{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-10_3_StR_66_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"3 StR 66/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 0°0\nAI\n\n1\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wransportunternehmer Hernarn X mp :u: \"REEEEE-RGEEb, geboren am EEEEM1900 in ru. Tre. Ba,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ir. Xoeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende tichter\nErster Staatsanwalt Dr,\n\nals Verlrceber der Bundcsanwe.llschal+,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsce:mter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Nevision des liebenklägers wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 23. Lai 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoten, Sie Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Siechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n., .\n-\n‘ RN 2 .u..\n\nsofsts » rd “\nBe\n\n‘Lo\n\n.. >% &\n\nIYQ\n\ne\nu —\n\nDer Ängeklagte ist von der Anschuldigungz der Zfahr-\n\nlässigen Tötung, begangen in Tateinheit mit Yahrläsriger\nKörperverletzung und Jbertretung der Stressenrerkerrsordnung\n\nfreigesprochen worden, Die Revision des Nebenklägers\nführt zur Aufhebung des Urteils. Die ‚Jbertretung ist\nzwar wegen Verjährung nicht mehr verfolgkar, im übrigen tragen jeGoch die urwägungen der Strafkammer fen\nFreispruch nicht.\n\nl.j Der Angeklagte wollte am 1. Februar 1951 morgens\ngegen 6.20 Uhr auf der lreisstrasse Hamminkeln/iehr\nseinen Lestkraftwagen rückwärts in eine Eofeinfahrt\nfahren, cr fuhr zunächst zus kichtung Br’hnhof lehrhoog\nkomiend etwe.15 ois 20 m über die Hofeinfshrt hinaus\nund hielt an. Sein Sohn stieg aus, um den Vater einzuwinken. Bei der Rückwärtsfahrt hatte der Angeklagte\nseine Scheinwsrfer abge\"lendet. Sie erlcuchseten eire\ngegenüberliegende Hecke. Tas Rücklichi des Lastkruaftwagens bronnte ebenfalls, Kurz nachdem der Angeklagte\nmit der Rückwärtabevegung begonnen hatte, bemerkten,\ner und sein Sohn in einer .ntfernung von etwa 300 m\nin Richtung sehrhoog drei sich nühernde Lichter, die\nbeide für rahrıadlampen tielten, da sie sich in ihrer\nStärke nicht unterschieden, Gleich:ohl setzte der\nAngs.lagte seine RückvärtsTahrt fort, Als der üestkraftiıgen die Yofeinfahrt erreicht hatte und in\nspitzem winkel quer zur Strasse stand, stellte der\nAnge'ilagie fest, dass sich das eine der 6rei Lichter\nschneller als die anderen näherte, ür schloss auf ein\n\n- 3 -\n\n.\nse\n\n.\nvan,\n\ns”\ns\n\nRAR} Ca Y; 4,\n\nin - —\n\n. dass es sich um einen Acdfehrer handelte. Ausserdem h&t-\n\n»ictorıred und versuchte ‚wieder vorzuziehen und die\nFahrbahn freizumschen, Das gelang ihm jedoch nicht\nschnell genug. Der Sonn des Angeklagten hatte das\nherenkem.ende slotorraä ebenfalls bemerkt, war ihm\nentgegengelaufen und wollte den Loterradfahrer durch\nWınken und Haltrufen wernen, Dieser beachtete jedoch\ndie „arnungen nicht, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 Im/st auf den Lastkraftwagen auf, Der\nifsterraäfshrer wurde getötet. der \\lebenkläger, der\nebenfalls auf dem .iotorrad \"ass, schwer verletzt.\n\nDıe Beleuchtung des -1obcrrader war mangelheft; sie wer ni\nstärker als eine gute Fehrradbeleuchtung.\n\n2.) Die Strafkauner hat sich nicht von einer Schuld\n\ndes Anzeklagten hinreichend überzeugen können, Sie ist\nder „einung, der Angsklegte hebe wegen der schlechten\n\nBeleuchtung des “otorrader anmmehren dürfen, als er\n\nes auf eine ınticrnung cn 300 m zum errzLın wa] sich,>Ls\n\nten den getöteten \\.oiorradfehrer fie Scheimvierfer des\nlastkraftwagens bei cehöriger Aufmerksemkeit rechtzeitig\nauffallen müssen. Schliesslich habe der Angeklagte seinen Sokn vorsorglich mit dem Kinwinken beauftragt,\n\n5.) Diese Erwägungen rechtfertigen den Freispruch\nnicht, ilöglicherweise trifft den üoborredfahrer ein\nerhebliches, vielleicht sogar überwiezendes llitverschulden. Die bisherigen Feststellungen schliessen aber ein\neigenes Verschulden des Angeklagten nicht aus.\n\n-\n\nHien\n\nwe.\nBGN\n\n4\n\n- A -\n\nAuszugehen ist von der Tatsache, dass der\nAngeklagte eine schwierige Fahrbewegung durchführen\nwollte, die an sich schon mit einer gewissen Gefahr\nverbunden ist und für die § 17 StVO eine besondere\nSorgfalt verlangt. Im vorliegenden Fall wurde diese\nGefahr noch durch mehrere Umstände, und zwer für\nden Angeklagten ohne weiteres erkennbar. wesentlich\n\nerhöht:\n\na! Es war völlig dunkel (1. Februar kurz nach 6 Uhr\nmorgens):\n\nb) Die „infahrt in den Hof konnte nur so ausgeführt\nwerden, dass der Lastwagen zeitweilig den gröcsten\nieil der Fahrbahn versperrte.\n\n2) Der Lastwagen musste sich vorübergehend quer zur\nFahrbahn stellen, sa dass sein Rücklicht nicht\noder nur schwer für auf der Strasse ankommende\nVerkehrsteilnehnmer zu sehen war und das Licht\nder Scheinwerfer infolge der ungewöhnlichen nich\ntung diese Verkehrsteilnehmer irreführen komnte,\n\nDer Angeklagte wusste also cder konnte dies jedenfalls\n\nbei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen. dass er durch\n\ndie beabsichtigte Fahrbewegung eine erhöhte Gefahrenlage\nherbeiführen werde. Des verpflichtete ihn euch zu erhöhter\nSorgfalt, Er hätte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, sicherstellen müssen, dass sein Iıstwagen an-\n\nderen Verkehrsteilnehmern einwandfrei erkennbar blieb.\n\nsr hat jedoch nichts zur Sicherung des Verkehrs getan,\nSchon hierin zeigt -ich ein fahrlässiges Verhalten\n\n-5.\n\nPR}\n\n“ 64 r\n..; ang ..\n\nLj\n\na.\n\n-_—-n\n\n...en\n\n- 4) -\n\ndes Angeklagten. Es bedarf jedoch keiner weiteren\nürörterung, wie der Angekiagtr die Sicherung hätte\ndzrenführen müssen, weil die Annahme eires fahrlässigen Yerhaltens durch eiren weiteren Umscand besonders nahegelegt wird, Die Strafkamner ist der .ieinung. der Angeklagte habe wegen der schlechten Belenuchtung des ..oborrsdes, als er es auf eine Entfernunz on 300 m zum ersten „ale sichtete ‚annehmen\ndürfen. dass es sich uvm einen Radfahrer handelte,\nwii dieser Erwägunz wird jedoch der entscheidende\nGesichtspunkt tiinersehen, Selbst wenn die schlechte\nveleuchtuang zu dem erwähnten Irrtum Anlasr geben\nkonnte, so hätte sich der Angeklagte doch zunächst\ndie Gewissheiy verschafien mürsen, dass es sich um\neinen kadfahrer handelte. Pas wer nur mörlich. wenn\nder Angeklagte wenigstens für kurze Zeit die Lichtz” beokachsete, Er hübte denn \"Isteld. wie der\n\nweitere Verlauf zeigt, seinen Irrtum bemerkt und\n\nmit seiner Fuhrbewegung gerertet. Diese Cenissheit\nmusste rich der Angeklagte zuerst verscheffen. weıl\ner eine Zıhrbewepunz beabsichtigte, die - wie hervorgehoben - für ihn erkennbar eine besondere Gefahr\nherbeiführte. Indem der Anegcklagte diese, ihm auch\nzumutbare Sorgfalt ausser acht liess, handelte er,\njedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, fahrlässig, Denn das« unter diesen Umetünden der unfall\nvoraussehbar var. unterliegt keinem »weifel,\n\nEin Schuldspruch durch das nevisionsgericht\n\n4.)\nkem jedoch nicht in Betracht, da die Möglichkeit\n\nbestent, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung\nder erörterten Gesichtspunkte ergänzende !eststellungen\n\ntreffen kam.\n\nKirchner Koeni ;er Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\nvo\n\nYe\n..\n\ns\nv\n\nSrtee 405 nn Ps\na RN\n\n.\n>»«\n\n. .\n.\nSo.\nDas\n“\n\nee. 2 RZ y .\nRN re en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-66-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-66-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.318742+00:00"}}