{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-10_3_StR_400_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"3 StR 400/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1C\n2277 00\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Wilhein R EEE aus CE geboren\nem BEER 192° :n Zu;\n\nwegen Verkehreübertretung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus .\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m j\nals Urkunds eecmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 14. Februar 1952, soweit\n\nder Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben. . .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Goch zurlickverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n- v.\nDe ee Wu)\nt2\n\n.\ne .\nee , 2\ner £ v\nnn nt nn\n\n.\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen übertretung des § 2 StVZO zu einer Geldstrafe\nvon 150 Dit, im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 DM zu\neinem Tage :laft verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet er sich, soweit er verurteilt ist,\nmit der Revision und macht mit ihr verfahrensrechtliche\nVerstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Rechtsirrig ist allerdings die Meinung der Revision, die Strafverfolgung’ wegen Übertretung des § 2 StV2O\nsei gemäß § 67 Abs 3 StGB verjährt. \\ntgegen der Annahme\nder Revision ist zwischen der Eröffnung des Hauptverfah- '\nrens, die unter dem 30. August 1951 beschlossen worden\nist, und dem 21. Dezember 1951, dem Tage, an dem der Vorsitzende der Strafkammer den Termin zur Hauptverhandlung vor\ndem Landgericht bestimmt hat, eine richterliche Handlung\nvorgenommen worden, die nach § 68 StGB zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignet und genügend war, Diese ist zwar\nnicht — darin ist der Revision zuzustimmen - in der Mitteilung des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom\n29, Oktober 1951 über den voraussichtlichen Zeitpunkt der\nHauptverhandlung zu finden, Sie liegt aber in dessen Verfügung von 5, Oktober 1951, mit der er dem unter dem 23,\nAugust 1951 gestellten Antrage des Verteidigers um kurzfristige berlassung der Akten zum häuslichen Studium entsprochen hat, j\n\nDiese Verfügung bildet eine wegen der begangenen Tat\nsegen üen Angeklagien gerichtete richterliche Handlung im\n\nDe Er 2 22 2 222\n\nat\n\n»\nx\n- Ad .\nLau\n. De De\nMR: RER\nTen nd,\n\nTa\n\nSinne des § 68 Abs i StGB. Denn als Unterbrechungshandlungen gelten nicht nur solche kaßnahmen des Richters,\ndie gerade eine Richtung gegen den Täter enthalten. Vielmehr ist genügend, dass die Kandlungen mit der Absicht\nder Verfolgung des Tüters zur Aufklärung des Straffalles\nund zur Förderung der Strafverfolgung geschehen sind\n(RGSt 56, 380 RG HRR 1940, 1420). Diese Voraussetzungen\nsind hier gegeben. Dadurch, dass der Vorsitzende der\nStrafkarmer die Überlassung der Akten an den Verteidiger zum häuslichen Studium anordnete, hat er diesem Gelegenheit gegeben, auch seinerseits die llauptverhandlung vorzubereiten und das Seinige zur Aufklärung des\nStraffalles beizutragen. Damit hat er bewußt den Fortgang des Verfahrens gefördert und so eine Unterbrechung\nder Verjährung der Strafverfolgung bewirkt, .\n\nAuch in den Zeiträumen vor dem 30. August 1951 und\nnach dem 21. Dezember 1951 ist, wie eine Überprüfung der\nAkten ergeben hat, eine Verjährung der Strafverfolgung\nwegen ibertretung des § 2 StVZO nicht eingetreten.\n\n2.) Von Erfolg ist hingegen die auf eine Verletzung\ndes § 244 StPO gestützte Rüge der Revision. Mit Recht\nsieht diese einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht dem Beweisamtrege des Verteidigers nicht entsprochen hat, einen medizinischen Sachverständigen darüber\nzu vernehmen, dass bei dem Angeklagten bei 1,13 %o Alkoholgehalt im Blut keine Fahruntüchtigkeit vorliege. Dieses während der Beweisaufnahme vorsorglich als Hilfsbeweisamtrag gestellte Verlangen hat das Landgericht in\nden Urteilsgründen ablehnend beschieden, zunächst, weil\nnach seiner Überzeugung die Tatsache, über die Beweis\n\nu?\"\n\nx\n\nre\n\na2\n\n”\nB\n\n. envg . . . ur RT nn\n\n76\n\nerhoben werden solle, bereits erwiesen sei. und ferner, weil der Antrag zum Beweis ungeeignet sei, da die\nBedingungen, unter denen der Angeklagte am Unfalltage\nden Alkohol genossen habe, nicht einwandfrei \"rekonstruiert' werden könnten, Beide Gründe vermögen die\nAblehnung des Baweisamtrages nicht zu tragen.\n\na) Der erste hierfür vom Landgericht angeführte .\nGesichtspunkt beruht auf einer Verkennung des Zieles\njenes Antrages. Dieser war darauf gerichtet darzutun,\ndass der Angeklsgte trotz des festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,13 %0o in seiner Fahrtüchtigkeit nicht\nbeeinträchtigt gewesen sei. Das Landgericht hat dagegen\nauf Grund des Gutachtens des Hygienischen Instituts, woerhebliche Kikoholbeeinflussung im Sinne eines leichten\nRauschzustandes nach sich ziehe, die Fahrtüchtigkeit\ndes Angeklagten als zumindest so beeinträchtigt angesehen,\ndass er sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicher-.\nheit im Verkehr habe bewegen können, Damit hat das Landgericht nicht das als erwiesen erachtet, was mit dem Beweisamtrage bewiesen werden sollte, sondern das Gegenteil. Demnach konnte der Antrag mit der Begründung, die\nTatsache, über die Beweis erhoben werden solle, sei erwiesen, nicht abgelehnt werden. . u\n\nAber auch wenn das \"Landgericht seine Ausführungen zu\nder Ablehnung des Beveisamtrages' entgegen ihrem \\Wortlaut\ndahin hätte verstanden wissen wollen, durch das Gutachten\ndes Hygienischen Instituts sei das Gegenteil der unter,\nBeweis gestellten Tatsache bereits’ 'erwiesen, würde auch\näieser Crund die Zurückweisung des Beweisamtrages nicht\n\n’}\n’\n\nrechtfertigen. Zwar kann nach § 244 Abs 4 StPO die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wer-\n\nden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der\nbehaupteten Tatseche schon bewiesen ist, Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Lie gutachtliche Stellungnahme des Hygienicechen Instituts besagt nur, dass\n\nein Blutalkoholgehalt von 1,13 %0, wie er bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, im allgemeinen eine\nerhebliche Alkoholbeeinflussung hinterlasse. Darüber\n\naber, wie dieser Alkokolgehalt auf den Angeklagten am\nUnfalltage eingerirkt, 0b er insbesondere dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hat, gibt das Gutachten\n\nkeinen Aufschluß. Gerade diese hätte jedoch durch die\nbeantragte Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden sollen, Denn die ienge von 1,13 %o Blutelkoholgehalt ist keineswegs so groß, dass sie stets ohne\nweiteres zu dem Schlusse führen müßte, jeder, der so viel\nAlkohol im 3lut habe, sei nich: mehr in der Lage, sich\nsicher im Verkehr zu bewegen. Daher konnte das Landge-.\nricht auf Grund der allgemein gehaltenen gutachtlichen\nÄusserung des Hygienischen Instituts allein nicht die\nÜberzeugung gewinnen, der Angeklagte sei infolge des von\nihm am Unfalltage genossenen Alkohols in der Sicherheit\nseiner Bewegungsfühigkeit im Verkehr beeinträchtigt gewesen, Somit war durch das Gutachten des Hygienischen\nInstituts das Gegenteil dessen, was der Verteidiger mit\nseinem Antrage ®uf' ‘Anhörung cines Sachverständigen beweisen wollte, nicht erwiesen, ln\n\ny\n. ’ 2,t ’\n« gr\ngo\nee’,\n\nb) Auch der zweite Gesichtspunkt, aus dem das Landgericht den Beweisamtrag zurückgswiesen hat, trägt die ablehnende Entscheidung nicht. Sicherlich werden die Be-\n\nTue ro eh. up ze\n\n‚I\n\ndingungen, unter denen der Angeklagte am Tage des Unfells Alkohol genossen hat, nicht \"einwandfrei rekonstruiert\" werden können. Tas macht indessen das von dem\nVerteidiger mit seinem fntrage angebotene Beweismittel\nnicht völlig ungeeignet. Denn die Geeignetheit eines\nBeweismittels im Sinne des § 244 StPO hängt nicht davon\neb, ob es die Köglichkeit einer einwandfreien Wiederherstellung der Vorgänge eröffnet, die zu der Einleitung\ndes Strafverfahrens geführt haben, Es genügt, dass es\ndas Gericht in die Lage versetzt, Schlüsse auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Umständen zu ziehen,\ndie für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind oder\njedenfalls sein können. Diese Voraussetzungen sind hier\nbei dem von dem Verteidiger gestellten Beweisamtrage gegeben. Die Einholung des beantragten Gutachtens würde es\ndem Landgericht ermöglicht Haben,aus der von dem Sachverständigen festzustellenden Wirkung eines Blutalkoholgehaltes von 1,13 %o auf’den Angeklagten, insbesondere\nauf seine Fahrtüchtigkeit, Nolgerungen dafür abzuleiten,\nob der Angeklagte sich am Unfalltage sicher im Verkehr\nhat bewegen können oder nicht. Demnach kann entgegen der\nAuffassung des Landgerichts das angebotene Beweismittel\nnicht als zur Aufklärung der Tat ungeeignet bezeichnet\nwerden. . “ .\n\n3.) Da somit das Landgericht den Beweisamtrag des\nverteidigers aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen hat und da auch nicht ausgeschlossen werden\nkenn, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, muß die\nVerfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen. Die\n\na\n\n.\n m mn nn\n\n-7-\n\nSachbeschwerde bedarf deher keiner Prüfung und Erörterung. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, wobei es engebracht erschien, von der\nVorschrift des § 354 Abs 3 StTO Gebrauch zu machen,\n\nKirchner Koeniger Busch\n\nBR. Dr. Baldus ist im Urlaub\nortsabwesend und so am Un-Scharpenseel terschröiben verhindert.\n\nKirchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-400-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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