur } Feststellung. einer Hortgesetzten Straftat\nnicht schon deshalb aus;, weil die Diobstähle in zeitlich\nnaher Polge ausgeführt: wurden und sich gegen das gleiche\n\nRechtsgut zichteten, Diese, Absicht : ig kein Ges amtvorse z im\nSinne der Nechtsprechung. Die Str rafkammer stellt fest, dass\nOrt, Zeit und Unstänäe neuer Diebstähle ganz ungewiss gewesen\n\non\n\nwor\n\n-5-\n\nseien und schliesst daraus ohne Rechtsirrtun auf fehlen-\n\nden Gesamtvorsatze\n\n4.) Dagegen begegnet die rechtliche Würdigung der Strafkammer in den Winzelfällen Ür 10, 11, 14 und 15 durchge roifenen Bedenken; insoweit muss die Kevision Erfolg haben, üs.\nhandeli sich um folgende Fälle: Im Falle 10 Arückten die\nAngeklagten Tg und N 7 mit Gewalt und mit Hilfe\neines Schraubenziehers die Scheibe des Kraftwagens auf,\num ihn wegzufa ‚hren, Der Wagen war jedoch mit zwei Schl össern gesichert. Die Angeklagten nahmen nunmehr Reklei, dur,\nstücke, ein Gemälde, Zigare tien und andere Sachen aus dem\nwagen und brachten sie in ein ebenfalls gestohlenes } Pahr-Zeug. Die Sachen wurden in der Wohnung des witangeklagten.\nDD ern wahrt, Im Falle 11 drückte der Angeklagte BE\nVB das Fens ter des. Kraftwagens herunter und öffnete\nden \\lagen. äs gelang ihm jedoch nicht, diesen anzulass N. B.\nU _ Bett) OgERB schoben daraufhin den waren um die -üe\nund entnatmen ihm verschiedene Sachen, darunter einen.\nFotoapparat, ein Filmaufnahmegerät. und eine. ‚Brief tasche,\nmit einem erheblichen 6 Geldbe trage. Die Sachen befanden.\nsich teilwei se im Kofferraum. ob entfernte das. Polster.\ndes hinteren Sitzes und durehbrach . die, ua Hart bfaser Beni\n\nstehende | Erennwane\n\nun 'einen Kraftwagen, .\nder von anderen Tätern bereits ‚erbrochen war. u vorite den vagen. anlassen, ‚dieser ‚sprang jedoch nicht\n\ndie ingeklagten U\n\n-6-\n\nSie entnahmen darauf dem Wagen mehrere Gegenstände, meist\nBekleidungsstücke und Genussmittel, | |\n\nDie Strafkamier hat zunächst in allen vier Fällen je\neinen versuchten einfachen Diebstahl hinsichtlich der\nKraitwagen angenommen, ausserdem in den Fällen 10 und\n15 je einen vollendeten einfachen Diebstahl und in den\nFällen 11 und 14 je einen vollendeten schweren Diebstahl,\nSie sieht in diesen vollendeten Diebstählen selbständige Straftaten neben den versuchten Diebstäblen. Hierzu\nbemerkt das Urteil, in den Fällen 10 und 15 liege kein.\nDiebstahl nach § 243 Wr A StGB vor, weil die Angeklagten\n\nerst dann auf den vedanken gekommen seien, die Sachen weg\nzunehmen, als sie die wagen bereits erbrochen hätten, um dieses\n\nzu stehlen und nachdem dieser Versuch, gescheitert sei. untsprechende \"vs sführungen | zu den Fällen 11 und 14 fehlen.\nOffensichtlich ist die Strafkammer aber davon a ausgegangen,\ndass die Täter auch in diesen Fällen nach dem Scheitern\ndes Versuchs, den Kraftwagen. ZU stehlen, einen. neuen\n\nauf die Vegnahme der Sachen gerichteten Vorsatz gefasst\nhätten; denn sie hat wegen ‘eines. weiteren selbs ständigen\nDiebstahls bestraft, wobei ‚schwerer Diebstahl nach § 243\nNr 4 StGB hier deshalb. ‚angenonnen worden. ist, weil im.\n| und Kofferraum erbro- u\n\nSoamgatı. 2\n\nGleich hl kann die Verurteilung nieht, aufreohterhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist\n\nin den genamten vier Fällen die Amnalnıe eines neuen\nauf die Wegnahme der Sachen gerichteten Vorsatzes rechtlich nicht haltbar. Die Strafkammer hab nämlich nicht |\nbeachtet, dass nach den sonstigen tatsächlichen Teststel-\n\nlungen die Absicht der. Täter ‚bei ihrem; Versuch, (den\nvon vornherein alıch auf die Zu-\n\nKraftwagen Zu stehlen\n\netgmung des Inhalts digser Fraftwagen. kerichtet, ware\n\nDass sich in parkenden Kraftwagen regelmässig irgendwelche Gegenstände der Beförderung befinden, wussten sie,\nIn mehreren Fällen, in denen der Diebstahl des vagens selbs b\ngelang, haben sie nach beendeter Fehrt den Inhalt der\nWagen entweder. zu Geld gemacht oder in die Wohnung eines\nWittäters gebracht, Das zeigt, dass sich ihre Zueignungsabsicht in allen Fällen zugleich auf den Inhalt der Kraft.\nwagen richtete. Welche‘ Vorstellungen sich die Täter zu--\nnächst über die spätere Verwendung der Sachen gemacht\nhaben, ist gleichgültig. Selbst wenn sie erst. bei Benaigung der Vahrt feststellen wollten, welche Sachen.\n\nFür sie geeignet seien, um dann die ungeeigneten mit\n\ndem Kraftwagen stehen zu lassen, erstreckte sich der -\nDiebstahlsvorsatz. bei der gegebenen Sachlage auf, den ge\nsamten Inhalt des Wagens, da es auf den \"illen zum. dau- u\nernden Behalten der Bachherrschaft rechtlich nicht ankommte\n\n©\n\nHm\n\nWegen der Kinheitlichkeit der dat ist der spätere\nüntschluss, nur den Inbalt des, Hagens zu stehlen,. kein\nneuer Vorsatz im Nechtasinne, sondern eine Basen\n\neinfachem oder schwerem Diebstahl kommt nicht in Betracht:\nDie rechtliche Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens\nist zwar anzuerkennens Wer in diebischer Absicht zunächst\nein Behältnis ohne Erfolg zu erbrechen versucht, dann |\naber den Schlüssel zum Behältnis findet und auf diese\nWeise den Inhalt entwendet, macht sich des versuchten\nschweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendeten einfachem Diebstahl schuldig. las hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl RGSt. 15, 281; 53, 284), Die.\nEntscheidungen beruhen auf der ürwägung, dass ein Täter,\nder rach dem erfolglosen Versuch ‚den Schlüssel zum Behältnis nicht findet, wegen versuchten schweren Diebstahls\nbestraft werden müsse, dass seine trafbarkeit aber ‚keine\n\nh\n\nringere werden könne, wenn er sein rechtswidriges. Tun For\n\nze und die üntwendung;, ‘wenn auch ohne erschwerenden Unad, Öurchführe. Für die Regel ist aber. davon auszugehen,\ndass innerhalb einer einheitlichen Tat einzelne Versuchshand\nlungen nicht bes ‚sonders zu bestrafen sind, wenn der Täter\n\nden Diebstahl vollendet... Nur wenn die in der einheitlichen\na\n©\n\n#7}\ncr ©\nU ch\n\n{3\n\n7 enthaltene Versuchshandlung allein unter einem erschwerei\nn Umstande verübt wird, kommt ein rechtliches Zusammeneffen in dem erörterten. Sinne in Betracht, Sind Versuch.\nSem Vollendung oder letztere allein unter erschwerenden\n.. Umständen begangen, ‚80 ist ausschliesslich wegen voll-\n„endeten schweren. Tiebstahle. zu bestrafen (so ausdrück-\n. lich Rest 15, 281). \"Daran ändert. auch nichts die. festge- .\nstellte Sinschrä inkung des Vorsatzes auf einen teil ses\nZunächst ststrebten Diebstahlsgegenstandes im Verlaufe\n\nHieraus ergibt He ne eilung der Fälle\n0; IL u und 15: - mes 5 3. 2 ER\n\nIn den Fällen 11 und 14 liegt jeweils. nur ein schwerer\nvollendeter Diebstahl vor (§ 243 Nr 4 StGB). Dem steht\nnicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines\neinfachen Liebstahls hätte bestraft werden können, wenn\nder Diebstahl des Kraftwagens. mit Inhalt gelungen wäreo\närgibt sich für den fäter bei Durchführung der Tat die\nkotwendigkeit, einen Erschwerungsgrund zu verwirklichen,\num zu seinem Ziele oder einen Teilziele zu gelangen, SO\nist ihm dieser Erschwerungsgrund zuzurechnen, Wer aus\neinem Gebäude ein Behältnis mit Inhalt stehlen will\nund am Tatort feststellt, dass. das Behältnis befestigt\nist, wird wegen schweren Diebstahls bestraft, wenn er\ndas Sehälints nunmehr erbricht und den Inhalt weenimmte\n\nFall 15 ist ein vollendeter einfacher Diebstahl.\n\nIm Falle 10 hat der Angeklagte die Tür des Kraft.\nwagens erbrochen, bei der ‚Vegnahme der } ‘leidungs sstücke\ndagegen nicht wie in den Fällen 11: und 14 den Er- |\nschwerungsgrund des 8 243. Nr 4 verwirklichts ‚Auch. hier\nliegt mur ein vollendeter einfacher Diebstahl Yoro Die\n\nTat ist weder vollendeter schwerer Diebstahl noch versuchter schwerer Diebstahl in. Tateinheit, mit vollendeten\neinfachen Diebstahl. \"Die zweite Beurteilung. ‚scheidet\naus, weil weder ‘die Merkmale. des § 243 Nr. 2. noch de\ndes § 243 Ir 4 StGB gegeben wären, wenn der Angeklagte\nseine ursprüngliche. Absicht, den Kraftwagen mit Inhalt =\nzu stehlen, verwirklicht Hätte | Vollendeter schwerer .\n\nDiebstahl kann nicht. angenomuer.\n\nbrechen des Kraftwagens im Zei {punkt der Ausführung\nkeinen Erschverungsgrund nach 243. SteB darstellte und\ndie nachträgliche Ausnutzung dds zuvor ‚geschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach ;8 243 Nr 4. SteB begründen\nkann\n\nwerden, weil da as Bro.\n\nBe Lo nn .\n\nDie “ntscheidung des Reichsgerichts in RGS% 14, 312\nsteht nicht entgegen, Dort hatte der Täter in der ausschlies«lichen Absicht, Lebensmittel von geringer „enge\nund zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, einen Schrank\nerbrochen, darin aber keine Lebensmittel, sondern Geld\nefunden und dieses gestohlen, Das Reichsgericht nahm\n\nllendeten schweren Diebstahl an, weil für den Diebstahlsvorsatz die Richtung der Vorstellung auf bestimmte Diebsiahlsgegenstände überhaupt unwesentlich sei und weil die.\nwigenart des ilundraubs nur in Umständen liege, die mit den\nWerkaslen des tiebstahls nicht in Widerspruch stünden, der\nKundreub also begrifflich ein Diebstahl sel. Ob dieser intscheidung, insbesondere ihrer Begründung zu Folgen wäre; |\nkann dahingestellt bleiben. Denn hier ist die Sachlage eine .\nandere. \\ährend im Falle -R6$t 14, 312, wenn der Täter Lebensmittel gefunden hätte, immerhin begrifflich ein vollendeier schwerer Diebstahl vorläge, der nur rechtlich\ndurch die Sondervorschrift des 8 370 Nr 5 StGB verdrängt\nwürde, bliebe die vegnahme des Kraftwagens mit. Inhalt\n\n&\nva\n\ntrotz Erbrechens der Tür einfacher Diebstahl, weil das\npunkte des § 243 StGB einen Irschwerungsgrund darstellt.\nhan mag also in dem vom, Reichsgericht enischiedenen Fall\n\ngewaltsame Öffnen des ‚Wagens unter keinem der Ges sichts-\n\nmit einigem Recht in Aorede ‚stellen können, dass ein ürschwerungsgrund nachträglich zugerechnet werde. Im vor-Ilegenden Fall dagegen würde \"die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls zur Folge heben, dass ein Umstand,\nder im Zeitpunkt der ' Ausführung kein ärschwerungsgrund\nWar; nachträglich diese Bedeutung ethielte. Das wäre\nrechtlich nicht haltbar... . ee\n\nIns.\nen 1.\n\n- 11 -\n\nDas irgebnis ist nach allen, dass in den Fällen I0; il;\n12 und 15 die Verurteilung wegen. je eines versuchten\neinfachen Diebstahls wegfallen muss. Der Schulds spruch kann\ndurch das kevrisionsgericht richtiggeshellt werden.\n\n5.) Auch insofern muss der Schuldspruch geändert werden,\nals der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens\nnach § 24 Abs 1 Ür 1 Krfz6 zu einer linzelstrafe von zwei\nscnaten Gefängnis verurteilt worden ist, Die Annahme\neiner selbständigen Straftat ist Techtsirrig. Die Liebstähle in den Fällen 2 his 8 stehen jeweils in Tateinheit mit Vorgehen nach § 24. Abs 1 Nr 1 Krfzß; dem\n\ndurch das \\legfahren der Wagen von den Standplätzen\nwurden in einer Handlung beide Tatbestände verwirklicht. Ob an sich ein Fortgesetztes Vergehen nach § 24\nAbs 1 Nr 1 Krizt vorliegt; kann dahingestellt bleiben;\ndenn durch den For tsetzungszusammenhang würden jedenfalls die selbständigen Diebstähle nieht zu einer rechtlichen Kinheit zusamengefasst (vel BEHSt 1, 67 u BGH\n\n2 StR 370/51, Urte Ve 270, November 1951). Für das Fahren\nohne Führerschein durfte deshalb keine besondere Binzel-\n\nsirate festgesetzt werden. _ 3\n\nDagegen. sind die Vergehön: nach § 25. Abs: TI: Nr 2 Krf26.\nmit Recht: als selbständige. Straftaten angesehen worden.\n\nEN\n2\nNr\n\nDie Änderung des. Schuldspruchs: hat die Aufhebung. der für\nTälle 10, 11, 14 und 15 und. für das: Vergehen nach § 24\n1 Nr. L KrfzG ausgesprochenen Einzelstrafen, ausserden\nBinzelstrafen in. den Fällen 2 ‚bis 8 ‚sowie des Gesamt-\n\n.©\n\nie!\n\nIm ©\n(e)}\n\n4\n\n12 -\n\nstrafsusspruchs zur Folge, Da aber möglicherweise\ndie rechtlich ‚unzutreffende Würdigung in mehreren Tälien das Strafmass auch in den übrigen Fällen beeinflusst\nhet, wer der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben»\nEs bedarf deshalb keiner Erörterung der von der Revision\nerhobenen Angriffe gegen die Strafzumessung; die von\n\nihr vorgeiragenen Gesichtspunkte kann die Strafkamner\n\nin der neuen Verhandlung berücksichtigen. us sei jedoch\n\nbemerkt, dass die ausführungen des sandgerichts zu den\nVorstrafen des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen\nlassen. Bei der Neufestsetzung der Sirafen wird die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zu \"beachten sein.\n\n7.) Soweit die Revision: des Ingeklagten Erfolg hat,\nmusste sich diese auch zugunsten des Mitangeklagten\n Oehler auswirken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat\n\n(§ 357 StPO). \"Bei OD f:11: ebenfalls die Verurteilung wegen vier v ersuchter Diebstähle wege Im übrigen\nbleibt der ‚Schuläs spruch bestehen. ak\n\nDagegen Kommt eine Änderung des. ‚Schuld; spruchs : Zur\ngunsten des ‚itangeklagten D nicht in; Betracht.\när ist. an den Fällen 10, 1 4. und 15. nicht. als Dieb\n‚beteilict, ‚ sondern: insoweit wegen Personenhehlerei bestraft worden. ‚Bei. ‚ihm: ist auch. die Verurteilung wegen\neines selbständigen Vergehens- ‚nach § 24 Abs. ı Nr 1l. ‚Krfzg.\n| berechtigt. Nach den Feststellungen hat er die gestohlenen Vagen jeweils erst gefahren, nachdem der Diebstähl\nvollendet war, Bin. tateinheitliches. Zusam mnentreffen. von B\nDiebstahl und Fahren ‚ohne Führerschein: kom: t also bei.\n\nKu\n\nn Ra\n\ni\n\ntpO0 ke\n\n[al\n;\n\nI\n\ncke\n\nAr\n\nHi\n\no©\n\nko\n\nDr,\n\nid\n\n-\nDe\n\nUS\n\nBa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-23/3-str-330-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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