{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-08-01_3_StR_322_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-08-01","aktenzeichen":"3 StR 322/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n2277\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirt und Kaufmann Kurt August Hax P >\n\naus WG, zevoren arı EEE 1559\nin Sp (Schlesien).\n\nwegen Betruges usäas\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 1. August 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsıtzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\nais beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt re\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\n®\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Januar 1951\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 - KR\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit\nmit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten\nund zu einer Gelästrafe von fünfhundert Deutsche Mark\nverurteilt sorden. Seine Revision macht nur noch Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die ursprünglich\nerhobene, aber nicht ausgeführte Verfahrensrüge hat der\nBeschwerdeführer fallen lassen. Mit der Sachrüge greift\ner sowohl die Verurteilung wegen Betruges wie die Verurteilung wegen Untreue an,\n\nI, Der Angeklagte erhielt zum Bau eines Zweifamilien-\n\nhauses auf dem Trümmergrunästück VeunEEEEEEED,\n\nTEE strasse @&, das er zur ideellen Hälfte erworben hatte, von der Lebensversicherung und von\n\nser AUEEB-Sachversicherung Anfang Dezember 1948 ein\nDarlehn von insgesamt 20 000.- DM, für das eine Hypothek\nan erster Stelle im Grundbuch eingetragen wurde, Die\nAU wuräe zur Gewährung des Darlehns dadurch bestimmt, dass der Angeklagte bei den vorangehenden Verhandlungen, die seitens der AU äurch den Direktor\nDr. SM gefünrt wurden, zugagte, die Parterrewohnung für einen Angestellten der AB zur Verfügung\nzu stellen. Ein die näheren Esdingungen enthaltender\nschriftlicher Mietvertrag sollte später abgeschlossen\n\nwerden, In dem am 7. Dezember 1948 vor dem Notar geschlos-\n\nsenen Vertrag über die Gewährung des Darlehns und die\nBestellung der Hypothek wurde diese Verpflichtung nicht\nerwähnt. Bald nach Abschluss des Vertrages erkannte der\n\nAngeklagte, dass die Darlehnssumme und seine eigenen Hit-\n\n- 3.\n\n“\n\n.\nno\n\nBe\n\n.\n\n.\n\ni\n\n«\n\ns\n.,. .\n\nN Ne I aan .\n\n% “\n\nEx\n\n“a\n\nze\nbar - GR\n\n%&»\n\nE\nEr\n\nsum.\n\nv\n_\n\n, .\nv En\ner .. N\nBD\nw +\nI. 9\nD (2 en\n\nanen\n\n« .\n\nPr\n. .\na A\n\n; .\nI «: ug\n>-_ FB\n\ntel zum Wiederaufbau des Hauses ıicht ausreichen würden.\n\nEr suchte deshaib und fand in der Person des Diplom-Volkswirts KB einen weiteren Gelügeber, der gegen Überlassung\nder Parterrewohnung bereit war, die noch erforderlichen\nrund 20 000.- Dii darlehnsweise unter Anrechnung auf die\nkünftige Miete zu geben. Der Angeklagte schloss daraufhin\nam 16. Februar 1949 mit Kg einen schriftlichen Vertrag,\nin dem er ihm die zuvor der AB-Sachversicherung zugesagte Parterrewohung zu einem monatlichen Mietzins von\n208,35 DM auf die Dauer von 15 Jahren vermietetie, während\nZU sich zur Zahlung eines als Mietvcrauszahlung gedachten Baukostenvorschusses von 20 000.- DI verpflichtete.\nDavon, dass er sich bereits verpflichtet hatte, diese Wonnung für einen Angestellten der Ag:-Sachversicherung\nzur Verfügung zu stellen, sagte der Angeklagte dem Kg\nnichts, Die AM erfunr Ende März 1949 durch Zufall von\nder Vermietung der Wohnung an Kpp und beantragte am\n\n10. Mai 1949 bei wWohnungsamt die Erfassung der Wohnung\n\nfür ihren Angestellten EB Am 12 Mai 1949 beantragte\nKun ebenfalls beim \\rohnungsamt, die Wohnung ihm zuzuweisen. Das Wohnungsamt wies am 24. Mai 1949 den Angestellten Bgum in die Parterrewohnung ein. KB kan ihm je-Goch zuvor und bezog ände Mai 1949 die Wohnung. In dem\n\nvom Angeklagten gegen die Zuweisung an BB betriebenen\nVerwaltungsstreitverfahren wurde die Einweisungsverfügung\ndes Wohnungsamtes bestätigt. KEEMB hat sich schliesslich\nmit der AB dahin geeinigt, dass er an die Ab-Sachversicherung 6000.- Di zur Ablösung ihres Darlehnganteiles zahlve und die A dafür auf die Parterrewohnung\nzugunsten Ks verzichtete. Daraufhin wies das Wohungs-\n\n-A—\n\nw eure\nI “rn\nDepp se),\n\n. ar: ..\n\namt KB die ohnung zu.\n\nII. Das Landgericht nimmt an, der Ängeklagte habe durch\nden Abschluss des Vertrages mit KB eine Untreue zum\nNachteile der N) begangen. In der im Zusammenhang\nmit der Darlehnshingabe vertraglich übernommenen Vervflichtung, die Parterrewohnung für die | zur Verfügung zu stellen, sieht es eine Pflicht, die Vermögensinteressen der AUEEB wahrzunehmen, die aus einem zwischen ihr und dem Angeklagten bestehenden Treueverhältnis fliessen. Diese Auffassung ist nicht haltbar.\n\nzine rechtlich bindende Verpflichtung hinsichtlich\nder Parterrewohnung hat der Angeklagte allerdings entgegen der Auffassung der Revision übernommen. Die mündliche Abrede, die zwischen dem Angeklagten und dem Direktor Dr. SB als Vertreter der Agi-Sachversicherung über die Parterrevwohnung getroffen worden ist, ist\nein Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages. An sich\nbedarf ein Vorvertrag der gesetzlichen Form des späteren\n‘Vertrages. Für den auf Abschluss eines ein Jahr überschreitenden Mietvertrages gerichteten Vorvertrag ist\nvom Reichsgericht aus zu billigenden praktischen Erwägungen angenommen worden, dass es der in § 566 BGB vorgesehenen Schriftform nicht bedarf (RGZ 86, 30; 104, 132).\nInsoweit bestehen also keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Vorvertrages. Der Vorvertrag ist überdies später\nauch schriftlich bestätigt vorden. Der Angeklagte erklärte sich mit Schreiben vom i6. Oktober 1948 mit den\nBedingungen für die Hingabe des Darlehns einverstanden,\ndie im Schreiben der AWP-Sachversicherung an die\n\nak:\n\nN\n\n”\n2\n\naa\n\n” y.\n\n4x\n\n.\n‘\n>, ‚\nr\nne e\nR\n. er ,\n‘ ne RN - 2 ”\n\nir}\n\n.\n\nEB Vebensversicherung vom 13. Oktober 1948 niederzelegt waren. In diesem Schreiben ist erwähnt, dass die\nParterrewohnung der ZB Sachversicherung zugesprochen\nsei. Den Urteilsausführungen lässt sich nichts darüber\nentnehmen, ob bei der Absprache ein bestimmter Mietpreis\nvereinbart worden ist. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts in ‘iesbaden wird ein vereinbarter Mietpreis von\n150.- Di genannt. Ob ein Mietzirs damals festgesetzt wor-\n@en ist oder nicht, spielt für die Güjtigkeit des Vorvertrages keine Rolle. Der ilietpreis von wohnungen wird unter Berücksichtigung der Herstellungskosten nach den :\nstaatlichen Richtlinien errechnet, Die Herstellungskosten stehen erst bei Fertigstellung des Baues fest. Zrfahrungsgemäss werden Voranschläge häufig überschritten.\nInsbesondere trifft dies für die Zeit nach der “ährungsreform mit ihren schwankenden Marktverhältnissen zu.\n\nAuch der mit Kg vereinbarte Mietzins ist zwei Monate später durch die Preisbehörde auf 154,50 DM herabgesetzt -\nworden. Da andere Vereinbarungen nicht getroffen wurden, 2\nist die Vereinbarung dahin zu verstehen. dass der nach\nden amtlichen Richtsätzen angemessene Nietzins bei Abschluss des Mietvertrages gelten sollte, Die Ansicht der\n\nRevision, eine verbindliche Vereinbarung hinsichtlich\nder Parterrewohnung sei zwischen dem Angeklagten und\nder AB richt zustande gekommen, ist demnach irrig.\n\nDie Vorschrift des § 266 nF stellt unter den\nSchutz des Strafgesetzes Treueverhältnisse, die den\nTäter und den Vermögensinhaber verbinden und jenen zur |\n\"Betreuung von Vermögensinteressen\" des anderen ver-\n\n-6- 1\n\nno.\n\nss 19\n\npflichten. Dabei ist an Pflichten oder Pflichtenkreise gedacht, die sich ihrer Dauer nach Über eine gewisse Zeit oder ihren Umfange nach über bloße Einzelfälle hinaus erstrecken, so dass der Ver»pflichtete\n\nfür ihre Srfüllung einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit hat (R6GSt\n69, 58 61.627). So geartet war die Verpflichtung des\nAngeklagten, nach Fertigstellung des Hauses die Parterrewohnung an einen Angestellten der A zu vermieten, nicht. ür hatte sich zu einer fest umrissenen\nLeistung, zum Abschluss des Mietvertrages, verpflichtet und hatte sie zu erfüllen, ohne dass er hierfür\neine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit\nhatte. Nicht entschieden zu werden braucht die Frage,\nob hinsichtlich der Verwendung des Baudarlehns ein\nTreueverhältnis zwischen ihm und der A pestanden\nhar, dergestalt, dass er sich der Untreue schuldig gemacht haben würde, wenn er die dargeliehenen Gelder zu\nanderen Zwecken als dem vereinbarten des Wiederaufbaues\ndes Hauses verwendet hätte, Wenn dies der Fall wäre, so\nwürde sich das Treueverhältnis doch auf die Pflicht\nzweckgebundener Verwendung des Darlehns beschränken.\nNur insoweit würde der Angeklagte Vermögensinteressen\n. der AD wahrzunehmen gehabt haben. Die vertragliche Pflicht, die Parterrewohnung einem Angestellten\n\nder AU zu vermieten, würde in diesem Treueverhältnis\n\nnicht gründen. Sie verliert den Charakter einer fest umrissenen Leistungspflicht, für deren Erfüllung dem\nSchuldner kein Spielraum gegeben ist, nicht dadurch,\ndass ihre Jbernahme durch den Angeklagten eine Voraus-\n\n-1T-\n\nDi ger Sons r\nSE 2 .\nNö Deal . .\n\nEn RT 9\n\nen,\n\n,\nRn ws .,\nn. -\nEi\n.. ..\n\nEt: Zuden\n -\n\nnn\n)s\nur\nnen\nnu\n\n2\n\n“=\n%\n\nN\n.\n\nne .\n” .\nf\n3 .4,\ns . ’ Wir 128\nu a ae\n\nN\n\nwunT\n\n2\n“\n\n:\"in Höhe von 19 000.- DM in Anrechnung auf die künftige\n\nsetzung für die Gewährung des Darlehns war. Die Verurteilung wegen Untreue beruht somit auf Rechtsirrtum.\n\nIII. Das Landgericht nimmt weiter an, der Angeklagte\nhabe durch den Abschluss des Vertrages mit Kg an\n16. Februar 1949 einen Betrug zu dessen Nachteil begangen, Zur äusseren Tatseite steilt es fest, die Ab\nhabe zufolge der Zusage des Angeklagten den ersten Anspruch auf die Parterrewohnung gehabt.Es habe die Gefehr bestanden, dass ein anderer in die Wohnung eingewiesen wurde und Mg den Gegenwert für den gezahlten Baukostenzuschuss, die Parterrewohnung, nicht erhielt, Durch Verschweigen der Abrede, die er mit der\nAU über die Wohnung getroffen hatte, habe der Angeklagte dem KB vorgespiegelt, er sei der erste\nMieter und einzige Kreditgeber nd habe daher uneingeschränkten Anspruch auf die Wohnung. Durch diese Täuschung sei KR zur Hergabe eines Baukostenzuschusses\n\nMiete bestimmt und dadureh.in seinem Vermögen geschädigt\nworden. Einen Anspruch auf den Baukostenzuschuss habe\n\ner nicht gehabt. Diese Ausführungen zur äusseren Tatseite begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision räumt ein, es habe die Gefahr bestanden, dass Kl die \"Yohnung nicht erhalten hätte, obwohl er sein Vermögen zum Aufbau des Hauses zur Verfügung gestellt hätte, Sie meint aber, diese Gefahr sei .\nnicht vom Angeiilagten heraufbeschworen worden, sondern 1\nauf die Verfügung des Wohnungsamtes zurückzuführen, das\ndie wohnung zu Unrecht der AB zugeviesen habe statt\n\nns |\n\nDR 92\n\nFan\na:\n\n.8- 77\n\nKB: der üurch das gewährte Darlehn erst die Fertigstellung des Hauses ermöglicht habe. Auch diese\nAuffassung ist unhaltbar. Hit der Zusage des Angeklagten und der Gewährung des Baudarlehns hatte die A\nauch für das Verfahren vor dem Wohnungsamt eine Anwartschaft auf die YTohnung erlangt. Es waren Verhältnisse\ngeschaffen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit das Wohnungsamt veranlassen mussten, die Wohnung einem Angestellten der AB zuzuweisen. Dadurch war die Anwartschaft Ks als des späteren Darlehnsgebers in Frage\ngestellt, Zr war nicht, wie er annahm, der einzige Bewerber für die Yohnung, sondern stand in Wettbewerb\n\nmit einem Bewerber, der ältere Rechte geltend machen\nkonnte und deshalb vor dem Wohnungsamt in einer besseren lage war. Indem er die Anwartschaft der Ah verschwieg und Kg eine alleinige Anwartschaft auf die\nYohnung vorsviegelte, veranlasste der Angeklagte ihn\n\nzu Hingabe des Darlehns und schuf damit die Gefahr, dass\n“die nicht unerheblichen Mittel festgelegt und zu dem\nvorgesehenen Zwecke, Kg zu einer Wohnung zu verhelfen, nicht mehr verfügbar waren. Darin liegt eine einer\nVermögensbeschädigung gleichzuachtenden Gefährdung des\nVermögens Ks, die spätestens mit der Hingabe des\nDarlehns eingetreten ist. Indem der Angeklagte das Verwaltungsstreitverfahren betrieb, um durchzusetzen, dass\ndie Wohnung Kon zugewiesen würde, hat er nur - vergeblich - versucht, den verursachten Vermögensschaden\nwieder aus der “Welt zu schaffen, konnte ihn aber nicht\nungeschehen machen. An der Tatsache, dass KR üurch\ndie Hingabe des Darlehns in seinem Vermögen geschädigt\n\n’ . ’\n&\n*\nY2 . “\nTE ae\n\ns\nni\n\nw PERX vs ..\ner | | Srge” 27202\n\n‚\n’sR,.\n\n. . “\nDr u 2\n\nP\n=\n\nm\n\nv\n\nPor Y\nBe\n\nmr\n\nis\n\na\n\nw\nv 4\n\nwurde, vermag ferner auch der Umstand nichts zu ändern,\ndass es ihm später gelungen ist, die Zuweisung der\nWohnung . zu erreichen, nachdem er sich mit der AB\ngeeinigt hatte und dies auch dann, wenn man ausser Betracht lässt, dass er hierfür weitere 6000.- Dii aufwen-\n\nden musste.\n\nDie Revision vermisst ferner den Nachweis der inneren Tatseite,. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte sei sich, als er sich das Geld von Km habe\ngeben lassen, dessen bewusst gewesen, dass die AB\ndas erste Anrecht auf die Wohnung hatte. Hierbei sei\n?ür ihn \"bestimmenä gewesen. dass hieraus erhebliche\nvermögensmässige Nachteile für Kg entstehen mussten\",\nDiese Feststellung steht im Widerspruch zu dem gesamten\nVerhalten des Angeklagten. 2s ging ihm ja darum, nicht\nder AR sondern gerade Ku die Parterrewohnung\nzu verschaffen. Anders ist es nicht zu verstehen, dass\ner ihn in die Wohnung einziehen liess, nachdem das Woh-\n.nungsamt den Angestellten Bf eingewiesen hatte, und\ndass er das Verwaltungsstreitverfahren betrieb, um die\nEinweisung Kg: herbeizuführen. Auch sonst schliesst\nder festgestellte Sachverhalt die Annahme aus, der Angeklagte sei zu dem Abschluss des Vertrages und zu der\nEmpfangnahme des Geldes durch die Vorstellung veranlasst\nworden, 7] werde. dadurch in seinem Vermögen geschädigt werden. Jun gehört zum Betrugsvorsatz nicht, dass\ndie Schädigung des Vermögens des Betrogenen Beweggrund\nder Tat ist. Dies möchte die Vermutung nahe legen, dass j\nsich das Urteil im Ausdruck vergriffen und dass'.das Landge-\n\nricht eine derartige Feststellung überhaupt nicht hat\n\n- 10 -\n\n7\n\n- 10 -\n\ntreffen wollen. Für den Nachweis des Vorsatzes der Vermögensschädigung reicht dieser Satz jedoch nicht aus.\nDer Angeklagte hat nur dann mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, wenn er bei Abschluss des Vertrages\nsich bewusst war, dass wegen der der AB zegevenen\nZusage die Möglichkeit bestand, dass das Wohnungsamt '\ndie Parterrewohnung einem von der AD benannten Angestellten zuwies, und wenn er auch für diesen Tall das\nDarlehn von KB erlangen wollte. Ob dies zutrifft,\n\nkann den Feststellungen des Urteils nicht mit hinreichender\n\nSicherheit entnommen werden, bedarf deshalb noch der Aufklärung. Insoweit ist der Angriff der Revision also begründet. Verfehlt ist dagegen ihr Einwand, der Angeklagte habe auf Grund des Vertrages vom 16. Februar einen\nRechtsanspruch auf das Darlehn Ks gehabt und deshalb nicht in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das betrügerische Handeln des Angeklagten wird gerade darin gefunden, dass er durch Täuschung KB veranlasst habe,\nsich zur Gewährung des Darlehns zu verpflichten. Eine\ndurch Täuschung erlangte Verpflichtung bietet keine\nrechtliche Grundlage für einen’ Anspruch auf Erfüllung.\n\nIV, Schon der Umstand, dass das Landgericht zu Unrecht\nangenommen hat, der Angeklagte habe sich der Untreue\nschuldig gemacht, zwingt dazu, den Schuldspruch im vollen Umfange aufzuheben. Das Landgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus zutreffend - die Strafe\nder schärferen Vorschrift des § 266 StGB entnommen. Da\ndie Verurteilung wegen Untreue wegfällt, ist es möglich,\ndass das Landgericht, falls es wiederum zur Annahme eines\nBetrugs gelangt, eine Strafe für angemessen hält, die\nnicht über der in § 2 des Gesetzes über die Gewährung von\nStraffreiheit vom '3L, Dezember 1949 angegebenen Grenze\nliegt, j\n\n- 11 -\n\n“\n:r\n\nm“\ner en en\n\nPR ©.\nur a\n\nwars NER\n\nFH}\n\nDer den Angeklagten zur last gelegte Betrug ist mit\ndem Abschluss des Vertrages vom 16. Februar 1949 vollendet und nit der Entgegennahme der letzten Rate des von\nKB gegebenen Darlehns beendet. Dem Zusammenhang des\nUrteils ist zu entnehmen, dass bis spätestens zum Zeitpunkt des Einzuges Ks, also bis Ende Mai 1949 Kayser\ndie letzte Rate gewährt hat. Die Tat liegt mithin vor dem\nStichtag. Bei einer die Straffreiheitsgrenze nicht übersteigenden Strafe ist das Verfahren einzustellen,\n\nDa aber die bisherigen Feststellungen zur inneren\nTatseite die Annahme des Betruges nicht hinreichend\nstützen, jedoch der Ergänzung fähig sind, müssen auch\ndie Feststellungen des Urteils aufgehoben werder. Die Sache\nmuss zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden,\n\nKrauss ‘ Die Bundesrichter Dr. Koeniger Busch\n. Und Scharpenseel sind im Urlaub\n®rtsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert,\n. \\ : Bu “ Krauss\n\nDr. Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-01/3-str-322-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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