{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-31_3_StR_884_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-31","aktenzeichen":"3 StR 884/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"57\n\n3.5tB_884/52\n\n2288 042°\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallgrosshändler Heinz R Emm aus Egi>-\n\nBr. geboren an. ED ED ir Screen.\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshöofs in der Sitzung vcm 5. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1952 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n§ 7\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteiit worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrens- und Sachrügen.\n\nI. Die Mitangeklagten Wggw> und aD hatten bei\nihrer Vernehmung vor der Polizei gestanden, dass sıe\neine Rolle Kupferädraht im Gewichte von 25 kg den mitangeklagten Dieben gestohlen, den Draht in Stücke von\nje 60 em geschnitten und dem Beschwerdeführer verkauft\nhätten. In der Hauptverhandlung bezeichneten sie dieses\n: Geständnis als falsch und behaupteten nunmehr, sie hätten das an den Beschwerdeführer verkaufte Kupfer von\neinem gewissen ÜCEEEEEB erhalten. Ihre Angaben vor der\nPolizei hätten sie erfunden, um ÜCEEEEEEB zu schonen.\nDer Beschwerdeführer verteidigte sich daraufhin unter\nanderem auch damit, er habe nur das von Ügmmmp stanmende Material angekauft. Seiri Verteidiger stellte folgende Anträge:\n\n\"Ich beantrage die Vernehmung des Zeugen Eduard ÜWBD-\n\n@EE> aus OCEEEEEED- Ste, Beiimstrasse, darüber,\n\ndass der Zeuge den Angeklagten Wgg> und Nein\neine Rolle Kupferäraht übergeben hat (23.1. - 10.\n\n2.1952) mit dem Auftrage der Veräusserung Ausserdem stelle ich den Antrag, das Verfahren wegen des\nveränderten Sachverhalts und des Hinweises auf § 260\nStGB zum Zwecke der Vorbereitung zu vertagen. \"\n\n..\n\nsub uud A vun ie alien onen,\n\ner ne &\n\n>\n\na.\n\nDas Landgericht hat beide Anträge durch Beschluss zurückgewiesen, und zwar den Antrag auf Vernehmung des\nOCEEEEED 215 Zeugen, weil als wahr unterstellt werden\nkönne, dass der Zeuge in der Zeit vom 23. Januar 1952 kis\nzum 10. Februar 1952 die Angeklagten Wgg> und Tag\nmit dem Verkauf von ihm gehörendem Kupferdraht beauftragt habe, ohne dass dabei sein Name genant werden soilte; den Antrag auf Vertagung, weil die Hauptverhandlung\nim wesentlichen dieselben Tatumstände ergeben habe, wie\nsie in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits in der\nAnklage angeführt worden seien.\n\n1:) Die Revision meint, durch die Zurückweisung des Vertagungsamtrages seien die Vorschriften des § 265 Abs 3\nund 4 StPO verletzt. Eine Verletzung des § 265 Abs 3\nscheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer\ndie neue Sachdarstellung über die Herkunft des an ihn\nverkauften Kupferdrahtes, mit der die Mitangeklagten\nWeg und NE in der Hauptverhandlung hervortraten,\nsich zu eigen gemacht, also keineswegs wie § 265 Abs 3\nvoraussetzt, bestritten hat. Auch § 265 Abs 4 StPO ist\nnıcht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht\nauf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage\nzur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen\nerscheint. Für die Annahme, dass das Landgericht sein\nErmessen fehlerhaft ausgeübt habe, bietet das Urteil\nkeinerlei Anhalt. Die Revision vermag selbst nicht anzugeben, welche anderen Beweistatsachen und Beweismittel für die neue Sachdarstellung ausser den Angaben der\nMitangeklagten We und NEED und der Zeugenaussage\n\ndes ÜCMEEEEEEB hätten vorgebracht werden können.\n\n2.) Ferner wird geltend gemacht, durch die Ablehnung des\nBeweisamtrages sei die Vorschrift des § 244 StPO verletzt. Denn das Landgericht habe die als wahr unterstellte Tatsache nicht zur Entlastung, sondern zur Belastung des Beschwerdeführers benutzt. Auch diese Rüge\nist unbegründet. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass Wi una Nm von Öl 25 ke\nKupferdraht mit dem Auftrag erhalten haben, es zu verkaufen, ohne dabei seinen Namen zu nennen. Es hat den\nbeiden Angeklagten auch weiter geglaubt, dass sie dieses Kupfer an den Beschwerdeführer verkauft haben, ohne\nden Namen ÜMEEEEEEB zu nennen, ohne eine Quittung zu\nerhalten und ohne dass der Beschwerdeführer den Kauf ın\nseine Bücher eintrug. Es ist aber, da die Angeklagten\ndarüber hinaus nichts vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, zu der Überzeugung gelangt, dass der Verkauf des Üglwechen Kupfers mit dem Kupferdrahtverkauf, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nichts zu\ntun hat.\n\nDas Landgericht hat demnach die als wahr unterstellte Tatsache nicht - wie die Revision meint - zum Beweis\ndafür verwendet, dass der Beschwerdeführer das von -\nBD und Ne gestohlene Kupfer angekauft habe. Diese\nFeststellung ist vielmehr auf die Tatsache gegründet,\ndass Wgg> und Negmp es bei ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft gestanden haben. Allerdings hat das\nLandgericht aus der als wahr unterstellten Tatsache\nnicht den vom Beschwerdeführer gewünschten entlastenden\n\nmensch. Mltindiri rs\n\n“\n\n= tn dm\n\n.\n. “= dummen 10 au me nn\n\n„’\n\nPR\n\n.-\n\na WERTET KEE nn =\n\nwis = se\n\nSchluss gezogen, Wg> und NEE hätten in der Zeit\nvom 23. Januar bis 10. Februar 1952 nur einmal 25 kg\nKupfer an ihn verkauft und dieses Kupfer sei das von\nOm empfangene gewesen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt\nder freien Beweiswürdigung (RG JW 1932, 2161 Nr 19).\nDas Landgericht konnte daher auch einen dem Beschwerdeführer nachteiligen Schluss aus der als wahr unterstellten Tatsache ziehen.\n\nDie Revision führt weiter aus, der Sinn des Beweisamtrags sei gewesen, durch das Zeugnis ÜCEEEEEED darzutun, dass die 25 kg Kupfer, in deren Ankauf die Anklage\neine Hehlerei des Beschwerdeführers erblickt, von Ü@B-\n@EEB und nicht aus dem früher von Vgggp und Ti eingestandenen Diebstahl stammten, Das Landgericht hätte den\nBeweisamtrag deshalb nur dann ablehnen dürfen, wenn es\nauch diese Tatsache als wahr unterstellte. Es braucht\nnicht entschieden zu werden, ob der Beweisamtrag über\nseinen Wortlaut hinaus in dem von der Revision behaupteten Sinne hätte ausgelegt werden können und ob das Gericht dies hätte aufklären müssen. Die Begründung des\nAblehnungsbeschlusses ergab für den Beschwerdeführer und\nseinen Verteidiger erkennbar, dass das Landgericht den\nBeweisamtrag in dem von der Revision dargelegten Sinne\nnicht verstanden hat. Gleichwohl hat weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger daraufhin einen neuen Beweisamtrag ' gestellt, ÜGEEEEEEB darüber zu vernehmen,\ndass Wgp und Ne an den Beschwerdeführer nur das\nKupfer verkauft hätten, das ihnen Üw> zum Verkauf\nübergeben habe. Sie haben auch sonst nichts gegen die\n\n57\n\ntatrichterliche Auslegung des Beweisamtrages unternon-\n\nmen, obwohl auf Antrag des Verteidigers in die nach\n\nder Ablehnung des Beweisamtrages und des Vertagungsan-\n\ntrages geschlossene Beweisaufnahme nochmals eingetreten\nwurde. Da sie trotz hinreichender Gelegenheit jene Auslegung des Beweisamträges in der Hauptverhandlung nicht\nbeanstandet haben, kahn die Revision darauf nicht mehr\n\ngestützt werden.\n\n3.‘ Die Verfahrensrügen sind demnach unbegründet. Im\nSchriftsatz vom 23. Oktober 1952, eingegangen beim\nLaxdgericht am 25. Oktober 1952 hat der Verteidiger noch\ngeltend gemacht, durch das Absehen von der zeugenschaftlichen Vernehmung ÜCEEEEEB habe das Landgericht äie\nihm obljiegende Aufklärungspflicht verletzt. Auf diese\nRüge braucht sachlich nicht eingegangen zu werden Sie\nist nicht innerhalb der in § 345 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden und deshalb unzulässig.\nDasselbe gilt für die von dem Verteidiger erstmalig bei\nder mündlichen Revisiönsbegründung vor dem Senat erhobene Rüge, der Beschwerdeführer sei entgegen § 265 Abs ı\nStPO durch die Strafkammer nicht darauf hingewiesen vor- '\nden, dass er auch wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt werden könne. u\n\nII. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht\nhat die Überzeugung gewonnen, dass die Sachdarstellung\nrichtig ist, die Wggpund Ville bei ihrer Vernehmung\nvor der Polizei gegeben haben. Danach haben sie den Dieben den versteckten Kupferdraht ihrerseits gestohlen und\nan den Beschwerdeführer verkauft. Das Wissen des Beschwer-\n\ns-ur\n\n—\n. ..-\n\ndeführers von dem diebischen Vorerwerb ıst über die Beweisregel des § 259 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt.\nDen Vorteil. um dessentwillen er den Kupferdraht ankaufte, erblickt das Landgericht in der normalen Verdienstspanne, die der Beschwerdeführer als Rohproduktenhändler\nbeim Weiterverkauf des Materials erzielt hat. Auch dies\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Merkmale der\nHehlerei (§ 259 StGB) sind somit nachgewiesen.\n\nAuch die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Hehlerei gewerbsmässig begangen. ist begründet. Nach den\nFeststellungen wollte er den Angeklagten Tg als\n\"Testen\" Anlieferer von Metall gewinnen, um seinen Umsatz\nund damit sein Geschäftseinkommen zu vergrössern. Aus diesem Grunde sah er im vorliegenden Falle davon ob, die Herkunft des von Wgg> angebotenen Materials zu prüfen. Aus\ndemselben Grunde war er bereit, auch bei künftigen Angeboten Weges von solcher Prüfung abzusehen. Es war ihm\ndabei klar, dass Wagner ihm auch künftig, wenn nicht immer, so doch häufig Material strafbarer Herkunft liefern\nwerde. Aus allen diesen Umständen schliesst das Landgericht, der Beschwerdeführer habe den gestohlenen Kupferdraht in der Absicht angekauft, auch weiterhin von Ve»\ngestohlenes Material anzuzkaufen und dadurch sich eine\nlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aus Rechtsgründen\nist das nicht angreifbar. Damit ist auch das Merkmal der\n\nGewerbsmässigkeit dargetan.\n\nIII. Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Baldus\n\nGerd Le 22\nm‘ [7\n\n.\n\nvn. den","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-31/3-str-884-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-31/3-str-884-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.265444+00:00"}}