{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-21_3_StR_648_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-21","aktenzeichen":"3 StR 648/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2532 021\n\n3 StR 648/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Cafetier iheodor H ED aus CHE, geboren\nan W. ED ED in DER TEE, Kreis TB/Suä.,\n\nwegen Verführung eines “inderjährigen zur Unzucht\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\ncm 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Gießen vom 21. Juli 1952, soweit es\nihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen\naufgehoben. \\\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;-\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«\n„>\nE53\nN\nK\n\n+\nBAER „et\n\nFW\n\n’ x f »\n. Ya EP2\nv0 7% BR 7 .+ 38, Fu\n\nwu!\n\n.\naf s\nA .\n. 5 2’ zu: [A\nKt. ‘\n\n“X\n\n.\n\nDRAN, :\nPP? wen\nPO TE 74\n\n;\neh\n\nver\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht in zwei\nFällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist ihm für die Dauer eines Jahres untersagt worden, sich als Caf&- oder Gastwirt oder\nals Gehilfe eines solchen zu betätigen. Seiner auf Ver-\n\nletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\n\ngestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\n1.) Der Angeklagte macht geltend, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht nicht erfüllt, ferner zu Unrecht einen\nBeweisamtrag abgelehnt.\n\na) Kach Ansicht der Revision hätte zur Erforschung der Wahr-\n\nheit in Anwendung der §§ 25, 28 JGG vom 6. November 1943\ndie Jugendgerichtshilfe herangezogen und hätten besondere\n\nErmittlungen gepflogen werden müssen, weil der Mitangeklagte\n\nSCh@ED bei Erhebung der Anklage noch nicht 18 Jahre\n\nalt gewesen sei. Die hierüber erlassenen Vorschriften müßten auch zugunsten eines einer gemeinsamen Tat angeklagten\nErwachsenen beachtet werden, wenn der Würdigung der Glaubwürdigkeit des beteiligten Jugendlichen besondere Bedeutung zukomme. Das sei hier der Fall. Infolgedessen hätten\nder Lehrer und der Erziehungsberechtigte des Jugendlichen\ngehört werden müssen, gegebenenfalls auch etwaige andere\n\"Auskunftspersonen.\n\nDamit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die Bestimmungen, auf welche die Revision verweist, sind im In-\n“teresse der jugendlichen Täter erlassen worden. Auf deren\nNichteinhaltung kann sich daher ein erwachsener Mitangeklagter zu seiner Verteidigung nicht berufen. Das schließt\nallerdings nicht aus, dass im Einzelfall Erhebungen dieser\n\nBe\n\nEn\n\nDar ..\nDL AEREIZ EEE TEE\n\nv\nES BERT ZEIG\n\nArt zur Behebung von Zweifeln über die Glaubwürdigkeit eines ;\n\n> 2%\n‘ x\n\nE%\n\nx\n”\n\nFR ...\nDU,\nArge\n2\n\njugendlichen Angeklagten im Interesse eines erwachsenen\nkitangeklagten notwendig werden können und vom Gericht\nzur Aufklärung des Sachverhalts durchgeführt werden müssen,\n\nHier lägen die Verhältnisse jedoch anders. Der Strafkammer drängte sich die Ausdehnung der Beweisaufnahme nach\nder von der Revision bezeichneten Richtung nicht auf. Sie\nhat ihren Feststellungen neben der Einlassung des ilitangeklagten Sch sanz wesentlich die mit dessen Schilderung übereinstimmenden eidlichen Bekundungen der Zeugen\nAD uni GB zugrunde gelegt. Deshalb konnte sie von\neiner weiteren Amtsaufklärung absehen, ohne gegen § 244\nAbs 2 StPO zu verstossen.\n\nb) Fehl geht auch der weitere Angriff, das Landgericht\nhabe die Verteidigung des Angeklagten dadurch unzulässigerweise beschränkt, dass es entgegen seinem Antrag keinen\nPsychölogen als Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Kitangeklagten Schw und\nder jugendlichen Zeugen beigezogen habe. Nach der Sitzungsniederschrift ist der. Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt worden, das Landgericht besitze selbst die erforderliche Sachkunde; es seien keine Umstände behauptet\noder voruznden, aus denen sich die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Sacuverständigen ergebe,\n\nwes die Revision. dagegen im einzelnen vorträgt, ist\nnicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen.\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von\nZeugen und Mitangeklagten ist Aufgabe des Tatrichters. Zu\nderen Erfüllung kann die Unterstützung durch einen Sachverständigen in besonderen Fällen geboten sein, Namentlich\ngilt das, wenn die Aussagen kindlicher Zeugen zu würdigen\nsind. Aber selbst da kann von der Zuhilfenahme des Fachwissens eines Sachverständigen abgesehen werden (BGHSt 3,\n52).\n\nHier sind keine ausreichenden Umstände dafür dargetan, dass die Strafkammer sich zu Unrecht die nötige Sachkunde zugetraut hätte. Der Mitangeklagte Schiib sowie\ndie Zeugen A und GEB waren zur Zeit der Hauptverhandlung 17 1/2 Jahre alt. Die Zeugen haben ihre Aussagen beschworen. Sch@iEB hat Aurch seine Erklärungen nicht nur\nden Beschwerdeführer, sondern gleichzeitig sich selbst belastet. Bei dieser Sachlage konnte der Erstrichter die Einlassung des Kitangeklagten Sche trotz einzelner Ab-\n\nweichungen von seinen früheren Angaben gegenüber der Polizei\n\nund die Bekundung des Zeugen GEB trotz ihrer Abschwächung\ngegenüber seinen vor der Polizei gemachten Angaben der Beweiswürdigung zugrunde legen, ohne sich der Hilfe eines\nSachverständigen zu bedienen, § 244 Abs 4 StPO ist daher\nnicht verletzt.\n\n2,) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet, Sie ist damit gerechtfertigt, das Landgericht hätte in beiden dem\nAngeklagten zur last gelegten Fällen nach dem Grundsatz\n\n\"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" Volltrunkenheit bejahen müssen. Die Annahme, wegen seines planvollen Handelns\nsei nur verminderte Zurechnungsfähigkeit gegeben gewesen,\nverstosse gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze.,\nAusserdem sei in dem zweiten Falle zu Unrecht Verführung\nnach § 175 a Nr 3 StGB angenommen worden.\n\nDem ist - wenn auch nicht in den Einzelheiten der Begründung - so doch im Ergebnis beizutreten.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte anlässlich\ndes ersten Vorfalles im November 1951 stark durch Alkohol\nbeeinflusst. Bei der rechtlichen Beurteilung der Wirkung\ndieses Alkoholgenusses ist die Strafkammer davon ausgegangen, der Angeklagte sei damals völlig betrunken gewesen.\nDenselben Zustand hat sie für den zweiten Fall, der sich\n\nx\nnn wre\n\nTu\n\n„2\n3\n\n%\n\nPER . R\nN „\nha P La Be ‘\n$ DAR Le B N nd dort\nPR RR N Bis see\n\n’\nPAR,\nBI PFZ\n\n. . .. .’ tt.\nuf, eure, ensfes\nA Sn rss\nLEER.\n\n”,;\nRR\n\n..\n2,82\n\n.\ndus?\nre\n7\n\nFr \"ae ERCRT PRESR]\n- Dr, sc\n\nam 15. Januar 1952 ereignet hat, durch die Aussagen glaubwürdiger Zeugen als bewiesen erachtet. Sie hat jedoch die\nFähigkeit des Angeklagten, seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu handeln, in beiden Fällen\nnur für erheblich vermindert, nicht als ausgeschlossen angesehen. Nach ihrer Auffassung hat der letzteren Annahme\ndas spätere planvolle kandeln des Angeklagten entgegengestanden.\n\nDiese rechtliche Würdigung lässt erkennen, dass sich\ndas Landgericht über die Erfordernisse der Anwendbarkeit\ndes § 51 Abs 1 StGB nicht klar gewesen ist. Zurechnungsunfähigkeit im Sinne der genannten Vorsclrift liegt nicht\nnur in den Fällen sinnloser Trunkenheit vor (RGSt 64, 349\n/353/). Vielmehr genügt die Erreichung eines solchen Grades\nvon Bewusstseinsstörung oder von krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit, dass dadurch die Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen wird. Flanmässiges Handeln eines betrunkenen\nTäters ist kein unbedingtes Hindernis für die Verneinung\nseiner Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen,\nnoch weniger für die Verneinung seines Hemmungsvermögens\n(RcSt 67, 149; BGHSt 1, 384).\n\nHier ist der Zustand des Angeklagten im Urteil nament-\n\nlich im Zeitpunkt der zweiten Straftat so geschildert,\ndass es besonderer Feststellungen bedurft hätte, inwieweit\nihm noch ein gewisses Maß von Einsichtsfähigkeit verblieben ist. In beiden Fällen wird er als völlig betrunken\nbezeichnet. Kurz vor dem zweiten Vorfall hat er gewankt,\nsich an der Wand sowie an seinen Begleitern co» und\nSCh@EEB festgehalten, ausserdem Unzusammenhängendes ge-\n'sprochen.\n\n—. az\n\n>\n2 OR a:\nBer, RR .\n\no\n\nWollte man aber die Meinung vertreten, mit dem llinweis auf das planvolle Verhalten des Angeklagten sei seine\nLinsichtsfähigkeit mit ausreichender Deutlichkeit bejaht,\nso wäre trotzdem die Ablehnung der Anwendung des § 51 Abs 1\nStGB wegen unvollständiger Prüfung der hierüber massgebenden Voraussetzungen nicht zu halten. Denn der Begriff der\nkrankhaften Störung der Geistestätigkeit umfasst ausserdem den Fall, dass der Täter, dem die Einsicht nicht mangelt, infolge Wegfalls der in nüchternem Zustand vorhan- .\ndenen Hermungen nicht in der lage ist, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Sein Wille ist nur dann frei, wenn er\nimstande ist, seinen Entschluss durch Abwägung der ihn zum\nHandeln drängenden und ihn davon abhaltenden Vorstellungen\nzu bestimmen. Die freie Willensentscheidung ist nicht vorhanden, wenn wegen einer Störung der Geistestätigkeit einzelne Vorstellungen und Empfindungen den Willen des Täters\n\nso sehr beherrschen, dass dessen Lenkung durch eine verniünf-\n\ntige Überlegung nicht mehr möglich ist. Demnach genügt es\nfür die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten nicht, dass er die von ihm entfaliete\nkörperliche Tätigkeit zielstrebig ausgeführt hat, Er mußte\nfähig sein, sie trotz der durch seine Trunkenheit beeinträchtigten Geistestätigkeit vernunftgemäss zu wollen,\nseine Entschliessungen und Sein Handeln also der ihm verbliebenen verständesmässigen Einsicht gemäss zu bestimmen\n(R6St 63, 46).\n\nDie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist daher\n\nnicht einwandfrei bejaht worden. Schon wegen dieses Rechts-\n\nfehlers kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n\nFerner ist zu beanstanden, dass im Urteil nichts darüber gesagt ist, ob der Angeklagte das Alter des Jugendlichen Scheib gekannt hat. Zwar ist die Feier seines Geburtstages erwähnt, aber ohne Angabe, ob der Angerlagte\ndavon wusste.\n\nir\n\n° x\nar\n\nPrize - .\n2} £ .. .r\nee augn\nR,\nEn RR.\n\ner“\n\nBEN\n\n»\n64\n«\n\ny.\n\nzen. \"3.\n|... c ne, sn ..\nEDEN Er\n\nnn\n, y Par}\nER\n\nDE ZT\nSER BZER“\n\n\" ’ %\nA “Er\n3\n\nar 8\nsn Ach,\n\nvg pr\n\neen\ny\n\nm ge Ya\nDENE\n\n”\n”\n\n%\n\n- 1 -\n\nRechtsfehlerhaft ist schliesslich die Nichtanrechnung\nder Untersuchungshaft bloss wegen des Ableugnens der festgestellten Straftaten. Die Entscheidung darüber ist der\nSache nach ein Strafzumessungsgrund (RGSt 59, 231). Das\nLeugnen allein darf aber nicht als straferschwerend berücksichtigt werden (BGHSt 3, 199). Das war hier um so\nweniger zulässig, als sich der Angeklagte nach den Feststellungen im wesentlichen mit mangelnder Erinnerung wegen Trunkenheit verteidigt hat,\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer, sofern\nsich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 51 Abs 1\nStGB wegen Vollrausches herausstellen sollten, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 350 a\nStGB zu würdigen haben. Dabei wird der Angeklagte Gelegenheit haben, die von der Revision gegen die Erlassung des\nBerufsverbots erhobenen Einwendungen vorzubringen.\n\nRotberg Koeniger Werner\nScharpenseel Baldus\n\nwu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-21/3-str-648-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-21/3-str-648-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.997874+00:00"}}