{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-10_3_StR_847_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"3 StR 847/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_ 847/52 2332 011\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Ingenieur Hans B en: K .„ gebo- -\n\n. ren an 9. > in 2 Bez. > .\n\n2. den Kraftfahrzeughandwerksmeister Walter End ”\naus Ka. dort geboren an ®. 3\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom: 12, November 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauß\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Ir.Willms\nals beisitzende Richter,\n\nIn “ us . FE Fe “ R ,\n2 Ra TEEN 7 ur ER, a I\n\n®\n\nOberstaatsanwalt . \\\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, “\nJustizangestellter 3\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, BR\n\nfür Recht erkannt: ä\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des .\nLandgerichts in Krefeld vom 10.Juli 1952, soweit es “\n\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. !\n\n°\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- 2\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht in Düsseldorf zurück-\n\nverwiesen. ,\nVon Rechts wegen\n\noo.\ner Mi TASLUE\n\nRE en\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten sind verurteilt: BEEEEEB wegen Be--\ntruges und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, NEED wegen Diebstahls und wegen\nfalscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geitend. -\n\nI._Revision_des, Angeklagten N»\n\nve ee ar\"\nZe PR VE REN PET ZUNG so\n\nDie Rüge greift durch, bei dem angefochtenen Urteil\nhabe ein Schöffe mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu\nUnrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr 3 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat in der Hauptverhand--\nlung nach der Vernehmung sämtlicher Angeklagten zur Person vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses den Schöffen PD wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\nDer Ablehnungsamtrag wurde durch Gerichtsbeschluß als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dem Schöffen\nseien nach seiner dienstlichen Äusserung die Namen der\nAngeklagten nicht bekannt. Der Grund, den der Beschwerdeführer für seine Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24\nAbs 2, 26 StPO angegeben hat, ist in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt. Es ist deshalb insoweit von dem :\nRevisionsvorbringen auszugehen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Besorgnis der Befangenheit damit begründet, .\nder Schöffe Pi sei Stadtoberinspektor beim Bauamt ;\nder Stadt KW, zu deren Nachteil die Straftaten be-\n\net, Pan\nrn Be FE a\n\nEu\naA ”\n\nY\n\nBG\n\nu x\n\noa\n\n„\nRR ”\n\nSLITETTET N\n®\n\n“\n\nSs\nDEREN\na\n\nvun a‘ >\n8 s\n+\n\n>\n\nra\nEn\n\nRN\n\nee\n.. Ss . s rn ar\n“ s s x ’\n. s\n\nin KL RSS x\n\ngangen worden seien, die ihm zur last gelegt würden. Er\nmüsse besorgen, daß der Schöffe PgWn wegen seines Treuverhältnisses zu der geschädigten Stadt KEEED gegen ihn\nvoreingenommen sei.\n\nDie Ablehnungsgesuche unterliegen auch in tatsäch--\nlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHSt 1, 34 /36/). Die Frage, ob ein Umstand geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des Richters\nzu begründen, ist vom Standpunkt des ablehnenden Prozeßbeteiligten aus zu entscheiden. Ein Stadtoberinspektor\nist zufolge seiner gehobenen Stellung in besonderem Maße\nverpflichtet, die Interessen der Stadtgemeinde, in deren\n\n‚Diensten er steht, alienthalben wahrzunehmen. Er wird, je\n\nernster seine Dienstauffassung ist, umso strenger Unredlichkeiten beurteilen, die in städtischen Betrieben von\nBetriebsangehörigen zum Nachteii der Stadtgemeinde begasngen werden. Ob er im einzelnen Falle den Betriebsangehörigen, der eine Unrediichkeit begangen hat oder haben soil,\nkennt oder nicht kennt, wird in der Regel für seine grundsätzliche Beurteilung des Vorkommnisses keine Polle spie- -\nlen. Die Tatsache, daß der Schöffe Pe städtischer Beamter in gehobener Stellung ist, konnte im Beschwerdeführer deshalb auch bei verständiger Würdigung die Besorgnis\naufkommen lassen. PM werde nicht mehr vnbeerırfiust „74 I\nvoreingenommen an die Beurteilung seiner Sache herangehen, ;\nDas — rechtzeitig angebrachte- Ablehnungsgesuch war 3\ndemnach begründet und ist zu Unrecht verworfen worden. S\nDas angefochtene Urteil: muß infolgedessen, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr 3 StPO mit den ihm zugrunde liegen-\n\ni\n\nYu\n\n3 .\n2\n\nAy\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Auf das weitere Vorbringen der Revision ist deshalb nicht einzugehen.\n\nII, Revision des, Angeklagten Bgm»\n\nAuch dieser Beschwerdeführer macht geltend, daß\ndas Gesuch auf Ablehnung des Schöffen Pe wegen Besorgnis der Befangenheit vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Dieses Gesuch sei von dem Verteidiger des Mitangeklagten N; dem Rechtsanwalt\nDr.BreB, \"im Namen der Verteidigung\", d.h. also auch\nim Namen des Angeklagten BB, vorgebracht worden.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk darüber, daß Rechtsanwalt Dr. Bra das Abiehnungsgesuch gleichzeitig für den Angeklagten EB gestellt\ncder daß dieser Angeklagte oder sein Verteidiger sich\ndiesem Gesuch angeschlossen und den darin geltend gemachten Ablehnungsgrund sich zu eigen gemacht hätten. Daß\ndem gleichwohl so gewesen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus der Äusserung des Schöffen Peg»;\ndie Namen der Angeklagten seien ihm nicht bekannt. Wäre\ndas Ablehnungsgesuch nur für den Angeklagten Ne vorgebracht worden und hätte keiner der übrigen Angeklagten\nes sich zu eigen gemacht, so hätte Pb keine Veranlassung gehabt, sich so auszudrücken, sondern sich damit\nbegnügt. zu sagen, er kenne den Angeklagten NW nicht:\nDas Ablehnungsgesuch war für den Angeklagten BD aus\n\n.. FR\n\n. . ’ n ‚ . ..‘\nwe “ 0: . nett. j » s x . f D\nren 3% a . . AR ne x . er, pas , . x R nn\n\nETEIRIS, a L “ . SL “ ner .\\\n\nu N 2 B D g 2453, g m . IENE- B u“ 5% ange 3\nnn 9’ 26 Ku En > N A ” y Y Wr uöezEn rer\nPP | TI Sen Fa we 3 FR xy wen ea ne dt a BP tn\n\nWELT\n\neenlaubeiin. AR. Eine SE\n\nn..\n\näenselben Gründen wie für den Angek:agten N 2*-\nrechtfertigt. Da es zu Unrecht verworfen worden ist,\nmuß das angefochtene Urteil, auch soweit es den Angeklagten DEE petrifft, nach § 338 Nr 3 StPO mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden, ohne daß auf das\nweitere Vorbringen der Revision einzugehen ist. Dabei\nhat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht,\n\nRotberg Krauß Koeniger\nBusch Wwillms\n\ngig ak","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-847-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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