{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-18_3_StR_821_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-18","aktenzeichen":"3 StR 821/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2327 028 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert 2 ED zus EEE,\ngeboren am 9. EEE GE ir Temp,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 3. Ctrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5- November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Ir. Baldiis\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt iz»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal. vom 18. August 1952 mit i\nden Feststellungen aufgehoben. *\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs\n\n‚Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgeset2-\nter Hehlerei zu drei Honaten Gefängnis verurteilt. Seine auf\nVerletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Er--\nfolg.\n\n1.» Gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes des\n\n§ 259 StGB bestehen nach den festgestellten Sachverhalt keine\nrechtlichen Bedenken- Der Angeklagte hat innerhalb der Zeit\nvon Novenber 1951 bis Anfang 1952 in elf Zinzelhandlungen\n\n50 bis 60 Kupferspulen im Gewicht von je etwa 400 gr für insgesamt 50 bis 60 DM von dem Bundesbahnangestellten Hi»\nkäuflich an sich gebracht. Dieser hatte die Spulen zuvor in\nder Signalwerkstätte seiner Arbeitgeberin gestohlen.\n\n2. Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen nicht\n\nklar erkennen, ob nach der Überzeugung des Landgerichts der\nAngeklagte zur Tatzeit jeweils die unredliche Herkunft des\nMaterials gekannt oder sie nur als möglich sich vorgestellt\nhat. Im Urteil ist nur festgestellt, der Angeklagte habe den\n\n, Verdacht\" unredlicher Herkunft des Geräts gehegt und habe es\ntrotz dieses Verdachts erworben. Darin liegt nicht die Feststellung eines bestimuten Vorsatzes. Das Zandgericht will crfenbar bedingten Vorsatz annehmen. Dieser erfordert aber die\nKlarstellung, dass der Täter die vorgestellte llöglichkeit unredlicher Herkunft billigend in kauf genommen hat, als er sich\nzum Erwerb entschloss, Der Schuldspruch des Landgerichts mag\nim Ergebnis richtig sein. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht\nin der Lage ihn zu bestätigen, weil diese Billigung in den Gründen nicht festgestellt ist, auch aus deren Zusammenhang nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann. Der\nSenat vermag die Höglichkeit nicht völlig auszuschliessen,\ndass der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt hat. Diese\n\n3.\n\nSchuläform kennt 5 259 StGE nicht.\n\nnn nn nn\n\ndes § 259, die eine gesetzliche Vermutung für das iissen des\nTäters um den strafbaren Vorerwerb begründet, bestimmter Vor.\nsatz ungenommen werden kann. Die Urteilsgründe lassen nicht er\nkennen, ob sich das Landgericht dieser Wöglichkeit bewusst\nwar und gegebenenfalls warum es in dieser Richtung den Sachver.\nhalt nicht weiter eklärt hat. Als äusserer Umstand im Sinne der Beweisregel war verwertbar die vom nandgericht festgestellte über mehrere Wochen verteilte allmähliche Hergabe des\nMeterisls und die Heimlichkeit, mit der der Dieb jeweils die\nSpulen absetzte. Er übergab sie dem Angeklagten stets in einer verschlossenen Aktentasche, beteiligte sich nicht am Abwiegen des Materials und an der Preisbestimmung, beznügte\nsich vielmehr mit der Entgegennalime des vom Angeklagten angebotenen Geldes. Ob diese äußeren Umstände dem Landgericht zu\nder Überzeugung ausreichten, der Angeklagte habe hiernach\nzur Zeit der Tat annehmen müs sen, dass die angebotenen\nGeräte mittels einer strafbaren ilandlung erlangt waren, vermag der Senat den knappen Urteilsgründen nicht mit Sicherheit\nzu entnehmen. Bedenken ergeben sich daraus, dass das Landgericht im Anschluss an die Feststellung dieser äusseren Umstände noch das - nach ständiger Rechtsprechung (vgl Rast\n\n55, 204) für die Beweisregel nicht verwertbare - eigene Verhalten des Angeklagten beim Ankauf in den Gründen hervorhebt.\nDarnach ist es möglich, dass das Landgericht die - in den Urteilsgründen gar richt angeführte — Beweisregel zur Bildung\nseiner Überzeugung nicht angewandt oder den Sinn dieser Be-\n\nweisregel verkannt hat.\n\na)\n\nWegen dieser Unklarheiten in den Darlegungen zur Schuldfrage muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten .\nPrüfung der inneren Tatseite zurückverwiesen werden. Dabei.\nwird das Landgericht auch die Annahme einer fortgesetzten _\nHandlung näher zu begründen haben.\n\n- Im übrigen zeigt das Urteil keine Rechtsfehler.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n| Busch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-18/3-str-821-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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