{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-06_3_StR_773_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-06","aktenzeichen":"3 StR 773/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2o\n\"3 5tR 773/52 - 2288 009\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\ndie Arbeiterin Viktorie I EEE aus WeD-\n\nEEE, geboren and. EEE ED in CuED/Te-CE. z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Januar :953, an der teilgenomwen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 6. August 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des liechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Vergehens:nach § 170 b StGB\nin Tateinheit mit Übertretung nach § 36T\"Nr 5 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\nZugleich wurde ihre Unterbringung in einem Arbeitshaus\nangeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteilg;. die bisherigen\nFeststellungen tragen den Schuldspruch nicht.\n\n1.) Die Angeklagte hat sich nach: dem Krieg mit Syphilis\ninfiziert; am& EIEED 1949 hat sie ein luetisch krankes\nKind geboren. Dieses ist seit der Geburt in Heimen untergebracht. Seit zwei Jahren hat sich die Angeklagte nicht\nmehr um das Kind gekümmert, zu den Pflegekosten insgesamt\nnur 28 DM beigetragen. Die Strafkamrer ist zu der Überzeugung gekommen,. dass die Angeklagte sich bewusst und ab-\n\"sichtlich dem Müßiggang hingegeben hat, um ein freies und\nusgebundenes Leben zu führen- Sie stellt aber im übrigen\naur fes., „uws Gie Angellagte die ihr vom Arbeitsaut vermittelte Arbeit entweder überhaupt nicht aufgenommen oder\nnach wenigen Tagen ohne Angabe von Gründen wieder verlassen\nhabe. Obwohl die Angeklagte ausser an Syphilis auch noch\nan chronischer Gastritis leide, sei sie nicht arbeitsun-\n\n\" fähig. Sie könne zwar keine schweren Arbeiten ausführen,\neine Stelle als Hausgehilfin oder als Packerin oder eine\nähnliche Stelle könne sie aber ohne weiteres versehen. Das\nAngebot der Pürsorgerin, eine Stelle als Hausgehilfin in\neinem Haushalt anzunehmen, in dem sie wohnen und schlafen\nkönne, habe sie wiederholt abgelehnt.\n\n)\n\\,\n|\n\n2.) Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch\nnach $ ‘70 b StGB nicht. Die Unterhaltspflicht hängt von\nder Leistungsfähigkeit ab. Diese bestimmt sich allerdings\nnicht nur nach den geldlichen Mitteln, sondern auch nach\nder Arbeitskraft: Der Unterhaltsverpflichtete muss darauf\nbedacht sein, seine Arbeitsfähigkeit zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu verwerten und jede geeignete Arbeitsmöglichkeit auszunutzen. Es kann dabei aber nicht allein\ndarauf ankommen. ob dem Unterhaltsverpflichteten sein Gesunäheitszustand gestattet, Arbeiten bestimmter Art auszuführen. Vielmehr ist entscheidend, ob die im Einzelfall\nzugewiesene Arbeit unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes auch tatsächlich hätte ausgeführt werden können,\nDas hängt nicht allein vom guten Willen des Unterhaltsver-\n\"pflichteten ab, sondern auch von der Bereitwilligkeit des\n\nArbeiigebers. Insoweit lässt das Urteil nicht nur jede\nFeststellung vermissen; die Keinung der Strafkammer, die\nAngeklagte hätte mit gutem Willen eine Stelle als Hausgehilfin annehmen können, gibt auch zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Es ist \"nöchst unwahrscheiniich. dass ein\nArbeitgeber eine sypkilitisch erkrankte ‚Hausgehilfin in\n\"seinen Haushalt aufnimmt. Jedenfalls hätte die Strafkamner\nfeststellen müssen, ih welchem bestimmten Einzelfall der\nArbeitgeber hierzu bereit gewesen wäre. Ob die Angeklagte\nihre Erkrankung bei Abschluss des Arbeitsvertrages hätte\nverschweigen dürfen, mag dahingestellt bleiben; das Verschweigen war ihr jedenfalls, wie die Revision mit Recht\nhervorhebt, nicht anzusinnen.\n\n.\n» + +\n\nLe\n\nWelche sonstigen Arbeiten, die trotz der syphilitischen Erkrankung und trotz des allgemein schlechten Gesundheitszustandes der Angeklagten hätten ausgeführt werden können, von dieser ausgeschlagen wurden, ist nicht festgestellt.\nder allgemeine Hinweis, die Angeklagte habe die ihr zugewiesene Arbeit entweder nicht angetreten oder sich nach\neinigen Tagen ohne Angabe von Gründen vom Arbeitsplatz entfernt, gibt dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, das\nUrteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Die Fälle\nmussten im einzelnen dargelegt werden, um die Frage, ob\nsich die Angeklagte der Unterhaltspflicht \"entzogen\" hat,\nzweifelsfrei entscheiden zu können. Das ist auch dazu erforderlich, um eine klare Abgrenzung zu dem Tatbestand des\n§§ 361 Nr 5 StGB zu gewinnen. Während nach dieser Vorschrift\ndie Nichtleistung- des Unterhalts die Folge des Müßiggangs\nist, liegt der Tatbestand des § 170 b StGB nur vor, wenn\nder Täter sich dem Nüßiggang mit dem Vorsatz hingibt, sich\ndadurch der Unterhaltspflicht zu entziehen, obwohl er in\nder Lage wäre, durch Arbeit den Unterhalt zu verdienen.\n\n3.) Das Urteil muss wegen des rechtlichen Zusammentreffens\nmit der Übertretung nach § 361 Nr 5 StGB in vollem Umfang\naufgehoben werden. Im übrigen bestehen auch gegen diese\nVerurteilung Bedenken, falls festgestellt wird, dass eine\nArbeit als Hausgehilfin wegen der syphilitischen Erkrankung\nnicht in Betracht kam und andere Arbeitsmöglichkeiten nicht\nbestanden. Denn die Angeklagte hat sich bereits vor der\nGeburt des Kindes, also vor dem Entstehen der Unterhaltspflicht infiziert, so dass ihr die hieraus entstandene Beschränkung der Arbeitsmöglichkeit nicht als Folge ihres\nMüßiggangs im Sinne des § 361 Nr 5 StGB zur Last gelegt\n\nIFEGBER. „> Zu * R\n\nu.\n\nu [nt\n\nn_\n\nwerden karin. Allerdings bemerkt das Urteil, die Angeklagte\nsei in VB allmählich so bekannt geworden, dass\nmehrere Arbeitgeber ihre Beschäftigung abgelehnt hätten.\nDie räheren Gründe dieser Ablehnung.werden aber nicht erwähnt. Handelte es sich nicht um Stellen als Hausgehilfin\nund haben die Arbeitgeber wegen des allgemeinen Lebenswandels der Angeklagten und ihrer sittlichen Verwahrlosung\neine Beschäftigung abgelehnt, so ist dies auch die Folge\nihres Müßiggangs. Gegen die Anwendung des § 361 Nr 5 StGB\nbestehen alsdann keine Bedenken.\n\nWegen Verjährung der Übertretung des § 361 Nr 5 StGB\nsei auf RGSt 72, 79 verwiesen.\n\nKrauss Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-06/3-str-773-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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