{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-15_3_StR_140_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-15","aktenzeichen":"3 StR 140/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 025 22 i\n\n‘Im vmamen des Yolkes\n\nzu.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Postschaf£fner Heinrich B\n\ngeboren am EB 1911 in! ‚Krs. H .\n\n2.) den Postschaf£fner Ewald H aus DEEEEEB: gedoren ar GUMMI 1928 !ı\n\n3.) äen Postschaffner Karl-lleinz\" L GER ::: VEREEEER\ndort geboren an 1928, '\n\n4.) den Iilfspostschaffner Klaus E \" aus D R\n\n| ii ER DER\n\ndort geboren ar\n\nu a Fe REEL Se\n\n;\n\n,\n\nwegen Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung\n\nta ER\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 15. August 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss .%\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPET\n\nun\n\n.:\nkr.\n.\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten EEEEEER wird\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg von\n14. August 1951 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben\n\na) hinoichtlich der Angeklagten 3 ‚und\nTOD in vollen Umfange, GEEEER\n\n. 00%\n. DS\nS\n.\nTu ne „\n\nı. ur\n\n1 mn\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten N ram \"soweit\ner wegen schwerer Amtsunterschläagung verurteilt\nworden ist,\n\nc) hinsichtlich des Angeklagten N ermf soweit\ner wegen schwerer Amtsurterschlagung durch\n. kissbrauch von Beamtenschecks verurteilt worden ist, *\n\nbei b) und c) auch im Gesamtstrafausspruch.\n\n2.) Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Untscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n“2\n\n22\n\nnn nn an rn re et m mn\n\n1. Zur. Revision des Angeklagten Pin.\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Anstiftung zur\nschweren Amtsunterschlagung zu sechs Lionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Lrfolg.\n\n1.) Die bisherigen Feststellungen reicken, wie der\nBeschwerdeführer zutreffend rügt, nicht aus, die Anwendung\ndes § 48 StGB zu rechtfertigen.\n\nDer Angeklagte der selbst keinen Schalterdienst verrichtete, legte Ende des Jahres 1950 in drei bis vier Fällen\ndie von ihm ausgefüllten, je auf 20.- DM lautenden ungedeckten Beamtenpostschecks sechs bis acht Tage vor dem Zehltag dem gerade am Schalter diensttuenden Beanten vor mit dem\n\"Verlangen\", den Scheck einzulösen. Diesen Verlangen kam\nder Schalterbeante jeweils nach und zahlte den 3etrag aus»\n\nAls \"anderes Mittel\" der 'Willenbeeinflusdung des\nHaupttäters im Sinne des § 48 StGB ist eine \"Aufforderung\",\nein \"Verlangen\", aber auch eine schlüssige Handlung, wie das\nVorlegen des ausgefüllten Postscheckformulars, nach ständiger Rechtsprechung rechtlich möglich (vgl Leipz Komm (Mezger)\n6. Aufl zu § 48 Anm 2 e). Entscheidend ist, dass ein derartiges Hiıttel auf den Willen des Hauptiäters eingewirkt und\nfür dessen Entschluss zur Begehung der bestimmten Tat ursächlich war. Diese Frage ist nur im Fall Fi erörtert.\nBezüglich der übrigen zwei bis drei Fälle schweigt das Urteil zu diesem wesentlichen Punkt völlig. Im Fall 1\ngenügt die formelhafte Bejahung der Frage nicht, un den Revisionsgericht die Nachprüfung der richtigen Anwendung des\nGesetzes zu ermöglichen. Nech den bisherigen Feststellungen\n\nist es nicht ausgeschlossen, dass eine Willensbeeinflussung\nder Haupttäter durch das Vorgehen des Angeklagten DB -\nim Einzelfall gar nicht erfolgt ist, da möglicherweise :\nEnde des Jahres 1950, als DM erstmals einen ungedeckten Beamtenscheck vorlegte, bereits eine allgemeine\nGeneigtheit des Schalterbeanten bestand, für sich und für\nandere Postheamte auf ungedeckte, vorläufig in die Kasse\ngelegte Beamtenschecks unerlaubt Vorschüsse auf die nächst\nfällig werdende Gehaltszahlung aus der Amtskasse zu entnehmen. So ist der Angeklagte Sp schon seit 1948 für\nsich, aber auch zugunsten anderer Beanten vorgegangen.\nICE nat in äieser Weise schon vor Oktober 1950 in\ndrei vis vier Fällen zum eigenen Vorteil aber auch entsprechend für Kollegen mit Beamtenschecks \"gearbeitet\",\nHeinzen b..,te schon im November und Dezember 1950 -weimal\n90.- und einmal 240.- IM. als Schalterbgamter. für. sich.:ohne\nDeckung entnommen. Dabei füllt auf, dass er keine Bedenken\nhatte, in eincm diesor Fälle den ihr ablösenden Schalterbeamten {ber seine unbefugte Entnahme von 90.- DU aufzuklären und, als eine Kassenrevirion kam, mit einem andern\nSchalterbeauten gemeinsam über die üntnalme der 240.- DU\nden kontrollierenden Beemten zu täuschen. Tiernach lag es\nnahe, die innere Haltung der sämtlichen in den letzten\nMonaten vor der Tat des Ben bei diesem Postamt\nDEE REED :&ti5 gewesenen Schalterbeanten\n\nzu der vorzeitigen Einlösung von Beamtenschecks zu erforschen, Dies hat das Landgericht nachzuholen. Dann erst\nwird klargestellt werden können, ob in den dem DEE\nzur Last gelegten Fällen noch eine Willensbeeinflussung\ndurch das Verhalten des Si für deren Haupttat vor-\n\n2?\n\n-5-\n\nlag. Das angefochtene Urteil kann schon wegen dieser unzureichenden Feststellungen zur Frage der Anstiftung nicht\nbestehen bleiben.\n\n2.) Zur Aufhebung zwingt auch die unter Verletzung\ndes § 50 Abs 2 StüB erfolgte irrige Anwendung der 38 350.\n\n351 StGB.\n\nAuch wenn auf Grund weiterer Sachaufklärung das\nVerhalten der Schalterbeamten. die in der drei bis vier\nFällen aus der ihnen anvertrauten Amtskasse unbefugterweise die dem Angeklagten Dh auf dessen ungedeckte\nSchecks ausbezahlten Geläbeträge entnommen haben, mit\ndem Landgericht als Amtsunterschlagung der Haupttäter\ngewertet werden sollte, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zu einer Amtsunterschlagung\ndurch § 50 Abs 2 StGB ausgeschlossen, Dies hat das Landgericht übersehen. \"\n\nDie Amtsunterschlagung ist, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des\nReichsgerichts (RGSt 55, 181; 65, 103; 75, 290) bereits\nentschieden hat (Urt vom 20. Oktober 1951, 1 StR 423/51),\nein uneigentliches (gemischtes) Amtsdelikt. Die Beamteneigenschaft des Haupttäters, seine amtlichen Beziehungen\nzu den unterschlagenen Gegenständen und zu seiner Buchführung sind nicht strafbegründende Tatbestandsmerkmale\neines Sonderdelikts, vielmehr nur besondere pe. „önliche\nEigenschaften und Verhältnisse, die im Sinne des § 50\nAbs 2 StGB eine Schärfung der Unterschlagungsstrafe des\n§ 246 StGB bedingen, jedoch dem Anstifter nur, senn sie\nbei ihm vorliegen, zugerechnet werden dürfen.\n\nDer Angeklagte SB vwer zwar zur Zeit der Tat\n\nnn nen\n\nu\nFE ur\n\nFRE BP on\n\nv\nwie Frerns-\n\nEen EEE. 22 er - ee aa\n\nselbst Postbeanter, aber nicht im Schalterdienst tätig.\nDie veruntreuten Gelder befanden sich daher nicht in sei-\n. nem amtlichen Gewahrsam. Weil dieses persönliche Verhältnis zu den veruntreuten Geldern fehlt, kann der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer Anutsunterschlagung nach\n§ 350 StGB bestraft werden. Danit entfällt auch Gie Anwendbarkeit des § 351 StG3, da diese weitere Strafschärfung äie 3egerung einer Amtsunterschlagung voraussetzt.\n\n3.) Es bestehen aber auch rechtliche Bedenken gegen\ndie Annahme einer Anstiftung zu einfacher Unterschlagung\n\nDas Wesen des Tatbestandsmerkmals der \"Zueignung\"\nbesteht nach der vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 61, 232 und 67, 334)\ndarin, dass der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt. Das\nkann zwar auch durch Zuwendung der Sache an einen Dritten\ngeschehen. Wer aber, ohne damit zugleich das eigene Vermögen zu verändern, eigenmächtig über die fremde jache\nzugunsten des Dritten verfügt, eignet sie nicht sich zu,nützt\nihren wirtschaftlichen Wert nicht für sich aus. Der Rechtsbegriff der Unterschlagung erfordert weiter, dass der\nZueignungswille durch eine nach aussen erkennbare Handlung zum Ausdruck kommt. Das angefochtene Urteil lässt\ndie Erforschung des Sachverhalts unter diesen rechtlichen\nGesichtspunkten vermissen. Diese Prüfung wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nachholen müssen,\n\nHat der Schalterbeamte im Tinzelfall in erkennbarer Weise die der Amtskasse entnommenen Geläzeichen und deren\nWert alsbald dem Angeklagten leilweise auf eine gewisse\nZeit überlassen, so kann Amtsunterschlagung vorliegen,\n\nda dann der Naupttäter durch die Hingabe einen persönlichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens an sıch\nerlangt hat und damit sein Vermögensstand im Sinne einer\nVermehrung verändert worden ist. Zrgeben sich aber hierfür keine Anhaltspunkte, so wird in der blossen unmittelbaren IHingabe der aus der Amtskasse entnommenen\nGeldzeichen in die Hand des Angeklagten BB eine\nZueignung und damit eine vom Schalterbeauten begangene\nUnterschlegung nicht erblickt werden können. Es wird\ndann Untreue nach § 266 StGB, und zwar sowohl der Miss-\n\nbrauchtatbestand wie der Treubrüuchtatbestand in Betracht\n\nkomnen, da der Haupttäter seine ihm durch den Auftrag\nder Postbehörde eingeräunte Befugnis eines Kassen-Schalterbeamten unter Verletzung des Beanten-Treueverhältnisses dazu missbraucht hat, entgegen der ihm bekannten\n\n‚Dienstvorschrift auf Vorlegung eines zur Tatzeit unge-\n\ndeckten Beantenschecks aus der ihm anvertrauten Amtskasse Geldbeträge auszuzahlen:\n\nKommt das Landgericht wieder zu einer Annahme der\nAnstiftung, so wird gegen DW ein Schuldspruch\nnach §§ 266 oder 246, 48 StGB in Frage kommen: Liegen\ndie Voraussetzungen der Anstiftung nicht vor,iso wird\n\nempfohlen, das Verhalten des Angeklagten, O3 |) unter\ndem Gesichtspunkt der Beihilfe, zur Untreue oder Unter-\n\nschlagung zu prüfen. un ei\n\n4.) Aus den in Ziff 1 - 3, epörterten- Gränden musste\ndas angefochtene Urteil aufgehoben werden. \"Zugleich war\ndie Zurückverweisung in die Vorinstanz. geboten, da\n\nweitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht,\n\nher 02 er ig er\n\n“rum “ ... .: Bu\nFarm RT ig il ee 5, >>\n\n‘ .\n\nwenn es unter Beachtung der obigen rechtlichen Beurteilung zu einem Schuldspruch gelangt, die Frage wieder\nprüfen müssen, ob die an sich rechtlich mögliche +) Zusammenfassung der in drei bis vier Einzelfällen begangenen Anstiftung verschiedener haupttäter gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hält an der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (GSSt in RGSt'70,\n244) vertretenen Auffassung fest, dass ein bestimmter\nGesamtvorsatz von vornherein den stossweise zu verwirklichenden Gesamterfo..g umfassen muss, und lehnt die vom\nLandgericht angewandte teilweise im Schrifttum vertretene Lehre des Fortsetzungsvorsatzes ab.\n\nAus den zur Strafzumessung mit Recht vom Landgericht\nhervorgehobenen Gründen wirä die Anwendung des § 27 b\nStGB erustlich zu erwägen sein, falls nicht etw» die\nStaatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der neuen Beweisaufnahme sich veranlasst sieht, eine Brledigung der\nSache nach § 153 StPO anzuregen.\n\nII:\n\nDie Aufhebung des Urteils erfolgt wegen sachlichrechtlicher Mängel auf die Revision des Angeklagten\nBuschkamp zu dessen Gunsten. Aufhebungsgrund ist unter\nanderem die irrige Auslegung und Anwendung des § 350\nStCB. Auf dieser Gesetzesverletzung beruht auch die Verurteilung der Mitangeklagten HB, N o 5\nwegen unbefugter Einlösung ungedeckter Beemtenschecks\nzugunsten von sich selbst oder von Dritten. Die Gerechtigkeit erfordert es, gemäss § 357 StPO, die Aufhebung\ndes Urteils auf die bezeichneten Nitangeklagten so zu\nerstrecken, als ob sie in dem Unfang wie erkannt, gleich-\n\n+) Anm: RGSt 70, 20, 295, 334 u. 344.\n\nNV\n(>\n\n-9-\n\nfalls Revision eingelegt hätten, um auch zu ihren Gunsten\nunter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten eine neue\nVerhandlung und Entscheidung zu ermöglichen.\n\nDie Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten Buschkamp dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hoericke Krauss\n\nzugleich für die beurlaubten Baldus\nund deher an der Unterschrift\n\nverhinderten Bundesrichter\n\nDr. Dotterweich und Prof.Dr.Busch.\n\n..\nDu\n\nige wen ln:\n\nent\nen alter\nR\n\nRESET EETTEETTEERE\n\n25\n\nyerin\n\nWEIT.\n\nv\n\nDe ee W773","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-15/3-str-140-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-15/3-str-140-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.844788+00:00"}}