{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-20_3_StR_901_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-20","aktenzeichen":"3 StR 901/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\nIn ' Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n6 BE\n\nden Hekler Alwin KO zu: TB cn , ;ehoren\nen ®@. —— on: in ” Ei. Kreis To,\n\nwegen’ Heineiäs U. ae\n\nhat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom T. Januar 4954, an der teilgenomnen haben: u\n\n’\n\n\"Senatspräsident Dr. Bötberg.\nals Vorsitzender, i\nBundesrichter Kreuss\nBundesrichter Dr. Koeniger =\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwelt EEE\n\n‚els Vertreter der Suadesanmlbschaft,\n\nJustizenzestellter > -\n‘els Urkundsbeamter der Gesch£f ftsstelle,\n\nfür Recht erkannts eh u\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\n‘ Zandgerichts in Frankfurt am Irin vom 20. August 1952 '\nmit den Feststellun; ‚en euf:, ;shoben., .\n\nDie, 3 che wird zur neuen 1 Verhendlung und Antscheidung,\nauch über die Kosten des Zschtsrittels, en des Lrndgericht zurückverwiesen.. .\n\nVon Hechtts Wegen\n\nER\nF.\n\nAngeklägten verletzten Zeugen ED und dessen Ehefrau\n\nmen, Das Gericht braucht daher die Vereidigung auch dann\nnicht näher zu ‚begründen, wenn es nach seinem Ermessen auch\n_von ihr absehen konnte, Defür, dass das Landgericht die\n“Grenzen | seines Ermessens verkennt oder von ihm einen feh-\n\nbeiden \"Zeugen vorbringt, ist ein unzulässiger- Angriff gegen\n\ngung u.a. auf ein polizeiliches Geständnis des Angeklagten\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in\nTateinheit mit versuchten Betrug ‚zu neun Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm. die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei ‚Jahren. ‚sowie für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als’ Zeuge oder ‚Sachverständiger eidlich vernommen zu\nvoran. \" H\n\nDie Verfahrenorügen sind. unbegründet.\n\nle Das Landgericht durfte den durch die Straftat des\n\nnach seinem Ermessen vereidigen (§ 6i Nr 2 StPO). Im Strafverfahren sind die Zeugen grundsätzlich eidlich zu verneh-\n\nlerhaften Gebrauch gemacht hätte, sind keine Anhaltspunkte\nvorhanden. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit der\n\ndie: Beweiswürdigung. des tätrichters,\n\n2. ' Unbegründet ist auch die Rüge, das Tandgericht I habe in unzulässiger Weise ein 'polizeiliches Vernehmungsprotokoll verwertet und ihm entscheidende Bedeutung beigemessen. Aus der Tatsache, dass das Landgericht seine Überzeu-\n\nstützt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, dass dieses\nGeständnis nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre,\nDies kann dadurch geschehen sein, dass dem Angeklagten die\npolizeiliche Niederschrift in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, oder dadurch, dass der Vernehmungsbeante in\nder Hauptverhandlung als Zeuge vernoumen wurde. Beides ist\nzulässig. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass der Kriminalbeamte, der den Angeklagten am 2. Oktober 1951 im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Haurtverhandlung als\nZeuge vernommen wurde und dass sich diese Vernehmung auch\nauf die volizeiliche Niederschrift von jenem Tage erstreckt\nhat. Soweit die Revision sich mit der Würdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten” befasst, greift sie in\nunzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts an.\n\nII:\n\nDie Sachrüge ist begründet. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Meineides, nicht\naber die Verurteilung wegen versuchten Betruges;\n\n1. Das Landgericht hat ohne Widersprüche und ohne Verstösse gegen Denkgesetze dargelegt, dass der Angeklagte bei\nseiner Vernehmung in dem Rechtsstreit gegen EEE vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Die Revision\nwendet sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nEEE hatte dem Angeklagten eine ausbaufähige Yohnung\nin FEED am MED angevoten, für die er bereits einen\nBetrag von 450 DM aufgewendet hatte. Bei der ersten Unter-\n\nredung in der Wohnung EB im Oktober 1950 nannte dieser\ndem Angeklagten den Betrag und gab zu erkennen, dass er ihn\nersetzt haben wolle. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er\nwerde sich die Wohnung ansehen; wenn sie ihm gefalle, werde\ner zurückkommen. Nach dieser Besprechung liess sich der Angeklagte bei EB nicht mehr sehen, gab aber Auftrag, die\nWohnung weiter auszubauen. Als EB dies erfuhr, verlangte er vom Angeklagten Erstattung seiner Aufwendungen. Der\nAngeklagte berief sich schliesslich darauf, dass er die Kosten nur zu erstatten brauche, wenn ihm die Wohnung zusage\nund wenn sie ganz fertiggestellt sei. Er beendete den Ausbau nicht, sondern überliess die Wohnung einem anderen. Im\nMärz 1951 verklagte FD den Angeklagten. Im Rechtsstreit\nliess er vortragen, dass der Angeklagte die Kosten für den\nFall übernormen habe, dass er die Wohnung ausbaue, Der Angeklagte liess erwidern, dass er sich nur für den Fall verpflichtet habe, dass er die 'ohnung übernehme und fertigstelle. Durch Beweisbeschluss wurde die Vernehmung des Angeklagten darüber angeordnet, ob er sich bedingungslos bereit erklärt habe, die Aufwendungen des EB zu ersetzen.\nBei der, Vernehmung sagte er u.a. auss\n\n\"Ungefähr acht Tage später suchte ich den Kläger in\nseiner Wohnung .... auf, und hier erklärte er mir, er\nhabe in ScBstrasse @& eine Wohnung angefangen auszubauen, Er wolle sie aber jetzt weitervermieten, da er\naus finanziellen Gründen nicht weiterbaue, Darauf sagte\nich zu dem Kläger, ich wolle mir die Wohnung einmal ansehen. \\enn ich sie fertigstellte, sei ich bereit, die\nvon ihm in der Wohnung investierten Kapitalien zu ersetzen. Nicht habe ich gesagt: 'Wenn mir die Wohnung zusagt, kriegen Sie Ihr Geld! .....\"\n\n. .\nOmen ann\n\nm.\n\nDer Angeklagte beeidete diese Aussage in einem auf seinen Wunsch angesetzten neuen Termin. Die Klage wurde alsdann\nmit Rücksicht auf die parteieidliche Aussage des Angeklagten\nim ersten Rechtszug abgewiesen. Die Aussage war nach der\nÜberzeugung des Landgerichts falsch. Der Angeklagte hatte\nbei dieser Unterredung nicht gesagt, dass er die Aufwendungen des Eisele nur erstatten werde, wenn er die Wohnung fertigstelle; er hatte sich allerdings auch nicht unbedingt\nverpflichtet, die Ausbaukosten zu ersetzen, Die Aussage bezog sich eindeutig und zweifelsTrei auf die erste Unterredung des Angeklagten mit EEWB. Die gegenteilige Behauptung\ndes Angeklagten, dass es bei seiner Vernehmung nicht gerade\nauf den Inhalt der ersten Unterredung, sondern auf das Gesamtergebnis aller Verhandlungen angekommen sei, hält das\nLandgericht für widerlegt. Zs ist entgegen der Meinung der\nRevision weder willkürlich noch \"formalistisch\", wenn das\nLandgericht zwischen den verschiedenen Unterredungen genau\nunterscheidet, um den Wahrheitsgehalt der Parteiaussage des\nAngeklagten zu ermitteln. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung im Zivilprozess selbst diese Unterscheidung gemacht\nund ausgesagt, dass er schon bei seiner ersten Unterredung\nmit ED erklärt habe, er sei zum Kostenersatz nur unter\nder Bedingung bereit, dass er die Wohnung fertigstelle. Darauf, ob bereits in dem die Vernehmung anordnenden Beweisbeschluss dieser genaue Unterschied gemacht worden war, kommt\nes nicht anz massgebend ist nur der Inhalt der Zussage, Der\näussere Tatbestand des Meineids ist daher einwandfrei nachgewiesen. Ob der Punkt, in dem die Aussage falsch war, für\ndie Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war, ist ohne\nBedeutung:\n\nZum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus, der\nAngeklagte habe in vollem Bewusstsein und in voller Absicht\n\ndie Unwahrheit gesagt. Er habe Gelegenheit gehabt, vor der\nEidesleistung seine Aussage grundlich durchzudenken. Er habe es bewusst darauf angelegt, die Klage schon durch eine\nfalsche Darstellung jener ersten Unterredung in der Wohnung\nEEEED zu Fall zu bringen. Diese Darlegungen sind frei von\nRechtcirrtum. Ob der Punkt, in dem der Angeklagte die Un-'\nwahrheit gesagt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits\nerheblich war, ist auch für den inneren Tatbestand des Meineids ohne Bedeutung. Dieser Umstand konnte allenfalls bei\nder Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\n2. Dagegen ist die Verurteilung wegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht\nlässt ersichtlich unentschieden, ob der Anspruch, den EWB-\n@& im Zivilprozess gegen den Angeklagten verfolgte, rechtlich begründet war oder nicht. Denn das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe mit EB bei jener ersten\nUnterredung einen Vorvertrag geschlossen und sich verpflichtet, mit ihm die Trage der Kostenerstattung vertraglich zu\nregeln, wenn ihm die \\rohnung zusage. Damit habe er eine\nVerpflichtung, die Ausbaukosten schlechthin zu tragen, nicht\nübernormen. Bei dieser Sachlage könne noch nicht gesagt\nwerden, wie das Gericht den Zivilprozess entscheiden und\nob Cemnach die falsche Aussage des Angeklagten einen Vermögensschaden des EEEEB zur Folge haben werde. Zwar kann\ndieses Verfahren des Strafgerichts nicht gebilligt werden,\nweil die Pflicht zur allseitigen Erforschung der \"ahrheit\ndazu zwang, den Sachverhalt auch in diesem Punkte völlig\naufzuklären. Gleichwohl würde die Annahme eines versuchten Betruges gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte den\nvon ED verfolgten Klageanspruch für begründet erachtet\nhätte. Darüber, dass es so gewesen ist, fehlen aber jegliche Feststellungen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgrün-\n\nde kann es nicht entnommen werden. Diese enthalten lediglich die Sätze: \"Es kann nur davon ausgegangen werden, dass\nder Angeklagte durch den geleisteten Meineid versucht hat,\ndas Zivilgericht zu täuschen. Der Angeklagte ist daher nur\ndes versuchten Betruges schuldig.\" Sie schweigen darüber,\nwelche Vorstellung der Angeklagte von dem Klageanspruch\nEEE hatte, und schliessen nicht mit Sicherheit aus,\ndass das Landgericht der Meinung war, es komme nicht darauf\nan, ob der Angeklagte den Klageanspruch für begründet gehalten habe oder nicht; ein Betrugsversuch sei schon darin zu finden, dass er durch die beeidete Falschaussage den\nRichter zu täuschen suchte, um den Klageanspruch zu Fall zu\nbringen.\n\nEine derartige Auffassung wäre rechtsirrig. Der innere\nTatbestand des Betruges wäre nicht gegeben, wenn der Angeklagte überzeugt gewesen sein sollte, gegenüber Ep in\nRecht zu sein. Denn in diesem Falle hätte er weder den Vorsatz gehabt, EB zn seinem Vermögen zu schädigen, noch\ndie Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen. Vielmehr hätte er dann nur sein wirkliches\noder vermeintliches Recht verfolgen wollen. Dafür, ob ein\nVermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist auch im\nFalle des sogenannten Prosessbetruges allein das sachliche\nRecht massgebend. Entspricht das von einer Partei im Rechtsstreit verfolgte Ziel sachlich der Rechtsordnung, so kann\nes nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die ?artei unerlaubte Mittel anwendet, um es zu verwirklichen \\BGHSt 3,\n160). Dies gilt auch für den Fall der Lüge im Rechtsstreit,\ndie der Abwehr eines - wirklich oder vermeintlich - unbegründeten Anspruchs dient. Demnach begeht keinen versuchten\nBetrug, wer durch eine falsche Parteiaussage nur seine Be-\n\nSF\n. Kia\n.. .\n. .\nx\n.\n.\n\nweislage im Rechtsstreit verbessern will, aber davon überzeugt ist, dass er sachlich im Recht ist. Bemerkt sei noch,\ndass bezüglich des Merkmals der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügen würde\n(RGSt 55, 257). Es würde also zur Verurteilung wegen versuchten Betruges genügen, weun der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass der Anspruch des EEE begründet sei, und\nwenn er auch für diesen Fall die Abweisung der Klage hätte\nerreichen wollen. War der Anspruch EEE tatsächlich begründet und wusste der Angeklagte dies oder nahm er es billigend in Kauf, so würde er sich eines vollendeten Betruges\nschuldig gemacht haben. Denn in diesem Falle hätte Fe\nbereits durch das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts einen Schaden erlitten.\n\nTa die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten- Betruges nicht tragen, muss das Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben werden, und zwar, weil es sich\num eine einheitliche Tat handelt, euch soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist. Die Sache ist zur neuen\n\nun.\n\nZn:\n\n\"er\n\nTun - rn -\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch . Dr, Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-20/3-str-901-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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