{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-18_3_StR_401_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"3 StR 401/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_401/52 Eh 011\n\nnn men\n\nIm YYamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Helmut B WB ., ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1321 in rg\n\nWB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\"Bundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nR\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 1. April 1952\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch,\nwie folgt, richtiggestellt:\n\n\"Der Angeklagte wird unter Freisprechung im\nübrigen wegen Betruges im Rückfalle zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahre und zu einer\nGeldstrafe von 200 DM verurteilt, an deren\nStelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM\nein Tag Zuchthaus tritt.\n\nDie Untersuchungshaft wird angerechnet.\n\n. ot Par\nPRO \"2 SS Me ren Pe\n\n[in Dan rn a\n\nu\n\n0. 128,\n\nDie Kosten des Verfahrens werden. soweit\nder Angeklagte verurteilt ist, diesem auferlegt; im übrigen fallen sie der Staats-\n\nkasse zu Last.\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 1. April 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von\n3 Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n« Von Rechts wegen\n\n.\n\nMM\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfalle (§§ 263,\n264 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu\neiner Geldstrafe von 200 DM, im Nichtbeitreibungsfalle\nfür je 10 DU zu einem Tage Zuchthaus, unter Belastung\nmit den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Während\nder Angeklagte in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschlusee wegen angeblich betrügerischen Vorgehens in\neiner grösseren Anzahl von Fällen eines fortgesetzten\nBetruges beschuldigt war, hat das Landgericht den Tatbestand des Betruges nur in einem Falle als gegeben und\nim übrigen den Nachweis einer betrügerischen Handlungsweise des Angeklagten nicht als geführt erachtet,\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit R\nder Revision. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbe-\n\ngründet.\n\nne\na ne .\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndurch sein Verhalten gegenüber der Zeugin S@Paäie Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie\nzur inneren Tatseite erfüllt, begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen\nhat der Angeklagte die Zeugin S@B durch unrichtige Hitteilung in dem Schreiben vom 23. April 1951 und durch\nfalsche Angaben in dem Vertrage vom 23. Mai 1951 über\nden Verwendungszweck des Darlehens getäuscht und so in\nihr einen Irrtum erregt. Dadurch ist die Zeugin zur Hingabe des Darlehens von 1500 DM an den Argeklagten veranlasst unä um diesen Betrag geschädigt worden. Der Angeklagte hat auch, wie das Urteil deutlich zum Ausdruck\nbringt, in der Absicht gehandelt, sich durch sein Vor-\n\n$\n\nP9\n\nur\nFE Pe\n\nu\n\n-\nDe A RER EER.\n\nse‘\n\nu\nAIR\n\n.\n.\n„”\n\nB x.\net v\nEr\",\n\nnn.\n\nent,\nvie,\n\n. A,\nmx\n\n. .\nwor\n\n4 “\nStun\n\nx\nm\".\n\nvorher\n\n-A-\n\ngehen gegenüber der Zeugin s@B einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Denn er war schon bei Abgabe der Erklärungen willens, das Darlehen zur Abdeckung\npersönlicher Schulden und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mit zu benutzen, obwohl er sich bewusst war,\ndass die Zeugin ihm die Summe von 1500 DU nicht darlehensweise zur Verfügung stellen würde, wenn sie gewusst hätte,\ndass er das Geld zu einem überwiegenden Teil für persönliche Zwecke verwenden würde. .\n\nMit inren gegen die Annahme des Betruges gerichteten\nLinwendungen bewegt sich die Revision durchweg auf dem\nihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und kann deshalb\nim Revisionsrechtszuge damit nicht gehört werden. So, wie\ndas Urteil den Sachverhalt wiedergibt, lag die Verwendung\ndes Darlehens nicht im völlig freien Ermessen des Angeklagten, sondern war zweckgebunden. Nur soweit der Angeklagte sich bei der Verfügung über das Darlehen im Rahmen\ndieser Bindung bewegte, war die Verwendung seine Sache.\nDas Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe mit seinen\nAusgaben die ihm durch die Bindung gezogenen Grenzen entgegen den Darlegungen des Urteils nicht überschritten, ist\ntatsächlicher Art und kann daher keine Berücksichtigung\nfinden. Das gleiche gilt von den Ausführungen der Revision,\nmit denen sie dartun will, der Angeklagte habe die Zeugin\nSB nicht getäuscht. Die Folgerungen, die das Landgericht\nhinsichtlich der Irrtumserregung durch den Angeklagten\naus den von ihm festgestellten Tatsachen abgeleitet hat,\nsind denkgesetzlich möglich. Dass daraus unter Umständen\nauch andere, dem Angeklagten günstigere Schlüsse hätten\ngezogen werden können, macht das Vorgehen des Landgerichts\nnicht rechtlich fehlerhaft.\n\nET SIE EC SE\n\nx. 14%\n\nLe\n\nAN\n\n- 5 -\n\nDie Annahme des strafschärfenden Rückfalls im Sinne\ndes § 264 StGB ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert,\nauf Grund der Zintragung im Strafregister trotz des Bestreitens des Angeklagten als erwiesen anzusehen, dass dieser am 30. Oktober 1943 durch Urteil eines feldkriegsgerichts wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten\nBetruge verurteilt worden ist. Darüber zu befinden, ob die\nEintragung im Strafregister für den Nachweis einer Vorstrafe\nals ausreichend zu erachten ist, liegt allein dem Tatrichter\nim Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der\nfreien Beweiswürdigung ob. Hielt hier das Landgericht die\nEintragung für einen genügenden Beweis der Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Betruges, so war es zu deren\nBerücksichtigung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.\n\nAuch im übrigen hat das Landgericht die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht. Dass das Urteil keine ausdrückliche Feststellung darüber enthält, bis zu welchem\nZeitpunkt der Angeklagte die am 30. Oktober 1943 verhängte\nStrafe von 3 Monaten Gefängnis verbüsst hat, ist unschädlich. Hier genügt die Feststellung, dass er sie verbüsst\nhat. Denn die der zweiten Verurteilung wegen Betruges im\nJahre 1949 zugrunde liegenden Taten hat der Angeklagte erst\nim Jahre 1948 verübt. Abgesehen davon, dass schon die Länge\ndes Zeitraumes zwischen der ersten Verurteilung und der Begehung der späteren Taten für eine diesen vorangegangene\nVerbüssung der ersten Strafe spricht, ist insbesondere entscheidend, dass es sich um eine von einem Feldkriegsgericht\nEnde Oktober 1943 ausgesprochene Strafe hendelt. Dieser Um-\n\nwo\n\nER 9\n\nDAR\ns Vet\n“ an\n‘\n“ ve\n\n. in\nWERL\nRE\n\nu m\nMe\n\n+\nZr\n\n.;> ”\n\nn Fan Ne,\nEn tl, ie LEE\n\n.\nBeer\n\n6 -\n\nstand lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagte die Strafe vor der Beendigung des Krieges, also\nvor dem Beginn des Jahres 1948 und damit vor Begehung der\nneuen Betrugshendlungen verbüsst hat.\n\nDie Strafzumessung, insbesondere die auf die zahl-\n\nreichen Vorstrafen des Angeklagten gestützte Versagung\nmildernder Umstände, lässt keinen Rechtsirrtun erkennen,\n\nSomit ist, was die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges angeht, das Urteil rechtsbedenkenfrei. Richtigzustellen ist es jedoch in seinem Urteilsspruche insoweit, als das Lendgericht die ausdrückliche Freisprechung\ndes Angeklagten in den Fällen unterlassen hat, in denen\nes keine ausreichenden Feststellungen für eine Schuld des\nAngeklagten hat treffen können.\n\nGegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO\ndie in der Anklage - oder besser gesagt - in dem Eröffnungs- *\nbeschlusse bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis ey\nder Hauptverhandlung darstellt. Nimmt der Tatrichter entgegen der Anklage und dem Eröffnungsbeschlusse keine fortgesetzte Handlung an, sondern hält er von mehreren zur\nAnklage stehenden Tätigkeitsakten nur einen für erwiesen,\nso erschöpft das Urteil die Anklage oder den Eröffnungsbeschluss nur dann, wenn es in dem erwiesenen Falle die\nVerurteilung und in den anderen Fällen die Freisprechung 1\nzum Ausdruck bringt. Denn unter diesen Voraussetzungen\nwird der Angeklagte entgegen dem Vorwurf der Anklage und\ndes Eröffnungsbeschlusses nicht wegen einer fortgesetzten\nHandlung verurteilt (vgl BGH NJW 1951. 411 und die da- |\nselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Da hier der\nUrteilsspruch die Freisprechung des Angeklagten in den\n\nwr\n\nng\n\n—— en\n\nMY\n\nnicht erwiesenen Einzelhandlungen vermissen lässt, ist das\nUrteil insoweit zu ergänzen. Dies hat auch eine Änderung\nder Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zur Folge,\ndie gemäss § 465 StPO, nur soweit eine Verurteilung ausgesprochen ist, vom Angeklagten, im übrigen aber nach § 467\nStPO von der Staatskasse zu tragen sind.\n\nNach alledem ist die Revision mit den aus der Richtigpe\nstellung des Urteils sich ergebenden Massnahmen als unbe-\n\ngründet zu verwerfen.\n\nKirchner Koeniger\n\nzugleich für Bundesrichter\nWerner, der beurlaubt ist\n\nund deshalb am Unterschreiben\nverhindert ist.\n\nScharpenseel Ludwig\n\n't, > >\n> 2\nee\n;\nRn\n\nx\nar\nn\n\nen\nPT 2:9\n\n.n\nFRE\nx\n\nPr}\n2\n\nan\n‚\nN,\nWe\n\nLu 2\nSe\n\nr\nEI\n\n64 Pa}\n’ x au“ +\nwu.\nare le\n3%\n. nun .-\n\nY a.\n1505\n\nER AO\n\nr x\n\nPN\nare\n\n.\nmr\n%\n\n.x\n- .\nN\nEN\nN\nDEZE RN\n\n* h4 2\nRAR DE IR “\n\nR\n\nns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/3-str-401-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/3-str-401-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.894486+00:00"}}