{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1952-07-10_3_StR_296_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"3 StR 296/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n3 StR 296/52 2277 032 M\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Gärtner Jose? T zus SB: geboren\nam EEE 1901 in Sn\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baläus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angelilagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld von 15, Januar 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, &auch über die Kosten\ndes Rechtsmittcls, an das Landgericht München-Gladbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEs\n\nDi ee\n\n»\nSR\ng\n\n%\n[2\n\nBe!\n\nPu\nPr Ward\nRE\n% us R\nren BR art\n\nseo *\n.\n\na\n\n,°,: .\n.‘ R\npi\n\n...%\n\nGründe\n\n[}\n.\n — —\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens\nder Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Verführung zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr sechs Konaten verurteilt worden\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat Erfolg.\n\nSie wendet sich mit Recht gegen die Annahne eines\nfortgesetzten Jergehens der Verführung Diese besteht in\nder Einwirkung des kKannes auf den Willen eines noch nicht\nl6jährigen Mädchens. dessen geschlechtliche Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft er mit Erfolg dahin\nbeeinflusst. sich ihm zur Befriedigung sciner Geschlechtslust hinzugeben (RGSt 53, 130). Hat es ihm den Beischiaf\nauf Grund dieser Beeinflussung freiwillig gestattet, so\nist für gewöhniich die Unbescholtenheit beseitigt. Infolgedessen ist aie Verführung eines unbescholtenen kKädchens\nin der Form der fortgesetzten Straftat in der Regel nicht\nmöglich (RGSt 35, 45; 71, 111).\n\nAllerdings lassen sich Fälle denken, in denen dem\nKädchen trotz seiner Freisgabe die Unversehrtheit der\nGeschlechtsehre erhalten geblieben ist, weil besondere\nUmstände vorlagen (RG JW 1938, 168 Nr 14). Es wird sich\naber dabei nur um Tatsachen handeln Können, die geeignet\nsind, die volle Freiwilligkeit des Entschlusses der Verführten auszuschliessen oder mindestens Zweifel daran zu\nerwecken. Solche Tatsachen bedürfen sorgfältiger Prüfung\nund besonderer Feststellung.\n\nHier sind Tatumstände dieser Art nicht ersichtlich.\nAus der Sachdarstellung des Urteils ist vielmehr zu ent-\n\nNE.\nSeil\n\nmr\n\nao\n\n- 3.\n\nnehmen, dass die Gertrud FO dem Angeklagten\nohne Zwang den Beischlaf gestattet hat Daher war sie\n\nnach ihrem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Ängeklagten nicht mehr unbescholten Bei dessen späterer Wiederholung fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit. Da bei jeder unselbständigen Einzeihandlung einer fortgesetzten Straftat der volle Tatbestand erfüllt sein muss, ist die Bejahung des Fortsetzungszusanmmenhangs rechtsirrig.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits\nvor dem ersten Geschiechtsverkehr andere unzüchtige\nHandlungen an der PM vorgenommen Dass er sich\nauf deren Duldung durch sie zur llachweis ihrer mangelnden Unbescholtenheit nicht berufen kann. hat die Strafkammer zutreffend gewürdigt. Denn Gdiese unzüchtigen Berührungen dienten der Vorbereitung des Beischlafs und\ndamit der Verführung\n\n‚icht gefolgt werden kann jedoch der im Urteil vertretenen Ansicht, der freiwillige erste Geschlechtsverkehr des Lädchens ziehe nur dann den Wegfall seiner Unbescholtenheit nach sich, wenn er eine in sittenloser Gesinnung wurzelnde geschlechtliche Verdorbenheit erkennen\nlasse; diese liege nur vor. wenn die Preisgabe um des Geschlechtsgenusses willen erfoigt sei, nicht aber zwecks\nErlangung eines Geldgeschenks wie hier.\n\nDurch den ersten freiwilligen und bewussten Geschlechtsverkehr büsst die Verführte ihre geschlechtliche Unversehrtheit auch dann ein, wenn sie in ihrem übrigen Verhalten keine sittenlose Gesinnung zeigt. Dass die\ngeschlechtliche Hingabe selbst anf einer solchen Gesin\n\ner\n\nÄh\n-4 -\n\nnung beruhen muss, um die Bescholtenheit su begründen.\nist dem Gesetz nicht zu entnehmen. \"Geschlechtliche\nVerdorbenheit\" ist nicht eine Voraussetzung, sondern in\nder Regel oder häufig erst eine Folge der Verführung.\nAuf den Zweck der Freisgabe des körpers kommt es nicht\nan. Zin solcher kann auf Seite der Verführten völlig Tehlen. Er »ird oft fehlen, wenn die Verführung auf Grund\nUnerfahrenheit und mangelnder Verstandesreife, geringer\nsittlicher Festigkeit und unzureichender Willenskraft\ndes Kädchens gelingt. Deshalb kann auch ein Streben der\nVerführten nach Geschlechtsgenuss als Voraussetzung für\ndie Beseitigung der geschlechtlichen Unversehrtheit\nnicht gefordert weräien. Übrigens wird ein Interesse dieser Ar in der überwiegenden Lekrzahl der Fälle für den\nEntschluss eines unbescholtenen, noch nicht 1l6jährigen\nLädchens, zum ersten kal einen kann den Beischlaf zu gestatten, nicht bestimmend sein.\n\nDer von der Strafkamrer zur Rechtfertigung ihrer\nAuffassung gegebene Minweis auf die reichsgerichtliche\nRechtsprechung (insbesondere RGSt 37. 96) geht fehl. Dort\nist zum Ausdruck gebracht, dass die freiwillige geschlechtliche Hingabe ein Wädchen regelmässig bescholten mache,\ndass aber selbst ohne diese ein sonstiges zus sittenloser\nGesinnung entsprungenes anstössiges Treiben eines Lädchens die Annahme geschlechtlicher Zescholtenleit begründen könne Damit hat das Reichsgericht den Begriff der\nUnbescholtenheit nicht ausgedehnt, wie der Erstrichter\nmissverständlich meint, sondern eingeengt.\n\nInfolge Verkennung dieses Rechtsbegriffs hat er zu\n\nUnrecht [fortgesetzte Verführung angenommen Der Rechts-\n[ehler hat das stralmass ersichtlich zum Nachteil des An-\n\n5\n\n. d\n\n. ...\n\n[2 ..\n. 3.0,\nLa\n\nET\n\n..\nA\n\nD\nu\n\n.\n7a .\nAlter a.\n\n..\nrun\nwe\n\nRn x\nww,\n\n..\ny\n\n.\n..\n\nek\n\n.\nn.\n.*>\n\nf\nSa\n\nda\n\nhe,\n\n* Sag\n\nN\n\nL2\n\nBer ,\nBe\n\non\n+.\n\ngeklagten beeinflusst, wie sich aus dem Hinweis auf die\nmehr als einjährige Dauer der Straftat ergibt. Er nötigt\nzur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, weil zwischen\nder Verführung und den Sittlichkeitsverbrechen Tateinheit besteht.\n\nKit Rücksicht darauf kam es auf die Prüfung der weiteren Revisionsrüge nicht mehr an. Rei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die darin\nvorgebrachten Tatsachen noch einmal zu würdigen.\n\nEs war angezeigt, von der Eımöchtipung des § 354\nAbs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nKirchner Dr. Koeniger Busch\n\nzugleich für den Bundesrichter Dr. Baldus, der beurlaubt\nund ortsabwesend ist.\n\nScharpenseel\n\nsinus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-296-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/3-str-296-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.236972+00:00"}}