{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-10_3_StR_302_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"3 StR 302/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2277 001 7%\n\n3_StR_ 502/52\n\n(Siehe Rerichti-\n\ngungsbeschluss\nam Schluss des\nUrteils !)\n\n}\n\nTTTTTTITT -\n. .\n‘ .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter ürwin V un\ngeboren arı EM 1925 1 Su\n\nohne festen Wohnsitz, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenomnen haben;\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. äoeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Ir. >aldus\n\nals beisitzende Richter\nErster Staatsanwalt Dr. dam\n\nals Vertreter der 5undesanwaltschaft,\n\nsustizangestellter\nals Jrkundsbeamter der (ieschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/iain vom 2, Februar 1952 »ird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u pe\nDie seit dem 2. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei llonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nan IY\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren naubes in Tateinheit mit schwerer rüuberischer zrprescung zu drei\nJahren Gefüngnis verurteilt worden. Seine Revisicn\nrügt die Anwendung der 53 249 und 255 StCB auf den\nfestgertellten Sachverhalt. Der Angeklagte habe weder\nGewalt gegen eine Person noch Drohungen mit gegenvwärtizer Gefahr für Leib oder neben angewendet, un «en\nIngenieur Ei zur Herausgabe seines sigentums, nämlich\nseiner Geldbörse und seiner Uhr, zu veranlassen. Der\nzErpresser verwirklicte nur dann den erschwerten Tatbestand der räuberischen srpressung, wern die von-ihm\nangevendete Gewalt so erheblich sei, dass. sie geeignet\nsei, den zu erwartenden Widerstand zu brechen oder\nunmöglich zu machen. Das treffe hier nicht zu. Die\nGewalt, die der Anzeklagte angewendet habe, indem er\nEseer an Nockaufsc'lag und am Tiosenbund vackte und ihn\ndebei leichzeitig «n Geschlechtsteil fasste, sei sehr\ngeringfügig zewesen; denn ZB Have sich deu Zugriff durch\neine ..örperdrehung entwinden. können. Ebensowenig könne\neine Drohung mit gegemrärtiger Gefahr für Leib oder,\nLeben darin gefunden werden, dass der Angeklagte Eu .\ngegenüber die Fäuste geballt hate. Eu habe imrer beide,\nHände frei gehabt und sich deshalb wehren können. Auch\nsei er ein grosser, starker und kräftiger „ann. Der Angeklagte dagegen sei erheblich schwächer als er. u\nDiese Ausführungen sind nicht geeignet, den\nSchuldspruch zu erschüttern. Die „ehauptung, der Angeklagte sei erbeblich schwächer als Sg; ist neu\nund steht im .ide”spruch zu dem vom Tatrichter fest-\n\nor\n\n- 3.\n\non\n&\nDr\nD\n. wer\n>”\n\nS\n’v\nner\n\n22\nin\n\n,\n\nSo\n\ner 370\n#\n\n‘\n\neo Ye\n\nA Br .\n\nPR\n\n76 SE ,\nER,\n\n.\n» ww\nDs N SP)\n\n»\n\nB;\n\nPa\nYaı a, 2\nre 1\n\nen nen\n\nPe Pe ee\n\nITIITT. Te\n\nFTERTTEILTRRUEE me\n\nx\nv.\n\ngestellten Sachvertalt, Das ühandgericht ist selbst\n\nder Auffassung, das= wenn ein etwa gleich kräftiger,\nwenn auch jüngerer --unn, wie der Angeklagte, sich mit\ngeballten Fäusten vor den zu Srpressenden stellt, die\ndarin liegende Zedrohung im allgemeinen nicht ausreichen werde, eine so erhebliche Gefährdung der leiblichen Unvcrsehrtheit anzunehmen, wie sie die Anwendung des § 255 StGB voraussetze. Hier aber habe ässer\neus dem vesamtverhalten des Angeklagten schliessen\nkönnen, dass ein ;ann, der mit so aussergewöhnlicher\nDreistigkeit am frühen Abend in belebter Gegend einen\nderartigen .berfall ausführe, auch zu jeder Gewalttätigkeit fähig sei. Dieren Ausführungen ist im Zusarnenhang mit den üb:igen Urteilsfeststellungen als Jberzeugung des Landserichts zu entnehmen, dass der Angeklagte bewusst und gewollt in össer den Eindruck erwecken wollte, er sei bereit, ihn körperlich nicht unerheblich zu misshandeln, um auf diese \\feise ihn zur\nHerausgabe der Geldbörse und der Uhr zu veranlassen, und\ndass er damit auch ürfolg gehabt hat. ITamit ist der Tatbestand der zäuberischen Ärpressung (§ 255 StGB) nachgewiesen, “ie Revisionsangriffe richten sich in \\ahrheit gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Diese\nsind aber der llachprüfung durch das Revisionsgericht\nentzogen,\n\nDer Beschwerdeführer macht weiter geltend, die\nWegnahme des ...ntels, der zu Boden gefallen war, als\nEB \"ich durch eine \\iörperdrebung dem Zugriff des\nAngeklagten entzog, sei kein schwerer xaub, sondern\neine erneute ärpressungshandlung, die gegenüber der\n\n-A-\n\n*\n\n... }\n\nunen\n\n>\n\nN\n]\nj\ny\nf\n3\ni\n!\n\n“A.\n\nersten „rpressungshandlung straflose Jachtat sei. .\nDer Angriff auf den .intel habe bereits begonnen,\nals der ängelilagte :srer am Rragen des „antels\nfasste, Zip habe nunmehr, um frei zu kommen,\nlieber seinen ..antel preisgeben und dem Angeklagten ®berlasren wollen, indem er durch eine Körperdrehung sus dern --antel herausschlüpfte. Als „der Mantel\nauf Cem Eoden lag, sei er deshalb nicht mehr im\nGewahrsam SB, -ondern im Gewahrsam den Ange-\n\n“\nKi\n. |\n\n» Ye |\n\n| 3\n\n0\n3\nroh\n\n%\nPS\nsd“\n“ei\n\nog.\n\n|\nklagten geviesen. Im Übrigen habe der Angeklagte Fi\nden „.antel nicht sich zueignen, «ondern ihn nur * N\n\"zum Pfande nehmen\" wollen, bis EB ihn das ver-. f |\nlangte Geld gegeben haben würde, Auch hier geht die “ ‘$\nDevision von einem anderen S.chverhalt aus als dem Bi !\n\n.\ner -\n\nDr N\n\"2. Pa »\nper Der ra\n\nvom Tatrichter festgentellten. Tanach hat Zip:\n\nindem er mittels einer drehenien Bewegung aus dem\n„antel schlüpfte, den der Angeklagte am Kragen\n\ngepackt hatte, diesen keineswegs preisgeben, sondern\nsich nur in Stand setzen wollen, dem erwarteten\nkörperlichen Angriff wirkungsvoll zu begegnen. In\n\ndem Willen, den ..antel nicht zu verlieren, findet\n\ndas »andgeric\"t auch eine zrklärung dafür, dass Eu\n\n” Aeır « 2\nx\n\n”.\n2 a”\n7\n\nEERE\n\nsich dem Angriff des Angeklagten nicht durch, äie nl ı\nFlucht entzogen hat. Der \\/antel befand sich somit, vr\nals er zwischen ısser und dem Angeklagten auf dem %\n\n2\n\nBoden lag, noch im Gewahrsam Egg. Nach den Urteils- u;\nfeststellungen ging der Angeklagte bei Beginn des 2\nüberfalles nicht darauf &us, Su den „antel wegzunehmen.\n„rst als er seh, wie leicht es ‘ihm gelang, Esser durch\nseine droherde Haltung zur Herausgabe der Geldbörse\n\nund der Uhr zu veranlassen, fasste er den ‚intschluss,\n\nWER\n\nu a N\n\nut te\n\nNe\n\n-5.-\n\ndie günrtige Lage unter weiterer Bedrohung Eggs\nauszunitzen und den :.antel sich zuzueignen, Tamit\nverwirklichte er den Tatbestand des schweren Raubes\n(88 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB).\n\nWach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet, :\n\nKirchner Koeniger Busch _\n\nScharpenseel. BR Dr, Baldus ist im '\nUrlaub ortsabwesend.\nund am Unterschreiben\nverhindert.\n\nKirchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-302-52-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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