{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-14_3_StR_374_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-14","aktenzeichen":"3 StR 374/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 374_52 2277 00227\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Waldarbeiter Kurt C EEE au: vum\nGEB dort geboren an EEE 1951, 2.21. in Untersu-\n\ncfüngshaft R “ Br\nwegen Mordes .\n2\nLEN\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs “\nnach Anhöruns des Oberbundesanwalts in der Sitzung >\nvom 14. August 1952 beschlossen: ®\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Georg BB Georg Bi;\n\nPER, Heinrich Dip una Georg HE zezen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 10./l1.\nDezember 1951 werden nach § 349 Abs 1 StPO als un--\nzulässig verworfen. :\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n>\nhanga sn\n\n. '.\n“ une\n\neründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen,\ndaven in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung. sowie wegen Mordversuchs in vier Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und\nwegen Totschlagsversuchs in einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe\nvon 15 Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsver-\n\n«4 , 2\n\nwahrung wurde angeoränet.\n\nDie Beschwerdeführer Georg BB, Georz rg\nund Heinrich Di sind als Nebenkläger zugelassen,\nweil sie bei den Mordversuchen schwer verletzt wurden.\nDer Beschwerdeführer Georg Hl hat sich angeschlossen, weil durch die Taten des Angeklagten seine\nSachen beschädigt wurden. \"\n\nTie Nebenkläger haben rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt. In der gemeinsamen Revisioßsrechtlertigung wird erklärt, das Urteil des\nSchwurgerichts werde angefochten, soweit bei Ausführung des Mordes an Georg HM 11 una ües Horäversuches an dem Nebenkläger Heinrich DM erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen worden sei und soweit das Schwurgericht bei den\nübrigen Taten zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit der Strafnilderung nach den §§ 51 Abs 2, 44\nStGB Gebrauch gemacht habe. Insoweit wird Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt. Mit dieser Rechtfertigung sind die Rechtsmittel auf das Strafmass beschränkt.\n\nDie Revisionen sind unzulässig. Die Nebenkläger\nwollen erreichen, dass der Angeklagte zu lebenslangen\nZuchthaus verurteilt wird. Sie gehen damit über die\nBefugnis eines Nebenklägers hinaus. Dieser kann nur\naus dem Gesichtspunkt des Nebenklagedelikts tätig werden; sein Rechtsmittel muss sich daher auf diejenigen\nrechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die die Anschlussberechtigung verleihen (vgl RGSt 61, 349 mit\nNachweisen).\n\nu\n\nDie Revisionen der Nebenkläger entsprechen nicht\ndieser gesetzlichen Beschränkung. Sie fühlen sich nicht\ndurch die Rechtsanwendung bezüglich der Nebenklagedelikte beschwert, sondern greifen das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand\nhaben. Hierzu sind sie nicht befugt. ine Beschver der\nNebenkläger durch unrichtige Anwendung derjenigen Gesetze, die zum Anschluss berechtigen, ist „uch nicht erkennbar. Bei so beschaffener Lage des Verfahrens ist für ein\nRechtsmittel des Nebenklägers überhaupt kein Raum (vgl\nRGSt 65, 60).\n\nDie Revisionen der Nebenkläger waren demgemäss als\nunzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht\ndem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Moericke . Krauss Baldus\nBusch Dr. Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-14/3-str-374-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-14/3-str-374-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.802235+00:00"}}