{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-15_3_StR_781_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-15","aktenzeichen":"3 StR 781/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Le\n\n4\n\nel 5\n\nv‘\n\ngi Aa a\n\n3_StR. 781/52 F\na\nIn Nanen des Volkes 2\nIn der Strafsache %\ngegen ?\nden Handelsvertreter Heinrich FT EEE zus KeB-OB: geboren am @. EEE AED ir KO,\nwegen fehrlässiger Körperverletzung ®\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: ®\n\"3\nSenatspräsident Dr. Rotberg iR;\nals Vorsitzender, E\n\n”\neye\nx\nPer) P\nPER\n\nTE Er % ;.\nRN ET ET te\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEIN\n\nze\noe.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n’ .\nKr\ny a.\ney 777 099,05\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 15. Juli 1952 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s\n\nu\n\ner Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nDer Angeklagte wollte am Abend des 7. November 1951\nmit seinem Personenkraftwagen von Düsseldorf nach Krefeld\nfahren; er stand unter Alkoholeinfluss. Nachdem er vor der\nVerdinger Rheinbrücke mehrere Kraftfahrzeuge überholt hatte und sich nsch dem Überqueren der Rheinbrücke in einer\nlanggezogenen Rechtskurve befand, kam ihm ein lastzug mit\nzwei Anhängern entgegen. Beide Fahrzeuge begegneten sich\nHausgangs\" der Kurve, In diesem Augenblick geriet der Angeklagte auf die linke Strassenseite und streifte infolgedessen mit seinem Wagen den hinteren Teil des ersten Anhängers des Lastzugs, Als dessen Fahrer sofort scharf bremste,\nscherte der erste Anhänger aus und kippte quer zur Fahrbahn\num. Die Mahrer eines Personenkraftwagens und eines lastzugs,\ndie der Angeklagte kurz zuvor überholt hatte, sahen die\nStrassensperre nicht und fuhren auf den umgekippten Anhänger auf, Der Führer des Personenkraftwagens wurde schwer\nverletzt.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Die allgemeiren wissenschaftlichen Erfahrungen über die Wirkungen des Blutalkoholgehalts hätten wegen der Zuckerkrankheit des Angeklagten und\ndes Fehlens einer Niere der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, Die Strafkammer habe sich deshalb nicht\nallein auf das Gutachten des sachverständigen Chemikers ver-\n\nMH\nPr Zr\n\n22\n“\nRe\n\n. “f\nsh a\nSHE.\n\nSE ah A nk A\n\n‚wi\n\nWE eRR er\n\nCr\n\nlassen können, sondern sei verpflichtet gewesen, einen Fach- .\narzt als weiteren Gutachter zuzuziehen, a\n\nDie Rüge ist unbegründet, Ein Antrag auf Vernehmung\neines Pacharztes ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden. Das Urteil führt aus, der Sachverständige habe, auf &\ndie Zeit des Unfalls berechnet, einen Blutalkoholgehalt von\n2,02 %0 festgestellt. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass “\nder Sachverständige in der Blutprobe Azeton vorgefunden ha- ’\nbe, das auf die Zuckerkrankheit des Angeklagten zurückzuführen sei. Der Einfluss dieser Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit ist also in der Hauptverhand- j\nlung mit Hilfe des Sachverständigen erörtert und nicht etwa Tr.\nübersehen worden. Es ist auch allgemein bekannt, dass Zuckererkrankungen bei der Blutalkoholbestimmung berücksichtigt\nwerden müssen. Die Strafkammer hatte keinen Anlass zu der\nAnnahme, der sachverständige Chemiker verfüge nicht über\ndie notwendigen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in\ndieser Frage. Sie brauchte diese Sachkunde um so weniger\nzu bezweifeln, als der Angeklagte keinen Beweisamtrag nach\n6 244 Abs 4 StPO mit dem Hinweis gestellt hat, ein Facharzt\nverfüge über Forschungsmittel, die denen des vernommenen\nSachverständigen in dieser Frage überlegen seien. Jedenfalls\nhat die Strafkammer unter diesen Umständen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, zumal für die Beweiswürdigung auch\nnoch die Bekundungen mehrerer Zeugen zur Verfügung standen,\nauf die der Angeklagte den Eindruck eines Betrunkenen machte, weil er lallte und nicht sicher auf den Füssen stand.\nDie Revision will zwar auch gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen Einwendungen erheben; diese Angriffe bewegen\nsich aber auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen\nGebiet. Da im übrigen das Urteil aus sachlichrechtlichen\nGründen aufgehoben werden muss, hat der Angeklagte Gelegen-\n\nPe 2\n\n.\nA &\n\nKL\n\nheit, die Frage des Einflusses seiner Erkrankung auf Blutalkoholbestimmung und Fahrtüchtigkeit erneut nachprüfen zu\nlassen. .\n\n2.) Die sachlichrechtlichen Bedenken gegen das Urteil ergeben sich aus Widersprüchen in den tatsächlichen Feststellungen. die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\ngelöst werden können. Darauf weist die Revision mit Recht\nhin. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten begründet zwar\neine gewichtige Vermutung für seine Schuld an dem Unfall;\ngleichwohl müssen Zweifel entstehen, wenn die tatsächlichen\nFeststellun’ren ungenau oder widerspruchsvoll sind.\n\na) Die Strafkammer hat mehrere Umstände des Unfallverlaufs\nund die Fahrweise des Angeklagten unmittelbar vor dem Zusammenstoss mit dem Ergebnis gewürdigt, dass der Angeklagte bis zuletzt mit einer Geschwindigkeit von annähernd\n\n80 km/st gefahren sei. Andererseits ist festgestellt, dass\nsein \"agen 6 m hinter dem zweiten Anhänger des angefahrenen\nLastzugs zum Stehen kam. Nimmt man die Länge dieses zweiten\nAnhängers ebenfalls mit 6 m an und den Abstand der Anstossstelle am ersten Anhänger bis zur Vorderwand des zweiten\nAnhängers mit 3 m, so betrug beim Stillstand der Fahrzeuge\nder Abstand der Anstoßstelle bis zum Wagen des Angeklagten\n15 m. Da der Lastzug seinerseits nach dem Anstoss noch eine\nkleine Strecke weitergefahren ist, so ergibt sich, dass der\nAngeklagte nach dem Zusammenstoss noch höchstens 12 m weitergefahren ist. Der reine Bremsweg beträgt aber bei einer\nGeschwindigkeit von annähernd 80 km/st und einer durchschnittlichen Verzögerung von 4 m/sec® über 50 m. Dieser Un-\n+terschied ist so erheblich, dass zum mindesten Zweifel darüber aufkommen müssen, ob der Angeklagte bis zuletzt eine\nGeschwindigkeit von annähernd 80 km/st beibehalten haben\n\nenrwrmu .\n\nDue ZT II Sue ..\n\nEr\n”\n\nkann, obwohl er durch das Streifen des Lastzugs nicht ins\nSchleudern geriet, sondern seinen Yagen schon nach 12 m\n\nzum Stehen bringen konnte. Die Frage, ob das Streifen des\nlLastzugs eine so wesentliche zusätzliche Verzögerung herbeiführen kann, ohne dass das Fahrzeug trotz der einseitigen Bremswirkung ins Schleudern gerät, wird allerdings nur\nmit Hilfe eines erfahrenen Sachverständigen zu klären sein..\nDer aufgezeigte Zweifel kann aber nicht bestehenbleiben.\nDenn obwohl die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht widerspruchsfrei festgestellt ist, hat ihm die Strafkammer\n\nim Zusammenhang mit einer möglichen Blendwirkung gerade zum\nVorwurf gemacht, dass er seine Geschwindigkeit nicht wesentlich herabgesetzt habe. Dieser Vorwurf wird zwar nur in einer\nHilfserwägung erhoben, Denn die Strafkammer hat eine Blendung des Angeklagten verneint. Aber auch diese Feststellung\nist nicht widerspruchsfrei getroffen.\n\nb) Das Urteil billigt nämlich dem verletzten Zeugen H@B-GEB zu, dass er durch den infolge der Strassensteigung\nschräg nach oben fallenden Lichtkegel des angefahrenen lastzugs seblendet worden sei. Andererseits wird die Behauptung\ndes Angeklagten, er sei durch den lastzug geblendet worden,\nals leere Ausrede bezeichnet. „abei stutzt sich die Strafkammer auf die Bekundung des Lastzugführers, er sei mit abgeblendeten Scheinwerfern gefahren, und auf die allgemeine\nErfahrung, dass der Kraftfahrzeugführer bei einer Blendung\neher zu weit nach rechts als nach links abkommt.\n\nHierin läge nur dann kein Widerspruch, wenn die Strassenlage für den Zeugen HE bei der Annäherung an den lastzug ganz anders gewesen wäre als für den Angeklagten, Hierüber aber gibt das Urteil keinen Aufschluss, so dass der\nTiderspruch nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, Insbesondere lässt sich nicht ausschliessen, dass infolge der\n\nven \"ans de\nDENE\n\nzu.\n\ni\n“\n\nsb: ee\n\nEEE\n\nLi\n\nStrassensteigung der Lichtkegel des Lastzugs auch schon bei\nder Annäherung des Angeklagten nach oben gerichtet war und\n\ndie Sicht des Angeklagten trotz Abblendung der Scheinwerfer _\n\nbehindert hat. Jedenfalls kann die Schuldfrage insoweit\nohne Aufklärung weiterer Einzelheiten nicht einwandfrei beurteilt werden. Vor allem ist eine genauere Feststellung\nder Örtlichkeit erforderlich. Dabei wird auch der Verlauf\nder Rechtskurve und der gegenseitige Stand der Fahrzeuge\nist der Angeklagte während der Annäherung zunächst nicht\ngeblendet worden, weil die Lichter des lastzugs infolge der\nRechtskurve nicht auf seinen Wagen gerichtet waren, der\nLichtstrahl vielmehr links an ihm vorbeiführte und trotz\nStrassensteigung keine wesentliche Blendwirkung ausüben\nkonnte. Dann fragt sich aber, ob der Angeklagte durch die\nBlendung überrascht worden ist oder ob er die Gefahr einer\nBlendung nicht bei der Annäherung rechtzeitig voraussehen\nkonnte und musste, zumal jeder Kraftfahrer weiss, dass diese Gefahr bei auf steigender Strasse entgegenkommenden Fahrzeugen besonders gross ist. Daraus hätte sich dann seine\nPflicht ergeben, seine Geschwindigkeit schon früher wesentlich herabzusetzen, um gefahrlos an dem Lastzug vorbeizukommen.\n\nDie aufgezeigten Widersprüche und Zweifel nötigen zur\nAufhebung des Urteils.\n\n3.) Die weiteren Einwendungen der Revision sind dagegen unbegründet. Sie wenden sich zum Teil auch gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher in diesem Rechtszuge\nunbeachtlich,\n\na) Die Behauptung, der Angeklagte könne nicht bei einer\nGeschwindigkeit von 80 km/st im Zick-Zack-Kurs gefahren\n\nu. \\$%\n\n[7 Kr u, Ya: , >\nEee\n\nsein, weil er dann mit Notwendigkeit ins Schleudern geraten oder aus der Bahn getragen worden wäre, trifft nicht\nzu. Die Revision will hiermit geltend machen, dass die\nStrafkammer Erfahrungssätze der physikalischen Wissenschaft\nnicht beachtet habe, und versteht unter Zick-Zack-Kurs offenbar eine Fahrweise, bei der der Halbmesser des gefahrenen Bogens ein gewisses Kaß nicht überschreitet. Ist je-Goch dieser Halbmesser genügend gross, dann kann auch bei\neiner Geschwindigkeit von 80 km/st im \"Zick-Zack\" gefahren\nwerden, ohne dass der Wagen schleudert oder aus der Bahn\n\ngetragen wird. Nichts anderes hat die Strafkammer offen- m:\nsichtlich gemeint. Ihre Feststellung bedeutet also nur, e\ndass der Angeklagte auf der Bahn hin- und hergefahren ist\nund keine gerade Linie eingehalten hat, Von einer Nichtbeachtung physikalischer Erfahrungssätze kann keine Rede sein.\n\np) Schliesslich vermisst die Revision ausreichende Fest- 5.\n\nstellungen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs. Die R.\nStrafkammer habe nicht beachtet, dass der Anhänger wahr- $\nscheinlich nicht durch den verhältnismässig leichten An- Ra\nstoss, sondern infolge unzureichender Betriebssicherheit E\nausgeschert und umgestürzt sei. Auch plötzliches Bremsen ER\n\nhabe bei einer Geschwindigkeit von nur 25 km/st normalerweise nicht zu einem solchen Unfall führen können. Die Revision übersieht jedoch, dass es auf diese Frage nicht ankormen kann. Die Strafkammer hat in einer Hilfserwägung &\nzutreffend darauf hingewiesen, dass die Fahrweise des Angeklagten für den Unfall mindestens mitursächlich war. 7\nSelbst wenn der Lastzug Mängel aufwies und die Bremsen nicht }\nvorschriftsmässig wirkten, so wäre es doch ohne die Fahr- § 17\n\nweise des Angeklagten nicht zu einer Auslösung dieser Mängel gekommen. Das genügt zur Bejehung der Ursächlichkeit,\n\nRotberg Koeniger Scherpenseel\nBaldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-15/3-str-781-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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