{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-15_3_StR_896_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-15","aktenzeichen":"3 StR 896/52","doktyp":null,"leitsatz":"Ein Postbeamter (Geldzusteller), der auf der\nRückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle mit dem Namen des\nEmpfängers unterschreibt, um die Auszahlung an diesen\nvorzutäuschen, verfälscht nicht eine ihm amtlich\nanvertraute Urkunde i.S. des § 348 Abs 2 StGB, sondern\nstellt zur Täuschung im Rechtsverkehr eine neue unechte Urkunde her und erfüllt damit den Tatbestand\ndes § 267 StGB.","text_plain":"ür das Nachschlagewerk!\n„„ die Amtliche Sammlung!\näfgnschnitt B 2\n\nGesetz: StGB § 348 Abs 2, § 267.\n\nRechtssatz;\n\nEin Postbeamter (Geldzusteller), der auf der\nRückseite der Postanweisung an der für die Empfangsbestätigung vorgesehenen Stelle mit dem Namen des\nEmpfängers unterschreibt, um die Auszahlung an diesen\nvorzutäuschen, verfälscht nicht eine ihm amtlich\nanvertraute Urkunde i.S. des § 348 Abs 2 StGB, sondern\nstellt zur Täuschung im Rechtsverkehr eine neue unechte Urkunde her und erfüllt damit den Tatbestand\ndes § 267 StGB.\n\nAktenzeichen; 3 StR 896/52 .\nUrt des BGH v. 19. Februar 1953 LG Frankfurt aM.\n\n3_StR 896/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Postbetriebsassistenten Otto August FT EEEEEEEED\naus Bad HB v.d.H., dort geboren an. up BD,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Februar i953, an der teilgenommen haben?\n\nSenatspräsident Dr Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr bei .der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangesteilter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung in Taieinheit mit einem\nVergehen nach § 348 StGB verurteilt ist, mit den\nFeststeliungen auf,sehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und kntscheidung, auch über die Kosten\ndes kechtsmıttels, an das Landgericht zurückverwie-Sell.\n\nVon Rechts wegen 2\n\nRE zT\n\n— “\nBven\n\nrn mn\n\nie un on un\n\n—\n— -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\n\nim übrigen wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung\nnach §§ 350, 351 StGB in zwei Fällen, davon in einem Palle\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 StGB, zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und die\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerecnnet. Die Revision\ndes Angeklagien rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachiichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg\n\nA. Verfahrensrüge:\n\nDer Beschwerdeführer rügt, dass das Landgericht die\nNiederschrift über die Vernehmung des Angeklagten durch\ndie Poiizei als Beweismittel verwertet habe. Die Rüge ist\nunbegründet. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat\nder Vorsitzende dem Angeklsgten in der Hauptverhandlung\nsein beı der poiizeiıichen Vernehmung abzelegies Teilge-\n\n\"nis vorgehalten. Der Angeklagte . * ! ... \".ın erxlärtl,\n\ndass er das $Jeständnis mit dem niedergeschriebenen Inhalt\nabgegeben habe. Dadurch war der Inhalt der polizeilichen\nNiederschrift in zulässiger Weise zum Gegenstand der\nHaupiverhandlung gemacht worden. Er durfte daher bei der\nUrteilsfindung verwertet werden. Das Gericht hat seiner\nEntscheidung die Erklärung zugrunde gelegt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den Vorhalt abgegeben\nhat, und hat nicht etwa die polizeiliche Niederschrift\nim Wege des Urkundenbeweises verwertet. Darüber, ob das\nLandgericht dem polizeilichen Geständnis oder den abwei-\n\nchenden Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung\n\n- 3 -\n\n[I zus Br Fer gu:\nTEEN\n\nTE Zn Ye\n\n7 EREERNE\n\n—n. 7\n\na\n\nund,\n\n..\n«\n\none,\n\nDu\n\nglauben wcllte, hatte es in freier Würdigung zu entscheiden,\nDiese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen:\n\nB. Sachrüge:\n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe durch das Einbehalten der Nachnahmebeträge von Mai\n“95€ bis August 1950 (erster Fall) sowie durch die gleichen\nHendlungen von Februar 1951 bis April :951 und durch die\nEinbehaltung der an Frau K@B auszuzahlenden 700 Dil im\nAprii 951 (zweiter Fall) fortgesetzte Amtsunterschlagung\nin zwei F&llen begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nMit Recht nimmt das Landgericht Unterschlagung auch in den\nzällen an, in denen der Angeklagte die eingezogenen Nachnahwebeträge in der Form für sich verwendete, dass er sie\nan die Kasse seiner Dienststelle abführte vnd dabei auf\nandere. früher eingehobene Nachnahmen verrechnete. die er\n„oht an die Aasse abgeliefert hatte Ein Geldbriefträger\nverleidt amtliche Gelder auch dadurch seinem Vermögen ein\nund eignet sie sich dadurch zu, dass er sie mangels bereiter eigener Mittel zur Deckung eines Verlustes verwendet,\num damit eine Verpflichtung gegenüber seinem Dienstherrn\nzu erfüllen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August\n1951 - 4 StR 81,50 - JZ 1951, 727) Hier hat das Landgericht\nfestgestellt, der Angeklagte habe die Gelder zur Abdeckung\neiner eigenen Ersatzpflicht gegenüber der Bundespost verwendet. Lemnach hat er sie sich zugeeignet im Sinne des\n§ 246 StGB.\n\nu.\n\nScweit die Revısion die Feststellung des Landgerichts\nbekänpft, der Angeklagte habe die eingezogenen Nachnahmebeträge zum Teil überhaupt nicht an die Kasse abgeführt, sondern anderweitig für sich verwendet, greift sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswüräisung des Tatrichters an. Verstöße gegen Denkgesetze\noder allgemeine Erfanrungssätze treten in der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht hervor.\n\n2 Dagegen kann die Verurteilung aus § 348 Abs 2 StGB\nim Falle K@B nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geldbriefträger den auf Grund\neiner Postanweisung an Frau K@B auszuzahlenden Betrag von\n700 DM unterschlagen. Um die Auszahlung an die Empfängerin\nvorzutäuschen, hat er auf der kückseite der Postanweisung\nan der für die Smpfoengsbestätigung vorgesehenen Stelle\nselbst mit dem Namen \"Gertrud KEEP\" unterschrieben und\ndaneben den Zustellungsvermerk \"Der Tochter Gertrud,\n17.4.51, Fi.\" angebracht. Diese Pesıstellungen tragen dıe\nVerurteilung aus § 348 Abs 2 StGB nicht.\n\nDie Postanweisung war zwar eine dem Angeklagten amtlich anvertraute Urkunde im Sinne dieser Bestimmung. Sie\nenthielt in Urkundenform den Auftrag des Absenders an die\nPost, einen bestimmten Betrag an die Empfängerin auszuzahlen; sie enthielt fermer amtliche Vermerke, die dazu bcstimmt und geeignet waren, die Annahme des Auftrages durch\ndie Post und die Einzahlung des Überweisungsbetrages durch\nden Absender sowie die Zahlung der erforderien Gebühr zu\nbeweisen. Der Angeklagte hat aber dadurch, dass er die\n\n——n. 0. .\n. wur TIL er age\n\n|| mm na.\n..-\n\n.—\nm\n\n- angebiich von einer Tochter der Empfängerin herrührende -\nQuittung hinzugefügt hat, an diesem Inhalt der vorhandenen\n\nUrkunde nichts geändert. Lr hat die ?ostanweisung nicht verfälscht im Sinne des § 348 Abs 2 StGB. 3o wie er sie erhai-\n\nten hatte, bestand sie zwar aus mehreren Linzelurkunden.\nSie war aber keine Gesamturkunde im Sinne der von der Rechtspreuhung über diesen Begriff entwickelten Grundsätze\n\n(vgl Leipzkomm Vorbem vor § 267 StGB Anm VI) Sie war nicht\ndazu bestimmt und geeignet, einen über den Inhalt der in\nihr enthaltenen Einzelurkunden hinausgehenden, für sich\nbestehenden Gedankenirhalt zu beweisen. Zu den wesentlichen\nMerkmalen einer Gesamturkunde gehört (vgl R6GSt 60, 17 ff),\ndass die Beteiligten die Verbindung der mehreren Einzelurkunden zu einem neuen Ganzen bezweckt haben, um gewisse\nfortdauernde oder wiederkehrende Geschäftsbeziehungen in\neiner einheitlichen Übersicht erschöpfend zu erfassen\n\nDie Zusammenfassung soll nach dem killen der Beteiligten\nnicht nur das Zustandekommen der in ıhr ertkaltenen Rechysvorgange beweisen, sondern auch das Nichtzustandekommen\nder nicht aufgenommenen Vorgänge Das ist bei einer Postanweisung nicht der Fall. Diese soll nur für die auf ihr\nbeurkundeten Einzelvorgänge Beweis erbringen. Ist eine\nQuittung des Empfängers nicht vorhanden, so mag dies\n\nzwar dafür sprechen, dass der Betrag noch nicht ausgezahlt\nworden ist. Eine urkundliche Beweiskraft nach dieser Richtung hat jedoch die Postanweisung chne Empfängerquittung\nnicht. Die vom Reichsgericht entschiedenen Fälle, in denen\nes das Vorliegen von Gesamturkunden angenommen hat, lagen\nin tatsächlicher Hinsicht anders (R6St 38, 46 ff; 51, 36 ff).\n\n-6-\n\n[4\n\nist ater die Postanweisung keine Gesamturkunde, soll sie\nnämlıch nicht einen über den Inhalt ihrer Einzelteile hi:zausgehenden Gedankeninhalt beweisen, dann kann sie auch\nnicht durch Hinzufügen einer weiteren Linzelurkunde, wie\nder Quitwvng des Fmpiängers, durch einen Unbefugten in\nihrem Geaenkeninhalt verändert und damit verfälscht werden.\nDer Angeklagte hat also durch seine Handlungsweise eine\nneue, vunechte Urkunde hergestellt. Dieses Vorgehen errüllt\nnicht den Tarvbestand der Verlälschung einer Urkunde nacn\n§ 348 Abs 2 StüöB, sondern den der Urkundenfälschung nach\ng§ 267 StGB.\n\nIN\n\nDie Urkundenfälschung bildet zugleich einen Erschwerungs-\n\ngrund für dıe Amtsunterschlagung nach §§ 750, 351 StGB\nDer Angeklagte hat die unechte Empfangsbestätigung als\nunrich:igen Beleg zu den zur Kontrolle der amtlichen Ausgaben bestimmten Büchern oder Registern vorgelegt: um die\nUnterschlagung des Betrages zu verdecken. Er hatte nach\nden Feststellungen des urveils von vornherein den Vorsatz,\n\nder gefälschten Urkunde zu diesem Zweck Gebrauch zu\nmachen. Die Fälschung und Gas Sebrauchmachen bilder also\neine im Rechtssinne einheitliche Tat. Diese erfüllte zugleich ein Tatbestandsmerkmal der schweren Amtsunterschlagung und der Urkundenfälschung. Es ist daher Tateinheit\nanzunehmen (vgl RG 12 1926 S 1015).\n\nDie unrichtige Anwendung des § 348 Abs 2 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt muss zur Aufhebung des Urteils\nim 2. Falle führen. Der Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen worden, dass er möglicherweise wegen Urkundenfälschung\n\n —.0.-\n\nieh eier N TEE\n\nee nen\n\nSR OS? DEE BEER\n\nPro ee\n\nPine.\nzelnen nn dr ar net SLR\n\n—.n\n\nKern\neig,\n\n- 7:\n\n-.r.\n\nnach § 267 StGB bestraft werden kann. Zwar ist seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung an sich rechtlich nicht\nzu beanstanden. Da es sich jedoch um‘eine Tat im Rechtssinne\nhandelt, ist eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils\ninsoweit nicht möglich. Dieses muss vielmehr im 2. Falle sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\n' Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-15/3-str-896-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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